231361 · Beschlussvorlage
Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) - Erneuerbare Energien hier: Stellungnahme der Stadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 231361
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 15.08.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Anhörung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung des Hauptausschusses Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 231361 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) - Erneuerbare Energien hier: Stellungnahme der Stadt Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 29.08.2023 Anhörung Ausschuss für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit 30.08.2023 Anhörung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 13.09.2023 Empfehlung Hauptausschuss 14.09.2023 Empfehlung Rat 19.09.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Rat der Stadt Bonn beschließt die als Anlage beigefügte Stellungnahme zur Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) – Erneuerbare Energien. Begründung Die Landesregierung hat am 02. Juni 2023 Änderungen des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP) bezüglich des Ausbaus der Erneuerbaren Energien gebilligt und die Durchführung des entsprechenden Beteiligungsverfahrens beschlossen (s. DS-Nr. 231187). Damit wird insbesondere die Grundlage für die weitere Konkretisierung im Rahmen der Regionalplanung gelegt, zu der seitens der Bezirksregierung ebenfalls ein Verfahren eingeleitet worden ist. Ziel der beschlossenen Änderung des LEP ist die Umsetzung des Wind-an- Land-Gesetzes des Bundes, welches die Sicherung von 1,8 Prozent der Landesfläche (rund 61.400 Hektar) für Windenergie in Nordrhein-Westfalen vorgibt. Als Grundlage für die Änderung des LEP NRW dient die Flächenanalyse Windenergie des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz. Der LEP-Entwurf verteilt die zu erreichenden Flächenziele anteilig auf die sechs Planungsregionen im Land NRW. Die Umsetzung der Teilflächenziele soll dann durch die Träger der Regionalplanung unter Berücksichtigung der übrigen Erfordernisse der Raumordnung in ihremSeite 1 von 27 Seite 2 konkreten Planungsraum möglichst zügig und sachgerecht erfolgen (s.o.). Zusätzlich soll auch die 1.000-Meter-Abstandsregelung für neue Windenergieanlagen zu Wohngebäuden aufgehoben werden. Darüber hinaus werden bewirtschaftete Waldflächen auch für die Erzeugung von Windenergie geöffnet und die Flächenkulisse für Photovoltaik-Freiflächenanlagen erweitert. Die Unterlagen enthalten zum Thema der Flächenanalyse keine Gemeinde- scharfen Darstellungen. Die genannte Potenzialanalyse des LANUV gibt für die Stadt Bonn eine Potenzialfläche von insg. 79 ha an, was 0,56% des gesamten Stadtgebiets entspricht. Sowohl diese Studie als auch die Unterlagen der LEP- Änderung machen bewusst keine Angaben zur Verortung der Potenzialflächen. Die Diskussion um die Lage dieser Potenzialflächen wird dann vermutlich in der bevorstehenden Regionalplanänderung ein Schwerpunktthema sein. Die Kommunen als Träger öffentlicher Belange waren bis zum 28.07.23 zur Stellungnahme aufgefordert. Der Aufstellungsbeschluss nach Auswertung der Stellungnahmen soll im letzten Quartal 2023 herbeigeführt werden. Die Landesregierung beabsichtigt, dem Landtag den LEP noch in diesem Jahr zur Befassung zu übermitteln. Abgeschlossen werden soll das Verfahren im Frühjahr 2024. Aufgrund der sehr engen Zeitvorgabe hat die Verwaltung eine Stellungnahme erarbeitet, die in ihren eher grundsätzliche Aussagen der Maßstabsebene und den Inhalten des LEP entspricht und die fristgerecht im Beteiligungsportal hochgeladen wurde. Sollten sich im Laufe der Gremiendiskussion noch Änderungen ergeben, werden diese dem Land nachgemeldet. Eine Vorab- Beteiligung der Gremien war in dem engen Zeitfenster der Beteiligung (Eingang der Mail des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie am 14.06., Ende der Beteiligungsfrist bereits am 28.07.) nicht möglich. Die wesentliche Diskussion wird aber anschließend im Rahmen des Regionalplanverfahrens erfolgen. Anlage/n 1 Stellungnahme der Stadt Bonn zur LEP Änderung Erneuerbare Energien (öffentlich) 2 Synopse_LEP NRW - Änderung Erneuerbare Energien (öffentlich)Seite 2 von 27 1 Stellungnahme der Stadt Bonn zur Änderung des Landesentwicklungsplans NRW für den Ausbau der Erneuerbaren Energien Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen Mit der Änderung des LEP verbunden sind die beabsichtigten Planungen des Landes Nordrhein-Westfalen, den Flächenanteil für den Ausbau Erneuerbarer Energien (Windkraft und Photovoltaik) deutlich zu erhöhen. Eine besondere Rolle bei der Inanspruchnahme städtischer Grün- und Freiflächen spielt hierbei die Etablierung von Freiflächen-PV. Prioritäre Nutzung ‚grauer‘ Potenziale Freiflächen haben neben den immer wichtiger werdenden Funktionen des Biotopschutzes, des Erhalts der Artenvielfalt und der Ernährungssicherung sowie des Wasserrückhaltes gerade in dicht besiedelten Regionen weitere Aufgaben für das Wohlergehen der Bevölkerung zu leisten. So dienen sie der Erholung, der menschlichen Gesundheit und der Frisch-/Kaltluftzufuhr. Gemäß der im ROG §2 Abs. 2 Nr. 6 genannten Grundsätze sind neben Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, auch solche benannt, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, wozu wegen ihrer hohen klimatischen Wertigkeit die Schaffung und der Erhalt von Grünflächen zählen. Gerade in städtischen Ballungszentren sollte daher die Nutzung grauer Infrastrukturpotenziale für den Ausbau erneuerbarer Energien zugunsten des Schutzes der vergleichsweise geringen Freiflächenpotenziale für die o.g. Wohlfahrtsfunktionen vorrangig betrachtet und ausgebaut werden. Durch stetig wachsenden Druck der gleichzeitig zu erfüllenden genannten Anforderungen an Freiflächen einschl. des Artenschutzes sollte der Landesentwicklungsplan die Notwendigkeit der vorrangigen Realisierung von PV-Anlagen in Siedlungs- und gewerblich genutzten Bereichen vor dem Ausbau auf Freiflächen schärfer formulieren, ggf. den Bau von PV- Anlagen auf Parkplatzflächen, z.B. von Einzelhandelsimmobilien, fordern und zum Ausdruck bringen, dass Freiflächen höchstens in allerletzter Priorität für eine Bebauung mit PV- Anlagen herangezogen werden sollen. Für die Stadt Bonn sind Szenarien zur Erreichung der Klimaneutralität im Bonner Klimaplan 2035 formuliert. Danach bedarf es einer Realisierung von PV-Anlagen im Stadtgebiet mit einer Leistung von 800 MW im Bereich der Wohn- und Nichtwohngebäude. Dies entspricht 80% des bestehenden Potenzials. Für die Errichtung von Freiflächen-PV wird eine vom Amt für Umwelt und Stadtgrün gegenwärtig beauftragte Untersuchung der Potenzialflächen im gesamten Bonner Stadtgebiet geeignete Flächen aufzeigen. Grundsätzlich ist bei einer Inanspruchnahme für Freiflächen-PV die Multicodierung/Mehrfachnutzung von Flächen – gerade bei hohen Bodenwerten – von besonderer Bedeutung. Kriterien für die Beurteilung der Raumbedeutsamkeit Laut LEP-Entwurf sind folgende Flächen für raumbedeutsame Freiflächen- Solarenergieanlagen zu nutzen: • geeignete Brachflächen, • geeignete Halden und Deponien, • geeignete Flächen in landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten,Seite 3 von 27 2 • künstliche und erheblich veränderte Oberflächengewässer • Flächen bis zu einer Entfernung von 500 m von Bundesfernstraßen, Landesstraßen und überregionalen Schienenwegen Als Kriterien für die Beurteilung der