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231359 · Beschlussvorlage

Baumaßnahme zur Umgestaltung der Viktoriaunterführung und des Umfeldes beidseits der Bahntrasse - Entsperrung von Haushaltsmitteln - Zustimmung zur Ausführung aufgrund Zulassung des vorzeitigen, zuschussunschädlichen Maßnahmenbeginns durch den Zuschussgeber

Nummer
231359
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
07.08.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 19.09.2023 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 13.09.2023 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 231359-01 ST Baumaßnahme zur Umgestaltung der Viktoriaunterführung und des Umfeldes beidseits der Bahntrasse - Ergänzende Stellungnahme

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Beschlussvorlage
öffentlich
231359
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
Baumaßnahme zur Umgestaltung der
Viktoriaunterführung und des Umfeldes beidseits
der Bahntrasse
- Entsperrung von Haushaltsmitteln
- Zustimmung zur Ausführung aufgrund Zulassung
des vorzeitigen, zuschussunschädlichen
Maßnahmenbeginns durch den Zuschussgeber
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
13.09.2023 Entscheidung
Rat 19.09.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. (Entscheidung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe)
Der nachfolgend aufgeführte Ansatz für die Maßnahme „Fuß- und
Radwegunterführung Alter Friedhof“ mit Gesamtkosten höher als 250.000,-
EUR wird entsperrt:
Finanzstelle: 5660612011341
Bezeichnung: Fuß- und Radwegunterführung Alter Friedhof/
Viktoriabrücke
Finanzposition: 78.5200
Ansatz 2022: 10.239.950 EUR
2. (Entscheidung des Rates)
Der Ausschreibung und Ausführung der Maßnahme „Fuß- und
Radwegunterführung Alter Friedhof“ wird aufgrund der Zulassung des
vorzeitigen, zuschussunschädlichen Baubeginns durch den Zuschussgeber
zugestimmt.
BegründungSeite 1 von 13
Seite 2
Mit dem Beschluss durch den Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe am 28.09.2022 (siehe DS-Nr. 221210) wurde der Einleitung des
Vergabeverfahrens – offenes Verfahren (EU) nach VOB - vorbehaltlich der
erforderlichen Zustimmung der Bewilligungsbehörde zum vorzeitigen
zuschussunschädlichen Maßnahmenbeginn zugestimmt.
Für die Baumaßnahme wurde am 27.03.2023 der Antrag auf vorzeitigen
zuschussunschädlichen Maßnahmenbeginn an die Bezirksregierung Köln
gestellt.
Mit Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 05.07.2023 an die Stadt Bonn (s.
Anlage) wurde der Bescheid vom 27.04.2023 über die Ausnahme von Nr. 1.3
VVG zu § 44 LHO (Landeshaushaltsordnung), zu der Fördermaßnahme "OM
2022 17 314, Barrierefreier Ausbau der gemeinsamen RGW-Unterführung
Endenicher Straße“ erteilt. Diese Zustimmung gilt nur, soweit mit der
Maßnahme bis zum 03.05.2024 begonnen wurde. Die Bezirksregierung Köln
hat die Baumaßnahme in das Förderprogramm zur Verbesserung der
Verkehrsverhältnisse der Gemeinden, Gemeindeverbände und Kreise nach den
Förderrichtlinien Nahmobilität – FöRi-Nah (SMBI.NRW 910) und Gewährung
von Finanzhilfen des Bundes für Investitionen in den Radverkehr durch das
Sonderprogramm Stadt und Land aufgenommen.
Im Bescheid wird darauf hingewiesen, dass mit der Zustimmung zur Ausnahme
von Nr. 1.3 VVG zu § 44 LHO ein Anspruch auf eine spätere Förderung nicht
begründet wird.
Auf der südlichen Grünfläche (Dreiecksfläche/ ehemaliger Lagerplatz) ist auf
Wunsch und in Abstimmung mit dem Sport- und Bäderamt eine Parkouranlage
geplant. Durch diese Sportanlage sollen keine Mehrkosten im Rahmen der
Fördermaßnahme entstehen. In der Baumaßnahme Viktoriaunterführung sind
für die geplante Sportanlage lediglich die Tief- und Landschaftsbauarbeiten
(Erdarbeiten, Stützmauern, Oberflächenbeläge und Naturstein-Findlinge) in
Höhe von 100.000,00 EUR netto enthalten. Darüber hinaus gehende Kosten für
Sportgeräte (ca. 200.000,00 EUR brutto) sollen vom Sport- und Bäderamt
getragen werden. Hierzu wird es eine gesonderte Vorlage des Sport- und
Bäderamtes geben.
