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231329 · Beschlussvorlage

Änderung der Geschäftsordnung der Kommunalen Gesundheitskonferenz der Bundesstadt Bonn

Nummer
231329
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
25.07.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit 30.08.2023 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 19.09.2023 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
231329
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
53 Gesundheitsamt
Dezernat:
Dez. II
Änderung der Geschäftsordnung der Kommunalen
Gesundheitskonferenz der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales, Migration und
Gesundheit
30.08.2023 Empfehlung
Rat 19.09.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Pflegekammer NRW sowie die Psychotherapeutenkammer NRW werden
als neue Mitgliedsorganisationen in die Kommunale Gesundheitskonferenz der
Bundesstadt Bonn berufen. Die Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung wird
entsprechend angepasst.
Begründung
Die Kommunale Gesundheitskonferenz wurde von der Bundesstadt Bonn nach
Ratsbeschluss vom 11.05.2000 auf Grundlage von § 24 des Gesetzes über
den Öffentlichen Gesundheitsdienst NRW (ÖGDG) in Verbindung mit der
Ausführungsverordnung zum Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst
(AV-ÖGDG) eingerichtet. Das Gesetz sieht hier u. a. Vertretungen der an der
Gesundheitsförderung und –versorgung der Bevölkerung Beteiligten vor. Als
wichtige Akteure wurden seinerzeit u. a. die berufsständischen Vertretungen
der Ärzt*innen, Zahnärzt*innen und Apotheker*innen mit einbezogen. Alle
Vertretungen sind in der Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung genannt.
Mittlerweile wurde vom Gesetzgeber die Grundlage zu einer berufsständischen
Vertretung des Pflegesektors geschaffen, die sich in Form der Pflegekammer
NRW gegründet hat. Aus Sicht der Verwaltung und der KGK sollte der hohen
Bedeutung des Pflegebereichs in der Gesundheitsversorgung Rechnung
getragen werden, in dem eine Vertretung der Pflegekammer als zusätzliches
Mitglied der KGK aufgenommen wird.
Die Psychotherapeutenkammer NRW hat einen Antrag auf Mitgliedschaft in der
Kommunalen Gesundheitskonferenz gestellt. Die Psychotherapeutenkammer
wurde 2001 gegründet und ist die Berufsvertretung für alle Psychologischen
Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Psychotherapeutinnen undSeite 1 von 8
Seite 2
Psychotherapeuten, die in Nordrhein-Westfalen arbeiten oder wohnen. Sie
setzt sich für eine ständige Verbesserung der psychotherapeutischen
Versorgung ein, fördert die Weiterentwicklung der Psychotherapie und
unterstützt den öffentlichen Gesundheitsdienst. Aus Sicht der Verwaltung und
der KGK sollte auch eine Vertretung der Psychotherapeutenkammer als
zusätzliches Mitglied der KGK aufgenommen werden.
In § 9 Schlussbestimmungen der Geschäftsordnung der Kommunalen
Gesundheitskonferenz der Bundesstadt Bonn in der Fassung vom 30.
November 2016 wird festgelegt, dass Grundlage der Geschäftsordnung das
ÖGDG in der jeweils gültigen Fassung ist.
Nach § 24 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst NRW
(ÖGDG NRW) alter Fassung hatte der Rat auf Vorschlag der in der Bonner
Kommunalen Gesundheitskonferenz (KGK) vertretenen Körperschaften,
Organisationen, Parteien, Verbände und Vereine die Mitglieder sowie deren
Stellvertretende in die KGK zu berufen.
Eine Einberufung der namentlich benannten Mitglieder und stellvertretenden
Mitglieder durch den Rat ist jedoch durch die zwischenzeitliche Aufhebung der
Ausführungsverordnung zum Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst
(AV-ÖGDG) überflüssig geworden. Zukünftig reicht es aus, wenn der Rat
Mitgliedsänderungen nur noch bezogen auf die beteiligten Institutionen und
Organisationen sowie Vertreterinnen und Vertreter des für Gesundheit
zuständigen Ausschusses des Rates (Ausschuss für Soziales, Migration und
Gesundheit) beschließt.