Raumbedeutsamkeit von Freiflächen- Solarenergieanlagen sollten neben den im LEP genannten Kriterien, wie • der Lage • dem Maß der Beeinträchtigung des Landschaftsbilds • der Vorbelastung / technische Überprägung der Landschaft • der Vereinbarkeit mit der Standortumgebung oder • Summeneffekte von angrenzenden und mittelbar benachbarten vorhandenen Anlagen (Zerschneidungseffekt) auch auf klimatische Auswirkungen der Anlagen beispielsweise durch Abstrahlungswärme und eine Beeinträchtigung der Kaltluftzufuhr eingegangen werden. In den Änderungen des LEP findet die voraussichtliche Wirkung auf tierische Organismen bei der beabsichtigten Nutzung wenig Beachtung. Wir empfehlen: • Bereiche der Kategorie „Gesetzlich geschützte Biotope“ • Bereiche der Kategorie „Flächen mit besonderer/herausragender Bedeutung für das Biotopverbundsystem“ • Nachweislich artenschutzrechtlich bedeutsame Flächen (mit gutachterlichem Artnachweis für streng/besonders geschützte Arten) aus der Betrachtung für die Unterbringung von Freiflächen-Photovoltaik zu nehmen. Vorranggebiete für Windenergie Die in Bonn betroffenen Flächen fallen überwiegend unter die Kategorie „Flächenpotenzial in naturschutzrechtlich nicht streng geschützten Teilflächen der Bereiche zum Schutz der Natur (BSN)“ und wären damit durch die Änderungen im Landesentwicklungsplan kategorisch zur Nutzung von Windenergieanlagen freigegeben. Da das Ergebnis der Windflächen- Potenzialanalyse NRW für das Stadtgebiet Bonn ohnehin einen nur sehr geringen Flächenanteil zur Nutzung ausweist, werden die Änderungen mit den damit verbundenen Auflagen, Freigaben und Auswirkungen zur Kenntnis genommen und davon ausgegangen, dass bei entsprechenden Planverfahren für Windenergiebereiche und -anlagen alle notwendigen artenschutz- und naturschutzrechtlichen Gutachten, Maßnahmen und Kompensationen verbindlich vorgesehen und umgesetzt werden. Aufgrund der Tatsache, dass ggf. Windenergie-Potenzialflächen im Gebiet der Bundesstadt Bonn unmittelbar an Natura 2000-Gebiete angrenzen, und der Bau sowie der Betrieb von Windenergieanlagen ggf. die eigentlich ausgenommenen Schutzgebiete tangiert, merkt die Stadt Bonn an, dass im Dokument „Änderungen des Landesentwicklungsplans NRW für den Ausbau der Erneuerbaren Energien“ Hinweise zum Umgang mit solchen Fällen fehlen und zuSeite 4 von 27 3 ergänzen sind. Eine Definition von einzuhaltenden Mindestabständen zu den im Dokument erwähnten „ausgenommenen Flächen (Naturschutzgebieten, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturwaldzellen sowie Natura 2000Gebieten)“ ist nach Meinung der Stadt Bonn in die Änderungen mit aufzunehmen. Generelle Anmerkung Der Druck auf und die Anforderungen an Freiflächen sind heute bereits enorm und wachsen stetig. Innerhalb der Siedlungsbereiche erhöht sich der Druck auf Grün- und Freiflächen durch die zunehmende, gewünschte Innenentwicklung weiter. Daher müssen die Freiräume jenseits der Siedlungsbereiche immer mehr Anforderungen (Niederschlagsversickerung, Platz für Anpflanzungen/Schutz von Bestandsgrün, Biodiversität, Klima, Brut- und Lebensstätten diverser Arten / Artenschutz, jetzt kommen auch PV-Anlagen hinzu) gleichzeitig erfüllen, um Zielen des Klima- und Naturschutzes auch nur ansatzweise gerecht zu werden. Hier wird das Konfliktpotenzial stetig ansteigen. Daher ist es wesentlich, dass die Thematik mit der notwendigen Gewichtung im Abwägungsprozess der Regional- und Bauleitplanung berücksichtigt wird.Seite 5 von 27 Änderung des Landesentwicklungsplans NRW für den Ausbau der Erneuerbaren Energien Synopse Hinweise zum Lesen der Synopse: Linke Spalte: Wiedergabe der Festlegungen und Erläuterungen des geltenden LEP-Textes, in denen Änderungen vorgenommen werden. Rechte Spalte: Es werden nur die Absätze wiedergegeben, in denen textliche Änderungen vorgenommen werden, d.h. Absätze, in denen keine Änderungen vorgenommen werden, werden in der mittleren Spalte nicht nochmals wiedergeben. Bereiche mit textlichen Änderungen sind kursiv herausgehoben. Soweit ganze Festlegungen oder Absätze des bisherigen LEP gestrichen werden, wird der Text in der rechten Spalte durchgestrichen wiedergeben. Festlegungen (Ziele und Grundsätze) sind fett gedruckt; bei den Erläuterungen sind jeweils nur die Überschriften fett kursiv gedruckt.Seite 6 von 27 1 Geltender LEP (Stand: 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Grundsatz 10.2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung Ziel 10.2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung In den Planungsregionen können Gebiete für die Nutzung der Windenergie als Vorranggebiete in den Regionalplänen festgelegt werden. Für Nordrhein-Westfalen sind insgesamt mindestens 1,8 Prozent der Landesfläche planerisch für die Windenergie festzulegen. Dazu sind in den sechs Planungsregionen Bereiche für die Nutzung der Windenergie als Vorranggebiete in den Regionalplänen (Windenergiebereiche) in mindestens folgendem Umfang festzulegen: Planungsregion Arnsberg: 13.186 ha Planungsregion Detmold: 13.888 ha Planungsregion Düsseldorf: 4.151 ha Planungsregion Köln: 15.682 ha Planungsregion Münster: 12.670 ha Planungsregion des Regionalverbandes Ruhr: 2.036 ha Diese Vorranggebiete sind als Rotor-außerhalb-Flächen festzulegen. Zu 10.2-2 Vorranggebiete für Windenergiegebiete Der Bund hat mit dem Windflächenbedarfsgesetz (WindBG) den Ländern verbindliche Flächenziele für den Ausbau der Windenergie vorgegeben. Nordrhein-Westfalen soll danach bis spätestens 2032 1,8 % (61.402 ha) der Landesfläche für Windenergie planerisch sichern. Diese Flächensicherung ist aus Klimaschutzgründen und für eine bezahlbare Energieversorgung absolut erforderlich. Nordrhein-Westfalen verfolgt daher eine wesentlich kürzere Umsetzungsfrist (siehe Grundsatz 10.2- 5). Die verbindliche, räumliche Flächenfestlegung erfolgt in Nordrhein-Westfalen in den Regionalplänen der sechs Planungsregionen als Windenergiebereiche. Der Terminus „Windenergiebereiche“ entspricht der nordrhein-westfälischen Systematik. Diese „Windenergiebereiche“ entsprechen den „Windenergiegebieten“ aus der Gesetzessprache des Wind-an-Land-Gesetz des Bundes, Die Potenziale für die Nutzung der Windenergie sind in den Planungsgebieten Nordrhein- Westfalens naturräumlich sehr unterschiedlich. Bei der Verteilung auf die Planungsregionen sind zunächst die landesweiten Flächenpotenziale nach naturräumlichen, siedlungsstrukturellen und windenergietechnischen Restriktionen ermittelt worden. Die Obergrenze des Flächenpotenzials je Gemeinde wurde auf maximal 15 % der Gemeindefläche festgelegt, um einzelne Gemeinden nichtSeite 7 von 27 2 Geltender LEP (Stand: 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien übermäßig zu belasten (vgl. Grundsatz 10.2-11). Dieser Wert von 15 % wird als Obergrenze angehalten, da die Bereitstellung entsprechender Flächenanteile für viele Gemeinden eine große Herausforderung darstellt. Um eine Umzingelung von Ortslagen in Gemeinden mit überdurchschnittlichen Potenzialen zu vermeiden und verbleibende kommunale Planungsspielräume zu erhalten, wird daher auf Basis der Flächenanalyse dieser Wert festgelegt. Diese rechnerische Obergrenze entspricht zudem der in NRW tatsächlich vorhandenen maximalen Ausdehnung kommunaler Konzentrationszonen. Gesondert wird zudem das Windenergiepotenzial in nicht fachrechtlich geschützten Teilflächen der regionalplanerischen „Bereiche zum Schutz der Natur“ aufgezeigt. Der planerische Spielraum der Regionen wird insoweit erweitert (siehe Ziel 