231350 · Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
Bürgerantrag: Parken von Wohnmobilen im Bereich „Am Apfelbaum" in Bonn-Buschdorf unterbinden
Kerndaten
- Nummer
- 231350
- Art
- Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
- Veröffentlicht
- 26.07.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich öffentlich 231350 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung Dezernat: Dez. OB 26.07.2023 Bürgerantrag: Parken von Wohnmobilen im Bereich „Am Apfelbaum" in Bonn-Buschdorf unterbinden Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 05.09.2023 Entscheidung Inhalt des Bürgerantrages Der Antrag hat folgenden Wortlaut: Es wird beantragt, dass die zwei Stellplätze in der Straße „Am Apfelbaum“ ge- genüber den Hausnummern 22 und 24 mit dem Verkehrszeichen 314 „Parken“ und Zusatzzeichen 1010-58 „Personenkraftwagen“ ausgestattet werden. Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag. Anlage/n 1 Bürgerantrag (öffentlich) 2 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich)Seite 1 von 4 Parken von Wohnmobilen im Bereich „Am Apfelbaum “ in Bonn-Buschdorf unterbinden Es wird beantragt, dass die zwei Stellplätze in der Straße „Am Apfelbaum“ gegenüber den Hausnummern 22 und 24 mit dem Verkehrszeichen 314 „Parken“ und Zusatzzeichen 1010-58 „Personenkraftwagen“ ausgestattet werden. Grundsätzlich wäre es zu befürworten das Abstellen von Wohnmobilen im gesamten Siedlungsbereich „Im Großen Garten / Am Apfelbaum“ im Hinblick auf den hohen Parkdruck zu unterbinden. Der Antragsteller gibt sich aber auch mit den beantragten Verkehrszeichen mit Zusatzzeichen für die beiden Stellplätze zufrieden. Begründung Die beiden Stellplätze, welche sich im öffentlich Straßenraum befinden, werden seit mindestens über einem Jahr de facto dauerhaft von einem Wohnmobil als Abstellplatz genutzt. Die Position des Wohnmobils wechselt dabei zwischen den beiden Plätzen. Die Situation wird beispielhaft auch in den aktuellen Aufnahmen von Google StreetView und einer eigenen Aufnahme dargestellt (siehe Anlage). Der Sachverhalt wurde bereits dem Ordnungsamt gemeldet. Allerdings wurde darauf hingewiesen, dass das dauerhafte Abstellen des Wohnmobils laut StVO zulässig ist. Fakt ist allerdings auch, dass nach hiesiger Ansicht das Wohnmobil zu groß für die jeweilige Parkfläche ist. Dies ist auch gut auf den Aufnahmen zu sehen. Nutzer/innen des zweiten Stellplatzes werden somit, je nach Größe des PKW, ebenfalls zu einem verkehrswidrigen Abstellen genötigt. Das Abstellen des Wohnmobils an dieser Stelle (vor der T-Kreuzung) ist hinsichtlich der Sichteinschränkungen besonders kritisch zu sehen. Es handelt sich hier um eine verkehrsberuhigte Zone („Spielstraße“) in einer kinderreichen Siedlung. Das Abbiegen aus der Sackgasse heraus wird durch die eingeschränkten Sichtverhältnisse, bedingt durch die Massivität des Wohnmobils, erschwert. Kinder sowie andere Verkehrsteilnehmende werden unnötig gefährdet, selbst wenn der Abbiegeprozess mit adäquat reduzierter Geschwindigkeit erfolgt. Dies trifft insbesondere zu, wenn das Wohnmobil auf dem Stellplatz direkt an der Kreuzung geparkt ist und die Parkfläche dabei überragt (siehe eigene Aufnahme vom 26.07.2023). Den Anwohner/innen ist dieses Wohnmobil ein Dorn im Auge. Es wurde bereits von Anwohner/innen temporär ein sogenannter „StreetBuddy“ (Warnfigur mit Fahne) vor dem Wohnmobil positioniert, um auf diese Gefahrenstelle hinzuwiesen. Das Aufstellen des beantragten Verkehrszeichens mit Zusatzzeichen könnte diese Stelle entsprechend entschärfen, da Wohnmobile dort nicht mehr abgestellt werden dürfen. Dies entspricht auch der Ansicht der ehem. Bundesregierung, welche Wohnmobile nicht als PKW ansieht (siehe Bundestagsdrucksache 19/22803 vom 24.09.2020, Seite 2: „Auf Parkplätzen, die mit den Zusatzzeichen 1010-58 oder 1010-59 gekennzeichnet sind, dürfen Wohnmobile nicht parken, da es sich nicht um Fahrzeuge handelt, die der reinen Personenbeförderung dienen.“). Bonn, 26.07.2023Seite 2 von 4 Anlage zum Bürgerantrag vom 26.07.2023 Beantragtes Verkehrszeichen 314 mit Zusatzzeichen 1010-58 Übersichtsplan der zwei ParkplätzeSeite 3 von 4 Foto des „dauerabgestellten“ Wohnmobils auf Google StreetView 1) 2) Quelle Bildmaterial: 1) Google Maps / Google StreetView, © Google 2023 2) Eigene Aufnahme, 26.07.2023Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:57 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de