Entsprechend Pkt. 2.3 der aktuell geltenden Bewirtschaftungsverfügung 2023
vom 26.06.2023 (s. Anlage) dürfen Maßnahmen, für die ein Zuschuss
vorgesehen ist, erst begonnen werden, wenn der Bewilligungsbescheid vorliegt.
Werden Zuweisungen nicht oder nicht in voller Höhe bewilligt, dürfen
Maßnahmen nur nach erneutem Beschluss des Rates begonnen werden. Wie
o.a. liegt für die Baumaßnahme Viktoriaunterführung zurzeit nur die
Genehmigung des zuschussunschädlichen Baubeginns vor, die Bewilligung der
Zuschüsse wird noch geprüft, der Zeitpunkt der endgültigen Bewilligung steht
noch nicht fest, so dass entsprechend der Bewirtschaftungsverfügung 2023 ein
ergänzender Beschluss des Rates erforderlich ist.
Sobald der Beschluss des Rates vorliegt, werden die Planungen zur
Vorbereitung des Vergabeverfahrens wiederaufgenommen. Die
Ausschreibungsunterlagen für die Baumaßnahme Viktoriaunterführung wurden
Mitte 2022 weitestgehend vorbereitet. Die Unterlagen müssen allerdings
aktualisiert werden. Dazu müssen zunächst die für die BaumaßnahmeSeite 2 von 13
Seite 3
erforderlichen Bahn-Sperrpausen mit der Bahn neu abgestimmt und beantragt
werden. Von den genehmigten Bahn-Sperrpausen abhängig ist schließlich
auch der mögliche Baubeginn zum Umbau der Viktoriaunterführung. Die
Arbeiten können parallel zu den Arbeiten auf der Bornheimer Straße ausgeführt
werden, müssen aber vor einem Baubeginn der Straßenrampe Thomastraße im
Straßenbereich weitestgehend abgeschlossen sein. Die erfordert den
Baubeginn des Fuß- und Radwegtunnels, im Gesamtrahmen des
Viktoriabrückenumbaus, bereits auf Basis der Genehmigung des
zuschussunschädlichen Baubeginns.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.12 Verkehrsflächen und –anlagen,
ÖPNV
1.12.01 Gemeindestraße
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen 10.239.950 € 5660612011341/785200 2023
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
Anlage/n
1 Bewirtschaftungsverfuegung-2023 (öffentlich)
2 Schreiben Bezirksregierung Köln (öffentlich)Seite 3 von 13
Bewirtschaftungsverfügung 2023
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat am 27.04.2023 den Doppelhaushalt für die Jahre 2023/2024
verabschiedet. Der geplante Fehlbedarf für das Haushaltsjahr 2023 kann nur durch den Rückgriff
auf die Ausgleichsrücklage gedeckt werden.
Der Regierungspräsident in Köln hat nach Vorlage der Haushaltssatzung incl. Anlagen gemäß §
80 Abs. 5 in Verbindung mit § 75 Abs. 4 GO NRW mit Verfügung vom 21.06.2023 keine Bedenken
gegen die Bekanntmachung der Haushaltssatzung geäußert und die Entnahme aus der allgemei-
nen Rücklage für 2024 genehmigt.
Zur Bewirtschaftung des Haushaltsjahres 2023 werden folgende Regelungen getroffen:
1. Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
1.1 Die konsumtiven Ansätze für Stiftungen, Sozialtransferleistungen, kostenrechnende Ein-
richtungen (Produktgruppen 1.02.03 Märkte, 1.02.21 Rettungsdienst, 1.11.02 Abfallwirt-
schaft, 1.11.03 Stadtentwässerung, 1.12.08 Straßenreinigung und Winterdienst, 1.13.03
Friedhöfe) sowie Personalauszahlungen werden zu 100 % freigegeben.
Die übrigen konsumtiven Ansätze werden zu 80% freigegeben. Höhere Freigaben
können auf Antrag mit entsprechender Begründung (z.B. für das Anlegen von Daueran-
ordnungen) durch die Kämmerei genehmigt werden. Wegen der stark defizitären Haus-
haltslage sind die freigegebenen Mittel äußerst sparsam zu bewirtschaften. Nicht unbe-
dingt erforderliche Ausgaben sind zu unterlassen. Es ist ein strenger Wirtschaftlichkeits-
maßstab anzulegen.