10.2-8). Auch wird im Landesentwicklungsplan durch eine geeignete Festlegung auf das grundsätzlich zur Verfügung stehende Windenergiepotential in Gewerbe- und Industriegebieten, arrondierend zu gewerblichen und industriellen Nutzungen, hinzuweisen sein. Eine „gerechte Verteilung“ der Ausbauziele für die Windenergie auf die Planungsregionen muss diese unterschiedlichen Windenergiepotenziale ebenso berücksichtigen wie die Flächengrößen der Planungsregionen. Zentral für die Abwägung ist neben den Potenzialen die Berücksichtigung der bestehenden regionalen und kommunalen Flächenausweisungen. So besitzen derzeit die beiden Planungsregionen mit den absolut höchsten Potenzialen (Arnsberg und Köln) anteilig den geringsten Anteil ihres Potenzials in bereits ausgewiesenen Flächen (kommunale Windkonzentrationszonen oder regional ausgewiesene Flächen). Dies ist zu berücksichtigen, um ein angemessenes Verhältnis zwischen den ausgewiesenen Flächen und den raumstrukturellen Potenzialen und anderen Raumfunktionen zu erreichen. Daher wird von einer rein potenzialorientierten Verteilung abgewichen. Für die Flächenverteilung wird zunächst auf die Ableitung der Flächenziele im Rahmen des WindBG zurückgegriffen Die Obergrenze des WindBG soll in der Abwägung berücksichtigt werden, indem eine Deckelung auf 2,2 % der Fläche der Planungsregionen eingeführt wird. Dieses Vorgehen ist sachgerecht, da es im Vergleich zu einer bundesweiten Umsetzung des WindBG ausschließt, dass Planungsregionen in NRW einen größeren Anteil ihrer Fläche für die Windenergie ausweisen müssen, als dies in Gebieten der Bundesrepublik mit größeren tatsächlichen Potenzialen der Fall sein wird. Gleichzeitig muss ein zusätzliches Kriterium eingeführt werden, da eine konsequente Verteilung nach 2,2 % der Planungsfläche bedeuten würde, dass die Region Düsseldorf und der Regionalverband Ruhr (RVR) ihre Teilflächenziele auf Basis der Potenzialstudie nicht umsetzenSeite 8 von 27 3 Geltender LEP (Stand: 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien könnten. In Ermangelung eines alternativen objektiven Maßstabs für die Berücksichtigung der Potenziale für die übrigen abzuwägenden Belange der Raumordnung wurde eine Annäherung vorgenommen, die es erlaubt, eine möglichst plausible Obergrenze für die Nutzung der Flächenpotenziale zu identifizieren und zu einer sachgerechten Abwägung bei der Verteilung der Flächenziele zu gelangen. Auf Grund der sehr unterschiedlichen Siedlungsdichte innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen wird zusätzlich begrenzend eine Obergrenze von maximal 75 % der in der jeweiligen Planungsregion insgesamt zur Verfügung stehenden Windenergiepotentiale angehalten. Die Obergrenze von 75 % entspricht dem Ansatz, zumindest einen Planungsspielraum auf einem Viertel der Potenziale offen zu halten und gleichzeitig für alle Planungsregionen die Obergrenze von 2,2 % der Gesamtfläche nicht zu überschreiten. Zu beachten ist auch, dass durch die Restriktionen der Flächenanalyse bereits sichergestellt, dass eine Vorsorge für zentrale Belange des Siedlungsraums und der Rohstoffversorgung in den Regionen bereits sichergestellt ist. Die Kombination aus Begrenzung der Gesamtflächeninanspruchnahme für einige Planungsregionen und maximaler Begrenzung des Potenzials für andere Regionen erscheint insgesamt als planerisch angemessene Lösung, um die unterschiedlichen Strukturen des Raums, bereits vorhandene Flächen zur Nutzung der Windenergie sowie die übrigen Belange in einen sachgerechten Ausgleich zu bringen. Nach der Berechnungsmethode ergibt sich ein Überschuss von 211 ha. Dies entspricht anteilig 0,3 % des zu erbringenden Flächenbeitragswertes nach WindBG und ist damit geringfügig. Der Überhang ist in seiner geringen Größe vertretbar und stellt zudem eine Möglichkeit dar, den Flächenbeitragswert nach WindBG bei geringfügigen Umsetzungsschwierigkeiten in den Planungsregionen zu erreichen. Analog zur bundesgesetzlich im Wind-an-Land-Gesetz eröffneten Möglichkeit zur Umverteilung von Flächenzielen zwischen den Bundesländern ist auch hier landesseitig im Verhältnis der 6 Planungsregionen untereinander auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Ein Flächenüberhang in einer Planungsregion könnte grundsätzlich geeignet sein, eine Verminderung des Flächenumfangs in anderen Planungsregionen zu begründen. Das landesplanerische Instrument der Zielabweichung mit seiner Voraussetzung, dass die Grundzüge der Planung gewahrt sein müssen, kann hierfür genutzt werden. Im Rahmen eines solchen Verfahrens könnte eine sachgerechte Ausgestaltung einer solchen Umverteilung festgelegt und auch landesseitig über die Zielabweichung entschieden werden.Seite 9 von 27 4 Geltender LEP (Stand: 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Grundsatz 10.2-3 Abstand von Bereichen/Flächen für Windenergieanlagen Grundsatz 10.2-3 Abstand von Bereichen/Flächen für Windenergieanlagen Bei der planerischen Steuerung von Windenergieanlagen in Regionalplänen und in kommunalen Flächennutzungsplänen soll zu Allgemeinen Siedlungsbereichen und zu Wohnbauflächen den örtlichen Verhältnissen angemessen ein planerischer Vorsorgeabstand eingehalten werden; hierbei ist ein Abstand von 1500 Metern zu allgemeinen und reinen Wohngebieten vorzusehen. Dies gilt nicht für den Ersatz von Altanlagen (Repowering). Bei der planerischen Steuerung von Windenergieanlagen in Regionalplänen und in kommunalen Flächennutzungsplänen soll zu Allgemeinen Siedlungsbereichen und zu Wohnbauflächen den örtlichen Verhältnissen angemessen ein planerischer Vorsorgeabstand eingehalten werden; hierbei ist ein Abstand von 1500 Metern zu allgemeinen und reinen Wohngebieten vorzusehen. Dies gilt nicht für den Ersatz von Altanlagen (Repowering). Ziel 10.2-3 Unvereinbarkeit von Höhenbeschränkungen mit Windenergiebereichen Mit den nach Ziel 10.2-2 festgelegten Windenergiebereichen sind Höhenbeschränkungen nicht vereinbar. Zu 10.2-3 Unvereinbarkeit von Höhenbeschränkungen mit Windenergiebereichen Nach § 4 Abs. 1 WindBG sind Flächen, die in Plänen ausgewiesen werden, die nach dem 1. Februar 2023 wirksam geworden sind und Bestimmungen zur Höhe baulicher Anlagen enthalten, nicht anzurechnen. Die regionalplanerischen Windenergiegebiete sind daher ohne Höhenbeschränkung festzulegen. Grundsatz 10.2-5 Landes- und Regionalplanänderungen parallel durchführen und abschließen Die Regionalplanverfahren zur Festlegung der Flächenziele sollen parallel zur Änderung des Landesentwicklungsplans geführt werden. Insbesondere soll die Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Abs. 2 ROG bereits 2024 abgeschlossen sein, um die Rechtsfolgen des §245 e Abs. 4 BauGB bereits in 2024 zu ermöglichen. 