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231361 · Beschlussvorlage

Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) - Erneuerbare Energien hier: Stellungnahme der Stadt Bonn

Nummer
231361
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
15.08.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit 30.08.2023 Anhörung
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 29.08.2023 Anhörung
  3. Sitzung des Rates 19.09.2023 Entscheidung federführend
  4. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 13.09.2023 Empfehlung
  5. Sitzung des Hauptausschusses 14.09.2023 Empfehlung
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Untergeordnet

  1. 231361-02 AA BBB-Änderungsantrag: Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) - Erneuerbare Energien hier: Stellungnahme der Stadt Bonn
  2. 231361-01 AA FDP-Änderungsantrag: Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) - Erneuerbare Energien hier: Stellungnahme der Stadt Bonn Antrag zur Vorlage 231361

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Beschlussvorlage
öffentlich
231361
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) -
Erneuerbare Energien
hier: Stellungnahme der Stadt Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
29.08.2023 Anhörung
Ausschuss für Europa, Internationales,
Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit
30.08.2023 Anhörung
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 13.09.2023 Empfehlung
Hauptausschuss 14.09.2023 Empfehlung
Rat 19.09.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Bonn beschließt die als Anlage beigefügte Stellungnahme
zur Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) – Erneuerbare Energien.
Begründung
Die Landesregierung hat am 02. Juni 2023 Änderungen des
Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP) bezüglich des Ausbaus
der Erneuerbaren Energien gebilligt und die Durchführung des entsprechenden
Beteiligungsverfahrens beschlossen (s. DS-Nr. 231187). Damit wird
insbesondere die Grundlage für die weitere Konkretisierung im Rahmen der
Regionalplanung gelegt, zu der seitens der Bezirksregierung ebenfalls ein
Verfahren eingeleitet worden ist.
Ziel der beschlossenen Änderung des LEP ist die Umsetzung des Wind-an-
Land-Gesetzes des Bundes, welches die Sicherung von 1,8 Prozent der
Landesfläche (rund 61.400 Hektar) für Windenergie in Nordrhein-Westfalen
vorgibt. Als Grundlage für die Änderung des LEP NRW dient die
Flächenanalyse Windenergie des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz. Der LEP-Entwurf verteilt die zu erreichenden Flächenziele
anteilig auf die sechs Planungsregionen im Land NRW. Die Umsetzung der
Teilflächenziele soll dann durch die Träger der Regionalplanung unter
Berücksichtigung der übrigen Erfordernisse der Raumordnung in ihremSeite 1 von 27
Seite 2
konkreten Planungsraum möglichst zügig und sachgerecht erfolgen
(s.o.). Zusätzlich soll auch die 1.000-Meter-Abstandsregelung für neue
Windenergieanlagen zu Wohngebäuden aufgehoben werden. Darüber hinaus
werden bewirtschaftete Waldflächen auch für die Erzeugung von Windenergie
geöffnet und die Flächenkulisse für Photovoltaik-Freiflächenanlagen erweitert.
Die Unterlagen enthalten zum Thema der Flächenanalyse keine Gemeinde-
scharfen Darstellungen. Die genannte Potenzialanalyse des LANUV gibt für die
Stadt Bonn eine Potenzialfläche von insg. 79 ha an, was 0,56% des gesamten
Stadtgebiets entspricht. Sowohl diese Studie als auch die Unterlagen der LEP-
Änderung machen bewusst keine Angaben zur Verortung der Potenzialflächen.
Die Diskussion um die Lage dieser Potenzialflächen wird dann vermutlich in der
bevorstehenden Regionalplanänderung ein Schwerpunktthema sein.
Die Kommunen als Träger öffentlicher Belange waren bis zum 28.07.23 zur
Stellungnahme aufgefordert. Der Aufstellungsbeschluss nach Auswertung der
Stellungnahmen soll im letzten Quartal 2023 herbeigeführt werden. Die
Landesregierung beabsichtigt, dem Landtag den LEP noch in diesem Jahr zur
Befassung zu übermitteln. Abgeschlossen werden soll das Verfahren im
Frühjahr 2024.
Aufgrund der sehr engen Zeitvorgabe hat die Verwaltung eine Stellungnahme
erarbeitet, die in ihren eher grundsätzliche Aussagen der Maßstabsebene und
den Inhalten des LEP entspricht und die fristgerecht im Beteiligungsportal
hochgeladen wurde. Sollten sich im Laufe der Gremiendiskussion noch
Änderungen ergeben, werden diese dem Land nachgemeldet. Eine Vorab-
Beteiligung der Gremien war in dem engen Zeitfenster der Beteiligung (Eingang
der Mail des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie am
14.06., Ende der Beteiligungsfrist bereits am 28.07.) nicht möglich. Die
wesentliche Diskussion wird aber anschließend im Rahmen des
Regionalplanverfahrens erfolgen.
Anlage/n
1 Stellungnahme der Stadt Bonn zur LEP Änderung Erneuerbare Energien
(öffentlich)
2 Synopse_LEP NRW - Änderung Erneuerbare Energien (öffentlich)Seite 2 von 27
1
Stellungnahme der Stadt Bonn zur Änderung des Landesentwicklungsplans NRW für den
Ausbau der Erneuerbaren Energien
Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen
Mit der Änderung des LEP verbunden sind die beabsichtigten Planungen des Landes
Nordrhein-Westfalen, den Flächenanteil für den Ausbau Erneuerbarer Energien (Windkraft
und Photovoltaik) deutlich zu erhöhen. Eine besondere Rolle bei der Inanspruchnahme
städtischer Grün- und Freiflächen spielt hierbei die Etablierung von Freiflächen-PV.
Prioritäre Nutzung ‚grauer‘ Potenziale
Freiflächen haben neben den immer wichtiger werdenden Funktionen des Biotopschutzes,
des Erhalts der Artenvielfalt und der Ernährungssicherung sowie des Wasserrückhaltes
gerade in dicht besiedelten Regionen weitere Aufgaben für das Wohlergehen der
Bevölkerung zu leisten. So dienen sie der Erholung, der menschlichen Gesundheit und der
Frisch-/Kaltluftzufuhr. Gemäß der im ROG §2 Abs. 2 Nr. 6 genannten Grundsätze sind neben
Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, auch solche benannt, die der
Anpassung an den Klimawandel dienen, wozu wegen ihrer hohen klimatischen Wertigkeit
die Schaffung und der Erhalt von Grünflächen zählen. Gerade in städtischen Ballungszentren
sollte daher die Nutzung grauer Infrastrukturpotenziale für den Ausbau erneuerbarer
Energien zugunsten des Schutzes der vergleichsweise geringen Freiflächenpotenziale für die
o.g. Wohlfahrtsfunktionen vorrangig betrachtet und ausgebaut werden.
Durch stetig wachsenden Druck der gleichzeitig zu erfüllenden genannten Anforderungen an
Freiflächen einschl. des Artenschutzes sollte der Landesentwicklungsplan die Notwendigkeit
der vorrangigen Realisierung von PV-Anlagen in Siedlungs- und gewerblich genutzten
Bereichen vor dem Ausbau auf Freiflächen schärfer formulieren, ggf. den Bau von PV-
Anlagen auf Parkplatzflächen, z.B. von Einzelhandelsimmobilien, fordern und zum Ausdruck
bringen, dass Freiflächen höchstens in allerletzter Priorität für eine Bebauung mit PV-
Anlagen herangezogen werden sollen.
Für die Stadt Bonn sind Szenarien zur Erreichung der Klimaneutralität im Bonner Klimaplan
2035 formuliert. Danach bedarf es einer Realisierung von PV-Anlagen im Stadtgebiet mit
einer Leistung von 800 MW im Bereich der Wohn- und Nichtwohngebäude. Dies entspricht
80% des bestehenden Potenzials.
Für die Errichtung von Freiflächen-PV wird eine vom Amt für Umwelt und Stadtgrün
gegenwärtig beauftragte Untersuchung der Potenzialflächen im gesamten Bonner
Stadtgebiet geeignete Flächen aufzeigen. Grundsätzlich ist bei einer Inanspruchnahme für
Freiflächen-PV die Multicodierung/Mehrfachnutzung von Flächen – gerade bei hohen
Bodenwerten – von besonderer Bedeutung.