1.2 Gemäß Ratsbeschluss sind der Kämmerei Abweichungen von mehr als 100.000 EUR
monatlich zum 17. des Folgemonats anzuzeigen. Fehlanzeige ist erforderlich.
Darüber hinaus werden beginnend mit dem I. Quartal Berichte über die haushaltswirt-
schaftliche Lage auf Basis der Ämterprognosen erstellt. Die erforderlichen Daten werden
im IKVS bereitgestellt. Die Budgetverantwortlichen werden aufgefordert, bei der Erstel-
lung der Prognose neben dem laufenden Bewirtschaftungsjahr auch die Rechnungser-
gebnisse der Vorjahre in die Analyse einzubeziehen, um die Verlässlichkeit der Vorher-
sage zu erhöhen.
1.3 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen sollten nach Möglichkeit
durch Minderaufwendungen/-auszahlungen oder zweckgebundene Mehrerträge/-einzah-
lungen innerhalb des Dezernates gedeckt werden. An die Unabweisbarkeit wird ein stren-
ger Maßstab angelegt.
1.4 Mit Einnahmen korrespondierende Ausgaben dürfen erst geleistet werden, wenn die
Einnahmen gewährleistet sind und die Forderungen zum Soll gestellt wurden. Die anord-
nungsberechtigten Dienststellen sind dafür verantwortlich, dass der entsprechende Haus-
haltsvermerk eingehalten wird.
1.5 In allen Bewilligungsbescheiden an freie Träger ist folgender Passus aufzunehmen:
"Aus dieser Bewilligung kann nicht geschlossen werden, dass die Förderung über das
Jahr 2023 hinaus im bisherigen Umfang erfolgen kann. Kürzungen anderer Zuschuss-
gebenden können durch die Bundesstadt Bonn nicht kompensiert werden. Wir bitten Sie,
dieses Finanzierungsrisiko bei Ihren Planungen zu berücksichtigen."Seite 4 von 13
2. Auszahlungen für Investitionen
2.1 Freigaben für den investiven Haushalt werden durch die Stadtkämmerei bewilligt.
Die Freigabe ist über Amt 20-1 zu beantragen.
Alle neuen Maßnahmen, deren Gesamtkosten über 250.000 EUR betragen, sind
zugunsten des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe gesperrt. Die
Entsperrung der Mittel ist durch das zuständige Fachamt zu beantragen.
2.2 Da Investitionsmaßnahmen über Fremdkapital finanziert werden, ist von den Fachämtern
zu prüfen, ob die geplanten Investitionsmaßnahmen im Rahmen von Förderprogrammen
der NRW.Bank oder der KfW durch zinsgünstige Kredite förderfähig sind. Das Ergebnis
ist an die Stadtkämmerei zu melden, die die Abwicklung der Förderkredite übernimmt.
2.3 Maßnahmen, für die ein Zuschuss vorgesehen ist, dürfen erst begonnen werden,
wenn der Bewilligungsbescheid vorliegt. Werden Zuweisungen nicht oder nicht in
voller Höhe bewilligt, dürfen die Maßnahmen nur nach erneutem Beschluss des
Rates begonnen werden. Höhere städtische Eigenanteile aufgrund niedrigerer Zuweisun-
gen oder Zuschüsse sind durch Einsparungen an anderer Stelle zu decken. Diese De-
ckung ist gleichzeitig zu beschließen.
Bewilligte Zuweisungen sind im Rahmen der jeweiligen Bedingungen entsprechend des
Baufortschritts bzw. der Ausgabenentwicklung unverzüglich abzurufen. Der Mittelabruf ist
so vorzunehmen, dass keine Zinszahlungspflicht, z.B. wegen vorzeitigem Abruf, entsteht.
Mit Maßnahmen, für die Zuweisungen bewilligt werden, darf erst begonnen werden, wenn
sichergestellt ist, dass die Vorfinanzierung nicht über 12 Monate hinausgeht.
2.4 Bei der Auftragsvergabe ist sorgfältig zu prüfen, ob die gebundenen Mittel mit hinreichen-
der Sicherheit im laufenden Haushaltsjahr kassenwirksam werden. Ist dies nicht der Fall,
sind Aufträge, soweit möglich, als Verpflichtungsermächtigung zu buchen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Bestellungen/Aufträge nur dann erteilt werden
dürfen, wenn Mittel zur Verfügung stehen und diese auch zur Bewirtschaftung freigegeben
wurden.
