← Vorlagen

231332 · Beschlussvorlage

Qualitätssicherung in Bauleitplanverfahren und städtebaulichen Verträgen

Nummer
231332
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
20.10.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 05.12.2023 Anhörung
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 10.04.2024 Empfehlung
  3. Sitzung des Rates 18.04.2024 Entscheidung federführend
  4. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 16.04.2024 Anhörung
  5. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 06.12.2023 Anhörung
  6. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 17.04.2024 Empfehlung
  7. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 07.03.2024 Anhörung
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 163,8 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 231332-04 AA Änderungsantrag der Koalition - Qualitätssicherung in Bauleitplanverfahren und städtebaulichen Verträgen Antrag zur Vorlage 231332
  2. 231332-01 AA CDU-Änderungsantrag: Qualitätssicherung in Bauleitplanverfahren und städtebaulichen Verträgen Antrag zur Vorlage 231332
  3. 231332-02 AA CDU-Änderungsantrag: Qualitätssicherung in Bauleitplanverfahren und städtebaulichen Verträgen Antrag zur Vorlage 231332
  4. 231332-03 AA CDU-Änderungsantrag: Qualitätssicherung in Bauleitplanverfahren und städtebaulichen Verträgen Antrag zur Vorlage 231332

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (11.802 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
231332
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Qualitätssicherung in Bauleitplanverfahren und
städtebaulichen Verträgen
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
08.11.2023 Empfehlung
Bezirksvertretung Bonn 14.11.2023 Anhörung
Bezirksvertretung Bad Godesberg 22.11.2023 Anhörung
Bezirksvertretung Hardtberg 28.11.2023 Anhörung
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 30.11.2023 Empfehlung
Bezirksvertretung Beuel 06.12.2023 Anhörung
Rat 12.12.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Der Rat stimmt den Maßgaben (s. Anlage) zur Durchführung
städtebaulicher, hochbaulicher und/ oder landschaftsplanerischer
Qualitätssicherungsverfahren im Rahmen von Bauleitplanverfahren,
städtebaulichen Verträgen sowie - wenn möglich -
Grundstücksvergaben zu.
2. a) Die Vorgaben finden bei künftigen Bebauungsplanverfahren, in
denen noch keine Planungsvereinbarung unterzeichnet wurde,
Anwendung. Laufende Verfahren bleiben von den Regelungen
unberührt.
b) Sie gelten rückwirkend bei städtebaulichen Verträgen mit Aussagen
zu qualitätssichernden Maßgaben im Hochbau bzw. im Freiraum sofern
mit der Planung noch nicht begonnen wurde.
3. Die Stadt wird bei städtischen Wettbewerbsverfahren im Rahmen der
„Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013)“ die Beteiligung der
Öffentlichkeit ins Verfahren einbeziehen. Der Leitfaden „Partizipation
und Vergabe“ (Dt. Städtetag u.a.) findet dabei Berücksichtigung.
BegründungSeite 1 von 5
Seite 2
Zu 1)
Die Qualitätssicherung durch städtebauliche, landschaftsplanerische und/ oder
hochbaulichen Wettbewerbe blickt in Bonn auf eine lange Tradition zurück und
konnte in den letzten Jahren die bauliche Qualität maßgeblich beeinflussen. Die
vergleichende Suche nach der besten Lösung eröffnet, neben der Stärkung der
Baukultur und damit der Identifikation der Stadt, gerade für die komplexen
Bauleitplanverfahren mehrere positive Aspekte:
· Die städtebauliche, freiraumplanerische und hochbauliche Qualität und damit
die positive Gestaltung des direkten Umfelds der Bürgerinnen und Bürger wird
durch konkurrierende Verfahren gestärkt. Je nach Maßstab und Themen sind
entsprechende Verfahren – Mehrfachbeauftragung/Wettbewerb nach RPW–
anzuwenden.