Kriterien für die Beurteilung der Raumbedeutsamkeit
Laut LEP-Entwurf sind folgende Flächen für raumbedeutsame Freiflächen-
Solarenergieanlagen zu nutzen:
• geeignete Brachflächen,
• geeignete Halden und Deponien,
• geeignete Flächen in landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten,Seite 3 von 27
2
• künstliche und erheblich veränderte Oberflächengewässer
• Flächen bis zu einer Entfernung von 500 m von Bundesfernstraßen, Landesstraßen und
überregionalen Schienenwegen
Als Kriterien für die Beurteilung der Raumbedeutsamkeit von Freiflächen-
Solarenergieanlagen sollten neben den im LEP genannten Kriterien, wie
• der Lage
• dem Maß der Beeinträchtigung des Landschaftsbilds
• der Vorbelastung / technische Überprägung der Landschaft
• der Vereinbarkeit mit der Standortumgebung oder
• Summeneffekte von angrenzenden und mittelbar benachbarten vorhandenen Anlagen
(Zerschneidungseffekt)
auch auf klimatische Auswirkungen der Anlagen beispielsweise durch Abstrahlungswärme
und eine Beeinträchtigung der Kaltluftzufuhr eingegangen werden.
In den Änderungen des LEP findet die voraussichtliche Wirkung auf tierische Organismen
bei der beabsichtigten Nutzung wenig Beachtung. Wir empfehlen:
• Bereiche der Kategorie „Gesetzlich geschützte Biotope“
• Bereiche der Kategorie „Flächen mit besonderer/herausragender Bedeutung für das
Biotopverbundsystem“
• Nachweislich artenschutzrechtlich bedeutsame Flächen (mit gutachterlichem
Artnachweis für streng/besonders geschützte Arten)
aus der Betrachtung für die Unterbringung von Freiflächen-Photovoltaik zu nehmen.
Vorranggebiete für Windenergie
Die in Bonn betroffenen Flächen fallen überwiegend unter die Kategorie „Flächenpotenzial in
naturschutzrechtlich nicht streng geschützten Teilflächen der Bereiche zum Schutz der Natur
(BSN)“ und wären damit durch die Änderungen im Landesentwicklungsplan kategorisch zur
Nutzung von Windenergieanlagen freigegeben. Da das Ergebnis der Windflächen-
Potenzialanalyse NRW für das Stadtgebiet Bonn ohnehin einen nur sehr geringen
Flächenanteil zur Nutzung ausweist, werden die Änderungen mit den damit verbundenen
Auflagen, Freigaben und Auswirkungen zur Kenntnis genommen und davon ausgegangen,
dass bei entsprechenden Planverfahren für Windenergiebereiche und -anlagen alle
notwendigen artenschutz- und naturschutzrechtlichen Gutachten, Maßnahmen und
Kompensationen verbindlich vorgesehen und umgesetzt werden.
Aufgrund der Tatsache, dass ggf. Windenergie-Potenzialflächen im Gebiet der Bundesstadt
Bonn unmittelbar an Natura 2000-Gebiete angrenzen, und der Bau sowie der Betrieb von
Windenergieanlagen ggf. die eigentlich ausgenommenen Schutzgebiete tangiert, merkt die
Stadt Bonn an, dass im Dokument „Änderungen des Landesentwicklungsplans NRW für den
Ausbau der Erneuerbaren Energien“ Hinweise zum Umgang mit solchen Fällen fehlen und zuSeite 4 von 27
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ergänzen sind. Eine Definition von einzuhaltenden Mindestabständen zu den im Dokument
erwähnten „ausgenommenen Flächen (Naturschutzgebieten, Nationalparke, Nationale
Naturmonumente, Naturwaldzellen sowie Natura 2000Gebieten)“ ist nach Meinung der
Stadt Bonn in die Änderungen mit aufzunehmen.
Generelle Anmerkung
Der Druck auf und die Anforderungen an Freiflächen sind heute bereits enorm und wachsen
stetig. Innerhalb der Siedlungsbereiche erhöht sich der Druck auf Grün- und Freiflächen
durch die zunehmende, gewünschte Innenentwicklung weiter. Daher müssen die Freiräume
jenseits der Siedlungsbereiche immer mehr Anforderungen (Niederschlagsversickerung,
Platz für Anpflanzungen/Schutz von Bestandsgrün, Biodiversität, Klima, Brut- und
Lebensstätten diverser Arten / Artenschutz, jetzt kommen auch PV-Anlagen hinzu)
gleichzeitig erfüllen, um Zielen des Klima- und Naturschutzes auch nur ansatzweise gerecht
zu werden. Hier wird das Konfliktpotenzial stetig ansteigen. Daher ist es wesentlich, dass die
Thematik mit der notwendigen Gewichtung im Abwägungsprozess der Regional- und
Bauleitplanung berücksichtigt wird.Seite 5 von 27
Änderung des Landesentwicklungsplans NRW für den Ausbau
der Erneuerbaren Energien
Synopse
Hinweise zum Lesen der Synopse:
Linke Spalte: Wiedergabe der Festlegungen und Erläuterungen des geltenden LEP-Textes, in denen Änderungen vorgenommen
werden.
Rechte Spalte: Es werden nur die Absätze wiedergegeben, in denen textliche Änderungen vorgenommen werden, d.h. Absätze, in
denen keine Änderungen vorgenommen werden, werden in der mittleren Spalte nicht nochmals wiedergeben. Bereiche mit textlichen
Änderungen sind kursiv herausgehoben. Soweit ganze Festlegungen oder Absätze des bisherigen LEP gestrichen werden, wird der
Text in der rechten Spalte durchgestrichen wiedergeben.
Festlegungen (Ziele und Grundsätze) sind fett gedruckt; bei den Erläuterungen sind jeweils nur die Überschriften fett kursiv
gedruckt.Seite 6 von 27
1
Geltender LEP
(Stand: 2019)
Änderung LEP Erneuerbare Energien
Grundsatz 10.2-2 Vorranggebiete für die
Windenergienutzung
Ziel 10.2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung
In den Planungsregionen können Gebiete für die
Nutzung der Windenergie als Vorranggebiete in
den Regionalplänen festgelegt werden.
Für Nordrhein-Westfalen sind insgesamt mindestens 1,8 Prozent der Landesfläche
planerisch für die Windenergie festzulegen.
Dazu sind in den sechs Planungsregionen Bereiche für die Nutzung der Windenergie als
Vorranggebiete in den Regionalplänen (Windenergiebereiche) in mindestens folgendem
Umfang festzulegen:
 Planungsregion Arnsberg: 13.186 ha
 Planungsregion Detmold: 13.888 ha
 Planungsregion Düsseldorf: 4.151 ha
 Planungsregion Köln: 15.682 ha
 Planungsregion Münster: 12.670 ha
 Planungsregion des Regionalverbandes Ruhr: 2.036 ha
Diese Vorranggebiete sind als Rotor-außerhalb-Flächen festzulegen.
Zu 10.2-2 Vorranggebiete für Windenergiegebiete
Der Bund hat mit dem Windflächenbedarfsgesetz (WindBG) den Ländern verbindliche Flächenziele
für den Ausbau der Windenergie vorgegeben. Nordrhein-Westfalen soll danach bis spätestens 2032
1,8 % (61.402 ha) der Landesfläche für Windenergie planerisch sichern. Diese Flächensicherung ist
aus Klimaschutzgründen und für eine bezahlbare Energieversorgung absolut erforderlich.
Nordrhein-Westfalen verfolgt daher eine wesentlich kürzere Umsetzungsfrist (siehe Grundsatz 10.2-
5).
Die verbindliche, räumliche Flächenfestlegung erfolgt in Nordrhein-Westfalen in den Regionalplänen
der sechs Planungsregionen als Windenergiebereiche. Der Terminus „Windenergiebereiche“
entspricht der nordrhein-westfälischen Systematik. Diese „Windenergiebereiche“ entsprechen den
„Windenergiegebieten“ aus der Gesetzessprache des Wind-an-Land-Gesetz des Bundes,
Die Potenziale für die Nutzung der Windenergie sind in den Planungsgebieten Nordrhein-
Westfalens naturräumlich sehr unterschiedlich. Bei der Verteilung auf die Planungsregionen sind
zunächst die landesweiten Flächenpotenziale nach naturräumlichen, siedlungsstrukturellen und
windenergietechnischen Restriktionen ermittelt worden. Die Obergrenze des Flächenpotenzials je
Gemeinde wurde auf maximal 15 % der Gemeindefläche festgelegt, um einzelne Gemeinden nichtSeite 7 von 27
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Geltender LEP
(Stand: 2019)
Änderung LEP Erneuerbare Energien
übermäßig zu belasten (vgl. Grundsatz 10.2-11). Dieser Wert von 15 % wird als Obergrenze
angehalten, da die Bereitstellung entsprechender Flächenanteile für viele Gemeinden eine große
Herausforderung darstellt. Um eine Umzingelung von Ortslagen in Gemeinden mit
überdurchschnittlichen Potenzialen zu vermeiden und verbleibende kommunale
Planungsspielräume zu erhalten, wird daher auf Basis der Flächenanalyse dieser Wert festgelegt.
