231359 · Beschlussvorlage
Baumaßnahme zur Umgestaltung der Viktoriaunterführung und des Umfeldes beidseits der Bahntrasse - Entsperrung von Haushaltsmitteln - Zustimmung zur Ausführung aufgrund Zulassung des vorzeitigen, zuschussunschädlichen Maßnahmenbeginns durch den Zuschussgeber
Kerndaten
- Nummer
- 231359
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 07.08.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 231359 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III Baumaßnahme zur Umgestaltung der Viktoriaunterführung und des Umfeldes beidseits der Bahntrasse - Entsperrung von Haushaltsmitteln - Zustimmung zur Ausführung aufgrund Zulassung des vorzeitigen, zuschussunschädlichen Maßnahmenbeginns durch den Zuschussgeber Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 13.09.2023 Entscheidung Rat 19.09.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. (Entscheidung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe) Der nachfolgend aufgeführte Ansatz für die Maßnahme „Fuß- und Radwegunterführung Alter Friedhof“ mit Gesamtkosten höher als 250.000,- EUR wird entsperrt: Finanzstelle: 5660612011341 Bezeichnung: Fuß- und Radwegunterführung Alter Friedhof/ Viktoriabrücke Finanzposition: 78.5200 Ansatz 2022: 10.239.950 EUR 2. (Entscheidung des Rates) Der Ausschreibung und Ausführung der Maßnahme „Fuß- und Radwegunterführung Alter Friedhof“ wird aufgrund der Zulassung des vorzeitigen, zuschussunschädlichen Baubeginns durch den Zuschussgeber zugestimmt. BegründungSeite 1 von 13 Seite 2 Mit dem Beschluss durch den Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe am 28.09.2022 (siehe DS-Nr. 221210) wurde der Einleitung des Vergabeverfahrens – offenes Verfahren (EU) nach VOB - vorbehaltlich der erforderlichen Zustimmung der Bewilligungsbehörde zum vorzeitigen zuschussunschädlichen Maßnahmenbeginn zugestimmt. Für die Baumaßnahme wurde am 27.03.2023 der Antrag auf vorzeitigen zuschussunschädlichen Maßnahmenbeginn an die Bezirksregierung Köln gestellt. Mit Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 05.07.2023 an die Stadt Bonn (s. Anlage) wurde der Bescheid vom 27.04.2023 über die Ausnahme von Nr. 1.3 VVG zu § 44 LHO (Landeshaushaltsordnung), zu der Fördermaßnahme "OM 2022 17 314, Barrierefreier Ausbau der gemeinsamen RGW-Unterführung Endenicher Straße“ erteilt. Diese Zustimmung gilt nur, soweit mit der Maßnahme bis zum 03.05.2024 begonnen wurde. Die Bezirksregierung Köln hat die Baumaßnahme in das Förderprogramm zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden, Gemeindeverbände und Kreise nach den Förderrichtlinien Nahmobilität – FöRi-Nah (SMBI.NRW 910) und Gewährung von Finanzhilfen des Bundes für Investitionen in den Radverkehr durch das Sonderprogramm Stadt und Land aufgenommen. Im Bescheid wird darauf hingewiesen, dass mit der Zustimmung zur Ausnahme von Nr. 1.3 VVG zu § 44 LHO ein Anspruch auf eine spätere Förderung nicht begründet wird. Auf der südlichen Grünfläche (Dreiecksfläche/ ehemaliger Lagerplatz) ist auf Wunsch und in Abstimmung mit dem Sport- und Bäderamt eine Parkouranlage geplant. Durch diese Sportanlage sollen keine Mehrkosten im Rahmen der Fördermaßnahme entstehen. In der Baumaßnahme Viktoriaunterführung sind für die geplante Sportanlage lediglich die Tief- und Landschaftsbauarbeiten (Erdarbeiten, Stützmauern, Oberflächenbeläge und Naturstein-Findlinge) in Höhe von 100.000,00 EUR netto enthalten. Darüber hinaus gehende Kosten für Sportgeräte (ca. 200.000,00 EUR brutto) sollen vom Sport- und Bäderamt getragen werden. Hierzu wird es eine gesonderte Vorlage des Sport- und Bäderamtes geben. Entsprechend Pkt. 2.3 der aktuell geltenden Bewirtschaftungsverfügung 2023 vom 26.06.2023 (s. Anlage) dürfen Maßnahmen, für die ein Zuschuss vorgesehen