· Die übergeordneten Ziele der Stadt (z.B. Nachhaltigkeit, Freiflächen aber auch
soziale Infrastruktur) werden frühzeitig aufgegriffen und fließen in die
Aufgabenstellung sowie die Konzepterstellung direkt ein. Spezifische Aspekte
des Ortes und der Bauaufgabe können frühzeitig definiert und eingearbeitet
werden. Zum einen werden durch die frühzeitige Vorbereitung der
Qualifizierung umfangreich die Rahmenbedingungen aufbereitet und mit der
Verwaltung abgestimmt. Dies führt in der Regel zur Beschleunigung der
Bauleitplanung, weil schon in frühen Phasen Zwangspunkte beschrieben, zu
klärenden Rahmenbedingungen offengelegt werden und ggf. notwendige
Gutachten vorliegen und diese den Büros als Grundlage für ihre Entwürfe zur
Verfügung stehen. Wiederholte Anpassungen der Planung, welche auf immer
wieder neue Aspekte reagieren, können während des Verfahrens entfallen.
Auch die Konkretisierung einer verbindlichen Aufgabenstellung mit allen
Beteiligten stellt schon einen Teil der Qualifizierung dar.
· Die Förderung der Baukultur mit qualifizierten Büros und ggf.
Auftragsversprechen für die weitere Bearbeitung führt sowohl zur Qualifizierung
der Planung, fördert aber auch die Qualität der aufgeforderten, ggf. lokalen
Büros, da sich diese im Wettbewerb für die beste Lösung für die Aufgabe
befinden und sich nicht nur dem Bauherrn und dessen Interessen verpflichtet
wissen.
· Die Kosten eines solchen Verfahrens sind nach Erfahrung der
Architektenkammer im Verhältnis zu den Bausummen minimal. In vielen Fällen
werden durch eine Qualifizierung auch Potentiale ausgeschöpft, welche durch
die Bearbeitung nur eines Planungsbüros nicht gesehen werden; z.B. kann die
Wirtschaftlichkeit der Gebäude schon im Verfahren in die Auswahl einfließen.
Aber auch in städtebaulicher Hinsicht kann dies zu zusätzlichen Baufeldern
bzw. höheren Dichten führen. Es ist daher nicht weiter erstaunlich, dass viele
bundesweit agierende Projektentwickler solche Verfahren als
Selbstverständlichkeit durchführen.
· Große Aufmerksamkeit erregen internationale Wettbewerbsverfahren für
Leuchtturmprojekte. Wenig bekannt sind kleinere Verfahren wie die
Mehrfachbeauftragung mit Empfehlungskommission. Diese führen ebenfalls zu
guten Ergebnissen und der Aufwand ist dem Bauumfang angemessen.
· Die politische Entscheidungsfindung kann durch die Einbeziehung der Politik
in den Prozess gestärkt, unterstützt und versachlicht werden.Seite 2 von 5
Seite 3
· Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach §3(1) BauGB kann die
Darlegung, dass der Beste unter vielen Alternativen ausgewählt wurde, zur
Versachlichung beitragen und die Diskussion mit der Öffentlichkeit positiv
befördern.
Die Verwaltung schlägt zwei mögliche Formen der qualitätssichernden
Verfahren vor. Zum einen den Planungswettbewerb und zum anderen die
Mehrfachbeauftragung.
Planungswettbewerbe ermöglichen es den Auslobenden eine Vielzahl von
Lösungsmöglichkeiten auf Basis eines Vorplanungshonorars ergänzt durch
Verfahrenskosten (Vorbereitung + Jury) zu erhalten. Besonders interessant
werden diese Verfahren für die teilnehmenden Büros, wenn ein
Auftragsversprechen erfolgt. Gerade bei offenen städtebaulichen
Wettbewerbsverfahren erhalten auch junge und kleine Büros die Möglichkeit
teilzunehmen. Zentral bei dieser Art der Verfahren ist die Gleichbehandlung
und Anonymität der beteiligten Planungsbüros. Faire Spielregeln für diese
Verfahren bieten die Richtlinien für Architekturwettbewerbe (RPW 2013).