2025 sollen die Verfahren abgeschlossen sein.Seite 10 von 27 5 Geltender LEP (Stand: 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Zu 10.2-5 Landesentwicklungsplanänderung und Regionalplanänderungen parallel durchführen und abschließen Die sich verschärfende Klima- und Energiekrise erfordert einen beschleunigten Umbau der Energieversorgung weg von fossilen Energieträgern hin zu erneuerbaren Energien. Nordrhein- Westfalen verfolgt das Ziel, das erste klimaneutrale Industrieland in Europa zu werden. Dies kann - gerade auch im Hinblick auf die Bedeutung der energieintensiven Industrie - nur mit einem deutlich beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren Energien und insbesondere der Windenergie gelingen. Die von der Bundesregierung im WindBG gesetzten Fristen sollen daher in Nordrhein-Westfalen deutlich unterschritten werden. Im Sinne einer zügigen Umsetzung sollen daher die entsprechenden Planverfahren auf Landes- und Regionalebene weitgehend parallel durchgeführt werden. Die Regionalräte werden gebeten, dies in ihren Zeitplänen für die Regionalentwicklung zu berücksichtigen. § 245 e Abs. 4 BauGB eröffnet die Möglichkeit einer Genehmigung bereits nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens, wenn anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Ausweisungen des Plans entspricht. Im Sinne eines zügigen Ausbaus der Windenergie soll diese Möglichkeit in den Regionalplanverfahren bereits ab 2024 eröffnet werden. Die Regionalplanverfahren sollen zudem bereits im Jahr 2025 abgeschlossen sein. Ziel 10.2-6 Windenergienutzung in Waldbereichen Regionalplanerisch festgelegte Waldbereiche können für die Windenergienutzung in Anspruch genommen werden, sofern es sich um Nadelwald handelt. Ausgenommen hiervon sind Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturwaldzellen sowie Natura 2000-Gebiete. Zu 10.2-6 Windenergienutzung in Waldbereichen Die Festlegung des Ziels 10.2-6 eröffnet den Regionalplanungsbehörden die Möglichkeit, bei der Festlegung von Windenergiebereichen unter den im Ziel genannten Voraussetzungen auch Nadelwaldflächen in Anspruch zu nehmen. Damit soll die Umsetzung des Ziels 10.2-2 bzw. der im Windflächenbedarfsgesetz (WindBG) des Bundes den Ländern verbindlich vorgegebenen Flächenziele für den Ausbau der Windenergie ermöglicht bzw. erleichtert werden. Mit der möglichen Inanspruchnahme von Nadelwaldflächen für die Festlegung von Windenergiebereichen wird § 2 EEG Rechnung getragen, wonach die Errichtung und der BetriebSeite 11 von 27 6 Geltender LEP (Stand: 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien von Anlagen zur Nutzung der erneuerbaren Energien sowie der dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Die erneuerbaren Energien sollen insoweit in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen als vorrangiger Belang eingebracht werden, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist. Mit Öffnung von rund 340.000 ha Nadelwald einschl. der darin vorhandenen Kalamitätsflächen, die bisher bereits etwa ein Drittel der insgesamt durch das LANUV ermittelte Potentialfläche für die Windenergienutzung umfassen bilden die Nadelholzflächen und Kalamitätsflächen in Nordrhein- Westfalen ein erhebliches Potential für den Ausbau der Windenergie, ohne welches die Flächenausbauziele des Landes Nordrhein-Westfalen nicht zu erreichen wären. Auf der Grundlage der durch das LANUV erarbeiteten Flächenanalyse Windenergie NRW ist eine Inanspruchnahme von Nadelwaldflächen bei der Festlegung der konkreten Windenergiebereiche in den Regionalplänen daher zwingend erforderlich, um eine gerechte Verteilung der Flächenbeitrags- werte für die Windenergienutzung zu gewährleisten. Bei Nadelwaldflächen handelt es sich um einen von Nadelbaumarten geprägten Hauptbestand. Dieser besteht aus einer oder mehreren Hauptbaumarten, auf welche die Bewirtschaftung des Bestands vorrangig abgestellt ist und die produktionsbestimmend sind. Für Nadelwaldflächen sind Bestockungsanteile von mehr als 50 Prozent an Nadelbaumarten bezogen auf die Grundfläche eines Bestandes bestimmend. Zur aktuellen Bestockung sowie zur Klärung der Abgrenzung von Nadelwaldflächen gegenüber Laub- und Laubmischwäldern ist die untere Forstbehörde anzuhören. Die ab dem Jahr 2007 bzw. seit 2018 auf Kalamitätsflächen mit Laubholz entstandenen Naturverjüngungen oder durchgeführten Wiederaufforstungsmaßnahmen fallen nicht unter den Begriff des Laub-und Mischwaldes, da diese Flächen hinsichtlich ihrer Bestockung erst bis zum Jahr 2027 bzw. 2032 in den planerischen Schutz der Laubwälder hineinwachsen. Weiterhin wird im Rahmen der Schutzgutabwägung die Festlegung von Windenergiegebieten auf Nadelwaldflächen ausgeschlossen, soweit diese Flächen in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Natura 2000-Gebieten liegen. Nadelholzflächen innerhalb dieser Schutzgebiete können ein großes Biotoppotential haben oder der Entwicklung eines entsprechenden Biotoppotentials dienen. Auch das Ziel eines zügigen Ausbaus der Windenergienutzung spricht gegen eine Inanspruchnahme von Nadelwaldflächen in Naturschutzgebieten, Nationalparken, nationalen Naturmonumenten und Natura 2000 Gebieten, daSeite 12 von 27 7 Geltender LEP (Stand: 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien ein verfahrensbeschleunigter Ausbau der Windenergie EU- und bundesrechtlich allein außerhalb der vorgenannten Gebiete im Rahmen sogenannter „Go-to-Gebiete“ möglich ist. Ebenso kommen Naturwaldzellen aufgrund ihres wissenschaftlich langfristig angelegten Schutz- zweckes nicht für die Festlegung von Windenergiegebieten in Betracht. Seit dem Jahr 1971 wurde in Nordrhein-Westfalen ein Netzwerk von 75 überwiegend kleinräumigen Naturwaldzellen ausgewiesen, in denen die natürlichen Lebensabläufe unserer Wälder ungestört bleiben und erforscht werden. Eine entsprechende Inanspruchnahme von Nadelwaldflächen ist auch im Rahmen der kommunalen Planung von Flächen für Windenergienutzung möglich. Grundsatz 10.2-7 Windenergienutzung in waldarmen Gemeinden In waldarmen Gemeinden (unter 20% Waldanteil im Gemeindegebiet) soll in den regionalplanerisch festgelegten Waldbereichen auf die Festlegung von Windenergiegebieten verzichtet werden. Zu 10.2-7 Windenergienutzung in waldarmen Gemeinden In waldarmen Gemeinden kommt nicht nur dem Laub- und Laubmischwald, sondern auch dem Nadelwald eine hervorgehobene Bedeutung für den Freiraum, die Waldfunktionen, den Erhalt der biologischen Vielfalt und den Biotopverbund zu. Daher sind regionalplanerisch ausgewiesene Waldbereiche in waldarmen Gemeinden (unter 20% Waldanteil) von der Festlegung als Windenergiegebiete freizuhalten, soweit planerisch vertretbar. Ziel 10.2-8 Windenergienutzung in Bereichen für den Schutz der Natur Abweichend von den Zielen 7.2-2 und 7.2-3 dürfen Vorranggebiete für die Windenergienutzung auch in Bereichen für den Schutz der Natur festgelegt werden, soweit es sich dabei nicht um Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationale Naturmonumente oder Nationalparke handelt. Zu 10.2-8 Windenergienutzung in Bereichen für den Schutz der Natur Die Festlegung des Ziels 10.2-8 eröffnet den Regionalplanungsbehörden die Möglichkeit, bei der Festlegung von Windenergiebereichen abweichend von den Zielen 7.2-2 und 7.2-3 unter den im Ziel genannten Voraussetzungen auch Flächen innerhalb der regionalplanerisch festgelegtenSeite 13 von 27 8 Geltender LEP (Stand: 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) in Anspruch zu nehmen. Damit soll die Umsetzung des Ziels 10.2-2 bzw. der im Windflächenbedarfsgesetz (WindBG) des Bundes den Ländern verbindlich vorgegebenen Flächenziele für den Ausbau der Windenergie ermöglicht bzw. erleichtert werden. Mit der teilweisen Öffnung der BSN für die Festlegung von Windenergiegebieten wird § 2 EEG Rechnung getragen, wonach die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Nutzung der erneuerbaren Energien sowie der dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Die erneuerbaren Energien sollen insoweit in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen als vorrangiger Belang eingebracht werden, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist. Auf der Grundlage der durch das LANUV erarbeiteten Flächenanalyse Windenergie NRW wird davon