Vor diesem Hintergrund hat die KGK in ihrer Sitzung vom 14. Juni 2023 § 2
ihrer Geschäftsordnung nach einstimmigem Beschluss wie in der Anlage
"Änderungsübersicht Geschäftsordnung KGK" dargestellt geändert.
Durch die Änderung sieht die KGK eine Entbürokratisierung und Entlastung des
Verwaltungsaufwands für Rat, Ausschuss und die KGK selbst.
Anlage/n
1 20230614 Geschaeftsordnung KGK (öffentlich)
2 Änderungsübersicht Geschäftsordnung KGK (öffentlich)Seite 2 von 8
Geschäftsordnung Kommunale Gesundheitskonferenz i. d. Fassung v. 14. Juni 2023 / Seite 1/5
Geschäftsordnung
der Kommunalen Gesundheitskonferenz der Bundesstadt Bonn
(in der Fassung vom 14. Juni 2023)
Der Rat der Bundesstadt Bonn richtet auf der Grundlage des Gesetzes über den öffentlichen
Gesundheitsdienst (ÖGDG) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.11.1997 (GV NW 1997,
S. 431) in der aktuellen Fassung die Kommunale Gesundheitskonferenz ein, die sich nachfol-
gende Geschäftsordnung gibt.
§ 1 Aufgaben und Ziele der Kommunalen Gesundheitskonferenz
(1) Aufgabe der Kommunalen Gesundheitskonferenz ist die Beratung gemeinsam interessieren-
der Fragen der gesundheitlichen Versorgung in der Bundesstadt Bonn mit dem Ziel der Koordi-
nierung. Durch Kooperation der an der gesundheitlichen Versorgung Beteiligten wirkt die Kom-
munale Gesundheitskonferenz auf ein bedarfsgerechtes, flexibles, qualitätsorientiertes und wirt-
schaftliches Versorgungsnetz hin.
(2) Die Kommunale Gesundheitskonferenz gibt bei Bedarf Empfehlungen. Die Umsetzung erfolgt
unter Selbstverpflichtung der Beteiligten.
(3) Die Kommunale Gesundheitskonferenz wirkt an der Gesundheitsberichterstattung (§ 21
ÖGDG) des Gesundheitsamtes nach der Maßgabe der folgenden Paragraphen mit. Der Ge-
sundheitsbericht wird mit den Empfehlungen und den Stellungnahmen dem Rat zugeleitet.
(4) Die Kommunale Gesundheitskonferenz ist ein freiwilliger Zusammenschluss, der die Eigen-
ständigkeit der Mitglieder nicht einschränkt. Die Mitglieder bekunden die Bereitschaft zur Koope-
ration mit anderen Institutionen, Initiativen, Vereinen, Arbeitskreisen, Selbsthilfegruppen und
engagierten Bürgerinnen und Bürgern.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder im Sinne dieser Geschäftsordnung sind die vom Rat berufenen Institutionen und Or-
ganisationen. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben entsenden sie jeweils ein persönliches Mitglied
sowie ein stellvertretendes Mitglied in die Kommunale Gesundheitskonferenz, die der Geschäfts-
stelle gegenüber zu benennen sind. Die Zahl der Teilnehmenden ergibt sich aus der Anlage zu § 2
der Geschäftsordnung.
(2) Die Kommunale Gesundheitskonferenz kann dem Rat die Bestellung weiterer Mitgliedsinstituti-
onen/-organisationen vorschlagen.
(3) Die Teilnehmenden der Kommunalen Gesundheitskonferenz verpflichten sich, die Informationen
der Kommunalen Gesundheitskonferenz zeitnah an die sie entsendenden Gremien bzw. Institutio-
nen weiterzugeben.
(4) Zu den Beratungen kann die Kommunale Gesundheitskonferenz Expertinnen und Experten
ohne Stimmrecht hinzuziehen.Seite 3 von 8
Geschäftsordnung Kommunale Gesundheitskonferenz i. d. Fassung v. 14. Juni 2023 / Seite 2/5
§ 3 Sitzungsleitung und Einberufung zu Sitzungen
(1) Die/Der für das Gesundheitsamt zuständige Dezernentin/Dezernent führt den Vorsitz der
Kommunalen Gesundheitskonferenz; im Vertretungsfall die Leiterin/der Leiter des Gesundheits-
amtes.