Bei einer Mehrfachbeauftragung als kooperatives Verfahren (z.B. durch eine
öffentliche Zwischenpräsentation) werden ausgewählte Büros mit der Planung
beauftragt und am Ende entscheidet eine Jury über die Arbeiten. Bei diesen
Verfahren fallen Honorare für jedes teilnehmende Büro an. Es eignet sich daher
überwiegend für kleinere Plangebiete.
Da sich die Herausforderungen jedes einzelnen Vorhabens, die geplante
Nutzung, der Umfang, der Standort und die Lage in jedem Verfahren
unterscheiden, sind unterschiedliche Fallkonstellationen zu berücksichtigen.
Diese sind in der Anlage aufgeführt und wurden mit dem Städtebau- und
Gestaltungsbeirat erörtert und abgestimmt.
Werden im Rahmen von städtebaulichen Verträgen Verpflichtungen zur
Qualifizierung aufgenommen, kommen die Vorgaben der Anlage analog zur
Anwendung, ebenso bei Grundstücksvergaben städtischer Grundstücke.
Zu 2)
Ziel dieses Beschlusses ist es, für alle Vorhabenträger gleiche und
transparente Anforderungen zu beschreiben und für künftige Verfahren den
Rahmen klar zu formulieren.
Gleichwohl ist die Stadt gehalten, in bereits laufenden Bebauungsplanverfahren
ohne qualifizierende Maßnahmen, von der Forderung nach
Wettbewerbsverfahren Abstand zu nehmen. In der Regel wurden in diesen
Fällen zumeist schon Vertragsbindungen zwischen Vorhabenträger und
planenden Büros eingegangen und es kann zu einer maßgeblichen
Verzögerung bei der Schaffung von z.B. Wohnraum kommen.
Die Qualifizierungsverfahren sind mit der Verwaltung abzustimmen und die
politischen Gremien sind mit einzubeziehen (u.a. Zielsetzung, Aufgabenstellung
und Beschluss der politischen Teilnehmenden im Auswahlgremium). Über die
finale Auslobung entscheiden die Jury im Rahmen der
Preisrichtervorbesprechung und dem Auftaktkolloquium vor derSeite 3 von 5
Seite 4
Planungsphase. Hierbei reagiert sie auch auf Anregungen von Seiten der
teilnehmenden Büros. Ebenfalls sind Mitglieder des Städtebau- und
Gestaltungsbeirat als Fachpreisrichter vorrangig bei der Besetzung des
Auswahlgremiums zu berücksichtigen.
Im Falle einer Abweichung von den in der Anlage beschriebenen
Fallkonstellationen, ist der Städtebau- und Gestaltungsbeirat zu beteiligen und
die Politik zu unterrichten.
Im Falle, dass städtebauliche Verträge eine Qualifizierung vorsehen (Bsp.
Campus Poppelsdorf) sind die Regelungen für die Verfahren anzuwenden,
deren Planung noch nicht gestartet hat.
Zu 3)
Die frühzeitige Einbeziehung der Öffentlichkeit in Wettbewerbsverfahren bietet
die Chance, die Akzeptanz für die Veränderungen zu erhöhen. Gleichzeitig wird
hier wertvolles Vorort Knowhow mit in die Verfahren eingebracht. Der
Mitwirkungsspielraum ist zu Beginn des Verfahrens am höchsten und wird in
der Regel bei städtischen Verfahren vor der Finalisierung der Aufgabenstellung
durchgeführt. Bei Verfahren nach RPW bzw. bei Vergabeverfahren mit
Wettbewerbsverfahren sind der Öffentlichkeitsbeteiligung Grenzen gesetzt.
Dennoch ist die Stadt Bonn bemüht, z.B. durch Vertretung der Öffentlichkeit in
einer Jury bestehende Spielräume zu nutzen. Im Rahmen der Bauleitplanung
wird die Planung durch zwei weitere Beteiligungsmöglichkeiten flankiert. Zum
einem im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach §3(1) und der Offenlage
nach §3(2) BauGB.