Auf § 7 der Haushaltssatzung wird an dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen!
Bonn, 26. Juni 2023
gez. Margarete Heidler
StadtkämmerinSeite 5 von 13
Bezirksregierung Köln
Bezirksregierung Köln, 50606 Köln - : Datum: 05.07.2023
Seitelvonl
Oberbürgermeisterin Aktenzeichen:
der Stadt Bonn -‚ Dez25_0M202217314_Ve
-o.V.i.A.
Amt 66-5
Berliner Platz 2 Auskunft erteilt:
53103 Bonn Herr Veit
arnold.veitbezreg
koeIn.n.de
Zimmer 500
Telefon: (0221) 147-2673
Fax: (0221)147-2890
Zuwendung des Landes NRW, Verbesserung der Verkehrsverhält
nisse der Gemeinden und Kreise nach den FöRi-Nah und Gewäh- Zeughausstraße2-10,
rung von Finanzhilfen des Bundes für Investitionen in den Radver- 50667 Koln
kehr durch das Sonderprogramm „Stadt und Land“ DB bis Köln Hbf,
U-Bahn 34516,18
OM 2022 17 314, Barrierefreier Ausbau der gemeinsamen RGW- bis Appellhofplatz
Unterführung Endenicher Straße Besuchereingang (Hauptpforte):
Ihr Antrag vom 2703.2023 auf vorzeitigen zuwendungsunschädlichen zeughausslr. 8
Maßnahmenbeginn
-‘
Besuchstermine nur nach
telefonischer Vereinbarung
Anlagen: Bescheid über die Ausnahme von Nr 1.3 VVG zu § 44 LHO
Landeshauptkasse NRW:
Landesbank Hessen-Thüringen
Sehr geehrte Damen und Herren, DE59 3005 0000 0001 683515
HIC: WELADEDDXXX
anliegenden Bescheid über die Ausnahme von Nr. 1.3 VVG zu § 44 Zahlungsavise bitte an zent
LHO erhalten sie zur Kenntnis und mdB. um Beachtung. ralebuchungsstelle
brk.nrw.de
Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag
Ve it
Hauptsitz:
Zeughausstr. 2-10,50667 Köln
Telefon (0221)147— 0
-
Fax: (0221) 147-3185
USt-ID-Nr.: DE 812110859
poststelle@brk nrw de
bezreg koeln nrw deSeite 6 von 13
Bezirksregierung
Köln
Bezirksregierung
Koln,
50606
KÖln
Datum:
27.
April
2023
Seite
1
von
1
Obe
rb
0
rg
e rme
isteri
n
Aktenzeichen:
der Stadt
Bonn
25-202217314
-oViA
-Amt66-5 . .
.
..
Berhner
Platz
2 .
Auskunft
erteilt:
53103
Bonn
Arnold
Veit
Marco
Kirch
arnold.veit@brk.nrw.de
Zimmer:
H
500
H
515
Telefon:
(0221)
147
-
2573
Zuwendung
des Landes
Nordrhein-Westfalen; 2645
Sonderprogramm Stadt
und
Land; Fax:
(0221)
147-2890
Verbesserung
der
Verkehrsverhältnisse der Gemeinden,
Gemeindeverbände
und Kreise
nach den Förderrichtlinien Nahmobilität
-
Zeughausstraße
2-10.
FöRi-Nah
(SMBI. NRW
910)
und
Gewährung
von
Finanzhilfen
des
50667
KÖln
Bundes
für Investitionen
in
den Radverkehr durch
das Sonderpro-
DB
bis
Köln Hbf
gramm
“Stadt
und Land“ U-Bahn
3,45,16,18
bis
App&lhofplalz
Barrierefreier Ausbau
der gemeinsamen Rad-IGehwegunterführung
Endenicher Straße
Besuchereingang
(Hauptpforle):
Zeughausstr.
8
Ordnungsmerkmal:
2022
17
314
- .
Telefonische Sprechzeilen:
Ihr
Antrag vom
27,03.2023
rno.-do.: 8:30-15:00
Uhr
Besuchslermine
nur
nach
tele
Anlagen:
Allgem.
Nebenbestimmungen
für
Zuwendungen
zur Projekt- fonischer Vereinbarung
förderung
an
Gemeinden
(GV)
-
ANBest-G
Landeshauptkasse
NRW
Landesbank Hessen-Thüringen
IBAN.