(2) Die Einladungen zu den Sitzungen der Kommunalen Gesundheitskonferenz erfolgen schrift-
lich unter gleichzeitiger Vorlage einer Tagesordnung vier Wochen vor dem Sitzungstag durch die
Vorsitzende/den Vorsitzenden. Sofern ordentliche Mitglieder an der Teilnahme der Sitzung
verhindert sind, leiten sie die Einladungsunterlagen zeitnah an ihre Stellvertreter/-in weiter.
§ 4 Sitzungshäufigkeit und Sitzungsablauf
(1) Die Kommunale Gesundheitskonferenz tagt in der Regel einmal jährlich, weitere Sitzung-
gen werden nach Bedarf einberufen. Für die Teilnahme an den Sitzungen werden keine Sitzungs-
gelder gezahlt.
(2) Über die Sitzungen werden Niederschriften gefertigt und von der Vorsitzenden/dem Vorsit-
zenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer unterzeichnet. Die Sitzungsprotokolle werden
von der Geschäftsstelle der Kommunalen Gesundheitskonferenz erstellt und an die ordentlichen
und stellvertretenden Teilnehmerinnen/Teilnehmer versandt. Die Genehmigung der Nieder-
schrift erfolgt in der folgenden Sitzung.
(3) Die von der Kommunalen Gesundheitskonferenz zu behandelnden Themen legt diese
fest. Die Themenvorschläge können aus dem Kreis der Mitglieder stammen oder von außen
an die Kommunale Gesundheitskonferenz herangetragen werden.
(4) Die Kommunale Gesundheitskonferenz entscheidet über die Frage der Öffentlichkeit der Sit-
zungen.
§ 5 Bildung und Aufgaben von Arbeitsgruppen
(1) Zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse setzt die Kommunale Gesundheitskonferenz ständige und
nichtständige themenspezifische Arbeitsgruppen zur Bearbeitung definierter Aufgaben ein. Im
Auftrag der Kommunalen Gesundheitskonferenz entwickeln diese Arbeitsgruppen Empfehlungen
zur Beratung und Verabschiedung in der Kommunalen Gesundheitskonferenz. Die Arbeitsgrup-
pen können ihrerseits der Kommunalen Gesundheitskonferenz Themenvorschläge zur weiteren
Bearbeitung unterbreiten.
(2) Die für den Themenbereich verantwortlichen Entscheidungsträger, Fachkräfte, Experten und
Betroffene bzw. von Selbsthilfegruppen gewählte Vertreter werden an diesen Arbeitsgruppen be-
teiligt. Die/der Kinder- und Jugendbeauftragte sowie die/der Integrationsbeauftragte können bei
fachspezifischen Themen zu den Arbeitsgruppen hinzugezogen werden.
(3) Die Arbeitsgruppenmitglieder unterstützen im Rahmen ihrer personellen und datentechni-
schen Möglichkeiten die Erarbeitung von Ergebnissen durch Bereitstellung notwendiger Informa-
tionen im Rahmen datenschutzrechtlicher Bestimmungen.Seite 4 von 8
Geschäftsordnung Kommunale Gesundheitskonferenz i. d. Fassung v. 14. Juni 2023 / Seite 3/5
(4) Die Arbeitsgruppenleitung liegt bei einer durch die Kommunale Gesundheitskonferenz
oder durch die Arbeitsgruppe beauftragten Person. Die Arbeitsgruppenleiterinnen/Arbeitsgrup-
penleiter sind gleichzeitig Sprecherinnen/Sprecher der Arbeitsgruppen. Sie tragen die Ergebnisse
in der Kommunalen Gesundheitskonferenz vor und sind für die Bearbeitung der Fragestellungen
in dem vorgegebenen Zeitplan verantwortlich. Die Arbeitsgruppen fertigen Niederschriften über
Sitzungen an. Die Sitzungen der Arbeitsgruppen finden nicht öffentlich statt.
(5) Bereits existierende Arbeitsgruppen in der Bundesstadt Bonn, die gesundheitliche Themen
behandeln, können auf Antrag als Arbeitsgruppe gemäß Abs. 1 eingesetzt werden.
