231324 · Mitteilungsvorlage
Mitteilung über Anhörung des Naturschutzbeirates zum Bebauungsplanverfahren Nr. 6719-5 / Nr. 6718-2 "Urban Dot“
Kerndaten
- Nummer
- 231324
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 11.08.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Naturschutzbeirates Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage öffentlich 231324 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Mitteilung über Anhörung des Naturschutzbeirates zum Bebauungsplanverfahren Nr. 6719-5 / Nr. 6718-2 "Urban Dot“ Beratungsfolge Naturschutzbeirat 28.08.2023 Kenntnisnahme Mitteilung: Gemäß des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 11.04.1990 „Beiräte bei den Landschaftsbehörden, Landschaftswacht“ sowie der Mitteilungsvorlage DS 1610095NV3, wird der Naturschutzbeirat vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der Unteren Naturschutzbehörde in angemessener Form und Frist angehört (1.2.7 Beiratserlass / § 70 LNatSchG). Die Anhörung des Naturschutzbeirates bei bedeutenden Bebauungsplänen sowie bei Flächennutzungsplanänderungen erfolgt durch die Untere Naturschutzbehörde, im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB. Nimmt der Naturschutzbeirat oder vertretend der Vorsitzende des Beirates Stellung, berücksichtigt die Untere Naturschutzbehörde die Einwendungen und Empfehlungen des Naturschutzbeirates in ihrer Stellungnahme, soweit diese ihren Aufgabenbereich betreffen. In der nächstmöglichen Sitzung wird der Naturschutzbeirat über die eingereichte Stellungnahme des Beirates sowie die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde im Bebauungsplanverfahren in Form einer Mitteilungsvorlage unterrichtet. Beide Stellungnahmen werden der Mitteilungsvorlage als Anlage beigefügt. Der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs.1 BauGB für die Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 6719-5, Nr. 6718-2 und Nr. 6718-3 „Urban Dot“erfolgte im Dezember 2022 (DS. Nr.: 220458). Anlage/n 1 Stellungnahme 67-6 zu TÖB § 4 Abs. 1 BauGB (öffentlich) 2 Stellungnahme Naturschutzbeirat zu "Urban Dot" (öffentlich)Seite 1 von 7 Seite 2Seite 2 von 7 Anlage 1: Untere Naturschutzbehörde (UNB) Amt 67-6 13.06.2023 Vorhaben Bebauungsplan Nr. 6719-5 und Nr. 6718-2 „Urban Dot“ Lage Stadtbezirk Bonn, OT Dottendorf Verfahren Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB NATURSCHUTZFACHLICHE STELLUNGNAHME Das ca. 13 ha große, im planerischen Innenbereich gelegene Plangebiet ist im zentralen Teil durch Bestandsbebauung des Gewerbestandorts „In der Raste“ und durch Brachflächen mit umfangreichen Versiegelungen eines ehemaligen Industriestandorts gekennzeichnet. Im südlichen Teil, entlang der Grenze zum Südfriedhof, der DB-Strecke und den Randbereichen des Plangebiets sind umfangreiche Baum- und Gehölzbestände, die teilweise der Baumschutzsatzung der Stadt Bonn unterliegen sowie große, unversiegelte Brach- und Wiesenflächen vorhanden. Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans, in einem Natura-2000, Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Gesetzlich geschützte sowie Flächen mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund sind von der Aufstellung des Bebauungsplans nicht betroffen. Der südlichste Bereich des Plangebiets ist Teil der LANUV-Biotopkatasterfläche Gartenland, Obstwiesen, Brache und Abgrabung "Am grünen Weg“ mit strukturreichen und schutzwürdigen Biotopen. Die unbebauten Bereiche des Plangebiets sind artenschutzrechtlich relevant. Die planungsrechtlichen Grundlagen zur Realisierung der Planung sollen durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Vollverfahren geschaffen werden. Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes muss der FNP gem. § 8 Abs. 3 BauGB entsprechend der neuen Planung geändert werden. Umweltprüfung / Umweltbericht mit Abhandlung der Eingriffsregelung Von der Aufstellung des BP Nr. 6122-1 gehen Wirkungen auf Naturhaushalt und Landschaftsbild aus, die Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen hervorrufen und somit einen Eingriff im Sinne des § 14 (1) BNatSchG verursachen. Die geplante Bebauung führt durch Nachverdichtung und Neuversiegelung zu einem Verlust innerstädtischer Grünflächen mit Baum- und Gehölzbeständen. Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden (§ 18 BNatSchG Verhältnis zum Baurecht). Zur rechtssicheren Berücksichtigung der Umweltbelange ist bei der Aufstellung des Bauleitplans im Vollverfahren eine Umweltprüfung notwendig. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt, sowie in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Im Umweltbericht sind zudem erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen darzustellen. Der Umweltbericht benötigt daher alle notwendigen Angaben zur Abhandlung der Eingriffsregelung, die für eine gerechte Abwägung der privaten und öffentlichen Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB erforderlich sind. Dazu ist ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zu erarbeiten der die Eingriffs- / Ausgleichbewertung/ Bilanzierung sowie Aussagen zu Kompensations-/Ausgleichmaßnahmen enthält.Seite 3 von 7 Amt 67-6 Untere Naturschutzbehörde - Naturschutzfachliche Stellungnahme BP Nr. 6719-5 und Nr. 6718-2 „Umfeld Dottendorfer Straße / Urban Dot“ 2 Der 25 m breite Freihaltekorridor entlang der DB-Strecke, mit baum- und gehölzbestandenen Böschungen sowie schutzwürdigen Biotopen, soll erhalten bleiben und möglichst nicht durch Wegeverbindungen zerschnitten werden. Da dieser Korridor langfristig ggf. durch die Bahn in Anspruch genommen wird, können diese Flächen nicht zum Ausgleich herangezogen werden. Der Übergangsbereich zwischen dem Plangebiet und dem angrenzenden Südfriedhof mit vielfältigem Baum- und Gehölzbeständen sowie Wiesenextensivierungen, ist naturschutzfachlich von hohem Wert. In diesem Bereich soll ein mindestens 10 m breiter Grünstreifen mit geeigneter Bepflanzung als Pufferfläche erhalten bleiben welcher vor Überbauung zu schützen ist. Privatgärten entsprechen nicht diesen Anforderungen. Die Gehölzfläche kann als naturschutzfachliche Kompensationsmaßnahme anerkannt werden. Qualitativ hochwertige Grünflächen i.S. einer mehrfachen Innenentwicklung sind geeignet den externen naturschutzfachlichen Kompensationsbedarf zu reduzieren. ➢ Zur Berücksichtigung der Umweltbelange und Abhandlung der Eingriffsregelung, ist eine Umweltprüfung / Umweltbericht mit Landschaftspflegerischem Fachbeitrag (inklusive Eingriffs-Ausgleich Bilanzierung) zu erarbeiten. Dieser ist der Unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. ➢ Bei der Bearbeitung des LFB ist ein besonderes Augenmerk auf Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Eingriffen in Natur und Landschaft zu legen. ➢ Festsetzungen, Maßnahmen und Flächen zur naturschutz-/artenschutzrechtlichen Kompensation sind frühzeitig mit der UNB abzustimmen. ➢ Die Planung eines klimaangepassten Quartiers mit ausreichenden und hochwertigen Grün- und Freiflächen, im Sinne einer qualitätsvollen und mehrfachen Innenentwicklung bei maximaler Reduzierung der Versiegelungsfläche soll angestrebt werden. ➢ Der 10 m Schutzstreifen zur Abgrenzung des Südfriedhofes ist verbindlich zu erhalten. ➢ Auch der Freihaltekorridor entlang der DB-Strecke, mit baum- und gehölzbestandenen Böschungen sowie schutzwürdigen Biotopen, soll erhalten bleiben und möglichst nicht durch Wegeverbindungen zerschnitten werden. Artenschutzprüfung Bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren müssen grundsätzlich Artenschutzbelange beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen Prüfverfahren unterzogen wird. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Im Zusammenhang mit der Bauleitplanung sind für die europäisch geschützten Arten (wie die einheimischen Vogel- und Fledermausarten) die in § 44 Abs.1 BNatSchG formulierten Zugriffsverbote zu beachten. Demnach ist es u.a. verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Im Zusammenhang mit der Aufstellung des BP 6719-5 und Nr. 6718-2 wurden artenschutzrechtliche Belange bereits geprüft: ASP I (2021), ASP II (2021 u. 2022) sowie ein Bericht zur Zauneidechsenkartierung. Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes für die im Plangebiet vorkommenden planungsrelevanten Arten sowie für eine nachgewiesene besonders geschützte Verantwortungsart kann nur bei verbindlicher Umsetzung der im Gutachten detailliert beschriebenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie der notwendigen, vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen, artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 (1) Nrn. 1-3 BNatSchG (Zugriffsverbote), im Plangebiet ausgeschlossen werden können. Eine Prüfung der Ausnahmetatbestände gem. § 45 (7) BNatSchG ist dann nicht erforderlich. Die Auflistung unter „Notwendige Maßnahmen zum Artenschutz“ sowie „CEF Maßnahmen“ sind verbindlich umzusetzen.Seite 4 von 7 Amt 67-6 Untere Naturschutzbehörde - Naturschutzfachliche Stellungnahme BP Nr. 6719-5 und Nr. 6718-2 „Umfeld Dottendorfer Straße / Urban Dot“ 3 Notwendige Maßnahmen zum Artenschutz • Durch den Verlust von nachgewiesenen Fortpflanzungsstätten sowie potenziellen Brutmöglichkeiten sind für entsprechende Arten, gem. Gutachten und unter Beteiligung eines Fachexperten, Ersatznisthilfen zu installieren. • Gebäudeabbruch, Rodungsarbeiten und Baufeldfreimachung außerhalb der Fortpflanzungs- und Ruhezeiten. • Ökologische Baubegleitung und Monitoring. • Vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF) für den Gartenschläfer. Die bereits angelegten Steinhaufen und ausgebrachten Nistkästen für das Vorhaben „Containerstandorte“ sollen aufgegriffen, ausgebaut und optimiert werden. • Die Ergebnisse der Artenschutzprüfung und die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen sind in den weiteren Planungsprozess einzubinden. • Die Gestaltung der Kleingartenanlage hat derart zu erfolgen, dass genügend Strukturen für Trittsteinbiotopbedürftige Arten gegeben sind. Die Verkleinerung der Gartenanlage zum Erhalt der vorhandenen Blühwiese ist zwingen zu prüfen. • Vermeidung von Lichtemission/Störung durch Beleuchtung. • Quartiergestaltung/Baukörpergestaltung ist vogelschlagvermeidend zu planen. CEF Maßnahmen Vorgezogene Ausgleichmaßnahmen sind solche Maßnahmen, die unmittelbar an der voraussichtlich betroffenen Fortpflanzungs-/ Ruhestätte ansetzen bzw. mit dieser räumlich funktional verbunden sind und zeitlich so durchgeführt werden, dass die ökologische Funktion des vom Eingriff betroffenen Bereiches nachweisbar oder mit hohen belegbaren Wahrscheinlichkeiten sich nicht gegenüber dem Voreingriffzustand verschlechtert. Für zulässige Eingriffe bestehen Sonderregelungen, gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG, wonach ein Verstoß gegen diese Verbote nicht vorliegt, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten – ggf. unter Hinzuziehung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen – im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Maßnahmen im Falle von Vorhaben mit möglichen Auswirkungen müssen schadensvermeidend/-begrenzend, konfliktmindernd und/oder funktionserhaltend (Gewährleistung der Funktionsfähigkeit einer Fortpflanzungs- /Ruhestätte) sein. Bei CEF-Maßnahmen ist deren Wirksamkeit vor Beginn der Beeinträchtigung nachzuweisen und für die Dauer der Beeinträchtigung zu sichern. Umweltbaubegleitung Im Rahmen der geplanten Abbruch-, Rodungs- und Bauarbeiten sind die o.g. Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen durch eine fachlich ausgebildete Person zu überwachen. Die Aufgabe der Umweltbaubegleitung ist die genehmigungskonforme Umsetzung in Bezug auf die natur- und artenschutzrechtlichen Vorgaben und Bestimmungen. Sie soll gewährleisten, dass alle aus den Planunterlagen resultierenden Schutz-, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen in die entsprechenden Leistungsverzeichnisse der unterschiedlichen Gewerke fachlich und zeitlich richtig eingeordnet werden. ➢ Unterstützung bei der Kontrolle sowie bei (Vorhabenspezifischen) genehmigungsgerechten, umweltverträglichen, fachgerechten und konfliktmindernden Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens. ➢ Kontinuierliche Beratung des Bauherrn, der Bauoberleitung und der örtlichen Bau- überwachung sowie Vermittlung zwischen dem Baubetrieb und den Naturschutzbehörden.Seite 5 von 7 Amt 67-6 Untere Naturschutzbehörde - Naturschutzfachliche Stellungnahme BP Nr. 6719-5 und Nr. 6718-2 „Umfeld Dottendorfer Straße / Urban Dot“ 4 Bauzeitenregelung Die Baufeldfreimachung ist ausschließlich außerhalb des allgemeinen Brutzeitraums der Vögel (d.h. außerhalb des Zeitraumes vom 01. März bis 30. September - Bauzeitenregelung gem. § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG)) durchzuführen, um Konflikte mit Vogelbruten und Verbotsbestände nach § 44 (1) BNatSchG zu vermeiden. Dachflächenbegrünung Eine Begrünung von Flachdächern der Neubebauung wird aus naturschutzfachlicher Sicht ausdrücklich begrüßt. Durch die Schaffung neuer Lebensräume für seltene Tier- und Pflanzenarten tragen sie zur Erhaltung der Biodiversität bei. Maßnahmen zur Habitatverbesserung Als Maßnahme zum Artenschutz/zur Habitatverbesserung, sind an geeigneten Baumstandorten im Plangebiet sowie an geeigneten Fassaden Nisthilfen für Fledermäuse/Fassadenbrüter fachgerecht anzubringen. In Fassaden integrierte Nisthilfen sind bereits bauseitig mitzuplanen. Grundsätzlich sollen alle Maßnahmen zur Quartierbegrünung biodiversitätsfördernd geplant, umgesetzt und entsprechend unterhalten werden. Vermeidung von Vogelschlag Sollen im Neubau großflächige Glaselemente (Fensterscheiben) eingesetzt werden, so können dadurch Verbotstatbestände der Verletzung oder Tötung (vgl. § 44 Abs. 1 BNatSchG) ausgelöst werden etwa, wenn Glasflächen letztlich zum Tod von Tieren führen (Vogelschlag). Zur Minimierung der Gefährdungsquellen sind für Glasflächen daher bereits bauseitig nachweislich wirksame Maßnahmen zu ergreifen. Folgende Maßnahmen sind dazu geeignet: • Sichtbarmachung von Glasflächen mittels hoch wirksamer Markierungen (horizontale / vertikale Streifen, gepunktete Linien, individuelle Muster, Sandstrahlungen). • Verwendung alternativer lichtdurchlässiger, nicht transparenter Materialen (Milchglas, Ornamentglas, Glasbausteine, Sandstrahlungen). • Vermeidung von großflächigen Glasfronten, sowie von Durchsichten und Korridoren. Weitere Empfehlungen und Praxisbeispiele zum Umgang mit Vögeln bei der Fassaden- und Lichtgestaltung von Gebäuden finden sich im Leitfaden: Rössler, M., W. Doppler, R. Furrer, H. Haupt, H. Schmid, A. Schneider, K. Steiof & C. Wegworth (2022): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. 