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231324 · Mitteilungsvorlage

Mitteilung über Anhörung des Naturschutzbeirates zum Bebauungsplanverfahren Nr. 6719-5 / Nr. 6718-2 "Urban Dot“

Nummer
231324
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
11.08.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Naturschutzbeirates 28.08.2023 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
231324
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Mitteilung über Anhörung des Naturschutzbeirates
zum Bebauungsplanverfahren Nr. 6719-5 / Nr.
6718-2 "Urban Dot“
Beratungsfolge
Naturschutzbeirat 28.08.2023 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Gemäß des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft vom 11.04.1990 „Beiräte bei den Landschaftsbehörden,
Landschaftswacht“ sowie der Mitteilungsvorlage DS 1610095NV3, wird der
Naturschutzbeirat vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der
Unteren Naturschutzbehörde in angemessener Form und Frist angehört (1.2.7
Beiratserlass / § 70 LNatSchG).
Die Anhörung des Naturschutzbeirates bei bedeutenden Bebauungsplänen
sowie bei Flächennutzungsplanänderungen erfolgt durch die Untere
Naturschutzbehörde, im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger
Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB.
Nimmt der Naturschutzbeirat oder vertretend der Vorsitzende des Beirates
Stellung, berücksichtigt die Untere Naturschutzbehörde die Einwendungen und
Empfehlungen des Naturschutzbeirates in ihrer Stellungnahme, soweit diese
ihren Aufgabenbereich betreffen.
In der nächstmöglichen Sitzung wird der Naturschutzbeirat über die
eingereichte Stellungnahme des Beirates sowie die Stellungnahme der Unteren
Naturschutzbehörde im Bebauungsplanverfahren in Form einer
Mitteilungsvorlage unterrichtet. Beide Stellungnahmen werden der
Mitteilungsvorlage als Anlage beigefügt.
Der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs.1
BauGB für die Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 6719-5, Nr. 6718-2 und Nr.
6718-3 „Urban Dot“erfolgte im Dezember 2022 (DS. Nr.: 220458).
Anlage/n
1 Stellungnahme 67-6 zu TÖB § 4 Abs. 1 BauGB (öffentlich)
2 Stellungnahme Naturschutzbeirat zu "Urban Dot" (öffentlich)Seite 1 von 7
Seite 2Seite 2 von 7
Anlage 1:
Untere Naturschutzbehörde (UNB)
Amt 67-6 13.06.2023
Vorhaben Bebauungsplan Nr. 6719-5 und Nr. 6718-2 „Urban Dot“
Lage Stadtbezirk Bonn, OT Dottendorf
Verfahren Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
nach § 4 (1) BauGB
NATURSCHUTZFACHLICHE STELLUNGNAHME
Das ca. 13 ha große, im planerischen Innenbereich gelegene Plangebiet ist im zentralen Teil
durch Bestandsbebauung des Gewerbestandorts „In der Raste“ und durch Brachflächen mit
umfangreichen Versiegelungen eines ehemaligen Industriestandorts gekennzeichnet. Im
südlichen Teil, entlang der Grenze zum Südfriedhof, der DB-Strecke und den Randbereichen
des Plangebiets sind umfangreiche Baum- und Gehölzbestände, die teilweise der
Baumschutzsatzung der Stadt Bonn unterliegen sowie große, unversiegelte Brach- und
Wiesenflächen vorhanden.
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans, in einem Natura-2000,
Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Gesetzlich geschützte sowie Flächen mit besonderer
Bedeutung für den Biotopverbund sind von der Aufstellung des Bebauungsplans nicht betroffen.
Der südlichste Bereich des Plangebiets ist Teil der LANUV-Biotopkatasterfläche Gartenland,
Obstwiesen, Brache und Abgrabung "Am grünen Weg“ mit strukturreichen und schutzwürdigen
Biotopen. Die unbebauten Bereiche des Plangebiets sind artenschutzrechtlich relevant.
Die planungsrechtlichen Grundlagen zur Realisierung der Planung sollen durch die Aufstellung
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Vollverfahren geschaffen werden. Parallel zur
Aufstellung des Bebauungsplanes muss der FNP gem. § 8 Abs. 3 BauGB entsprechend der
neuen Planung geändert werden.