§ 6 Abstimmungs- und Beschlussfähigkeit
(1) Die Kommunale Gesundheitskonferenz ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Konferenz-
teilnehmer anwesend ist. Sie gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht fest-
gestellt ist.
(2) Die Kommunale Gesundheitskonferenz spricht Empfehlungen aus. Diese sollen möglichst
einvernehmlich getroffen werden; sofern dies nicht erreicht werden kann, ist eine 2/3 Mehrheit
der anwesenden Mitglieder notwendig. Gleichzeitig ist erforderlich, dass auch die von der Umset-
zung betroffenen Teilnehmer der Kommunalen Gesundheitskonferenz diesen Empfehlungen zu-
stimmen.
(3) Die abzustimmenden Empfehlungen sind mindestens vier Wochen vor der Abstimmung den
entsendenden Mitgliedsorganisationen bzw. Institutionen schriftlich zuzuleiten.
§ 7 Aufgaben der Geschäftsstelle der Kommunalen Gesundheitskonfe-
renz
(1) Die Geschäftsführung der Kommunalen Gesundheitskonferenz und der Arbeitsgruppen ob-
liegt dem Gesundheitsamt in Form der Geschäftsstelle der Kommunalen Gesundheitskonferenz
als eigenständige Aufgabe.
(2) Die Geschäftsstelle übernimmt die Organisation, Vor- und Nachbereitung der Sitzungen
der Kommunalen Gesundheitskonferenz sowie die Organisation und inhaltliche Begleitung der
eingerichteten Arbeitsgruppen. Die Geschäftsstelle ist dabei Koordinierungsstelle zwischen der
Kommunalen Gesundheitskonferenz und ihren Arbeitsgruppen. Sie ist zudem Schnittstelle zu
Gesundheitsamt und Rat und ist Ansprechpartner für alle Akteure der ortsnahen Koordinierung.
(3) Die Geschäftsstelle erstellt jährlichen einen Bericht über die Tätigkeit der Kommunalen Ge-
sundheitskonferenz Bonn sowie deren Arbeitsgruppen und legt diesen dem für den Bereich Ge-
sundheit zuständigen städtischen Ratsausschuss vor. Der Bericht wird vorher in der Sitzung der
Kommunalen Gesundheitskonferenz Bonn den Mitgliedern zur Kenntnis und Aussprache vorge-
legt.Seite 5 von 8
Geschäftsordnung Kommunale Gesundheitskonferenz i. d. Fassung v. 14. Juni 2023 / Seite 4/5
§ 8 Inkrafttreten/Änderung der Geschäftsordnung
(1) Die Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung durch die Kommunale Gesundheitskonfe-
renz in Kraft.
(2) Änderungen der Geschäftsordnung können nur mit einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder erfolgen.
§ 9 Schlussbestimmungen
Die Geschäftsordnung wird bei Erlass einer Rechtsverordnung zur Zusammensetzung zum Ver-
fahren bei der Verabschiedung und Umsetzung von Empfehlungen der Kommunalen Gesund-
heitskonferenz gem. § 29 Abs. 5 ÖGDG überprüft und ggf. angepasst werden. Grundlage der
Geschäftsordnung ist das ÖGDG in der jeweils gültigen Fassung.Seite 6 von 8
Geschäftsordnung Kommunale Gesundheitskonferenz i. d. Fassung v. 14. Juni 2023 / Seite 5/5
Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung
Zusammensetzung der Gesundheitskonferenz der Bundesstadt Bonn
Mit Ratsbeschluss vom 31.08.2000, geändert mit Ratsbeschluss vom 13.12.2001 und vom
19.09.2023, ist die Zusammensetzung der Kommunalen Gesundheitskonferenz der Bun-
desstadt Bonn wie folgt festgelegt:
• eine Vertreterin/ein Vertreter der Ärztekammer
• eine Vertreterin/ein Vertreter der Zahnärztekammer
• eine Vertreterin/ein Vertreter der Apothekerkammer
• eine Vertreterin/ein Vertreter der Pflegekammer
• eine Vertreterin/ein Vertreter der Psychotherapeutenkammer
• je eine Vertreterin/je ein Vertreter von Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge und des
Patientenschutzes
• eine Vertreterin/ein Vertreter der Freien Wohlfahrtsverbände