Diese rechnerische Obergrenze entspricht zudem der in NRW tatsächlich vorhandenen maximalen
Ausdehnung kommunaler Konzentrationszonen.
Gesondert wird zudem das Windenergiepotenzial in nicht fachrechtlich geschützten Teilflächen der
regionalplanerischen „Bereiche zum Schutz der Natur“ aufgezeigt. Der planerische Spielraum der
Regionen wird insoweit erweitert (siehe Ziel 10.2-8). Auch wird im Landesentwicklungsplan durch
eine geeignete Festlegung auf das grundsätzlich zur Verfügung stehende Windenergiepotential in
Gewerbe- und Industriegebieten, arrondierend zu gewerblichen und industriellen Nutzungen,
hinzuweisen sein.
Eine „gerechte Verteilung“ der Ausbauziele für die Windenergie auf die Planungsregionen muss
diese unterschiedlichen Windenergiepotenziale ebenso berücksichtigen wie die Flächengrößen der
Planungsregionen. Zentral für die Abwägung ist neben den Potenzialen die Berücksichtigung der
bestehenden regionalen und kommunalen Flächenausweisungen. So besitzen derzeit die beiden
Planungsregionen mit den absolut höchsten Potenzialen (Arnsberg und Köln) anteilig den
geringsten Anteil ihres Potenzials in bereits ausgewiesenen Flächen (kommunale
Windkonzentrationszonen oder regional ausgewiesene Flächen). Dies ist zu berücksichtigen, um
ein angemessenes Verhältnis zwischen den ausgewiesenen Flächen und den raumstrukturellen
Potenzialen und anderen Raumfunktionen zu erreichen. Daher wird von einer rein
potenzialorientierten Verteilung abgewichen.
Für die Flächenverteilung wird zunächst auf die Ableitung der Flächenziele im Rahmen des
WindBG zurückgegriffen Die Obergrenze des WindBG soll in der Abwägung berücksichtigt werden,
indem eine Deckelung auf 2,2 % der Fläche der Planungsregionen eingeführt wird. Dieses
Vorgehen ist sachgerecht, da es im Vergleich zu einer bundesweiten Umsetzung des WindBG
ausschließt, dass Planungsregionen in NRW einen größeren Anteil ihrer Fläche für die Windenergie
ausweisen müssen, als dies in Gebieten der Bundesrepublik mit größeren tatsächlichen
Potenzialen der Fall sein wird.
Gleichzeitig muss ein zusätzliches Kriterium eingeführt werden, da eine konsequente Verteilung
nach 2,2 % der Planungsfläche bedeuten würde, dass die Region Düsseldorf und der
Regionalverband Ruhr (RVR) ihre Teilflächenziele auf Basis der Potenzialstudie nicht umsetzenSeite 8 von 27
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Geltender LEP
(Stand: 2019)
Änderung LEP Erneuerbare Energien
könnten. In Ermangelung eines alternativen objektiven Maßstabs für die Berücksichtigung der
Potenziale für die übrigen abzuwägenden Belange der Raumordnung wurde eine Annäherung
vorgenommen, die es erlaubt, eine möglichst plausible Obergrenze für die Nutzung der
Flächenpotenziale zu identifizieren und zu einer sachgerechten Abwägung bei der Verteilung der
Flächenziele zu gelangen. Auf Grund der sehr unterschiedlichen Siedlungsdichte innerhalb des
Landes Nordrhein-Westfalen wird zusätzlich begrenzend eine Obergrenze von maximal 75 % der in
der jeweiligen Planungsregion insgesamt zur Verfügung stehenden Windenergiepotentiale
angehalten. Die Obergrenze von 75 % entspricht dem Ansatz, zumindest einen Planungsspielraum
auf einem Viertel der Potenziale offen zu halten und gleichzeitig für alle Planungsregionen die
Obergrenze von 2,2 % der Gesamtfläche nicht zu überschreiten. Zu beachten ist auch, dass durch
die Restriktionen der Flächenanalyse bereits sichergestellt, dass eine Vorsorge für zentrale Belange
des Siedlungsraums und der Rohstoffversorgung in den Regionen bereits sichergestellt ist.
Die Kombination aus Begrenzung der Gesamtflächeninanspruchnahme für einige
Planungsregionen und maximaler Begrenzung des Potenzials für andere Regionen erscheint
insgesamt als planerisch angemessene Lösung, um die unterschiedlichen Strukturen des Raums,
bereits vorhandene Flächen zur Nutzung der Windenergie sowie die übrigen Belange in einen
sachgerechten Ausgleich zu bringen.
Nach der Berechnungsmethode ergibt sich ein Überschuss von 211 ha. Dies entspricht anteilig 0,3
% des zu erbringenden Flächenbeitragswertes nach WindBG und ist damit geringfügig. Der
Überhang ist in seiner geringen Größe vertretbar und stellt zudem eine Möglichkeit dar, den
Flächenbeitragswert nach WindBG bei geringfügigen Umsetzungsschwierigkeiten in den
Planungsregionen zu erreichen.
Analog zur bundesgesetzlich im Wind-an-Land-Gesetz eröffneten Möglichkeit zur Umverteilung von
Flächenzielen zwischen den Bundesländern ist auch hier landesseitig im Verhältnis der 6
Planungsregionen untereinander auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Ein Flächenüberhang in einer
Planungsregion könnte grundsätzlich geeignet sein, eine Verminderung des Flächenumfangs in
anderen Planungsregionen zu begründen. Das landesplanerische Instrument der Zielabweichung
mit seiner Voraussetzung, dass die Grundzüge der Planung gewahrt sein müssen, kann hierfür
genutzt werden. Im Rahmen eines solchen Verfahrens könnte eine sachgerechte Ausgestaltung
einer solchen Umverteilung festgelegt und auch landesseitig über die Zielabweichung entschieden
werden.Seite 9 von 27
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Geltender LEP
(Stand: 2019)
Änderung LEP Erneuerbare Energien
Grundsatz 10.2-3 Abstand von Bereichen/Flächen
für Windenergieanlagen
Grundsatz 10.2-3 Abstand von Bereichen/Flächen für Windenergieanlagen
Bei der planerischen Steuerung von
Windenergieanlagen in Regionalplänen und in
kommunalen Flächennutzungsplänen soll zu
Allgemeinen Siedlungsbereichen und zu
Wohnbauflächen den örtlichen Verhältnissen
angemessen ein planerischer Vorsorgeabstand
eingehalten werden; hierbei ist ein Abstand von
1500 Metern zu allgemeinen und reinen
Wohngebieten vorzusehen. Dies gilt nicht für den
Ersatz von Altanlagen (Repowering).
Bei der planerischen Steuerung von Windenergieanlagen in Regionalplänen und in
kommunalen Flächennutzungsplänen soll zu Allgemeinen Siedlungsbereichen und zu
Wohnbauflächen den örtlichen Verhältnissen angemessen ein planerischer Vorsorgeabstand
eingehalten werden; hierbei ist ein Abstand von 1500 Metern zu allgemeinen und reinen
Wohngebieten vorzusehen. Dies gilt nicht für den Ersatz von Altanlagen (Repowering).
Ziel 10.2-3 Unvereinbarkeit von Höhenbeschränkungen mit Windenergiebereichen
Mit den nach Ziel 10.2-2 festgelegten Windenergiebereichen sind Höhenbeschränkungen
nicht vereinbar.
Zu 10.2-3 Unvereinbarkeit von Höhenbeschränkungen mit Windenergiebereichen
Nach § 4 Abs. 1 WindBG sind Flächen, die in Plänen ausgewiesen werden, die nach dem 1.
Februar 2023 wirksam geworden sind und Bestimmungen zur Höhe baulicher Anlagen enthalten,
nicht anzurechnen.
Die regionalplanerischen Windenergiegebiete sind daher ohne Höhenbeschränkung festzulegen.
Grundsatz 10.2-5 Landes- und Regionalplanänderungen parallel durchführen und
abschließen
Die Regionalplanverfahren zur Festlegung der Flächenziele sollen parallel zur Änderung des
Landesentwicklungsplans geführt werden. Insbesondere soll die Durchführung des
Beteiligungsverfahrens nach § 9 Abs. 2 ROG bereits 2024 abgeschlossen sein, um die
Rechtsfolgen des §245 e Abs. 4 BauGB bereits in 2024 zu ermöglichen. 2025 sollen die
Verfahren abgeschlossen sein.Seite 10 von 27
5
Geltender LEP
(Stand: 2019)
Änderung LEP Erneuerbare Energien
Zu 10.2-5 Landesentwicklungsplanänderung und Regionalplanänderungen parallel
durchführen und abschließen
Die sich verschärfende Klima- und Energiekrise erfordert einen beschleunigten Umbau der
Energieversorgung weg von fossilen Energieträgern hin zu erneuerbaren Energien. Nordrhein-
Westfalen verfolgt das Ziel, das erste klimaneutrale Industrieland in Europa zu werden. Dies kann -
gerade auch im Hinblick auf die Bedeutung der energieintensiven Industrie - nur mit einem deutlich
beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren Energien und insbesondere der Windenergie gelingen.