Umweltprüfung / Umweltbericht mit Abhandlung der Eingriffsregelung
Von der Aufstellung des BP Nr. 6122-1 gehen Wirkungen auf Naturhaushalt und
Landschaftsbild aus, die Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen
hervorrufen und somit einen Eingriff im Sinne des § 14 (1) BNatSchG verursachen. Die
geplante Bebauung führt durch Nachverdichtung und Neuversiegelung zu einem Verlust
innerstädtischer Grünflächen mit Baum- und Gehölzbeständen. Sind auf Grund der Aufstellung,
Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 (4)
Satz 1 Nr. 3 BauGB Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den
Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden (§ 18
BNatSchG Verhältnis zum Baurecht).
Zur rechtssicheren Berücksichtigung der Umweltbelange ist bei der Aufstellung des
Bauleitplans im Vollverfahren eine Umweltprüfung notwendig.
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Ermittlung der
abwägungsrelevanten Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen ermittelt, sowie in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet
werden. Im Umweltbericht sind zudem erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung,
Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen darzustellen. Der Umweltbericht
benötigt daher alle notwendigen Angaben zur Abhandlung der Eingriffsregelung, die für eine
gerechte Abwägung der privaten und öffentlichen Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB erforderlich
sind. Dazu ist ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zu erarbeiten der die Eingriffs- /
Ausgleichbewertung/ Bilanzierung sowie Aussagen zu Kompensations-/Ausgleichmaßnahmen
enthält.Seite 3 von 7
Amt 67-6 Untere Naturschutzbehörde - Naturschutzfachliche Stellungnahme
BP Nr. 6719-5 und Nr. 6718-2 „Umfeld Dottendorfer Straße / Urban Dot“ 2
Der 25 m breite Freihaltekorridor entlang der DB-Strecke, mit baum- und gehölzbestandenen
Böschungen sowie schutzwürdigen Biotopen, soll erhalten bleiben und möglichst nicht durch
Wegeverbindungen zerschnitten werden. Da dieser Korridor langfristig ggf. durch die Bahn in
Anspruch genommen wird, können diese Flächen nicht zum Ausgleich herangezogen werden.
Der Übergangsbereich zwischen dem Plangebiet und dem angrenzenden Südfriedhof mit
vielfältigem Baum- und Gehölzbeständen sowie Wiesenextensivierungen, ist
naturschutzfachlich von hohem Wert. In diesem Bereich soll ein mindestens 10 m breiter
Grünstreifen mit geeigneter Bepflanzung als Pufferfläche erhalten bleiben welcher vor
Überbauung zu schützen ist. Privatgärten entsprechen nicht diesen Anforderungen. Die
Gehölzfläche kann als naturschutzfachliche Kompensationsmaßnahme anerkannt werden.
Qualitativ hochwertige Grünflächen i.S. einer mehrfachen Innenentwicklung sind geeignet den
externen naturschutzfachlichen Kompensationsbedarf zu reduzieren.
➢ Zur Berücksichtigung der Umweltbelange und Abhandlung der Eingriffsregelung, ist
eine Umweltprüfung / Umweltbericht mit Landschaftspflegerischem Fachbeitrag
(inklusive Eingriffs-Ausgleich Bilanzierung) zu erarbeiten. Dieser ist der Unteren
Naturschutzbehörde zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
➢ Bei der Bearbeitung des LFB ist ein besonderes Augenmerk auf Maßnahmen zur
Vermeidung und Verminderung von Eingriffen in Natur und Landschaft zu legen.
➢ Festsetzungen, Maßnahmen und Flächen zur naturschutz-/artenschutzrechtlichen
Kompensation sind frühzeitig mit der UNB abzustimmen.
➢ Die Planung eines klimaangepassten Quartiers mit ausreichenden und hochwertigen
Grün- und Freiflächen, im Sinne einer qualitätsvollen und mehrfachen
Innenentwicklung bei maximaler Reduzierung der Versiegelungsfläche soll angestrebt
werden.
➢ Der 10 m Schutzstreifen zur Abgrenzung des Südfriedhofes ist verbindlich zu erhalten.
➢ Auch der Freihaltekorridor entlang der DB-Strecke, mit baum- und gehölzbestandenen
Böschungen sowie schutzwürdigen Biotopen, soll erhalten bleiben und möglichst
nicht durch Wegeverbindungen zerschnitten werden.