DE59
3005 0000
0001
683515Sehr geehrte
Damen und Herren, BIC:WELADEDDXXX
Zahlungsavise
bitte
an
zentrale-
auf
Ihren Antrag vom
27.03.2023 ergeht nachstehender
buchungsstelle
brk.nrw.de
Bescheid über die Ausnahme von
Nr. 1.3 VVG
zu
§
44
LHO
Das für Verkehr zuständige
Ministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen
hat mich ermächtigt Ihrem Antrag auf Zulassung des vorzeitigen, zuwen- Hauptsitz:
dungsunschädlichen Baubeginns gemäß
Nr. 1.3.1
der
VVG zu
§
44 LHO
Zeughausstr.2-10.50667
Köln
(Landeshaushaltsordnung) für die oben angeführte Maßnahme zuzustim
men.
USt-lD-Nr.: DE
812110859
postslelle@brknrw.de
www.bezreg-koeln.n.deSeite 7 von 13
Bezirksregierung
Köln
Datum:
27.
April
2023Diese Zustimmung
gilt
nur,
soweit
mit
der Maßnahme
bis
zum
03.05.2024 Seite
2
von 4
begonnen
wurde.Der
Zeitpunkt
des
Vorhabenbeginns
ist
mir
unverzücilich schriftlich
mitzu
teilen.
Als
Vorhabenbeginn
ist
grundsätzlich
der Abschluss eines
der
Ausfüh
rung
zuzurechnenden
Lieferungs-
oder Leistungsvertrages
zu
werten.
Bei
Baumaßnahmen
gelten Planung,
Baugrunduntersuchung, Grunderwerb
und
Herrichten
des Grundstücks
(z.B.
Gebäudeabbruch,
Planieren)
nicht
als
Beginn
des
Vorhabens,
es
sei
denn, sie
sind
alleiniger Zweck
der
Zu
wendung.
Ausdrücklich
weise
ich
darauf
hin,
dass
1.
mit
der
Zustimmung zur
Ausnahme
von
Nr
1.3 VVG
zu
§
44
LHO
ein
Anspruch auf
eine spätere
Förderung
nicht begründet
wird
und
2.
eine eventuelle
spätere
Förderung nur dann
möglich
ist,
wenn die
als Anlage beigefügten Bestimmungen der
ANBestG
von
Ihnen
bereits ab
der Vergabe
von
Aufträgen unter
Inanspruchnahme
die
ser Zjstimmung sinngemäß beachtet
werden.
3
mit
der Vorlage
des Verwendungsnachweises beginnenden Aufbewahrungsfrist
von funf
Jahren
(vgl
Nr
7 5
ANBest-G)
auch die
Dokumentation
des
Vergabeveahrens
(
20
VOBIA),
die
vollstän
digen Unterlagen zum
angenommenen
Angebot, die Haupt- und
Nebenangebote der beiden unterlegenen
Bieter
mit
den nächst
hö
heren Wertungspunkten
bzw. —summen und alle Haupt- und
Ne
benangebote der
ausgeschlossenen oder ausgeschiedenen
Bieter
mit
niedrigeren Angebotsend-
bzw.
Wertungssummen dieser
Frist
unterliegen.Seite 8 von 13
Bezirksregierung
Köln
Datum:
27.
April
2023
Rechtsbehelfsbelehrunq
Seite
3
von
4
Gegen
diesen
Bescheid
kann
innerhalb
eines
Monats nach
seiner
Be
kanntgabe
Klage
bei
dem
Verwaltungsgericht
Köln,
Appellhofplatz,
50667
Köln
schriftlich
oder
zur Niederschrift
des
Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle
dieses
Gerichtes erhoben
werden.
Die
Klage
ist
zu
rich
ten
gegen
das
Land
Nordrhein-Westfalen,
vertreten
durch
das Ministe
rium
für
Verkehr:
dieses
vertreten
durch
die
Bezirksregierung
Köln.
Die
Klage
muss
den
Kläger
und
den
Gegenstand
des
Klagebegehrens
be
zeichnen
und
soll
einen bestimmten
Antrag
enthalten.
Die
Klage
kann
auch
durch
Übertragung
eines elektronischen Dokumentsan
die
elektronische Poststelle
des
Gerichts
erhoben
werden. Das
elekt
ronische Dokument
muss
für
die
Bearbeitung durch
das
Gericht
geeignet
sein. Es
muss
mit
einer
qualifizierten
elektronischen Signatur der
verant
wortenden Person versehen
sein
oder
von
der verantwortenden Person
signiert
und
auf einem sicheren
Übermittlungsweg
gemäß
§
55a Absatz
4
VwGO
eingereicht werden.
