231341 · Mitteilungsvorlage
Mitteilung über Anhörung des Naturschutzbeirates zur 203. Änderung des Flächennutzungsplanes (parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6820-2 „R(h)einwohnen )
Kerndaten
- Nummer
- 231341
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 11.08.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Naturschutzbeirates Kenntnisnahme
Dateien
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Mitteilungsvorlage öffentlich 231341 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Mitteilung über Anhörung des Naturschutzbeirates zur 203. Änderung des Flächennutzungsplanes (parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6820-2 „R(h)einwohnen ) Beratungsfolge Naturschutzbeirat 28.08.2023 Kenntnisnahme Mitteilung: Gemäß des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 11.04.1990 „Beiräte bei den Landschaftsbehörden, Landschaftswacht“ sowie der Mitteilungsvorlage DS 1610095NV3, wird der Naturschutzbeirat vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der Unteren Naturschutzbehörde in angemessener Form und Frist angehört (1.2.7 Beiratserlass / § 70 LNatSchG). Die Anhörung des Naturschutzbeirates bei bedeutenden Bebauungsplänen sowie bei Flächennutzungsplanänderungen erfolgt durch die Untere Naturschutzbehörde, im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB. Nimmt der Naturschutzbeirat oder vertretend der Vorsitzende des Beirates Stellung, berücksichtigt die Untere Naturschutzbehörde die Einwendungen und Empfehlungen des Naturschutzbeirates in ihrer Stellungnahme, soweit diese ihren Aufgabenbereich betreffen. In der nächstmöglichen Sitzung wird der Naturschutzbeirat über die eingereichte Stellungnahme des Beirates sowie die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde im Bebauungsplanverfahren in Form einer Mitteilungsvorlage unterrichtet. Beide Stellungnahmen werden der Mitteilungsvorlage als Anlage beigefügt. Der Beschluss zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs.2 BauGB für den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6820-2 kann hier eingesehen werden: DS. Nr.: 230516 . Anlage/nSeite 1 von 4 Seite 2 1 Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde zur 203. Flächennutzungsplanänderung (öffentlich) 2 Stellungnahme des Naturschutzbeirats zur 203. Flächennutzungsplanänderung (öffentlich)Seite 2 von 4 Anlage 1: Untere Naturschutzbehörde (UNB) Amt 67-6 25.07.2023 Vorhaben Bebauungsplan Nr. 6820-2 „R(h)einwohnen Lage Stadtbezirk Beuel, OT Limperich Verfahren Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB o 203. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES NATURSCHUTZFACHLICHE STELLUNGNAHME Das im planerischen Innenbereich gelegene, ca. 25.000 m2 große Plangebiet, ist derzeit durch die Nutzungen und Bauten des Gärtnereibetriebes gekennzeichnet. Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans, in einem Natura-2000-, Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Gesetzlich geschützte oder schutzwürdige Biotope sowie Flächen mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund sind von der Aufstellung des Bebauungsplans nicht betroffen. Es weist Vegetations- und Habitatstrukturen auf, die artenschutzrechtlich relevant sind. Flächennutzungsplan: Änderung AKTUELL Sonderbaufläche für Hauptstadteinrichtungen mit parkartigem Charakter ÄNDERUNG Gemischte Baufläche + Sonderbaufläche „Gartenmarkt“ Gegen die Flächennutzungsplanänderung bestehen aus arten- und naturschutzrechtlicher und –fachlicher Sicht folgende Bedenken: Art und Umfang der bisher unversiegelten Flächen die nun einer baulichen Nutzung zugeführt werden können bedingen den Verlust von Acker-, Offenland- und Versickerungsflächen und damit wertvolle Flächen für den Arten-, Biotop- und Naturschutz die durch den Wegfall des „parkartigen Charakter“ dann auch im Bebauungsplan nicht mehr notwendigerweise entwickelt werden müssen. Die UNB fordert eine Änderung zu „Gemischte Baufläche