Artenschutzprüfung
Bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren müssen
grundsätzlich Artenschutzbelange beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP)
durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem
besonderen Prüfverfahren unterzogen wird. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP
ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
Im Zusammenhang mit der Bauleitplanung sind für die europäisch geschützten Arten (wie die
einheimischen Vogel- und Fledermausarten) die in § 44 Abs.1 BNatSchG formulierten
Zugriffsverbote zu beachten. Demnach ist es u.a. verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder
zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen
oder zu zerstören.
Im Zusammenhang mit der Aufstellung des BP 6719-5 und Nr. 6718-2 wurden
artenschutzrechtliche Belange bereits geprüft: ASP I (2021), ASP II (2021 u. 2022) sowie ein
Bericht zur Zauneidechsenkartierung. Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften des
Bundesnaturschutzgesetzes für die im Plangebiet vorkommenden planungsrelevanten Arten
sowie für eine nachgewiesene besonders geschützte Verantwortungsart kann nur bei
verbindlicher Umsetzung der im Gutachten detailliert beschriebenen Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen sowie der notwendigen, vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen,
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 (1) Nrn. 1-3 BNatSchG (Zugriffsverbote),
im Plangebiet ausgeschlossen werden können. Eine Prüfung der Ausnahmetatbestände gem. §
45 (7) BNatSchG ist dann nicht erforderlich.
Die Auflistung unter „Notwendige Maßnahmen zum Artenschutz“ sowie „CEF Maßnahmen“ sind
verbindlich umzusetzen.Seite 4 von 7
Amt 67-6 Untere Naturschutzbehörde - Naturschutzfachliche Stellungnahme
BP Nr. 6719-5 und Nr. 6718-2 „Umfeld Dottendorfer Straße / Urban Dot“ 3
Notwendige Maßnahmen zum Artenschutz
• Durch den Verlust von nachgewiesenen Fortpflanzungsstätten sowie potenziellen
Brutmöglichkeiten sind für entsprechende Arten, gem. Gutachten und unter Beteiligung eines
Fachexperten, Ersatznisthilfen zu installieren.
• Gebäudeabbruch, Rodungsarbeiten und Baufeldfreimachung außerhalb der Fortpflanzungs-
und Ruhezeiten.
• Ökologische Baubegleitung und Monitoring.
• Vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF) für den Gartenschläfer. Die bereits angelegten
Steinhaufen und ausgebrachten Nistkästen für das Vorhaben „Containerstandorte“ sollen
aufgegriffen, ausgebaut und optimiert werden.
• Die Ergebnisse der Artenschutzprüfung und die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen
zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen sind in den weiteren
Planungsprozess einzubinden.
• Die Gestaltung der Kleingartenanlage hat derart zu erfolgen, dass genügend Strukturen für
Trittsteinbiotopbedürftige Arten gegeben sind. Die Verkleinerung der Gartenanlage zum
Erhalt der vorhandenen Blühwiese ist zwingen zu prüfen.
• Vermeidung von Lichtemission/Störung durch Beleuchtung.
• Quartiergestaltung/Baukörpergestaltung ist vogelschlagvermeidend zu planen.
CEF Maßnahmen
Vorgezogene Ausgleichmaßnahmen sind solche Maßnahmen, die unmittelbar an der
voraussichtlich betroffenen Fortpflanzungs-/ Ruhestätte ansetzen bzw. mit dieser räumlich
funktional verbunden sind und zeitlich so durchgeführt werden, dass die ökologische Funktion
des vom Eingriff betroffenen Bereiches nachweisbar oder mit hohen belegbaren
Wahrscheinlichkeiten sich nicht gegenüber dem Voreingriffzustand verschlechtert.
Für zulässige Eingriffe bestehen Sonderregelungen, gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG, wonach ein
Verstoß gegen diese Verbote nicht vorliegt, soweit die ökologische Funktion der von dem
Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten – ggf. unter Hinzuziehung
vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen – im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Maßnahmen im Falle von Vorhaben mit möglichen Auswirkungen müssen
schadensvermeidend/-begrenzend, konfliktmindernd und/oder funktionserhaltend
(Gewährleistung der Funktionsfähigkeit einer Fortpflanzungs- /Ruhestätte) sein.