Die
für die Übermittlung
und
Bearbeitung
geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen
sich
nach
nä
herer Maßgabe der
Verordnung über
die
technischen Rahmenbedingun
gen
des
elektronischen Rechtsverkehrs
und
über
das besondere
elektro
nische
Behärdenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
-
ERVV)
vom 24.
November 2017
(BGBI.
1
S.
3803).
Falls die Frist
durch
das Verschulden eines
von Ihnen Bevollmächtigten
versäumt werden
sollte, würde
dessen
Verschulden
Ihnen
zugerechnetwerden.
Hinweis:
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
Mit
freundlichen Grüßen
:
Im
Auftrag
Teichner
-. .
* .Seite 9 von 13
Bezirksregierung Köln
Datum 27 Aprit 2023
Seite 4 von 4Seite 10 von 13
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen
zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G)
Die ANBest-G enthalten Nebenbestimmungen
(Bedingungen und Auflagen) im Sinne des § 36 VwVfG
NRW sowie notwendige Erläuterungen. Die
Nebenbestimmungen sind Bestandteil des
Zuwendungsbescheides. soweit dort nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmt ist.
Inhalt
Nr 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung
Nr.2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder
Anderung der Finanzierung
Nr 3 Vergabe von Aufträgen
Nr. 4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte
Gegenstände
Nr. 5 Milleilungspflichten der Zuwendungsempfängerin
oder des Zuwendungsempfängers
Nr.6 Rechnungslegung (Baumaßnahmen)
Nr. 7 Nachweis der Verwendung
Nr. 8 Prüfung der Verwendung
Nr. 9 Frstattung der Zuwendung. Verzinsung
Anforderung und Verwendung der Zuwendung
1.1
Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im
Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks veftvendet
werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu
verwenden.
1.2
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden
Einnahmen (insbesondere Zuwendungen. Leisfungen
Dritter. Beiträge und Spenden) und der Eigenanteil der
Zuwendungsempfängerin oder des
Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle
mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden
Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist
hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich.
1.3
Die Ausführung einer Baumaßnahme muss der der
Bewilligung zugrundeliegenden Planung sowie den
technischen Vorschnften entsprechen. Von den
Rauunterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als
die Abweichung nicht erheblich ist. Fine Abweichung ist
erheblich, wenn sie zu einer wesentlichen Anderung des
Bau- und/oder Raumprogramms (baufachlich) führt
und/oder das Gesamtergebnis des Finanzierungsplans
überschritten wird.
1.4
Die Zuwendung darf nur soweit und nicht eher angefordert
werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der
Auszahlung für fällige Zahlungen benöfigt wird. Die
Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung
des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Im
Übrigen darf die Zuwendung wie folgt in Anspruch
genommen werden:
1.4.1
bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung anteilig mit
etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und
den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der
Zuwendungsempfängerin oder des
Zuwendungsempfängers,
1.4.2
bei Fehlbedarlshnanzierung, wenn die vorgesehenen
eigenen und sonstigen Mittel der Zuwendungsempfängerin
oder des Zuwendungsempfängers verbraucht sind. Wird
ein im Haushaltsjahr zu deckender Fehlbedarf anteilig
durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert, so darf die
Zuwendung nur anleili mit den Zuwendungen der
anderen Zuwendungsgeber angefordert werden
1.5
Sei der Förderung von Hochbauvorhaben erfolgt die
Auszahlung in folgenden Teilbeträgen
35 Prozent der Zuwendung nach Vergabe des
Rohbauauftrages.
35 Prozent. der Zuwendung nach Anzeige der
Fertigstellung des Rohbaus.
3D Prozent der Zuwendung nach Anzeige der
abschließenden Fertigstellung der genehmigten baulichen
Anlagen.
Nr. 1.4 Salz 2 gilt entsprechend.
1.6
Bei Fortsetzungsniaßnahmen im Rahmen der
Betriebskostenbezuschussung fFestbelragsfinanzierung)
von Personal- und Sachausgaben werden die
Zuwendungen anleilig zum 1.5. und 1.10. des
Haushallsjahres ohne Anforderung ausgezahlt.