Die von der Bundesregierung im WindBG gesetzten Fristen sollen daher in Nordrhein-Westfalen
deutlich unterschritten werden.
Im Sinne einer zügigen Umsetzung sollen daher die entsprechenden Planverfahren auf Landes-
und Regionalebene weitgehend parallel durchgeführt werden. Die Regionalräte werden gebeten,
dies in ihren Zeitplänen für die Regionalentwicklung zu berücksichtigen.
§ 245 e Abs. 4 BauGB eröffnet die Möglichkeit einer Genehmigung bereits nach Durchführung des
Beteiligungsverfahrens, wenn anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Ausweisungen
des Plans entspricht. Im Sinne eines zügigen Ausbaus der Windenergie soll diese Möglichkeit in
den Regionalplanverfahren bereits ab 2024 eröffnet werden. Die Regionalplanverfahren sollen
zudem bereits im Jahr 2025 abgeschlossen sein.
Ziel 10.2-6 Windenergienutzung in Waldbereichen
Regionalplanerisch festgelegte Waldbereiche können für die Windenergienutzung in
Anspruch genommen werden, sofern es sich um Nadelwald handelt. Ausgenommen hiervon
sind Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturwaldzellen sowie
Natura 2000-Gebiete.
Zu 10.2-6 Windenergienutzung in Waldbereichen
Die Festlegung des Ziels 10.2-6 eröffnet den Regionalplanungsbehörden die Möglichkeit, bei der
Festlegung von Windenergiebereichen unter den im Ziel genannten Voraussetzungen auch
Nadelwaldflächen in Anspruch zu nehmen. Damit soll die Umsetzung des Ziels 10.2-2 bzw. der im
Windflächenbedarfsgesetz (WindBG) des Bundes den Ländern verbindlich vorgegebenen
Flächenziele für den Ausbau der Windenergie ermöglicht bzw. erleichtert werden.
Mit der möglichen Inanspruchnahme von Nadelwaldflächen für die Festlegung von
Windenergiebereichen wird § 2 EEG Rechnung getragen, wonach die Errichtung und der BetriebSeite 11 von 27
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Geltender LEP
(Stand: 2019)
Änderung LEP Erneuerbare Energien
von Anlagen zur Nutzung der erneuerbaren Energien sowie der dazugehörigen Nebenanlagen im
überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Die
erneuerbaren Energien sollen insoweit in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen als
vorrangiger Belang eingebracht werden, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu
treibhausgasneutral ist.
Mit Öffnung von rund 340.000 ha Nadelwald einschl. der darin vorhandenen Kalamitätsflächen, die
bisher bereits etwa ein Drittel der insgesamt durch das LANUV ermittelte Potentialfläche für die
Windenergienutzung umfassen bilden die Nadelholzflächen und Kalamitätsflächen in Nordrhein-
Westfalen ein erhebliches Potential für den Ausbau der Windenergie, ohne welches die
Flächenausbauziele des Landes Nordrhein-Westfalen nicht zu erreichen wären.
Auf der Grundlage der durch das LANUV erarbeiteten Flächenanalyse Windenergie NRW ist eine
Inanspruchnahme von Nadelwaldflächen bei der Festlegung der konkreten Windenergiebereiche in
den Regionalplänen daher zwingend erforderlich, um eine gerechte Verteilung der Flächenbeitrags-
werte für die Windenergienutzung zu gewährleisten.
Bei Nadelwaldflächen handelt es sich um einen von Nadelbaumarten geprägten Hauptbestand.
Dieser besteht aus einer oder mehreren Hauptbaumarten, auf welche die Bewirtschaftung des
Bestands vorrangig abgestellt ist und die produktionsbestimmend sind. Für Nadelwaldflächen sind
Bestockungsanteile von mehr als 50 Prozent an Nadelbaumarten bezogen auf die Grundfläche
eines Bestandes bestimmend. Zur aktuellen Bestockung sowie zur Klärung der Abgrenzung von
Nadelwaldflächen gegenüber Laub- und Laubmischwäldern ist die untere Forstbehörde anzuhören.
Die ab dem Jahr 2007 bzw. seit 2018 auf Kalamitätsflächen mit Laubholz entstandenen
Naturverjüngungen oder durchgeführten Wiederaufforstungsmaßnahmen fallen nicht unter den
Begriff des Laub-und Mischwaldes, da diese Flächen hinsichtlich ihrer Bestockung erst bis zum
Jahr 2027 bzw. 2032 in den planerischen Schutz der Laubwälder hineinwachsen.
Weiterhin wird im Rahmen der Schutzgutabwägung die Festlegung von Windenergiegebieten auf
Nadelwaldflächen ausgeschlossen, soweit diese Flächen in Naturschutzgebieten, Nationalparken,
Nationalen Naturmonumenten und Natura 2000-Gebieten liegen. Nadelholzflächen innerhalb dieser
Schutzgebiete können ein großes Biotoppotential haben oder der Entwicklung eines
entsprechenden Biotoppotentials dienen. Auch das Ziel eines zügigen Ausbaus der
Windenergienutzung spricht gegen eine Inanspruchnahme von Nadelwaldflächen in
Naturschutzgebieten, Nationalparken, nationalen Naturmonumenten und Natura 2000 Gebieten, daSeite 12 von 27
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Geltender LEP
(Stand: 2019)
Änderung LEP Erneuerbare Energien
ein verfahrensbeschleunigter Ausbau der Windenergie EU- und bundesrechtlich allein außerhalb
der vorgenannten Gebiete im Rahmen sogenannter „Go-to-Gebiete“ möglich ist.
Ebenso kommen Naturwaldzellen aufgrund ihres wissenschaftlich langfristig angelegten Schutz-
zweckes nicht für die Festlegung von Windenergiegebieten in Betracht. Seit dem Jahr 1971 wurde
in Nordrhein-Westfalen ein Netzwerk von 75 überwiegend kleinräumigen Naturwaldzellen
ausgewiesen, in denen die natürlichen Lebensabläufe unserer Wälder ungestört bleiben und
erforscht werden.
Eine entsprechende Inanspruchnahme von Nadelwaldflächen ist auch im Rahmen der kommunalen
Planung von Flächen für Windenergienutzung möglich.
Grundsatz 10.2-7 Windenergienutzung in waldarmen Gemeinden
In waldarmen Gemeinden (unter 20% Waldanteil im Gemeindegebiet) soll in den
regionalplanerisch festgelegten Waldbereichen auf die Festlegung von Windenergiegebieten
verzichtet werden.
Zu 10.2-7 Windenergienutzung in waldarmen Gemeinden
In waldarmen Gemeinden kommt nicht nur dem Laub- und Laubmischwald, sondern auch dem
Nadelwald eine hervorgehobene Bedeutung für den Freiraum, die Waldfunktionen, den Erhalt der
biologischen Vielfalt und den Biotopverbund zu. Daher sind regionalplanerisch ausgewiesene
Waldbereiche in waldarmen Gemeinden (unter 20% Waldanteil) von der Festlegung als
Windenergiegebiete freizuhalten, soweit planerisch vertretbar.
Ziel 10.2-8 Windenergienutzung in Bereichen für den Schutz der Natur
Abweichend von den Zielen 7.2-2 und 7.2-3 dürfen Vorranggebiete für die
Windenergienutzung auch in Bereichen für den Schutz der Natur festgelegt werden, soweit
es sich dabei nicht um Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationale Naturmonumente
oder Nationalparke handelt.
Zu 10.2-8 Windenergienutzung in Bereichen für den Schutz der Natur
Die Festlegung des Ziels 10.2-8 eröffnet den Regionalplanungsbehörden die Möglichkeit, bei der
Festlegung von Windenergiebereichen abweichend von den Zielen 7.2-2 und 7.2-3 unter den im
Ziel genannten Voraussetzungen auch Flächen innerhalb der regionalplanerisch festgelegtenSeite 13 von 27
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Geltender LEP
(Stand: 2019)
Änderung LEP Erneuerbare Energien
Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) in Anspruch zu nehmen. Damit soll die Umsetzung des Ziels
10.2-2 bzw. der im Windflächenbedarfsgesetz (WindBG) des Bundes den Ländern verbindlich
vorgegebenen Flächenziele für den Ausbau der Windenergie ermöglicht bzw. erleichtert werden.