ist, erst begonnen werden, wenn der Bewilligungsbescheid vorliegt. Werden Zuweisungen nicht oder nicht in voller Höhe bewilligt, dürfen Maßnahmen nur nach erneutem Beschluss des Rates begonnen werden. Wie o.a. liegt für die Baumaßnahme Viktoriaunterführung zurzeit nur die Genehmigung des zuschussunschädlichen Baubeginns vor, die Bewilligung der Zuschüsse wird noch geprüft, der Zeitpunkt der endgültigen Bewilligung steht noch nicht fest, so dass entsprechend der Bewirtschaftungsverfügung 2023 ein ergänzender Beschluss des Rates erforderlich ist. Sobald der Beschluss des Rates vorliegt, werden die Planungen zur Vorbereitung des Vergabeverfahrens wiederaufgenommen. Die Ausschreibungsunterlagen für die Baumaßnahme Viktoriaunterführung wurden Mitte 2022 weitestgehend vorbereitet. Die Unterlagen müssen allerdings aktualisiert werden. Dazu müssen zunächst die für die BaumaßnahmeSeite 2 von 13 Seite 3 erforderlichen Bahn-Sperrpausen mit der Bahn neu abgestimmt und beantragt werden. Von den genehmigten Bahn-Sperrpausen abhängig ist schließlich auch der mögliche Baubeginn zum Umbau der Viktoriaunterführung. Die Arbeiten können parallel zu den Arbeiten auf der Bornheimer Straße ausgeführt werden, müssen aber vor einem Baubeginn der Straßenrampe Thomastraße im Straßenbereich weitestgehend abgeschlossen sein. Die erfordert den Baubeginn des Fuß- und Radwegtunnels, im Gesamtrahmen des Viktoriabrückenumbaus, bereits auf Basis der Genehmigung des zuschussunschädlichen Baubeginns. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung 1.12 Verkehrsflächen und –anlagen, ÖPNV 1.12.01 Gemeindestraße Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen 10.239.950 € 5660612011341/785200 2023 Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlich Anlage/n 1 Bewirtschaftungsverfuegung-2023 (öffentlich) 2 Schreiben Bezirksregierung Köln (öffentlich)Seite 3 von 13 Bewirtschaftungsverfügung 2023 Der Rat der Bundesstadt Bonn hat am 27.04.2023 den Doppelhaushalt für die Jahre 2023/2024 verabschiedet. Der geplante Fehlbedarf für das Haushaltsjahr 2023 kann nur durch den Rückgriff auf die Ausgleichsrücklage gedeckt werden. Der Regierungspräsident in Köln hat nach Vorlage der Haushaltssatzung incl. Anlagen gemäß § 80 Abs. 5 in Verbindung mit § 75 Abs. 4 GO NRW mit Verfügung vom 21.06.2023 keine Bedenken gegen die Bekanntmachung der Haushaltssatzung geäußert und die Entnahme aus der allgemei- nen Rücklage für 2024 genehmigt. Zur Bewirtschaftung des Haushaltsjahres 2023 werden folgende Regelungen getroffen: 1. Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 1.1 Die konsumtiven Ansätze für Stiftungen, Sozialtransferleistungen, kostenrechnende Ein- richtungen (Produktgruppen 1.02.03 Märkte, 1.02.21 Rettungsdienst, 1.11.02 Abfallwirt- schaft, 1.11.03 Stadtentwässerung, 1.12.08 Straßenreinigung und Winterdienst, 1.13.03 Friedhöfe) sowie Personalauszahlungen werden zu 100 % freigegeben. Die übrigen konsumtiven Ansätze werden zu 80% freigegeben. Höhere Freigaben können auf Antrag mit entsprechender Begründung (z.B. für das Anlegen von Daueran- ordnungen) durch die Kämmerei genehmigt werden. Wegen der stark defizitären Haus- haltslage sind die freigegebenen Mittel äußerst sparsam zu bewirtschaften. Nicht unbe- dingt erforderliche Ausgaben sind zu unterlassen. Es ist ein strenger Wirtschaftlichkeits- maßstab anzulegen. 1.2 Gemäß Ratsbeschluss sind der Kämmerei Abweichungen von mehr als 100.000 EUR monatlich zum 17. des Folgemonats anzuzeigen. Fehlanzeige ist erforderlich. Darüber hinaus werden beginnend mit dem I. Quartal Berichte über die haushaltswirt- schaftliche Lage auf Basis der Ämterprognosen erstellt. Die erforderlichen Daten werden im IKVS bereitgestellt. Die Budgetverantwortlichen werden aufgefordert, bei der Erstel- lung der Prognose neben dem laufenden Bewirtschaftungsjahr auch die Rechnungser- gebnisse der Vorjahre in die Analyse einzubeziehen, um die Verlässlichkeit der Vorher- sage zu erhöhen. 