• je eine Vertreterin/je ein Vertreter der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzli-
chen Pflegeversicherung
• eine Vertreterin/ein Vertreter der gesetzlichen Rentenversicherung
• eine Vertreterin/ein Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung
• eine Vertreterin/ein Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung
• eine Vertreterin/ein Vertreter der Kassenzahnärztlichen Vereinigung
• eine Vertreterin/ein Vertreter der privaten Krankenversicherung
• drei Vertreterinnen/drei Vertreter der Selbsthilfegruppen
• zwei Vertreterinnen/zwei Vertreter der stationären Einrichtungen der Krankenversorgung
• eine Vertreterin/ein Vertreter des Universitätsklinikums Bonn
• eine Vertreterin/ein Vertreter der klinischen Einrichtungen der Rehabilitation
• eine Vertreterin/ein Vertreter der stationären Einrichtungen der Pflege
• je eine Vertreterin/ein Vertreter der Träger ambulanter nichtärztlicher, pflegerischer und
sozialer Leistungen
• eine Vertreterin/ein Vertreter der Hebammen
• je eine Vertreterin/je ein Vertreter der Sozialpartner (Arbeitnehmer/Arbeitgeber)
• eine Vertreterin/ein Vertreter des Integrationsrates der Bundesstadt Bonn
• eine Vertreterin/ein Vertreter der Sozialverwaltung
• eine Vertreterin/ein Vertreter der Pflegekonferenz der Bundesstadt Bonn
• eine Vertreterin/ein Vertreter des Gesundheitsamtes
• die Vorsitzende/der Vorsitzende des zuständigen Ratsausschusses sowie eine Vertrete-
rin/ein Vertreter dieses Ausschusses von jeder im Rat der Bundesstadt Bonn vertretenen
Fraktion
• eine Vertreterin/ein Vertreter der Gleichstellungsstelle der Bundesstadt Bonn
• die ärztliche Leiterin/der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst bei Feuerwehr und Rettungs-
dienst der Bundesstadt BonnSeite 7 von 8
Änderungsübersicht Geschäftsordnung KGK nach Beschluss vom 14. Juni 2023:
Bisherige Fassung: § 2 Mit-
gliedschaft
Änderung: Neue Fassung: § 2 Mit-
gliedschaft
(1) Der Rat beruft die Mitglieder
der Kommunalen Gesundheits-
konferenz Bonn.
Die Kommunale Gesundheits-
konferenz kann dem Rat die Be-
stellung weiterer Mitglieder vor-
schlagen.
Mitglieder im Sinne dieser Ge-
schäftsordnung sind Institutio-
nen, die durch Teilnehmer per-
sönlich in der Kommunalen Ge-
sundheitskonferenz vertreten
sind.
Die genaue Teilnehmerzahl
ergibt sich aus der Anlage zu §
2 der Geschäftsordnung.
(1) Der Rat beruft die Mitglie-
der der Kommunalen Ge-
sundheitskonferenz Bonn.
Die Kommunale Gesund-
heitskonferenz kann dem Rat
die Bestellung weiterer Mit-
glieder vorschlagen.
Mitglieder im Sinne dieser
Geschäftsordnung sind die
vom Rat berufenen Institutio-
nen und Organisationen.
Zur Wahrnehmung ihrer Auf-
gaben entsenden sie jeweils
ein persönliches Mitglied so-
wie ein stellvertretendes Mit-
glied in die Kommunale Ge-
sundheitskonferenz, die der
Geschäftsstelle gegenüber
zu benennen sind.
Die genaue TeilnehmerZahl
der Teilnehmenden ergibt
sich aus der Anlage zu § 2
der Geschäftsordnung.
(1) Mitglieder im Sinne dieser
Geschäftsordnung sind die vom
Rat berufenen Institutionen und
Organisationen.
Zur Wahrnehmung ihrer Aufga-
ben entsenden sie jeweils ein
persönliches Mitglied sowie ein
stellvertretendes Mitglied in die
Kommunale Gesundheitskonfe-
renz, die der Geschäftsstelle ge-
genüber zu benennen sind.
Die Zahl der Teilnehmenden
ergibt sich aus der Anlage zu §
2 der Geschäftsordnung.Seite 8 von 8

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Datenstand: 02.11.2026, 21:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de