Mit der teilweisen Öffnung der BSN für die Festlegung von Windenergiegebieten wird § 2 EEG
Rechnung getragen, wonach die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Nutzung der
erneuerbaren Energien sowie der dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen
Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Die erneuerbaren Energien sollen insoweit
in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen als vorrangiger Belang eingebracht
werden, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist.
Auf der Grundlage der durch das LANUV erarbeiteten Flächenanalyse Windenergie NRW wird
davon ausgegangen, dass die Möglichkeit der Bereichsfestlegung in BSN die planerischen
Spielräume für die Regionen sinnvoll erweitert, durch eine Inanspruchnahme von Teilflächen in
BSN.
Im Rahmen der Schutzgutabwägung wird die Festlegung von Windenergiegebieten in Naturschutz-
gebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Natura 2000-Gebieten allerdings
ausgeschlossen.
Auch das Ziel eines zügigen Ausbaus der Windenergienutzung spricht gegen eine
Inanspruchnahme von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und
Natura 2000 Gebieten, da ein verfahrensbeschleunigter Ausbau der Windenergie EU- und
bundesrechtlich nur außerhalb der vorgenannten Gebiete im Rahmen sogenannter „Go-to-Gebiete“
möglich ist.
Bei der Festlegung konkreter Windenergiebereiche sollen die Regionalplanungsbehörden Flächen
in BSN im Rahmen ihrer planerischen Konzeptionen und in Abwägung mit anderen naturschutz-
fachlichen Aspekten weiterhin möglichst nur dann in Anspruch nehmen, wenn die ökologischen
Funktionen des betroffenen Bereichs, insbesondere die Funktion im landesweiten Biotopverbund,
nicht erheblich beeinträchtigt wird.Seite 14 von 27
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Geltender LEP
(Stand: 2019)
Änderung LEP Erneuerbare Energien
Grundsatz 10.2-9 Berücksichtigung bestehender Windenergiestandorte und kommunaler
Windenergieplanungen
Bei der Festlegung von Windenergiebereichen gemäß Ziel 10.2-2 sollen geeignete
Windenergiestandorte und geeignete Windenergieplanungen der Kommunen berücksichtigt
werden.
Zu 10.2-9 Berücksichtigung bestehender Windenergiestandorte und kommunaler
Windenergieplanungen
Geeignete Windenergiestandorte und geeignete kommunale Planungen sind zu prüfen und in der
Regionalplanung zu berücksichtigen.
Geeignet zur planerischen Übernahme in die Regionalpläne sind bestehende Windenergiestandorte
und kommunale Windenergieplanungen wenn sie dauerhaft für eine Windenergienutzung zur
Verfügung stehen. Dabei sind technologische Entwicklungen hin zu größeren Windenergieanlagen
zu berücksichtigen. Abstände unter 400 Metern zu Wohnbebauung sind bei bislang nicht genutzten
kommunalen Flächenplanungen regelmäßig als ungeeignet anzusehen.
Bereits genutzte Standorte können begründet anders beurteilt werden. Dies gilt z.B. im Hinblick auf
das Alter der Anlagen und die sich daraus ergebende Prognose für eine Restlaufzeit. Zusätzlich
wird auch auf die Fortschreibungspflicht der Regionalplanfestlegungen für die Windenergie gemäß
Ziel 10.2-10 zu verwiesen.
In der Regionalplanung kann dem konzeptionell durch unterschiedliche planerische Kriterien
Rechnung getragen werden. Die Berücksichtigung bestehender Windenergiestandorte und
kommunaler Planungen kann planerisch anders beurteilt werden als die Festlegungen weiterer,
zusätzlicher Windenergiebereiche.Seite 15 von 27
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Geltender LEP
(Stand: 2019)
Änderung LEP Erneuerbare Energien
Ziel 10.2-10 Monitoring der Windenergiebereiche
Die Windenergiebereiche sind im Hinblick auf technische Entwicklungen und die
Ausnutzbarkeit zur Energieerzeugung turnusmäßig zu prüfen und fortzuschreiben.
Zu 10.2-10 Monitoring der Windenergiebereiche
Technische Entwicklungen können die Anforderungen an dauerhaft nutzbare Flächen für die
Windenergie erheblich verändern. Im Hinblick auf die erforderliche langfristige Sicherung einer
klimaverträglichen Energieversorgung überprüft die Landesplanungsbehörde die Eignung der
bestehenden Flächen regelmäßig. Dies beinhaltet auch die Evaluierung der Kriterien der Eignung
von Flächen. Diese Evaluierung soll alle 5 Jahre erfolgen. Im Wege der Fortschreibung ist eine
Streichung ungeeigneter Flächen und eine Neufestlegung geeigneter Windenergiebereiche in den
Regionalplänen planerisch vorzusehen.
Grundsatz 10.2-11 Inanspruchnahme von Kommunen mit Windenergiebereichen
Bei der regionalplanerischen Festlegung von Windenergiebereichen sind die Belange der
betroffenen Kommunen besonders in den Blick zu nehmen.
Zu 10.2-11 Inanspruchnahme von Kommunen mit Windenergiebereichen
Einzelne Kommunen sollen möglichst nicht mit mehr 15% ihrer Fläche in die regionalplanerischen
Windenergiebereiche einbezogen werden. Diese Obergrenze wird bereits bisher landesweit in den
kommunalen Windenergieflächenplanungen als Obergrenze eingehalten. Diese kommunale Praxis
soll im Hinblick auf das Vermeiden einer Überlastung und zur Gleichbehandlung der kommunalen
Belange auch zukünftig als sinnvolle Orientierung für eine Obergrenze eingehalten werden.
Eine kommunale Flächenausweisung darüber hinaus ist davon unberührt.Seite 16 von 27
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Geltender LEP
(Stand: 2019)
Änderung LEP Erneuerbare Energien
Ziel 10.2-12 Windenergienutzung in Industrie- und Gewerbegebieten
In Industrie- und Gewerbegebieten ist die Inanspruchnahme von geeigneten Flächen für die
Windenergienutzung zu prüfen. Dabei ist die Windenergienutzung als eine arrondierende,
den anderen gewerblichen und industriellen Nutzungen untergeordnete Nutzung zu
ermöglichen, um gleichzeitig eine möglichst effiziente Flächennutzung sicherzustellen und
eine weitere Ausweisung von Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen zu
vermeiden.
Zu 10.2-12 Windenergienutzung in Industrie- und Gewerbegebieten
Die Umstellung der Energieversorgung auf Erneuerbare Energien soll durch eine Integration von
Windenergie in Industrie- und Gewerbegebieten erheblich unterstützt werden. Geeignete Flächen
umfassen hier Abstandsflächen und arrondierende „Restflächen". Diese sollen grundsätzlich
hinsichtlich eines Ermöglichens der Windenergienutzung überprüft werden, um ein geeignetes
Flächenangebot auf bereits vorbelasteten Flächen zu schaffen. In Frage kommen bereits bebaute
bzw. für bauliche Zwecke rechtsverbindlich geplante Industrie- und Gewerbegebiete.
Zudem unterstützt die Ausweisung von Windenergiebereichen in räumlicher Nähe zu Bereichen für
gewerbliche und industrielle Nutzungen eine netzdienliche Stromerzeugung. Die Entwicklung
dezentraler Versorgungsstrukturen als Beitrag zur stärkeren Unabhängigkeit von zentralen
Versorgungsstrukturen soll damit unterstützt werden. Eine klimaverträgliche Energieversorgung von
Industrie- und Gewerbestandorten soll damit besonderes Gewicht erhalten.
In der Bauleitplanung können sowohl einzelne Standorte festgelegt werden als auch grundlegende
Erläuterungen zur Ermöglichung von Windenergieanlagen in der Begründung aufgenommen
werden. In Betracht kommt auch eine Anpassung bestehender Bebauungspläne oder eine
punktuelle Überplanung zur Ermöglichung der Windenergienutzung. Dabei sind die Regelungen des
Planschadensrecht nach den §§ 39 ff. BauGB zu beachten.
Mit der Öffnung von geeigneten Flächen für die Windenergie wird § 2 EEG Rechnung getragen,
wonach die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Nutzung der erneuerbaren Energien sowie
der dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der
öffentlichen Sicherheit dienen.Seite 17 von 27
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Geltender LEP
(Stand: 2019)
Änderung LEP Erneuerbare Energien
Ziel 10.2-13 Steuerung der Windenergienutzung im Übergangszeitraum
Der Zubau von Windenergieanlagen erfolgt in Nordrhein-Westfalen zukünftig in
Windenergiebereichen gemäß Ziel 10.2-2 sowie auf Sonderbauflächen, in Sondergebieten
und mit diesen vergleichbaren Ausweisungen in Flächennutzungsplänen und
Bebauungsplänen. Die Träger der Regionalplanung sind gehalten, diese
Windenergiebereiche im erforderlichen Umfang bis 2025 festzulegen.
