← Vorlagen

231333-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Masterplan Bonn Innere Stadt 2.0 - Richtlinie zur Vergabe von Mitteln aus dem Verfügungsfonds (Projekt 12.3) Stellungnahme zum Antrag 231333-02 AA

Nummer
231333-03 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
18.09.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 09.11.2023 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 72,6 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 231333 Masterplan Bonn Innere Stadt 2.0 - Richtlinie zur Vergabe von Mitteln aus dem Verfügungsfonds (Projekt 12.3)

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (4.812 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
231333-03 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Masterplan Bonn Innere Stadt 2.0 - Richtlinie zur
Vergabe von Mitteln aus dem Verfügungsfonds
(Projekt 12.3)
Stellungnahme zum Antrag 231333-02 AA
Beratungsfolge
Rat 19.09.2023 Kenntnisnahme
Die Verwaltung nimmt auf Nachfrage durch den Ausschuss für Wohnen,
Planung und Bauen wie folgt zum Antrag der Koalition Stellung:
zu 1. „Auf die Rückforderung eines zu erstattenden Zuschusses von bis zu
50,00 Euro wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung verzichtet.“
Gemäß Abschnitt 10 der Richtlinie wird nur dann eine Rückforderung
veranlasst und erwartet, wenn offensichtlich gegen die Richtlinien verstoßen
wird. Somit werden die Sanktionen für die Einhaltung der Satzung aufgeweicht.
Die damit entstehenden Schlupflöcher können von versierten Antragstellern
ausgenutzt werden, z.B. in Form wiederkehrender, regelmäßiger oder
aufgeteilter Anträge mit Kleinstbeträgen.
Soweit mit einer solchen Regelung soziale Ziele bei Härtefällen verfolgt
werden, wird empfohlen auf die allgemeine Härtefallregelung der Bundesstadt
Bonn in der Dienstanweisung für die Bewirtschaftung und die
Finanzbuchhaltung bei der Bundesstadt Bonn Abschnitt 3.2.4 hinzuweisen.
Es wird empfohlen folgende Formulierung in Abschnitt 10 der Richtlinien
aufzunehmen:
“Für die Behandlung von Härtefällen, wird auf die Dienstanweisung für die
Bewirtschaftung und die Finanzbuchhaltung bei der Bundesstadt
Bonn Abschnitt 3.2.4. hingewiesen.”
zu 2. „Die Grenze für Vergleichsangebote wird auf 1.000,00 Euro gesetzt.“
Gemäß § 14 UVgO können Leistungen bis zu einem voraussichtlichen
Auftragswert von 1 000 Euro ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der
Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die
Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). Der
Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.Seite 1 von 3
Seite 2
Es wird empfohlen den die Formulierung des Abschnitts 5, dritter und vierter
Absatz
„Bei einer Auftragssumme in Höhe von bis zu 500 € netto wird die Einziehung
von Vergleichsangeboten durch den Antragsteller empfohlen.
Bei einer Auftragssumme in Höhe von über 500 € netto ist die Einziehung von
mindestens drei schriftlichen Vergleichsangeboten auf Basis einer eindeutigen
Beschreibung desBeschaffungsgegenstandes oder der Leistung durch den
Antragstellenden erforderlich.“
in die folgende Formulierung zu ändern:
„Bei einer Auftragssumme in Höhe von bis zu 1.000 € netto wird die Einziehung
von Vergleichsangeboten durch den Antragsteller empfohlen. Es wird
empfohlen bei wiederkehrenden Aufträgen zwischen Anbietern zu wechseln.
Bei einer Auftragssumme in Höhe von über 1.000 € netto ist die Einziehung von
mindestens drei schriftlichen Vergleichsangeboten auf Basis einer eindeutigen
Beschreibung des Beschaffungsgegenstandes oder der Leistung durch den
Antragstellenden erforderlich.“
zu 3. „Bürgerschaftliches Engagement wird entsprechend der Richtlinie des
Landes als anerkennungsfähige Kosten berücksichtigt.“
Der Entwurf zur Richtlinie des Verfügungsfonds berücksichtigt unter Punkt 2 im
letzten Absatz bürgerschaftliches Engagement. Dieses kann als geldwerte
Leistung mit 15 € pro Stunde als Eigenanteil in Projekt berücksichtigt werden.
Die Regelung orientiert sich an den Verwaltungsvorschriften zur
Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO) und der Städtebauförderrichtlinie
Nordrhein-Westfalen 2023.
Es handelt sich um freiwillige, unentgeltliche Arbeiten nach Nr. 2.4.2 VVG zu §
44 LHO.
2.4.2 Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen,
unentgeltlichen Arbeiten kann, nach näherer Maßgabe durch Förderrichtlinien,
als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Auch in
diesem Fall darf die Zuwendung die Summe der Ist- Ausgaben nicht
übersteigen.
Die neue Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu städtebaulichen
Erneuerungsmaßnahmen im Land Nordrhein-Westfalen
(Städtebauförderrichtlinie Nordrhein-Westfalen 2023) konkretisiert dies weiter
wie folgt:
5.4.3 Berücksichtigung bürgerschaftlichen Engagements
Bürgerschaftliches Engagement in Form von freiwilligen, unentgeltlichen
Arbeiten (Nummer 2.3.3 VVG zu § 44 LHO) kann in folgenden Fällen als fiktive
Ausgabe in die Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben einbezogen
werden:Seite 2 von 3
Seite 3
1. freiwillige, unentgeltliche Arbeiten je geleistete Arbeitsstunde in Höhe von 15
Euro,
[…]
Die Förderung erfolgt unter der Bedingung, dass die Zuwendung nicht die
Summe der tatsächlichen Ausgaben überschreitet.
Eine weitere Beschlussfassung über die Anrechnungsfähikeit von Kosten im
Antrag auf Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds für Bürgerschaftliches
Engagement ist daher nicht zwingend notwendig.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 21:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de