ausgegangen, dass die Möglichkeit der Bereichsfestlegung in BSN die planerischen Spielräume für die Regionen sinnvoll erweitert, durch eine Inanspruchnahme von Teilflächen in BSN. Im Rahmen der Schutzgutabwägung wird die Festlegung von Windenergiegebieten in Naturschutz- gebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Natura 2000-Gebieten allerdings ausgeschlossen. Auch das Ziel eines zügigen Ausbaus der Windenergienutzung spricht gegen eine Inanspruchnahme von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Natura 2000 Gebieten, da ein verfahrensbeschleunigter Ausbau der Windenergie EU- und bundesrechtlich nur außerhalb der vorgenannten Gebiete im Rahmen sogenannter „Go-to-Gebiete“ möglich ist. Bei der Festlegung konkreter Windenergiebereiche sollen die Regionalplanungsbehörden Flächen in BSN im Rahmen ihrer planerischen Konzeptionen und in Abwägung mit anderen naturschutz- fachlichen Aspekten weiterhin möglichst nur dann in Anspruch nehmen, wenn die ökologischen Funktionen des betroffenen Bereichs, insbesondere die Funktion im landesweiten Biotopverbund, nicht erheblich beeinträchtigt wird.Seite 14 von 27 9 Geltender LEP (Stand: 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Grundsatz 10.2-9 Berücksichtigung bestehender Windenergiestandorte und kommunaler Windenergieplanungen Bei der Festlegung von Windenergiebereichen gemäß Ziel 10.2-2 sollen geeignete Windenergiestandorte und geeignete Windenergieplanungen der Kommunen berücksichtigt werden. Zu 10.2-9 Berücksichtigung bestehender Windenergiestandorte und kommunaler Windenergieplanungen Geeignete Windenergiestandorte und geeignete kommunale Planungen sind zu prüfen und in der Regionalplanung zu berücksichtigen. Geeignet zur planerischen Übernahme in die Regionalpläne sind bestehende Windenergiestandorte und kommunale Windenergieplanungen wenn sie dauerhaft für eine Windenergienutzung zur Verfügung stehen. Dabei sind technologische Entwicklungen hin zu größeren Windenergieanlagen zu berücksichtigen. Abstände unter 400 Metern zu Wohnbebauung sind bei bislang nicht genutzten kommunalen Flächenplanungen regelmäßig als ungeeignet anzusehen. Bereits genutzte Standorte können begründet anders beurteilt werden. Dies gilt z.B. im Hinblick auf das Alter der Anlagen und die sich daraus ergebende Prognose für eine Restlaufzeit. Zusätzlich wird auch auf die Fortschreibungspflicht der Regionalplanfestlegungen für die Windenergie gemäß Ziel 10.2-10 zu verwiesen. In der Regionalplanung kann dem konzeptionell durch unterschiedliche planerische Kriterien Rechnung getragen werden. Die Berücksichtigung bestehender Windenergiestandorte und kommunaler Planungen kann planerisch anders beurteilt werden als die Festlegungen weiterer, zusätzlicher Windenergiebereiche.Seite 15 von 27 10 Geltender LEP (Stand: 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Ziel 10.2-10 Monitoring der Windenergiebereiche Die Windenergiebereiche sind im Hinblick auf technische Entwicklungen und die Ausnutzbarkeit zur Energieerzeugung turnusmäßig zu prüfen und fortzuschreiben. Zu 10.2-10 Monitoring der Windenergiebereiche Technische Entwicklungen können die Anforderungen an dauerhaft nutzbare Flächen für die Windenergie erheblich verändern. Im Hinblick auf die erforderliche langfristige Sicherung einer klimaverträglichen Energieversorgung überprüft die Landesplanungsbehörde die Eignung der bestehenden Flächen regelmäßig. Dies beinhaltet auch die Evaluierung der Kriterien der Eignung von Flächen. Diese Evaluierung soll alle 5 Jahre erfolgen. Im Wege der Fortschreibung ist eine Streichung ungeeigneter Flächen und eine Neufestlegung geeigneter Windenergiebereiche in den Regionalplänen planerisch vorzusehen. Grundsatz 10.2-11 Inanspruchnahme von Kommunen mit Windenergiebereichen Bei der regionalplanerischen Festlegung von Windenergiebereichen sind die Belange der betroffenen Kommunen besonders in den Blick zu nehmen. Zu 10.2-11 Inanspruchnahme von Kommunen mit Windenergiebereichen Einzelne Kommunen sollen möglichst nicht mit mehr 15% ihrer Fläche in die regionalplanerischen Windenergiebereiche einbezogen werden. Diese Obergrenze wird bereits bisher landesweit in den kommunalen Windenergieflächenplanungen als Obergrenze eingehalten. Diese kommunale Praxis soll im Hinblick auf das Vermeiden einer Überlastung und zur Gleichbehandlung der kommunalen Belange auch zukünftig als sinnvolle Orientierung für eine Obergrenze eingehalten werden. Eine kommunale Flächenausweisung darüber hinaus ist davon unberührt.Seite 16 von 27 11 Geltender LEP (Stand: 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Ziel 10.2-12 Windenergienutzung in Industrie- und Gewerbegebieten In Industrie- und Gewerbegebieten ist die Inanspruchnahme von geeigneten Flächen für die Windenergienutzung zu prüfen. Dabei ist die Windenergienutzung als eine arrondierende, den anderen gewerblichen und industriellen Nutzungen untergeordnete Nutzung zu ermöglichen, um gleichzeitig eine möglichst effiziente Flächennutzung sicherzustellen und eine weitere Ausweisung von Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen zu vermeiden. Zu 10.2-12 Windenergienutzung in Industrie- und Gewerbegebieten Die Umstellung der Energieversorgung auf Erneuerbare Energien soll durch eine Integration von Windenergie in Industrie- und Gewerbegebieten erheblich unterstützt werden. Geeignete Flächen umfassen hier Abstandsflächen und arrondierende „Restflächen". Diese sollen grundsätzlich hinsichtlich eines Ermöglichens der Windenergienutzung überprüft werden, um ein geeignetes Flächenangebot auf bereits vorbelasteten Flächen zu schaffen. In Frage kommen bereits bebaute bzw. für bauliche Zwecke rechtsverbindlich geplante Industrie- und Gewerbegebiete. Zudem unterstützt die Ausweisung von Windenergiebereichen in räumlicher Nähe zu Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen eine netzdienliche Stromerzeugung. Die Entwicklung dezentraler Versorgungsstrukturen als Beitrag zur stärkeren Unabhängigkeit von zentralen Versorgungsstrukturen soll damit unterstützt werden. Eine klimaverträgliche Energieversorgung von Industrie- und Gewerbestandorten soll damit besonderes Gewicht erhalten. In der Bauleitplanung können sowohl einzelne Standorte festgelegt werden als auch grundlegende Erläuterungen zur Ermöglichung von Windenergieanlagen in der Begründung aufgenommen werden. In Betracht kommt auch eine Anpassung bestehender Bebauungspläne oder eine punktuelle Überplanung zur Ermöglichung der Windenergienutzung. Dabei sind die Regelungen des Planschadensrecht nach den §§ 39 ff. BauGB zu beachten. Mit der Öffnung von geeigneten Flächen für die Windenergie wird § 2 EEG Rechnung getragen, wonach die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Nutzung der erneuerbaren Energien sowie der dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen.Seite 17 von 27 12 Geltender LEP (Stand: 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Ziel 10.2-13 Steuerung der Windenergienutzung im Übergangszeitraum Der Zubau von Windenergieanlagen erfolgt in Nordrhein-Westfalen zukünftig in Windenergiebereichen gemäß Ziel 10.2-2 sowie auf Sonderbauflächen, in Sondergebieten und mit diesen vergleichbaren Ausweisungen in Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen. Die Träger der Regionalplanung sind gehalten, diese Windenergiebereiche im erforderlichen Umfang bis 2025 festzulegen. Bis zum Inkrafttreten der auf Grundlage des Landesentwicklungsplans in der Fassung vom XX. XX. 2023 angepassten