Bis zum Inkrafttreten der auf Grundlage des Landesentwicklungsplans in der Fassung vom
XX. XX. 2023 angepassten jeweiligen Regionalplanung (Übergangszeitraum) erfolgt der
Zubau von Windenergieanlagen auf den Flächen, die Regionalplanungsträger in ihren
Planentwürfen vorsehen.
Soweit solche Konzepte noch nicht vorliegen, sind große zusammenhängende für die
Windenergie geeignete Flächen (Kernpotenzialflächen) für den Windenergieausbau zu
nutzen. Diese Flächen eignen sich mangels raumordnungsrechtlicher Restriktion und der
Möglichkeit zur Konzentration des Windenergieausbaus besonders zur planerischen
Übernahme in die Regionalplanung.
Außerhalb dieser Flächen widerspricht der Zubau in der Übergangszeit dem Steuerungsziel,
soweit dieses nicht anderweitig gewahrt ist. Einem raumbedeutsamen Anlagenzubau
außerhalb der vorbezeichneten Gebiete soll während des Übergangszeitraums im
begründeten Einzelfall jeweils mit Maßnahmen des Raumordnungsrechts (§§ 12 des
Raumordnungsgesetzes, 36 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen) begegnet
werden.
Zu 10.2-13 Steuerung der Windenergienutzung im Übergangszeitraum
Bundesrechtlich wurde entschieden, den weiteren Windkraftausbau auch im Sinne des
Außenbereichsschutzes planerisch gesteuert durchzuführen (BT-Drucksache 20/2355, S. 26;
Drucksache 20/2355, S. 32). Hierdurch soll einem großräumig geplanten Ausgleich der
Nutzungsinteressen der Vorzug vor kleinräumigen Einzelfallentscheidungen gegeben werden. In
Nordrhein-Westfalen wird im Rahmen der Landesplanung diese Vorgabe insbesondere durch eine
gerechte bzw. ausgewogene Verteilung der Ausbauziele auf die einzelnen Planungsregionen (Ziel
10.2-2), Vorgaben zur Austarierung der Ausbauziele mit naturschutzrechtlichen Belangen (Ziele
10.2-6, 10.2-7. 10.2-8, 10.2.-9) und dem Grundsatz der Vermeidung übermäßiger Belastung
einzelner Kommunen und deren Einwohnerinnen und Einwohner (Grundsatz 10.2-11) erreicht. Auf
Ebene der Regionalplanung sind diese Vorgaben der Landesplanung durch den geeignetenSeite 18 von 27
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Geltender LEP
(Stand: 2019)
Änderung LEP Erneuerbare Energien
Ausweis von Windenergiebereichen, in denen der Zubau künftig konzentriert sein wird (§ 249 Abs.
1 und 2 BauGB), umzusetzen.
Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Regionalplanung erfordert der bundesrechtlich vorgegebene
planerisch gesteuerte Windkraftausbau im Übergangszeitraum eine Lenkung des Ausbaus auf
Flächen, für die auch in der neuen Regionalplanung eine Ausweisung als Windenergiegebiete zu
erwarten ist. Die Umsetzung der vorgenannten raumordnungsrechtlichen Ziele und der Schutz und
wechselseitige Ausgleich der von ihnen adressierten Rechtsgüter, kann im Übergangszeitraum nur
auf diese Weise gesichert werden (Plansicherung). Ein ungesteuerter Zubau von
Windenergieanlagen im Übergangszeitraum würde sonst die planerischen Auswahlentscheidungen
der regionalen Planungsträger ersetzen und letztlich eine erst später wirksame Steuerung über
Regionalpläne obsolet machen.
Nur so kann zudem gewährleistet werden, dass die Verfahren zur Aufstellung der Regionalpläne bis
2025 abgeschlossen werden können und nicht durch Umplanungsnotwendigkeiten im laufenden
Verfahren aufgrund eines ungesteuerten Anlagenzubaus verzögert werden.
Bis zum Inkrafttreten der auf Grundlage des Landesentwicklungsplans in der Fassung vom XX. XX.
2023 angepassten jeweiligen Regionalplanung (Übergangszeitraum) wird der Zubau von
Windenergieanlagen auf die Flächen die Regionalplanungsträger in ihren Planentwürfen vorsehen
gelenkt. Hierzu sind von Planungsträger beschlossen Plankonzepte, die die Flächenziel der Region
sicherstellen, bereits vor dem formellen Aufstellungsbeschluss heranzuziehen.
Soweit solche Konzepte noch nicht vorliegen, sind große zusammenhängende für die Windenergie
geeignete Flächen (Kernpotenzialflächen bzw. „No-Regret-Flachen) stattdessen für den
Windenergieausbau mangels raumordnungsrechtlicher Restriktion herausragend geeignet. Dies
sind in jeder Planungsregion die größten zusammenhängenden Windenergiepotenziale, bei denen
im Hinblick auf die Eignung für die Windenergienutzung von einer Übernahme in die Plankonzepte
auszugehen ist. Solche Bereiche werden in jeder Planungsregion anteilig zu den von der
Landesregierung vorgegebenen Teilflächenzielen in einem Umfang herangezogen, dass die
Zielmarke von 200 Anlagen pro Jahr auch bereits in 2023 auf insgesamt 9000 ha sicher ermöglicht
wird. Dabei sind die LEP-Festlegungen 10.2-7 (Waldarme Gemeinden) und 10.2-11
(Inanspruchnahme von Kommunen mit Windenergiebereichen) zu berücksichtigen. In diesem
Rahmen werden auch bestehende Windenergiestandorte und kommunale Windenergieplanungen
im Sinne des Grundsatzes 10.2-9 einbezogen.
Einem raumbedeutsamen Anlagenzubau außerhalb der vorbezeichneten Gebiete soll während des
Übergangszeitraums im begründeten Einzelfall jeweils mit Maßnahmen des RaumordnungsrechtsSeite 19 von 27
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Geltender LEP
(Stand: 2019)
Änderung LEP Erneuerbare Energien
(§§ 12 des Raumordnungsgesetzes, 36 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen)
begegnet werden. Etwaige Maßnahmen sollen dabei im Regelfall vom Einvernehmen der von den
Anlagen betroffenen Kommunen abhängig gemacht werden. Weitere Einzelheiten regelt die
Landesplanungsbehörde mit gesondertem Erlass.
Ziel 10.2-5 Solarenergienutzung Ziel 10.2-14 Raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie im Freiraum
Die Inanspruchnahme von Flächen für die
raumbedeutsame Nutzung der Solarenergie ist
möglich, wenn der Standort mit der Schutz- und
Nutz-funktion der jeweiligen Festlegung im
Regionalplan vereinbar ist und es sich um
 die Wiedernutzung von gewerblichen,
bergbaulichen, verkehrlichen oder
wohnungsbaulichen Brachflächen oder
baulich geprägten militärischen
Konversionsflächen,
 Aufschüttungen oder
 Standorte entlang von Bundesfernstraßen
oder Schienenwegen mit überregionaler
Bedeutung handelt.
Regional- oder Bauleitplanung für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen ist im
Freiraum mit Ausnahme von regionalplanerisch festgelegten Waldbereichen und Bereichen
zum Schutz der Natur möglich, wenn der jeweilige Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion
der jeweiligen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist. Dabei ist dem überragenden
öffentlichen Interesse des Ausbaus der Erneuerbaren Energien Rechnung zu tragen.
 die Wiedernutzung von gewerblichen, bergbaulichen, verkehrlichen oder
wohnungsbaulichen Brachflächen oder baulich geprägten militärischen
Konversionsflächen,
 Aufschüttungen oder
 Standorte entlang von Bundesfernstraßen oder Schienenwegen mit überregionaler
Bedeutung handelt.
Zu 10.2-14 Raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie im Freiraum
Ziel 10.2-14 adressiert die Regional- und Bauleitplanung – und damit nicht nach § 35 BauGB
privilegierte Freiflächen-Solarenergieanlagen.
Freiflächen-Solarenergieanlagen zeichnen sich grundsätzlich dadurch aus, dass sie nicht auf einem
Gebäude, an einer Fassade oder einer einem anderen Zweck dienenden baulichen Anlage (z.B.