2
Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder
Änderung der Finanzierung
Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem
Finanzierungsplan veranschiagten Gesamtausgaben für
den Zuwendungszweck. erhohen sich die Deckungsmittel
oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich -
außer bei einer Festbetragsfinanzierung — die Zuwendung
2.1
bei Anteilfinanzierung anteitig mit etwaigen ZLMendungen
anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen
eigenen und sonstigen Mitteln der
Zuwendungsempfängerin oder des
Zuwendungsempfängers.
2.2
bei Fehlbedarfsfinanzierung um den vollen in Betracht
kommenden Betrag.
Vergabe von Aufträgen
31
Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des
Zuwendungszwecks sind die nach dem
Kommunalhaushallsrecht anzuwendenden
Vergabegrundsätze in dem zum Zeitpunkt der Vergabe
gültigen Fassung zu beachten
3.2
Verpflichtungen der Zuwendungsempfängerin oder des
Zuwendungsempfängers als Auftraggeber/-in gemäß Teil 4
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
bleiben unberührt.
3.3
Die verpflichtende Anwendung des Tariftreue- und
Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) bleibt
unberührt.
*
Stand 10.06.2020 1 von 3Seite 11 von 13
4
Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte
Gegenstände
Gegenstände. die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks
erworben oder hergestellt werden, sind für den
Zuwendungszweck zu verwenden. Die
Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfäner
darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid
festgelegten zeitlichen Bindung nicht verfügen.
5
Mitteilungspflichten der Zuwendungsempfängerin
oder des Zuwendungsempfängers
Die Zuwendungsempfängerin oder der
Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der
Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn
5.1.
sie oder er nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere
Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen
öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder
wenn sie oder er - ggf. weitere - Mittel von Dritten erhält,
5.2
der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung
der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder
wegfallen,
5.3
sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder
mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,
5.4
die angeforderten oder ausgezahlten Beträge in den Fällen
der Nr. 1.4 nicht innerhalb von zwei Monaten nach
Auszahlung verbraucht werden können.
5.5
Gegenstände nicht mehr entsprechend dem
Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt
werden.
6.2.3
den Abrechnungszeichnungen und Bestandsptänen,
6.2,4
den Verträgen über die Leistüngen und Lieferungen mit
Schriftverkehr,
6.2.5
den bauaufsichtlichen Genehmigungen,
6.2.6
dem Zuwendungsbescheid und den Schreiben über die
Bereitstellung der Mittel,
6.2.7
den geprüften, dem Zuwendungsbescheid zugrunde
gelegten Bauunterlagen,
6.2.8
der Berechnung der ausgeführten Flächen und des
Rauminhalts nach DIN 277 (nur bei Hochbauten) und bei
Wohnbauten die Wohn- und Nutzflächenberechnung nach
DIN 283,
6.2.9
dem Bautagebuchs
7
Nachweis der Verwendung
7,1
Die Verwendung der Zuwendung ist bei
Investitionsmaßnahmen innerhalb von sechs Monaten
nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens
jedoch mit Ablauf des sechsten auf den
Bewilligungszeitraum folgenden Monats der
Bewilligungsbehörde nachzuweisen
(Veiwendungsnachweis). Bei der Förderung von
Betriebskosten (Personal- und Sachausgaben) ist der
Verwendungsnachweis innerhalb von drei Monaten nach
Abschluss der Maßnahme, spätestens jedoch mit Ablauf
des dritten Monats nach Ablauf des Haushaltsjahres
vorzulegen.
Rechnungslegung (Baumaßnahmen)
6.1
Die Zuwendungsempfängerin oder der
Zuwendungsempfänger mus für jede Baumaßnahme eine
Baurechnung führen. Besteht eine Baumaßnahme aus
mehreren BauobjektenlAbschnitten. sind getrennte
Baurechnungen zu führen.
6.2
Die Baurechnung besteht aus
6.2.1
dem Bauausgabebuch (bei Hochbauten nach DIN 276
gegliedert, bei anderen Bauten nach Maßgabe des
Zuwendungsbescheides); werden die Einnahmen und
Ausgaben für das geförderte Bauobjekt von anderen
Buchungsvorfällen getrennt nachgewiesen. entsprechen
die Bücher unmittelbar oder durch ergänzende
Aufzeichnungen den Inhalts- und Gliederungsansprüchen
und können sie zur Prüfung dem Verwendungsnachweis
beigefügt werden, so braucht ein gesondertes
Bauausgabebuch nicht geführt zu werden,
6.2.2
den Rechnungsbelegen, bezeichnet und geordnet
entsprechend Nr. 6.2.1.