jeweiligen Regionalplanung (Übergangszeitraum) erfolgt der Zubau von Windenergieanlagen auf den Flächen, die Regionalplanungsträger in ihren Planentwürfen vorsehen. Soweit solche Konzepte noch nicht vorliegen, sind große zusammenhängende für die Windenergie geeignete Flächen (Kernpotenzialflächen) für den Windenergieausbau zu nutzen. Diese Flächen eignen sich mangels raumordnungsrechtlicher Restriktion und der Möglichkeit zur Konzentration des Windenergieausbaus besonders zur planerischen Übernahme in die Regionalplanung. Außerhalb dieser Flächen widerspricht der Zubau in der Übergangszeit dem Steuerungsziel, soweit dieses nicht anderweitig gewahrt ist. Einem raumbedeutsamen Anlagenzubau außerhalb der vorbezeichneten Gebiete soll während des Übergangszeitraums im begründeten Einzelfall jeweils mit Maßnahmen des Raumordnungsrechts (§§ 12 des Raumordnungsgesetzes, 36 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen) begegnet werden. Zu 10.2-13 Steuerung der Windenergienutzung im Übergangszeitraum Bundesrechtlich wurde entschieden, den weiteren Windkraftausbau auch im Sinne des Außenbereichsschutzes planerisch gesteuert durchzuführen (BT-Drucksache 20/2355, S. 26; Drucksache 20/2355, S. 32). Hierdurch soll einem großräumig geplanten Ausgleich der Nutzungsinteressen der Vorzug vor kleinräumigen Einzelfallentscheidungen gegeben werden. In Nordrhein-Westfalen wird im Rahmen der Landesplanung diese Vorgabe insbesondere durch eine gerechte bzw. ausgewogene Verteilung der Ausbauziele auf die einzelnen Planungsregionen (Ziel 10.2-2), Vorgaben zur Austarierung der Ausbauziele mit naturschutzrechtlichen Belangen (Ziele 10.2-6, 10.2-7. 10.2-8, 10.2.-9) und dem Grundsatz der Vermeidung übermäßiger Belastung einzelner Kommunen und deren Einwohnerinnen und Einwohner (Grundsatz 10.2-11) erreicht. Auf Ebene der Regionalplanung sind diese Vorgaben der Landesplanung durch den geeignetenSeite 18 von 27 13 Geltender LEP (Stand: 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Ausweis von Windenergiebereichen, in denen der Zubau künftig konzentriert sein wird (§ 249 Abs. 1 und 2 BauGB), umzusetzen. Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Regionalplanung erfordert der bundesrechtlich vorgegebene planerisch gesteuerte Windkraftausbau im Übergangszeitraum eine Lenkung des Ausbaus auf Flächen, für die auch in der neuen Regionalplanung eine Ausweisung als Windenergiegebiete zu erwarten ist. Die Umsetzung der vorgenannten raumordnungsrechtlichen Ziele und der Schutz und wechselseitige Ausgleich der von ihnen adressierten Rechtsgüter, kann im Übergangszeitraum nur auf diese Weise gesichert werden (Plansicherung). Ein ungesteuerter Zubau von Windenergieanlagen im Übergangszeitraum würde sonst die planerischen Auswahlentscheidungen der regionalen Planungsträger ersetzen und letztlich eine erst später wirksame Steuerung über Regionalpläne obsolet machen. Nur so kann zudem gewährleistet werden, dass die Verfahren zur Aufstellung der Regionalpläne bis 2025 abgeschlossen werden können und nicht durch Umplanungsnotwendigkeiten im laufenden Verfahren aufgrund eines ungesteuerten Anlagenzubaus verzögert werden. Bis zum Inkrafttreten der auf Grundlage des Landesentwicklungsplans in der Fassung vom XX. XX. 2023 angepassten jeweiligen Regionalplanung (Übergangszeitraum) wird der Zubau von Windenergieanlagen auf die Flächen die Regionalplanungsträger in ihren Planentwürfen vorsehen gelenkt. Hierzu sind von Planungsträger beschlossen Plankonzepte, die die Flächenziel der Region sicherstellen, bereits vor dem formellen Aufstellungsbeschluss heranzuziehen. Soweit solche Konzepte noch nicht vorliegen, sind große zusammenhängende für die Windenergie geeignete Flächen (Kernpotenzialflächen bzw. „No-Regret-Flachen) stattdessen für den Windenergieausbau mangels raumordnungsrechtlicher Restriktion herausragend geeignet. Dies sind in jeder Planungsregion die größten zusammenhängenden Windenergiepotenziale, bei denen im Hinblick auf die Eignung für die Windenergienutzung von einer Übernahme in die Plankonzepte auszugehen ist. Solche Bereiche werden in jeder Planungsregion anteilig zu den von der Landesregierung vorgegebenen Teilflächenzielen in einem Umfang herangezogen, dass die Zielmarke von 200 Anlagen pro Jahr auch bereits in 2023 auf insgesamt 9000 ha sicher ermöglicht wird. Dabei sind die LEP-Festlegungen 10.2-7 (Waldarme Gemeinden) und 10.2-11 (Inanspruchnahme von Kommunen mit Windenergiebereichen) zu berücksichtigen. In diesem Rahmen werden auch bestehende Windenergiestandorte und kommunale Windenergieplanungen im Sinne des Grundsatzes 10.2-9 einbezogen. Einem raumbedeutsamen Anlagenzubau außerhalb der vorbezeichneten Gebiete soll während des Übergangszeitraums im begründeten Einzelfall jeweils mit Maßnahmen des RaumordnungsrechtsSeite 19 von 27 14 Geltender LEP (Stand: 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien (§§ 12 des Raumordnungsgesetzes, 36 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen) begegnet werden. Etwaige Maßnahmen sollen dabei im Regelfall vom Einvernehmen der von den Anlagen betroffenen Kommunen abhängig gemacht werden. Weitere Einzelheiten regelt die Landesplanungsbehörde mit gesondertem Erlass. Ziel 10.2-5 Solarenergienutzung Ziel 10.2-14 Raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie im Freiraum Die Inanspruchnahme von Flächen für die raumbedeutsame Nutzung der Solarenergie ist möglich, wenn der Standort mit der Schutz- und Nutz-funktion der jeweiligen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist und es sich um die Wiedernutzung von gewerblichen, bergbaulichen, verkehrlichen oder wohnungsbaulichen Brachflächen oder baulich geprägten militärischen Konversionsflächen, Aufschüttungen oder Standorte entlang von Bundesfernstraßen oder Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung handelt. Regional- oder Bauleitplanung für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen ist im Freiraum mit Ausnahme von regionalplanerisch festgelegten Waldbereichen und Bereichen zum Schutz der Natur möglich, wenn der jeweilige Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist. Dabei ist dem überragenden öffentlichen Interesse des Ausbaus der Erneuerbaren Energien Rechnung zu tragen. die Wiedernutzung von gewerblichen, bergbaulichen, verkehrlichen oder wohnungsbaulichen Brachflächen oder baulich geprägten militärischen Konversionsflächen, Aufschüttungen oder Standorte entlang von Bundesfernstraßen oder Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung handelt. Zu 10.2-14 Raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie im Freiraum Ziel 10.2-14 adressiert die Regional- und Bauleitplanung – und damit nicht nach § 35 BauGB privilegierte Freiflächen-Solarenergieanlagen. Freiflächen-Solarenergieanlagen zeichnen sich grundsätzlich dadurch aus, dass sie nicht auf einem Gebäude, an einer Fassade oder einer einem anderen Zweck dienenden baulichen Anlage (z.B. Lärmschutzwand), sondern auf oder über einer freien Fläche aufgestellt sind. Eine Freiflächen- Solarenergieanlage ist ein in der Regel fest montiertes System, bei dem mittels einer Trägerkonstruktion die Photovoltaikmodule bzw. Kollektoren angebracht sind. Grundsätzlich gilt aber für alle Bauarten von Freiflächen-Solarenergieanlagen, dass diese vergleichsweise einfach auf- und zurückgebaut werden können. Im umgebenden Raum wahrnehmbare Unterschiede verschiedener Freiflächen Solarenergieanlagen resultieren u.a. aus der Moduldichte, dem Modulwinkel und der