Lärmschutzwand), sondern auf oder über einer freien Fläche aufgestellt sind. Eine Freiflächen-
Solarenergieanlage ist ein in der Regel fest montiertes System, bei dem mittels einer
Trägerkonstruktion die Photovoltaikmodule bzw. Kollektoren angebracht sind. Grundsätzlich gilt
aber für alle Bauarten von Freiflächen-Solarenergieanlagen, dass diese vergleichsweise einfach
auf- und zurückgebaut werden können. Im umgebenden Raum wahrnehmbare Unterschiede
verschiedener Freiflächen Solarenergieanlagen resultieren u.a. aus der Moduldichte, dem
Modulwinkel und der Modulhöhe und dem Grad der Beeinträchtigung der vorhandenen Nutzung.Seite 20 von 27
15
Geltender LEP
(Stand: 2019)
Änderung LEP Erneuerbare Energien
Folgende Bauarten sind in der planerischen Beurteilung zu unterscheiden:
 Klassische Freiflächen-Solarenergieanlagen (relativ bodennah aufgeständert),
 Floating-Photovoltaikanlagen (auf stehenden Gewässern mit an Schwimmkörpern
angebrachten Modulen) oder
 Agri-Photovoltaikanlagen (gleichzeitige Nutzung von Flächen für die landwirtschaftliche
Produktion und die PV-Stromproduktion – ausreichend Raum für die Bewirtschaftung mit
landwirtschaftlichen Maschinen sowie für eine Haltung größerer Tiere; vgl. auch Definition
in den Erläuterungen zu Ziel 10.2-15)
Bei Freiflächen-Solarenergieanlagen kleiner als 2 ha kann i.d.R. davon ausgegangen werden, dass
diese Anlagen nicht raumbedeutsam sind. Für Freiflächen-Solarenergieanlagen von 2 ha bis
weniger als 10 ha ist in der Regel eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich, ob eine
Raumbedeutsamkeit vorliegt. Sofern sich aus den anderen u. g. Kriterien keine
Raumbedeutsamkeit ergibt, kann davon ausgegangen werden, dass bestimmte Anlagen auch mit
einer Größe von deutlich mehr als 2 ha und unterhalb von 10 ha nicht raumbedeutsam sind. Bei
Anlagen ab einer Größe von 10 ha und mehr ist von einer Raumbedeutsamkeit auszugehen, wenn
nicht Umstände des Einzelfalls entgegenstehen.
Insbesondere folgende Kriterien für eine Raumbedeutsamkeit dienen der Beurteilung der
Raumbedeutsamkeit von Freiflächen-Solarenergieanlagen:
 die Lage
 das Maß der Beeinträchtigung des Landschaftsbilds
 die Vorbelastung / technische Überprägung der Landschaft
 die Vereinbarkeit mit der Standortumgebung oder
 Summeneffekte von angrenzenden und mittelbar benachbarten vorhandenen Anlagen
(Zerschneidungseffekt).
Floating-Photovoltaikanlagen werden auf stehenden Gewässern errichtet. Es handelt sich dabei um
PV-Anlagen auf Gewässerflächen mit an Schwimmkörpern angebrachten Modulen. Verankert ist
die Anlage dabei am Gewässergrund, Ufer oder an angrenzenden Strukturen. Zu den
Auswirkungen der Floating-Photovoltaikanlagen zählen u. a. eine verringerte Sonneneinstrahlung
sowie eine verringerte Verdunstung des Gewässers, es sind aber auch Veränderungen im
Schichtungs- und Zirkulationsverhalten des Gewässers sowie eine verringerte Primärproduktion
und somit auch ein veränderter Nährstoffumsatz zu erwarten. Auch eine Errichtung auf
Abgrabungsgewässern ist in der Regel technisch möglich. Dabei sind jedoch neben den geltendenSeite 21 von 27
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Geltender LEP
(Stand: 2019)
Änderung LEP Erneuerbare Energien
gesetzlichen Vorgaben und Nutz- und Schutzfunktionen auch die geplanten Nachfolgenutzungen zu
beachten. Bei einem in Teilen eines Gewässers ggf. noch bestehendem Auskiesungsbetrieb sind
zudem Stromverbraucher und auch entsprechende Leitungen und Zuwegungen vorhanden.
Hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob ein Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der
jeweiligen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist, ist für die Errichtung von Freiflächen-
Solarenergieanlagen für folgende Bereiche eine Einzelfallprüfung vorzunehmen:
 Regionale Grünzüge
 Bereiche zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE)
 Bereich für den Schutz der Landschaft mit besonderer Bedeutung für Vogelarten des
Offenlandes (BSLV)
 Landwirtschaftliche Kernräume
 Bereiche für den Grundwasser- und Gewässerschutz
 Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB)
 stehende künstliche Oberflächengewässer (Floating-Photovoltaikanlagen)
Dabei ist dem überragenden öffentlichen Interesse des Ausbaus der Erneuerbaren Energien
Rechnung zu tragen.
In Überschwemmungsbereichen ist die Errichtung von Freiflächen-Solarenergieanlagen in der
Regel nicht mit den Zielen der Raumordnung vereinbar.
Die regionalplanerisch festgelegten Waldbereiche und Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) sind
gemäß Ziel 10.2-14 von vornherein für eine Inanspruchnahme durch raumbedeutsame Freiflächen-
Solarenergieanlagen ausgeschlossen.
Ziel 10.2-15 Inanspruchnahme von hochwertigen Ackerböden für raumbedeutsame
Freiflächen-Solarenergie
Regional- oder Bauleitplanung für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen auf
hochwertigen Ackerböden darf nur für Agri-Photovoltaikanlagen erfolgen.Seite 22 von 27
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Geltender LEP
(Stand: 2019)
Änderung LEP Erneuerbare Energien
Zu 10.2-15 Inanspruchnahme von hochwertigen Ackerböden für raumbedeutsame
Freiflächen-Solarenergie
Es sind die landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten insbesondere auf besonders ertragsfähigen
und hochwertigen Ackerböden durch die kombinierte Nutzung mit Agri-Photovoltaikanlagen zu
erhalten. Mittels sog. Agri-Photovoltaikanlagen (im Folgenden als Agri-PV-Anlagen abgekürzt) ist
die gleichzeitige Nutzung von Flächen für die landwirtschaftliche Produktion und die PV-
Stromproduktion möglich.
Bei den im Ziel adressierten Agri-PV-Anlagen muss die landwirtschaftliche Nutzbarkeit und
Ertragsfähigkeit gewährleistet sein. Dies ist orientiert an der DIN SPEC 91434 nachzuweisen. Unter
anderem darf der erwartete Ertrag nicht weniger als 66 % des Referenzertrags ohne die Agri-PV-
Anlage betragen.
Als hochwertige Ackerböden, die nur für Agri-PV-Anlagen in Anspruch genommen werden dürfen,
gelten Ackerböden mit einer Bodenwertzahl von 55 und mehr, weil diese eine hohe bzw. sehr hohe
Ertragsfähigkeit aufweisen. Für Flächen, auf denen Böden unterschiedlicher Wertigkeit vorkommen,
kann der mittlere Wert zu Grunde gelegt werden. Als Grundlage dienen die Bodenzahl oder die
Ackerzahl der Bodenschätzung nach § 4 des Bodenschätzungsgesetzes vom 20. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung. Von denen im Liegenschaftskataster
nachgewiesenen Werten ist die jeweils höhere Zahl maßgebend.
Grundsatz 10.2-16 Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Kernräumen für
raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie
Regional- oder Bauleitplanung für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen soll in
landwirtschaftlichen Kernräumen nur für Agri-Photovoltaikanlagen erfolgen.
Zu 10.2-16 Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Kernräumen für raumbedeutsame
Freiflächen-Solarenergie
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 sind die räumlichen Voraussetzungen für die land- und forstwirtschaftliche
Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG sind
die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren
Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen
sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten. Um diesen Grundsätzen und den
Grundsätzen in § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 6 ROG hinsichtlich der räumlichen Erfordernissen für eine
kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von
Energienetzen Rechnung tragen zu können und gleichzeitig gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 ROGSeite 23 von 27
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Geltender LEP
(Stand: 2019)
Änderung LEP Erneuerbare Energien
Kulturlandschaften zu erhalten und zu entwickeln, soll in landwirtschaftlichen Kernräumen die
Regional- oder Bauleitplanung für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen nur für Agri-
PV-Anlagen erfolgen.
Grundsatz 10.2-16 schützt neben den über Ziel 10.2-15 geschützten hochwertigen Ackerböden
auch landwirtschaftliche Kernräume, die über diese Bereiche hinausgehen können, berücksichtigt
damit aber auch bei der Abwägung konkurrierender Nutzungen die weiteren agrarstrukturellen
Erfordernisse.