3., überarbeitete Auflage. Schweizerische Vogelwarte Sempach. Oberflächengewässer Das Plangebiet liegt außerhalb eines gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebietes des Rheins oder von Bächen, sowie außerhalb einer festgesetzten oder geplanten Trinkwasserschutzzone. Für den Bereich der Oberflächengewässer bestehen aus wasserrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen das geplante Vorhaben. Hinweise zum Verfahren / Beteiligung Naturschutzbeirat Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans oder eines Schutzgebietes. Eine Befreiung von den Ge- und Verboten des Landschaftsschutzes (gem. § 67 BNatSchG) durch die Untere Naturschutzbehörde ist daher nicht erforderlich. Da es sich im vorliegenden Fall um einen bedeutenden Bebauungsplan (i.S. des Beiratserlasses, RdErl. MURL 1990) handelt ist der Naturschutzbeirat im Rahmen der „Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)“ durch die UNB anzuhören und wurde um Abgabe einer Stellungnahme gebeten, deren Inhalt in der vorliegenden Stellungnahme Berücksichtigung fand.Seite 6 von 7 Anlage 2 Vorhaben Bebauungsplan Nr. 6719-5 und Nr. 6718-2 „Urban Dot“ Lage Stadtbezirk Bonn, OT Dottendorf Verfahren Anhörung des Naturschutzbeirats durch die Untere Naturschutzbehörde im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, gem. § 4 (1) BauGB Grundlagen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft IV B3 – 1.03.00 v. 11.4.1990 Stand 12.01.2018 - Beiräte bei den Landschaftsbehörden Mitteilungsvorlage „Frühzeitige Beteiligung des Naturschutzbeirates in Bauleitplanverfahren“ (DS-Nr. 1610095NV3, 31.08.2018) STELLUNGNAHME DES NATURSCHUTZBEIRATES E-Mail des Vorsitzenden des Naturschutzbeirats vom 13.06.2023 „Als Vorsitzender des Naturschutzbeirats nehme ich für den Beirat wie folgt zu den oben genannten Planverfahren Stellung: Im Zusammenhang mit dem Vorhaben "Zentrales Schwimmbad" hat der Beirat mit Drucksache 1810440ED2 Einwendungen vorgelegt, von denen wir der Ansicht sind, dass die Punkte Nr. 6 und 7 daraus auch für dieses Planvorhaben gelten. Wir gehen davon aus, dass insbesondere Reviere von Sperber und Wanderfalke (nachgewiesenes Brutvorkommen) durch die Planungen beeinträchtigt werden. Die geplanten Eingriffe in BK 5208-501 (bahnbegleitende Biotope) müssen im Hinblick auf die Vernetzungsfunktion der Flächen kritisch geprüft werden. Insbesondere erscheint es uns als problematisch, dass Flächen zur ökologischen Aufwertung herangezogen werden sollen, die möglicherweise in Zukunft von der Bahn als Trassenerweiterung vorgesehen sind. Die ökologische Entwertung der Fläche F durch Anlage von Kleingärten auf einer bisherigen Blühwiese lehnen wir ab. Es entspricht nicht den Anforderungen an eine nachhaltige Stadtplanung, wenn bei rückläufiger Nachfrage nach Büroraum durch geänderte Arbeitsabläufe auch hier alle bebaubaren Flächen, die für Wohnraum nicht geeignet sind, als Büroflächen geplant werden, anstatt sie unversiegelt zu lassen oder zu entsiegeln. Wir verweisen darauf, dass im letzten Halbjahr allein auf Basis der Bebauungspläne 6322-3, 6819-1, 6920-2, 6320-2 mehrere Hektar Büro zu bauen beantragt wurde. Der Naturschutzbeirat fordert, dass in der baurechtlichen Genehmigung hoch wirksame Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag gemäß dem aktuellen Wissensstand (https://vogelglas.vogelwarte.ch/assets/files/broschueren/Glasbroschuere_2022_D.pdf) verbindlich festgelegt werden. Die Fassaden sollten darüber hinaus hell gestaltet werden, um Wärmeabsorption zu minimieren. Auch das ist unserer Ansicht nach in der Genehmigung festzulegen.“Seite 7 von 7
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:24 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de