7.2
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem
Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Auf die
Vorlage der Bücher und Belege wird verzichtet. In dem
Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die
Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und
sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den
Büchern und Belegen übereinstimmen,
73
In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung
sowie das erzielte Ergebnis kurz darzustellen und den
vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht
ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen
Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und
Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern. Dem
Sachbericht sind die Berichte der von der
Zuwendungsempfängerin oder dem
Zuwendungsempfänger beteiligten technischen
Dienststellen beizufügen.
In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und
Ausgaben entsprechend der Gliederung des
Finanzierungsplans summarisch auszuweisen. Der
Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck
zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere
Zuwendungen, Leistungen Dritter, Spenden und eigene
Stand 10.06.2020 2 von 3Seite 12 von 13
Mittel) und Ausgaben enthalten. Soweit die
Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger
die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15
Umsatzsteuergesetz hat, sind nur die Entgelte (Preise
ohne Umsatzsteuer) nachzuweisen.
7.5
Die Zuwendungsempfängerin oder der
Zuwendungsempfänger hat Bücher, Belege und alte
sonstigen mit der Zuwendung zusammenhängenden
Unterlagen, hierzu zählen auch alle Ausschreibungs- und
Vergabeunterlagen. fünf Jahre nach Vorlage des
Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht
nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine
längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Die
Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Das
Verfahren muss den Grundsätzen einer für die Gemeinden
(GV) allgemein zugelassenen Regelung entsprechen,
7.6
Darf die Zuwendungsempfängerin oder der
Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des
Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die
von den empfangenden Stellen ihr oder ihm zu
erbringenden Verwendungsnachweise dem
Verwendungsnachweis nach Nr. 7.1 beizufügen.
B
9.2.3
die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den
vorgesehenen Zweck verwendet wird,
9.14
nach Nr.2 die Ausgaben sich nachträglich ermäßigen oder
eine Änderung der Finanzierung eingetreten ist.
93
Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch
in Betracht kommen, soweit die Zuwendungsempfängerin
oder der Zuwendungsempfänger
9.3.1
in den Fällen der Nr. 1.4 Satz 1 ausgezahlte Beträge nicht
innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zur
Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder
9.3.2
Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist
erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen
Veiwendungsnachweis nicht rechtzeitig vortegt, die
Vergabegrundsätze nicht beachtet (Nr.3.1) oder
Mitteilungspflichten (Nr 5) nicht rechtzeitig nachkommt.
Prüfung der Verwendung
8.1
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege
und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung
anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch
Einsicht in die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen
örtlich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.
Die Zuwendungsempfängerin oder der
Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen
bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen,
8.2
Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei alten
Zuwendungsempfängerinnen und
Zuwendungsempfängern zu prüfen. Die überörtliche
Prüfung nach den Vorschriften der Gemeindeordnung
bleibt unberührt.
8.3
Der Europäische Rechnungshof ist berechtigt, bei der
Zuwendungsempfängerin oder dem
Zuwendungsempfänger zu prüfen, soweit die Ausgaben
ganz oder teilweise zu Lasten des Haushalts der
Europäischen Gemeinschaft geleistet werden.
9
9.4
Der Erstattungsanspruch ist mit fünf Prnzentpunkten über
dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen ( 49a Abs. 3 Satz
1 VwVfG NRW).
9.5
Werden ausgezahlte Beträge in den Fällen der Nr. 1.4
Satz 1 nicht innerhalb von zwei Monaten nach der
Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks
verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht
zurückgenommen oder widerrufen, können für die Zeit von
der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden
Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich verlangt
werden ( 49a Abs. 4 VwVfG NRW). Entsprechendes gilt,
wenn die Zuwendung in Anspruch genommen wird,
obwohl etwaige Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber,
vorgesehene eigene oder sonstige Mittel der
Zuwendungsempfängerin oder des
Zuwendungsempfängers anteilig oder vorrangig
einzusetzen sind.
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
9.1
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein
Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrünsrecht
(insbesondere § 48, 49 VwVfG NRW) oder anderen
Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückgenommen oder widerrufen wird oder sonst
unwirksam wird.
9.2
Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt
und geltend gemacht, wenn
9.2.1
eine auflösende Bedingung eingetreten ist.
9.2.2
die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige
Angaben erwirkt worden ist,
Stand 1O.06.202D 3 von 3Seite 13 von 13

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Datenstand: 03.11.2026, 02:40 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de