Landwirtschaftliche Kernräume sind Bereiche innerhalb der allgemeinen Freiraum- und
Agrarbereiche, die sich gemäß LPlG-DVO durch besonders hohe landwirtschaftliche Ertragskraft
der Böden, besonders günstige Agrar- und Betriebsstrukturen oder eine besonders hohe Wertigkeit
für spezielle landwirtschaftliche Nutzungen wie Sonderkulturen (Gemüse, Spargel) auszeichnen.
Für die Abgrenzung der landwirtschaftlichen Kernräume können die Fachbeiträge der
Landwirtschaftskammern herangezogen werden, die bei der agrarstrukturellen Standortbewertung
regionalspezifische Flächeneigenschaften berücksichtigen.
Zu Eigenschaften von Agri-PV-Anlagen wird auf die Erläuterungen zu 10.2-14 und 10.2-15
verwiesen.
Grundsatz 10.2-17 Besonders geeignete Standorte für raumbedeutsame Freiflächen-
Solarenergie im Freiraum
Für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen im Freiraum sollen vorzugsweise
 geeignete Brachflächen,
 geeignete Halden und Deponien,
 geeignete Flächen in landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten,
 künstliche und erheblich veränderte Oberflächengewässer oder
 Windenergiebereiche, sofern dies mit der Vorrangfunktion dieser Bereiche vereinbar
ist,
genutzt werden.
Des Weiteren sollen vorzugsweise Flächen bis zu einer Entfernung von 500 m von
Bundesfernstraßen, Landesstraßen und überregionalen Schienenwegen genutzt werden.Seite 24 von 27
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Geltender LEP
(Stand: 2019)
Änderung LEP Erneuerbare Energien
Dabei soll die Anlagenausweisung vorrangig entlang von Bundesfernstraßen und
überregionalen Schienenwegen erfolgen. Entlang von allen anderen dem öffentlichen
Verkehr gewidmeten Straßen und Schienenwegen sowie angrenzend an den Siedlungsraum
sollen dagegen vorzugweise nur Flächen bis zu einer Entfernung von 200 m genutzt werden.
Prioritär sollte die Anlagenausweisung nicht singulär im Freiraum erfolgen, sondern
beginnend von der Infrastrukturanlage oder im Zusammenhang mit einer baulichen Nutzung
und dabei die Belange landwirtschaftlicher Betriebe berücksichtigen. Auf den besonderen
Schutz landwirtschaftlicher Flächen mit hochwertigen Ackerböden im Ziel 10.2-15 und den in
der Abwägung zu berücksichtigenden landwirtschaftlichen Kernräumen im Grundsatz 10.2-
16 wird verwiesen.
Zu 10.2-17 Besonders geeignete Standorte für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie im
Freiraum
Bei der Planung von raumbedeutsamen Freiflächen-Solarenergieanlagen sollen die im Grundsatz
genannten Standorte (bzw. Flächen / Bereiche) bevorzugt berücksichtigt werden, wenn der
Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist
(vgl. Ziel 10.2-14) und fachgesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.
Die Bereiche von bis zu 500 m von Bundesfernstraßen, Landesstraßen und überregionalen
Schienenwegen wurden gewählt, weil die Förderkulisse des EEG § 37 Abs. 1 c) den Raum längs
von Autobahnen oder Schienenwegen in einer Entfernung von bis zu 500 Metern umfasst. Für alle
anderen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Schienenwege sowie angrenzend an
den Siedlungsraum sollen nur Bereiche von bis zu 200 m ausgewiesen werden. Innerhalb dieser
Flächenkulissen kann davon ausgegangen werden, dass mit dem Abstand zu den Verkehrswegen
(in Abhängigkeit von der jeweiligen Verkehrsbelastung unterschiedlich) bzw. dem Siedlungsraum
der Überlagerungseffekt der Auswirkungen von Freiflächen-Solarenergie und Verkehrsinfrastruktur
bzw. dem Siedlungsraum auf den Raum abnimmt und die Raumbelastungen in der Regel
zunehmen. Dem trägt die Formulierung im Grundsatz „bis zu 500 m“ bzw. „bis zu 200 m“
Rechnung. Wegen der unterschiedlichen Raumbelastung sind Ausweisungen an
Bundesfernstraßen gegenüber Ausweisungen an Landesstraßen vorzuziehen.
Künstliche stehende Gewässer im Sinne dieser Festlegung sind stehende Gewässer, die in der
Regel durch Aufstau von Fließgewässern oder Freilegen oder Wiederherstellen der
Grundwasseroberfläche entstanden sind und sich vorbehaltlich fachgesetzlicher Prüfung für
Floating-Photovoltaikanlagen eignen. Hierbei darf der primäre Zweck des Gewässers in aller Regel
nicht eingeschränkt werden. Vorstellbar ist beispielsweise eine Nutzung auf solchenSeite 25 von 27
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Geltender LEP
(Stand: 2019)
Änderung LEP Erneuerbare Energien
Abgrabungsgewässern, die hinsichtlich ihrer ökologischen Wertigkeit (u.a. Artenschutz) und des
Landschaftsschutzes keine besondere Bedeutung haben oder eine besondere Größe aufweisen
und bei denen auch ansonsten hinsichtlich der bestehenden oder geplanten Nachfolgenutzung
keine Konflikte bestehen.
Auch Windenergiebereiche, welche als Vorranggebiete gem. § 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG (ROG)
festgelegt sind, sollen für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen bevorzugt in Anspruch
genommen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vorrangigen Funktionen oder Nutzungen
des Windenergiebereiches nicht beeinträchtigt werden.
In den Windenergiebereichen haben Windkraftanlagen Vorrang vor anderen raumbedeutsamen
Planungen und Vorhaben, wenn diese mit dem Bau und Betrieb von Windkraftanlagen nicht
vereinbar sind. Bei der Darstellung von Windenergiebereichen ist davon auszugehen, dass diese
Bereiche konfliktarme Räume zur Erzeugung von Erneuerbaren Energien darstellen. Darüber
hinaus werden seitens der Regionalplanung keine Festlegungen hinsichtlich der möglichen Anzahl
von Windkraftanlagen, deren Bauhöhe oder deren Bauausführung getroffen. Durch technisch
notwendige Mindestabstände der Windenergieanlagen oder vorhandene topografische
Gegebenheiten können sich Flächen ergeben, welche sich für die Errichtung von
raumbedeutsamen Freiflächen-Solarenergieanlagen eignen und die vorrangige Funktion des
Windenergiebereiches nicht beeinträchtigt. Diese Flächen können für raumbedeutsame Freiflächen-
Solarenergieanlagen in Anspruch genommen werden, ohne dass dabei die vorrangigen Funktionen
gem. § 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG beeinträchtigt werden.
Grundsatz 10.2-18 Freiflächen-Solarenergie im Siedlungsraum
Bauleitplanung soll die Freiflächen-Solarenergienutzung im Siedlungsraum als
arrondierende, den anderen gewerblichen und industriellen Nutzungen untergeordnete
Nutzung unterstützen.
Zu 10.2-18 Freiflächen-Solarenergie im Siedlungsraum
Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu
verringern. Eine sparsame Nutzung von Flächen für die Siedlungsentwicklung einschließlich der
Gewerbe- und Industrieflächen vornehmlich für produzierende und gewerbliche Zwecke kann diese
Entwicklung unterstützen und ist daher zu berücksichtigen.
Eine Nutzung für Freiflächen-Solarenergieanlagen soll flächenhaft untergeordnet und randlich
möglich sein, wenn die angestrebte Nutzung anderer gewerblicher Nutzungen nicht beschränktSeite 26 von 27
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Geltender LEP
(Stand: 2019)
Änderung LEP Erneuerbare Energien
wird. Freiflächen-Solarenergieanlagen sollen im Siedlungsraum auch vor dem Hintergrund der
Eigenversorgung als arrondierende, den anderen gewerblichen oder industriellen Nutzungen
untergeordnete Nutzung befördert werden /möglich sein.
Eine Bauleitplanung für Freiflächen-Solarenergieanlagen soll in dem im Regionalplan festgelegten
Siedlungsraum (Allgemeine Siedlungsbereiche –ASB - und Bereiche für gewerbliche und
industrielle Nutzungen - GIB) eher arrondierend andere gewerbliche Nutzungen ergänzen (z. B. im
Bereich von ungenutzten Rand- und Erweiterungsflächen bestehender Betriebe).
Darüber hinaus ist die Nutzung vorhandener baulicher Anlagen durch Solarenergie (z. B. auf
Dächern oder über Parkplätzen) im Siedlungsraum zu begrüßen.Seite 27 von 27

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Datenstand: 02.11.2026, 23:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de