1.3 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen sollten nach Möglichkeit durch Minderaufwendungen/-auszahlungen oder zweckgebundene Mehrerträge/-einzah- lungen innerhalb des Dezernates gedeckt werden. An die Unabweisbarkeit wird ein stren- ger Maßstab angelegt. 1.4 Mit Einnahmen korrespondierende Ausgaben dürfen erst geleistet werden, wenn die Einnahmen gewährleistet sind und die Forderungen zum Soll gestellt wurden. Die anord- nungsberechtigten Dienststellen sind dafür verantwortlich, dass der entsprechende Haus- haltsvermerk eingehalten wird. 1.5 In allen Bewilligungsbescheiden an freie Träger ist folgender Passus aufzunehmen: "Aus dieser Bewilligung kann nicht geschlossen werden, dass die Förderung über das Jahr 2023 hinaus im bisherigen Umfang erfolgen kann. Kürzungen anderer Zuschuss- gebenden können durch die Bundesstadt Bonn nicht kompensiert werden. Wir bitten Sie, dieses Finanzierungsrisiko bei Ihren Planungen zu berücksichtigen."Seite 4 von 13 2. Auszahlungen für Investitionen 2.1 Freigaben für den investiven Haushalt werden durch die Stadtkämmerei bewilligt. Die Freigabe ist über Amt 20-1 zu beantragen. Alle neuen Maßnahmen, deren Gesamtkosten über 250.000 EUR betragen, sind zugunsten des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe gesperrt. Die Entsperrung der Mittel ist durch das zuständige Fachamt zu beantragen. 2.2 Da Investitionsmaßnahmen über Fremdkapital finanziert werden, ist von den Fachämtern zu prüfen, ob die geplanten Investitionsmaßnahmen im Rahmen von Förderprogrammen der NRW.Bank oder der KfW durch zinsgünstige Kredite förderfähig sind. Das Ergebnis ist an die Stadtkämmerei zu melden, die die Abwicklung der Förderkredite übernimmt. 2.3 Maßnahmen, für die ein Zuschuss vorgesehen ist, dürfen erst begonnen werden, wenn der Bewilligungsbescheid vorliegt. Werden Zuweisungen nicht oder nicht in voller Höhe bewilligt, dürfen die Maßnahmen nur nach erneutem Beschluss des Rates begonnen werden. Höhere städtische Eigenanteile aufgrund niedrigerer Zuweisun- gen oder Zuschüsse sind durch Einsparungen an anderer Stelle zu decken. Diese De- ckung ist gleichzeitig zu beschließen. Bewilligte Zuweisungen sind im Rahmen der jeweiligen Bedingungen entsprechend des Baufortschritts bzw. der Ausgabenentwicklung unverzüglich abzurufen. Der Mittelabruf ist so vorzunehmen, dass keine Zinszahlungspflicht, z.B. wegen vorzeitigem Abruf, entsteht. Mit Maßnahmen, für die Zuweisungen bewilligt werden, darf erst begonnen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Vorfinanzierung nicht über 12 Monate hinausgeht. 2.4 Bei der Auftragsvergabe ist sorgfältig zu prüfen, ob die gebundenen Mittel mit hinreichen- der Sicherheit im laufenden Haushaltsjahr kassenwirksam werden. Ist dies nicht der Fall, sind Aufträge, soweit möglich, als Verpflichtungsermächtigung zu buchen. Es wird darauf hingewiesen, dass Bestellungen/Aufträge nur dann erteilt werden dürfen, wenn Mittel zur Verfügung stehen und diese auch zur Bewirtschaftung freigegeben wurden. Auf § 7 der Haushaltssatzung wird an dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen! Bonn, 26. Juni 2023 gez. Margarete Heidler StadtkämmerinSeite 5 von 13 Bezirksregierung Köln Bezirksregierung Köln, 50606 Köln - : Datum: 05.07.2023 Seitelvonl Oberbürgermeisterin Aktenzeichen: der Stadt Bonn -‚ Dez25_0M202217314_Ve -o.V.i.A. Amt 66-5 Berliner Platz 2 Auskunft erteilt: 53103 Bonn Herr Veit arnold.veitbezreg koeIn.n.de Zimmer 500 Telefon: (0221) 147-2673 Fax: (0221)147-2890 Zuwendung des Landes NRW, Verbesserung der Verkehrsverhält nisse der Gemeinden und Kreise nach den FöRi-Nah und Gewäh- Zeughausstraße2-10, rung von Finanzhilfen des Bundes für Investitionen in den Radver- 50667 Koln kehr durch das Sonderprogramm „Stadt und Land“ DB bis Köln Hbf, U-Bahn 34516,18 OM 2022 17 314, Barrierefreier Ausbau der gemeinsamen RGW- bis Appellhofplatz Unterführung Endenicher Straße Besuchereingang (Hauptpforte): Ihr Antrag vom 2703.2023 auf vorzeitigen zuwendungsunschädlichen zeughausslr. 