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231350 · Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich

Bürgerantrag: Parken von Wohnmobilen im Bereich „Am Apfelbaum" in Bonn-Buschdorf unterbinden

Nummer
231350
Art
Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
Veröffentlicht
26.07.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 26.07.2023
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 17.10.2023

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 17.10.2023 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 231350-01 ST Bürgerantrag: Parken von Wohnmobilen im Bereich „Am Apfelbaum" in Bonn-Buschdorf unterbinden

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Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
öffentlich
231350
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung
Dezernat:
Dez. OB
26.07.2023
Bürgerantrag: Parken von Wohnmobilen im Bereich
„Am Apfelbaum" in Bonn-Buschdorf unterbinden
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 05.09.2023 Entscheidung
Inhalt des Bürgerantrages
Der Antrag hat folgenden Wortlaut:
Es wird beantragt, dass die zwei Stellplätze in der Straße „Am Apfelbaum“ ge-
genüber den Hausnummern 22 und 24 mit dem Verkehrszeichen 314 „Parken“
und Zusatzzeichen 1010-58 „Personenkraftwagen“ ausgestattet werden.
Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.
Anlage/n
1 Bürgerantrag (öffentlich)
2 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich)Seite 1 von 4
Parken von Wohnmobilen im Bereich „Am Apfelbaum “ in Bonn-Buschdorf unterbinden
Es wird beantragt, dass die zwei Stellplätze in der Straße „Am Apfelbaum“ gegenüber den
Hausnummern 22 und 24 mit dem Verkehrszeichen 314 „Parken“ und Zusatzzeichen 1010-58
„Personenkraftwagen“ ausgestattet werden.
Grundsätzlich wäre es zu befürworten das Abstellen von Wohnmobilen im gesamten
Siedlungsbereich „Im Großen Garten / Am Apfelbaum“ im Hinblick auf den hohen Parkdruck
zu unterbinden. Der Antragsteller gibt sich aber auch mit den beantragten Verkehrszeichen
mit Zusatzzeichen für die beiden Stellplätze zufrieden.
Begründung
Die beiden Stellplätze, welche sich im öffentlich Straßenraum befinden, werden seit
mindestens über einem Jahr de facto dauerhaft von einem Wohnmobil als Abstellplatz
genutzt. Die Position des Wohnmobils wechselt dabei zwischen den beiden Plätzen.
Die Situation wird beispielhaft auch in den aktuellen Aufnahmen von Google StreetView und
einer eigenen Aufnahme dargestellt (siehe Anlage).
Der Sachverhalt wurde bereits dem Ordnungsamt gemeldet. Allerdings wurde darauf
hingewiesen, dass das dauerhafte Abstellen des Wohnmobils laut StVO zulässig ist. Fakt ist
allerdings auch, dass nach hiesiger Ansicht das Wohnmobil zu groß für die jeweilige Parkfläche
ist. Dies ist auch gut auf den Aufnahmen zu sehen. Nutzer/innen des zweiten Stellplatzes
werden somit, je nach Größe des PKW, ebenfalls zu einem verkehrswidrigen Abstellen
genötigt.
Das Abstellen des Wohnmobils an dieser Stelle (vor der T-Kreuzung) ist hinsichtlich der
Sichteinschränkungen besonders kritisch zu sehen. Es handelt sich hier um eine
verkehrsberuhigte Zone („Spielstraße“) in einer kinderreichen Siedlung. Das Abbiegen aus der
Sackgasse heraus wird durch die eingeschränkten Sichtverhältnisse, bedingt durch die
Massivität des Wohnmobils, erschwert. Kinder sowie andere Verkehrsteilnehmende werden
unnötig gefährdet, selbst wenn der Abbiegeprozess mit adäquat reduzierter Geschwindigkeit
erfolgt. Dies trifft insbesondere zu, wenn das Wohnmobil auf dem Stellplatz direkt an der
Kreuzung geparkt ist und die Parkfläche dabei überragt (siehe eigene Aufnahme vom
26.07.2023).
Den Anwohner/innen ist dieses Wohnmobil ein Dorn im Auge. Es wurde bereits von
Anwohner/innen temporär ein sogenannter „StreetBuddy“ (Warnfigur mit Fahne) vor dem
Wohnmobil positioniert, um auf diese Gefahrenstelle hinzuwiesen.
Das Aufstellen des beantragten Verkehrszeichens mit Zusatzzeichen könnte diese Stelle
entsprechend entschärfen, da Wohnmobile dort nicht mehr abgestellt werden dürfen. Dies
entspricht auch der Ansicht der ehem. Bundesregierung, welche Wohnmobile nicht als PKW
ansieht (siehe Bundestagsdrucksache 19/22803 vom 24.09.2020, Seite 2: „Auf Parkplätzen, die mit den
Zusatzzeichen 1010-58 oder 1010-59 gekennzeichnet sind, dürfen Wohnmobile nicht parken, da es sich nicht um
Fahrzeuge handelt, die der reinen Personenbeförderung dienen.“).
Bonn, 26.07.2023Seite 2 von 4
Anlage zum Bürgerantrag vom 26.07.2023
Beantragtes Verkehrszeichen 314 mit Zusatzzeichen 1010-58
Übersichtsplan der zwei ParkplätzeSeite 3 von 4
Foto des „dauerabgestellten“ Wohnmobils auf Google StreetView
1) 2)
Quelle Bildmaterial:
1) Google Maps / Google StreetView, © Google 2023
2) Eigene Aufnahme, 26.07.2023Seite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 17:57 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de