mit erhöhtem Grünanteil“ um den Flächenverlust und dem Klimawandel bei gleichzeitiger Realisierung von Wohnungsbau entgegen zu wirken. Zum Schutz gefährdeter Arten im Umfeld des Bahnkörpers ist eine Kennzeichnung der Fläche, die im Bebauungsplan 6820-2 als TF4 gekennzeichnet ist, nicht als gemischte Baufläche, sondern als Grünfläche vorzunehmen. Hinweise zum weiteren Verfahren / Beteiligung Naturschutzbeirat Da es sich im vorliegenden Fall um einen bedeutenden Bebauungsplan (i.S. des Beiratserlasses, RdErl. MURL 1990) handelt wurde der Naturschutzbeirat, als nicht eigenständiger TÖB, im Rahmen der „Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)“ durch die UNB beteiligt und um Abgabe einer Stellungnahme gebeten, deren Inhalt in dieses Schreiben eingeflossen ist.Seite 3 von 4 Anlage 2 Vorhaben Bebauungsplan Nr. 6820-2 „R(h)einwohnen“ Beteiligungsgrund: 203. Änderung des Flächennutzungsplan (FNP) Lage Stadtbezirk Beuel, OT Limperich Verfahren Anhörung des Naturschutzbeirats durch die Untere Naturschutzbehörde im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, gem. § 4 (1) BauGB Grundlagen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft IV B3 – 1.03.00 v. 11.4.1990 Stand 12.01.2018 - Beiräte bei den Landschaftsbehörden Mitteilungsvorlage „Frühzeitige Beteiligung des Naturschutzbeirates in Bauleitplanverfahren“ (DS-Nr. 1610095NV3, 31.08.2018) STELLUNGNAHME DES NATURSCHUTZBEIRATES E-Mail des Vorsitzenden des Naturschutzbeirats vom 24.07.2023 „Als Vorsitzender des Naturschutzbeirats nehme ich zu der Änderung des Flächennutzungsplanes wie folgt Stellung: Zunächst stellen wir mit Bedauern fest, dass gegenüber dem Planungsstand der Vorlage vom 6.12.2018 (damals vorhabenbezogener B-Plan mit der Absicht, das Vorhaben ohne formale Änderung des FNP zu realisieren) die Vorstellung darüber, in welchem Umfang bisher unversiegelte Flächen überbaut werden sollen, sich nur geringfügig geändert hat. Wir begrüßen, dass die flächenverzehrende Bebauung mit Einfamilienhäusern aufgegeben wurde. Dadurch ist es möglich, die gleiche Zahl von Anwohnern mit geringerem Flächenverbrauch unterzubringen. Allerdings wäre es sinnvoll gewesen, die dadurch gewonnenen Flächen nicht für weitere Wohn- und Büroeinheiten, sondern als begrünte Räume zu nutzen. Aus dieser Überlegung ergibt sich: wir regen an, den Begriff "parkartig" aus dem geltenden FNP zu übernehmen und auf die landschaftliche Gestaltung des Wohngebietes zu übertragen. Nach unserem Dafürhalten würde das für darauf aufbauende Bebauungspläne nach sich ziehen, dass eine geringere Zahl von Baukörpern in anderer als schachbrettartiger Anordnung zu realisieren ist. Zum Schutz gefährdeter Arten im Umfeld des Bahnkörpers halten wir es für notwendig, die Fläche, die im Bebauungsplan 6820-2 als TF4 gekennzeichnet ist, nicht als gemischte Baufläche auszuweisen. Wir schlagen eine Kennzeichnung als Grünfläche oder (vorzugsweise) SPE vor. Bei aus der FNP-Änderung erwachsenden Bebauungsplänen ist darauf zu achten, dass die Durchlässigkeit für mobile Arten erhalten bleibt. Die Planfläche stellt einen Korridor zwischen des SPE-Flächen nördlich des Bahnkörpers und dem LSG südlich des Landgrabenwegs dar. Es ist nicht auszuschließen, dass planungsrelevante Arten durch eine Abriegelung betroffen werden und der genetische Fluss beeinträchtigt wird. Jede Art von massiven, geschlossenen Baukörpern in Querrichtung des Korridors bärge artenschutzrechtliches Konfliktpotential. Zu Punkt 4.4.7 Landschaftsbild weisen wir darauf hin, dass die Argumentation in sich widersprüchlich ist. Einerseits "wird die städtische Ausprägung intensiviert", andererseits haben alle Maßnahmen nur "geringe Erheblichkeit". Wir erwarten, dass hier der FNP präzisiert wird und Vorgaben gemacht werden, durch die die "geringe Erheblichkeit" eine gewisse Realitätsnähe erhält.Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:40 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de