Modulhöhe und dem Grad der Beeinträchtigung der vorhandenen Nutzung.Seite 20 von 27 15 Geltender LEP (Stand: 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Folgende Bauarten sind in der planerischen Beurteilung zu unterscheiden: Klassische Freiflächen-Solarenergieanlagen (relativ bodennah aufgeständert), Floating-Photovoltaikanlagen (auf stehenden Gewässern mit an Schwimmkörpern angebrachten Modulen) oder Agri-Photovoltaikanlagen (gleichzeitige Nutzung von Flächen für die landwirtschaftliche Produktion und die PV-Stromproduktion – ausreichend Raum für die Bewirtschaftung mit landwirtschaftlichen Maschinen sowie für eine Haltung größerer Tiere; vgl. auch Definition in den Erläuterungen zu Ziel 10.2-15) Bei Freiflächen-Solarenergieanlagen kleiner als 2 ha kann i.d.R. davon ausgegangen werden, dass diese Anlagen nicht raumbedeutsam sind. Für Freiflächen-Solarenergieanlagen von 2 ha bis weniger als 10 ha ist in der Regel eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich, ob eine Raumbedeutsamkeit vorliegt. Sofern sich aus den anderen u. g. Kriterien keine Raumbedeutsamkeit ergibt, kann davon ausgegangen werden, dass bestimmte Anlagen auch mit einer Größe von deutlich mehr als 2 ha und unterhalb von 10 ha nicht raumbedeutsam sind. Bei Anlagen ab einer Größe von 10 ha und mehr ist von einer Raumbedeutsamkeit auszugehen, wenn nicht Umstände des Einzelfalls entgegenstehen. Insbesondere folgende Kriterien für eine Raumbedeutsamkeit dienen der Beurteilung der Raumbedeutsamkeit von Freiflächen-Solarenergieanlagen: die Lage das Maß der Beeinträchtigung des Landschaftsbilds die Vorbelastung / technische Überprägung der Landschaft die Vereinbarkeit mit der Standortumgebung oder Summeneffekte von angrenzenden und mittelbar benachbarten vorhandenen Anlagen (Zerschneidungseffekt). Floating-Photovoltaikanlagen werden auf stehenden Gewässern errichtet. Es handelt sich dabei um PV-Anlagen auf Gewässerflächen mit an Schwimmkörpern angebrachten Modulen. Verankert ist die Anlage dabei am Gewässergrund, Ufer oder an angrenzenden Strukturen. Zu den Auswirkungen der Floating-Photovoltaikanlagen zählen u. a. eine verringerte Sonneneinstrahlung sowie eine verringerte Verdunstung des Gewässers, es sind aber auch Veränderungen im Schichtungs- und Zirkulationsverhalten des Gewässers sowie eine verringerte Primärproduktion und somit auch ein veränderter Nährstoffumsatz zu erwarten. Auch eine Errichtung auf Abgrabungsgewässern ist in der Regel technisch möglich. Dabei sind jedoch neben den geltendenSeite 21 von 27 16 Geltender LEP (Stand: 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien gesetzlichen Vorgaben und Nutz- und Schutzfunktionen auch die geplanten Nachfolgenutzungen zu beachten. Bei einem in Teilen eines Gewässers ggf. noch bestehendem Auskiesungsbetrieb sind zudem Stromverbraucher und auch entsprechende Leitungen und Zuwegungen vorhanden. Hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob ein Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist, ist für die Errichtung von Freiflächen- Solarenergieanlagen für folgende Bereiche eine Einzelfallprüfung vorzunehmen: Regionale Grünzüge Bereiche zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) Bereich für den Schutz der Landschaft mit besonderer Bedeutung für Vogelarten des Offenlandes (BSLV) Landwirtschaftliche Kernräume Bereiche für den Grundwasser- und Gewässerschutz Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) stehende künstliche Oberflächengewässer (Floating-Photovoltaikanlagen) Dabei ist dem überragenden öffentlichen Interesse des Ausbaus der Erneuerbaren Energien Rechnung zu tragen. In Überschwemmungsbereichen ist die Errichtung von Freiflächen-Solarenergieanlagen in der Regel nicht mit den Zielen der Raumordnung vereinbar. Die regionalplanerisch festgelegten Waldbereiche und Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) sind gemäß Ziel 10.2-14 von vornherein für eine Inanspruchnahme durch raumbedeutsame Freiflächen- Solarenergieanlagen ausgeschlossen. Ziel 10.2-15 Inanspruchnahme von hochwertigen Ackerböden für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie Regional- oder Bauleitplanung für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen auf hochwertigen Ackerböden darf nur für Agri-Photovoltaikanlagen erfolgen.Seite 22 von 27 17 Geltender LEP (Stand: 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Zu 10.2-15 Inanspruchnahme von hochwertigen Ackerböden für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie Es sind die landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten insbesondere auf besonders ertragsfähigen und hochwertigen Ackerböden durch die kombinierte Nutzung mit Agri-Photovoltaikanlagen zu erhalten. Mittels sog. Agri-Photovoltaikanlagen (im Folgenden als Agri-PV-Anlagen abgekürzt) ist die gleichzeitige Nutzung von Flächen für die landwirtschaftliche Produktion und die PV- Stromproduktion möglich. Bei den im Ziel adressierten Agri-PV-Anlagen muss die landwirtschaftliche Nutzbarkeit und Ertragsfähigkeit gewährleistet sein. Dies ist orientiert an der DIN SPEC 91434 nachzuweisen. Unter anderem darf der erwartete Ertrag nicht weniger als 66 % des Referenzertrags ohne die Agri-PV- Anlage betragen. Als hochwertige Ackerböden, die nur für Agri-PV-Anlagen in Anspruch genommen werden dürfen, gelten Ackerböden mit einer Bodenwertzahl von 55 und mehr, weil diese eine hohe bzw. sehr hohe Ertragsfähigkeit aufweisen. Für Flächen, auf denen Böden unterschiedlicher Wertigkeit vorkommen, kann der mittlere Wert zu Grunde gelegt werden. Als Grundlage dienen die Bodenzahl oder die Ackerzahl der Bodenschätzung nach § 4 des Bodenschätzungsgesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung. Von denen im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Werten ist die jeweils höhere Zahl maßgebend. Grundsatz 10.2-16 Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Kernräumen für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie Regional- oder Bauleitplanung für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen soll in landwirtschaftlichen Kernräumen nur für Agri-Photovoltaikanlagen erfolgen. Zu 10.2-16 Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Kernräumen für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 sind die räumlichen Voraussetzungen für die land- und forstwirtschaftliche Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten. Um diesen Grundsätzen und den Grundsätzen in § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 6 ROG hinsichtlich der räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen Rechnung tragen zu können und gleichzeitig gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 ROGSeite 23 von 27 18 Geltender LEP (Stand: 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Kulturlandschaften zu erhalten und zu entwickeln, soll in landwirtschaftlichen Kernräumen die Regional- oder Bauleitplanung für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen nur für Agri- PV-Anlagen erfolgen. Grundsatz 10.2-16 schützt neben den über Ziel 10.2-15 geschützten hochwertigen Ackerböden auch landwirtschaftliche Kernräume, die über diese Bereiche hinausgehen können, berücksichtigt damit aber auch bei der Abwägung konkurrierender Nutzungen die weiteren agrarstrukturellen Erfordernisse. Landwirtschaftliche Kernräume sind Bereiche innerhalb der allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche, die sich gemäß LPlG-DVO durch besonders hohe landwirtschaftliche Ertragskraft der Böden, besonders