8 Maßnahmenbeginn -‘ Besuchstermine nur nach telefonischer Vereinbarung Anlagen: Bescheid über die Ausnahme von Nr 1.3 VVG zu § 44 LHO Landeshauptkasse NRW: Landesbank Hessen-Thüringen Sehr geehrte Damen und Herren, DE59 3005 0000 0001 683515 HIC: WELADEDDXXX anliegenden Bescheid über die Ausnahme von Nr. 1.3 VVG zu § 44 Zahlungsavise bitte an zent LHO erhalten sie zur Kenntnis und mdB. um Beachtung. ralebuchungsstelle brk.nrw.de Mit freundlichem Gruß Im Auftrag Ve it Hauptsitz: Zeughausstr. 2-10,50667 Köln Telefon (0221)147— 0 - Fax: (0221) 147-3185 USt-ID-Nr.: DE 812110859 poststelle@brk nrw de bezreg koeln nrw deSeite 6 von 13 Bezirksregierung Köln Bezirksregierung Koln, 50606 KÖln Datum: 27. April 2023 Seite 1 von 1 Obe rb 0 rg e rme isteri n Aktenzeichen: der Stadt Bonn 25-202217314 -oViA -Amt66-5 . . . .. Berhner Platz 2 . Auskunft erteilt: 53103 Bonn Arnold Veit Marco Kirch arnold.veit@brk.nrw.de Zimmer: H 500 H 515 Telefon: (0221) 147 - 2573 Zuwendung des Landes Nordrhein-Westfalen; 2645 Sonderprogramm Stadt und Land; Fax: (0221) 147-2890 Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden, Gemeindeverbände und Kreise nach den Förderrichtlinien Nahmobilität - Zeughausstraße 2-10. FöRi-Nah (SMBI. NRW 910) und Gewährung von Finanzhilfen des 50667 KÖln Bundes für Investitionen in den Radverkehr durch das Sonderpro- DB bis Köln Hbf gramm “Stadt und Land“ U-Bahn 3,45,16,18 bis App&lhofplalz Barrierefreier Ausbau der gemeinsamen Rad-IGehwegunterführung Endenicher Straße Besuchereingang (Hauptpforle): Zeughausstr. 8 Ordnungsmerkmal: 2022 17 314 - . Telefonische Sprechzeilen: Ihr Antrag vom 27,03.2023 rno.-do.: 8:30-15:00 Uhr Besuchslermine nur nach tele Anlagen: Allgem. Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projekt- fonischer Vereinbarung förderung an Gemeinden (GV) - ANBest-G Landeshauptkasse NRW Landesbank Hessen-Thüringen IBAN. DE59 3005 0000 0001 683515Sehr geehrte Damen und Herren, BIC:WELADEDDXXX Zahlungsavise bitte an zentrale- auf Ihren Antrag vom 27.03.2023 ergeht nachstehender buchungsstelle brk.nrw.de Bescheid über die Ausnahme von Nr. 1.3 VVG zu § 44 LHO Das für Verkehr zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat mich ermächtigt Ihrem Antrag auf Zulassung des vorzeitigen, zuwen- Hauptsitz: dungsunschädlichen Baubeginns gemäß Nr. 1.3.1 der VVG zu § 44 LHO Zeughausstr.2-10.50667 Köln (Landeshaushaltsordnung) für die oben angeführte Maßnahme zuzustim men. USt-lD-Nr.: DE 812110859 postslelle@brknrw.de www.bezreg-koeln.n.deSeite 7 von 13 Bezirksregierung Köln Datum: 27. April 2023Diese Zustimmung gilt nur, soweit mit der Maßnahme bis zum 03.05.2024 Seite 2 von 4 begonnen wurde.Der Zeitpunkt des Vorhabenbeginns ist mir unverzücilich schriftlich mitzu teilen. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausfüh rung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z.B. Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zu wendung. Ausdrücklich weise ich darauf hin, dass 1. mit der Zustimmung zur Ausnahme von Nr 1.3 VVG zu § 44 LHO ein Anspruch auf eine spätere Förderung nicht begründet wird und 2. eine eventuelle spätere Förderung nur dann möglich ist, wenn die als Anlage beigefügten Bestimmungen der ANBestG von Ihnen bereits ab der Vergabe von Aufträgen unter Inanspruchnahme die ser Zjstimmung sinngemäß beachtet werden. 