Alternativ bietet sich bei kleineren Verfahren die Mehrfachbeauftragung mit
Juryentscheidung an. Hier kann durch die Aufhebung der Anonymität im
Verfahren die Öffentlichkeit z.B. bei einem Werkstattverfahren im
Zwischenkolloquium hinzugezogen werden.
Die Verwaltung greift damit den Antrag 221203:“ CDU -Antrag: Mehr
Öffentlichkeitsbeteiligung ind städtebaulichen Wettbewerbsverfahren“ und den
Änderungsantrag -02 auf. Der Leitfaden „Partizipation und Vergabe“ des Dt.
Städtetag u.a. findet bei der Gestaltung von Wettbewerbsverfahren
Berücksichtigung (s. Anlage zu DS: 221203-01ST).
Die Verwaltung schlägt vor, diesen Antrag und den Änderungsantrag als
erledigt zu betrachten.
Anlage/n
1 Anlage Qualifizierung (öffentlich)Seite 4 von 5
Varianten Verfahren Beschreibung Größe Mindesanforderung der Qualifizierung
vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit städtebaulicher Fragestellung
> 25 WE bei gemischten
Quartieren bezw.
überplante Fläche >3000
qm
mind. Mehrfachbeauftragung mit drei
Büros und Empfehlungskommisssion
Aufstellung von Angebotsbebauungspläne durch Stadt
> 50 WE bei gemischten
Quartieren bzw.
überplante Fläche >5000
qm
Mehrfachbeauftragung mit fünf Büros und
Empfehlungskommisssion
> 70 WE RPW begrenztes oder offenes
Wettbewerbsverfahren
vorhabenbezogener Bebauungsplan für Einzelvorhaben Büro oder
Sonderbauten ab 5000 qm BGF Wettbewerb mit Auftragsversprechen nach
RPW bez. Massenstudie für Städtebau und
Wettbewerb nach RPW vor Offenlage
Angebotsbebauungsplan für städtische Vorhaben wie Kita, Schulen etc.
frühzeitige Vorstellung
und Abstimmung des
Verfahrens im
Städtebaubeirat Verfahrensabstimmung mit dem Städtebau-
und Gestaltungsbeirat
B Qualifizierungsverfahren durch
städtebaulichen Vertrag
Qualifizierungsverfahren wird im Rahmen des städtebaulichen Vertrags
gesichert Einzelfall RPW Verfahren für Architektur und/ oder
Freiraum
C informelle Planungen Umsetzung von städtischen Maßnahmen in Rahmenpläne, informellen
Planungen unter Berücksichtigung von Vergabeverfahren
frühzeitige Vorstellung
und Abstimmung des
Verfahrens im
Städtebaubeirat
Varianten, Wettbewerb,
Mehrfachbeauftragungen mit
Empfehlunskommsission
> 25 WE bei gemischten
Quartieren überplante
Fläche >3000 qm
Mehrfachbeauftragung mit drei Büros und
Empfehlungskommisssion
> 50 WE bei gemischten
Quartieren überplante
Fläche >5000 qm
Mehrfachbeauftragung mit fünf Büros und
Empfehlungskommisssion für Städtebau +
RPW Verfahren Architektur durch
städtebaulichen Vertrag
> 70 WE RPW begrenztes oder offenes
Wettbewerbsverfahren
Bei Abweichung ist der Gestaltungs- und Städtebaubeirat zu beteiligen.
VEP/ Angebotbebauungsplan
mit städtebaulichem Vertrag/
Angebotsbebauungsplan
A
Vergabe mit anschließendem Qualifizierungsverfahren
Vergabe von städtischen
Grundstücken mit
anschließenden
Bebauungsplanvefahren
(Qualifizierung Städtebau +
Hochbau)
DSeite 5 von 5

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 02.11.2026, 18:48 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de