günstige Agrar- und Betriebsstrukturen oder eine besonders hohe Wertigkeit für spezielle landwirtschaftliche Nutzungen wie Sonderkulturen (Gemüse, Spargel) auszeichnen. Für die Abgrenzung der landwirtschaftlichen Kernräume können die Fachbeiträge der Landwirtschaftskammern herangezogen werden, die bei der agrarstrukturellen Standortbewertung regionalspezifische Flächeneigenschaften berücksichtigen. Zu Eigenschaften von Agri-PV-Anlagen wird auf die Erläuterungen zu 10.2-14 und 10.2-15 verwiesen. Grundsatz 10.2-17 Besonders geeignete Standorte für raumbedeutsame Freiflächen- Solarenergie im Freiraum Für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen im Freiraum sollen vorzugsweise geeignete Brachflächen, geeignete Halden und Deponien, geeignete Flächen in landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten, künstliche und erheblich veränderte Oberflächengewässer oder Windenergiebereiche, sofern dies mit der Vorrangfunktion dieser Bereiche vereinbar ist, genutzt werden. Des Weiteren sollen vorzugsweise Flächen bis zu einer Entfernung von 500 m von Bundesfernstraßen, Landesstraßen und überregionalen Schienenwegen genutzt werden.Seite 24 von 27 19 Geltender LEP (Stand: 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Dabei soll die Anlagenausweisung vorrangig entlang von Bundesfernstraßen und überregionalen Schienenwegen erfolgen. Entlang von allen anderen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Schienenwegen sowie angrenzend an den Siedlungsraum sollen dagegen vorzugweise nur Flächen bis zu einer Entfernung von 200 m genutzt werden. Prioritär sollte die Anlagenausweisung nicht singulär im Freiraum erfolgen, sondern beginnend von der Infrastrukturanlage oder im Zusammenhang mit einer baulichen Nutzung und dabei die Belange landwirtschaftlicher Betriebe berücksichtigen. Auf den besonderen Schutz landwirtschaftlicher Flächen mit hochwertigen Ackerböden im Ziel 10.2-15 und den in der Abwägung zu berücksichtigenden landwirtschaftlichen Kernräumen im Grundsatz 10.2- 16 wird verwiesen. Zu 10.2-17 Besonders geeignete Standorte für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie im Freiraum Bei der Planung von raumbedeutsamen Freiflächen-Solarenergieanlagen sollen die im Grundsatz genannten Standorte (bzw. Flächen / Bereiche) bevorzugt berücksichtigt werden, wenn der Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist (vgl. Ziel 10.2-14) und fachgesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen. Die Bereiche von bis zu 500 m von Bundesfernstraßen, Landesstraßen und überregionalen Schienenwegen wurden gewählt, weil die Förderkulisse des EEG § 37 Abs. 1 c) den Raum längs von Autobahnen oder Schienenwegen in einer Entfernung von bis zu 500 Metern umfasst. Für alle anderen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Schienenwege sowie angrenzend an den Siedlungsraum sollen nur Bereiche von bis zu 200 m ausgewiesen werden. Innerhalb dieser Flächenkulissen kann davon ausgegangen werden, dass mit dem Abstand zu den Verkehrswegen (in Abhängigkeit von der jeweiligen Verkehrsbelastung unterschiedlich) bzw. dem Siedlungsraum der Überlagerungseffekt der Auswirkungen von Freiflächen-Solarenergie und Verkehrsinfrastruktur bzw. dem Siedlungsraum auf den Raum abnimmt und die Raumbelastungen in der Regel zunehmen. Dem trägt die Formulierung im Grundsatz „bis zu 500 m“ bzw. „bis zu 200 m“ Rechnung. Wegen der unterschiedlichen Raumbelastung sind Ausweisungen an Bundesfernstraßen gegenüber Ausweisungen an Landesstraßen vorzuziehen. Künstliche stehende Gewässer im Sinne dieser Festlegung sind stehende Gewässer, die in der Regel durch Aufstau von Fließgewässern oder Freilegen oder Wiederherstellen der Grundwasseroberfläche entstanden sind und sich vorbehaltlich fachgesetzlicher Prüfung für Floating-Photovoltaikanlagen eignen. Hierbei darf der primäre Zweck des Gewässers in aller Regel nicht eingeschränkt werden. Vorstellbar ist beispielsweise eine Nutzung auf solchenSeite 25 von 27 20 Geltender LEP (Stand: 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien Abgrabungsgewässern, die hinsichtlich ihrer ökologischen Wertigkeit (u.a. Artenschutz) und des Landschaftsschutzes keine besondere Bedeutung haben oder eine besondere Größe aufweisen und bei denen auch ansonsten hinsichtlich der bestehenden oder geplanten Nachfolgenutzung keine Konflikte bestehen. Auch Windenergiebereiche, welche als Vorranggebiete gem. § 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG (ROG) festgelegt sind, sollen für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen bevorzugt in Anspruch genommen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vorrangigen Funktionen oder Nutzungen des Windenergiebereiches nicht beeinträchtigt werden. In den Windenergiebereichen haben Windkraftanlagen Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Planungen und Vorhaben, wenn diese mit dem Bau und Betrieb von Windkraftanlagen nicht vereinbar sind. Bei der Darstellung von Windenergiebereichen ist davon auszugehen, dass diese Bereiche konfliktarme Räume zur Erzeugung von Erneuerbaren Energien darstellen. Darüber hinaus werden seitens der Regionalplanung keine Festlegungen hinsichtlich der möglichen Anzahl von Windkraftanlagen, deren Bauhöhe oder deren Bauausführung getroffen. Durch technisch notwendige Mindestabstände der Windenergieanlagen oder vorhandene topografische Gegebenheiten können sich Flächen ergeben, welche sich für die Errichtung von raumbedeutsamen Freiflächen-Solarenergieanlagen eignen und die vorrangige Funktion des Windenergiebereiches nicht beeinträchtigt. Diese Flächen können für raumbedeutsame Freiflächen- Solarenergieanlagen in Anspruch genommen werden, ohne dass dabei die vorrangigen Funktionen gem. § 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG beeinträchtigt werden. Grundsatz 10.2-18 Freiflächen-Solarenergie im Siedlungsraum Bauleitplanung soll die Freiflächen-Solarenergienutzung im Siedlungsraum als arrondierende, den anderen gewerblichen und industriellen Nutzungen untergeordnete Nutzung unterstützen. Zu 10.2-18 Freiflächen-Solarenergie im Siedlungsraum Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu verringern. Eine sparsame Nutzung von Flächen für die Siedlungsentwicklung einschließlich der Gewerbe- und Industrieflächen vornehmlich für produzierende und gewerbliche Zwecke kann diese Entwicklung unterstützen und ist daher zu berücksichtigen. Eine Nutzung für Freiflächen-Solarenergieanlagen soll flächenhaft untergeordnet und randlich möglich sein, wenn die angestrebte Nutzung anderer gewerblicher Nutzungen nicht beschränktSeite 26 von 27 21 Geltender LEP (Stand: 2019) Änderung LEP Erneuerbare Energien wird. Freiflächen-Solarenergieanlagen sollen im Siedlungsraum auch vor dem Hintergrund der Eigenversorgung als arrondierende, den anderen gewerblichen oder industriellen Nutzungen untergeordnete Nutzung befördert werden /möglich sein. Eine Bauleitplanung für Freiflächen-Solarenergieanlagen soll in dem im Regionalplan festgelegten Siedlungsraum (Allgemeine Siedlungsbereiche –ASB - und Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen - GIB) eher arrondierend andere gewerbliche Nutzungen ergänzen (z. B. im Bereich von ungenutzten Rand- und Erweiterungsflächen bestehender Betriebe). Darüber hinaus ist die Nutzung vorhandener baulicher Anlagen durch Solarenergie (z. B. auf Dächern oder über Parkplätzen) im Siedlungsraum zu begrüßen.Seite 27 von 27
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