3 mit der Vorlage des Verwendungsnachweises beginnenden Aufbewahrungsfrist von funf Jahren (vgl Nr 7 5 ANBest-G) auch die Dokumentation des Vergabeveahrens ( 20 VOBIA), die vollstän digen Unterlagen zum angenommenen Angebot, die Haupt- und Nebenangebote der beiden unterlegenen Bieter mit den nächst hö heren Wertungspunkten bzw. —summen und alle Haupt- und Ne benangebote der ausgeschlossenen oder ausgeschiedenen Bieter mit niedrigeren Angebotsend- bzw. Wertungssummen dieser Frist unterliegen.Seite 8 von 13 Bezirksregierung Köln Datum: 27. April 2023 Rechtsbehelfsbelehrunq Seite 3 von 4 Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Be kanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes erhoben werden. Die Klage ist zu rich ten gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministe rium für Verkehr: dieses vertreten durch die Bezirksregierung Köln. Die Klage muss den Kläger und den Gegenstand des Klagebegehrens be zeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokumentsan die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elekt ronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verant wortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach nä herer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingun gen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektro nische Behärdenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBI. 1 S. 3803). Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnetwerden. Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de Mit freundlichen Grüßen : Im Auftrag Teichner -. . * .Seite 9 von 13 Bezirksregierung Köln Datum 27 Aprit 2023 Seite 4 von 4Seite 10 von 13 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) Die ANBest-G enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des § 36 VwVfG NRW sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides. soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Inhalt Nr 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung Nr.2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Anderung der Finanzierung Nr 3 Vergabe von Aufträgen Nr. 4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände Nr. 5 Milleilungspflichten der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers Nr.6 Rechnungslegung (Baumaßnahmen) Nr. 7 Nachweis der Verwendung Nr. 8 Prüfung der Verwendung Nr. 9 Frstattung der Zuwendung. Verzinsung Anforderung und Verwendung der Zuwendung 1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks veftvendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 1.2 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen. Leisfungen Dritter. Beiträge und Spenden) und der Eigenanteil der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. 1.3 Die Ausführung einer Baumaßnahme muss der der Bewilligung zugrundeliegenden Planung sowie den technischen Vorschnften entsprechen. Von den Rauunterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Abweichung nicht erheblich ist. Fine Abweichung ist erheblich, wenn sie zu einer wesentlichen Anderung des Bau- und/oder Raumprogramms (baufachlich) führt und/oder das Gesamtergebnis des Finanzierungsplans überschritten wird. 1.4 Die Zuwendung darf nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benöfigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Im Übrigen darf die Zuwendung wie folgt in Anspruch genommen werden: 1.4.1 bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers, 1.4.2 bei Fehlbedarlshnanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers verbraucht sind. Wird ein im Haushaltsjahr zu deckender Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert, so darf die Zuwendung nur anleili mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden 1.5 Sei der Förderung von Hochbauvorhaben erfolgt die Auszahlung in folgenden Teilbeträgen 35 Prozent der Zuwendung nach Vergabe des Rohbauauftrages. 35 Prozent. der Zuwendung nach Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus. 3D Prozent der Zuwendung nach Anzeige der abschließenden Fertigstellung der genehmigten baulichen Anlagen. Nr. 1.4 Salz 2 gilt entsprechend. 1.6 Bei Fortsetzungsniaßnahmen im Rahmen der Betriebskostenbezuschussung fFestbelragsfinanzierung) von Personal- und Sachausgaben werden die Zuwendungen anleilig zum 1.5. und 1.10. des Haushallsjahres ohne Anforderung ausgezahlt. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschiagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck. erhohen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich - außer bei einer Festbetragsfinanzierung — die Zuwendung 2.1 bei Anteilfinanzierung anteitig mit etwaigen ZLMendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers. 2.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag. Vergabe von Aufträgen 31 Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks sind die nach dem Kommunalhaushallsrecht anzuwendenden Vergabegrundsätze in dem zum Zeitpunkt der Vergabe gültigen Fassung zu beachten 3.2 Verpflichtungen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers als Auftraggeber/-in gemäß Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bleiben unberührt. 3.3 Die verpflichtende Anwendung des Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) bleibt unberührt. * Stand 10.06.2020 1 von 3Seite 11 von 13 4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände Gegenstände. die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfäner darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht verfügen. 5 Mitteilungspflichten der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn 5.1. sie oder er nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn sie oder er - ggf. weitere - Mittel von Dritten erhält, 5.2 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, 5.3 sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, 5.4 die angeforderten oder ausgezahlten Beträge in den Fällen der Nr. 1.4 nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können. 5.5 Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden. 6.2.3 den Abrechnungszeichnungen und Bestandsptänen, 6.2,4 den Verträgen über die Leistüngen und Lieferungen mit Schriftverkehr, 6.2.5 den bauaufsichtlichen Genehmigungen, 6.2.6 dem Zuwendungsbescheid und den Schreiben über die Bereitstellung der Mittel, 6.2.7 den geprüften, dem Zuwendungsbescheid zugrunde gelegten Bauunterlagen, 6.2.8 der Berechnung der ausgeführten Flächen und des Rauminhalts nach DIN 277 (nur bei Hochbauten) und bei Wohnbauten die Wohn- und Nutzflächenberechnung nach DIN 283, 6.2.9 dem Bautagebuchs 7 Nachweis der Verwendung 7,1 Die Verwendung der Zuwendung ist bei Investitionsmaßnahmen innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Veiwendungsnachweis). Bei der Förderung von Betriebskosten (Personal- und Sachausgaben) ist der Verwendungsnachweis innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats nach Ablauf des Haushaltsjahres vorzulegen. Rechnungslegung (Baumaßnahmen) 6.1 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger mus für jede Baumaßnahme eine Baurechnung führen. Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren BauobjektenlAbschnitten. sind getrennte Baurechnungen zu führen. 6.2 Die Baurechnung besteht aus 6.2.1 dem Bauausgabebuch (bei Hochbauten nach DIN 276 gegliedert, bei anderen Bauten nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides); werden die Einnahmen und Ausgaben für das geförderte Bauobjekt von anderen Buchungsvorfällen getrennt nachgewiesen. entsprechen die Bücher unmittelbar oder durch ergänzende Aufzeichnungen den Inhalts- und Gliederungsansprüchen und können sie zur Prüfung dem Verwendungsnachweis beigefügt werden, so braucht ein gesondertes Bauausgabebuch nicht geführt zu werden, 6.2.2 den Rechnungsbelegen, bezeichnet und geordnet entsprechend Nr. 6.2.1. 7.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Auf die Vorlage der Bücher und Belege wird verzichtet. In dem Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen, 73 In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis kurz darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern. Dem Sachbericht sind die Berichte der von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger beteiligten technischen Dienststellen beizufügen. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Spenden und eigene Stand 10.06.2020 2 von 3Seite 12 von 13 Mittel) und Ausgaben enthalten. Soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz hat, sind nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) nachzuweisen. 7.5 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat Bücher, Belege und alte sonstigen mit der Zuwendung zusammenhängenden Unterlagen, hierzu zählen auch alle Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen. fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Das Verfahren muss den Grundsätzen einer für die Gemeinden (GV) allgemein zugelassenen Regelung entsprechen, 7.6 Darf die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die von den empfangenden Stellen ihr oder ihm zu erbringenden Verwendungsnachweise dem Verwendungsnachweis nach Nr. 7.1 beizufügen. B 9.2.3 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, 9.14 nach Nr.2 die Ausgaben sich nachträglich ermäßigen oder eine Änderung der Finanzierung eingetreten ist. 93 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger 9.3.1 in den Fällen der Nr. 1.4 Satz 1 ausgezahlte Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder 9.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Veiwendungsnachweis nicht rechtzeitig vortegt, die Vergabegrundsätze nicht beachtet (Nr.3.1) oder Mitteilungspflichten (Nr 5) nicht rechtzeitig nachkommt. Prüfung der Verwendung 8.1 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen, 8.2 Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei alten Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern zu prüfen. Die überörtliche Prüfung nach den Vorschriften der Gemeindeordnung bleibt unberührt. 8.3 Der Europäische Rechnungshof ist berechtigt, bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger zu prüfen, soweit die Ausgaben ganz oder teilweise zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaft geleistet werden. 9 9.4 Der Erstattungsanspruch ist mit fünf Prnzentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen ( 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW). 9.5 Werden ausgezahlte Beträge in den Fällen der Nr. 1.4 Satz 1 nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich verlangt werden ( 49a Abs. 4 VwVfG NRW). Entsprechendes gilt, wenn die Zuwendung in Anspruch genommen wird, obwohl etwaige Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber, vorgesehene eigene oder sonstige Mittel der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung 9.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrünsrecht (insbesondere § 48, 49 VwVfG NRW) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird oder sonst unwirksam wird. 9.2 Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn 9.2.1 eine auflösende Bedingung eingetreten ist. 9.2.2 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, Stand 1O.06.202D 3 von 3Seite 13 von 13
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 02:40 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de