Bei CEF-Maßnahmen ist deren Wirksamkeit vor Beginn der Beeinträchtigung nachzuweisen
und für die Dauer der Beeinträchtigung zu sichern.
Umweltbaubegleitung
Im Rahmen der geplanten Abbruch-, Rodungs- und Bauarbeiten sind die o.g. Vermeidungs-
und Ausgleichsmaßnahmen durch eine fachlich ausgebildete Person zu überwachen. Die
Aufgabe der Umweltbaubegleitung ist die genehmigungskonforme Umsetzung in Bezug auf die
natur- und artenschutzrechtlichen Vorgaben und Bestimmungen. Sie soll gewährleisten, dass
alle aus den Planunterlagen resultierenden Schutz-, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen
in die entsprechenden Leistungsverzeichnisse der unterschiedlichen Gewerke fachlich und
zeitlich richtig eingeordnet werden.
➢ Unterstützung bei der Kontrolle sowie bei (Vorhabenspezifischen) genehmigungsgerechten,
umweltverträglichen, fachgerechten und konfliktmindernden Vorbereitung und Durchführung
des Bauvorhabens.
➢ Kontinuierliche Beratung des Bauherrn, der Bauoberleitung und der örtlichen Bau-
überwachung sowie Vermittlung zwischen dem Baubetrieb und den Naturschutzbehörden.Seite 5 von 7
Amt 67-6 Untere Naturschutzbehörde - Naturschutzfachliche Stellungnahme
BP Nr. 6719-5 und Nr. 6718-2 „Umfeld Dottendorfer Straße / Urban Dot“ 4
Bauzeitenregelung
Die Baufeldfreimachung ist ausschließlich außerhalb des allgemeinen Brutzeitraums der Vögel
(d.h. außerhalb des Zeitraumes vom 01. März bis 30. September - Bauzeitenregelung gem. §
39 (5) Nr. 2 BNatSchG)) durchzuführen, um Konflikte mit Vogelbruten und Verbotsbestände
nach § 44 (1) BNatSchG zu vermeiden.
Dachflächenbegrünung
Eine Begrünung von Flachdächern der Neubebauung wird aus naturschutzfachlicher Sicht
ausdrücklich begrüßt. Durch die Schaffung neuer Lebensräume für seltene Tier- und
Pflanzenarten tragen sie zur Erhaltung der Biodiversität bei.
Maßnahmen zur Habitatverbesserung
Als Maßnahme zum Artenschutz/zur Habitatverbesserung, sind an geeigneten Baumstandorten
im Plangebiet sowie an geeigneten Fassaden Nisthilfen für Fledermäuse/Fassadenbrüter
fachgerecht anzubringen. In Fassaden integrierte Nisthilfen sind bereits bauseitig mitzuplanen.
Grundsätzlich sollen alle Maßnahmen zur Quartierbegrünung biodiversitätsfördernd geplant,
umgesetzt und entsprechend unterhalten werden.
Vermeidung von Vogelschlag
Sollen im Neubau großflächige Glaselemente (Fensterscheiben) eingesetzt werden, so können
dadurch Verbotstatbestände der Verletzung oder Tötung (vgl. § 44 Abs. 1 BNatSchG) ausgelöst
werden etwa, wenn Glasflächen letztlich zum Tod von Tieren führen (Vogelschlag). Zur
Minimierung der Gefährdungsquellen sind für Glasflächen daher bereits bauseitig nachweislich
wirksame Maßnahmen zu ergreifen. Folgende Maßnahmen sind dazu geeignet:
• Sichtbarmachung von Glasflächen mittels hoch wirksamer Markierungen (horizontale /
vertikale Streifen, gepunktete Linien, individuelle Muster, Sandstrahlungen).
• Verwendung alternativer lichtdurchlässiger, nicht transparenter Materialen (Milchglas,
Ornamentglas, Glasbausteine, Sandstrahlungen).
• Vermeidung von großflächigen Glasfronten, sowie von Durchsichten und Korridoren.
Weitere Empfehlungen und Praxisbeispiele zum Umgang mit Vögeln bei der Fassaden- und
Lichtgestaltung von Gebäuden finden sich im Leitfaden: Rössler, M., W. Doppler, R. Furrer, H.
Haupt, H. Schmid, A. Schneider, K. Steiof & C. Wegworth (2022): Vogelfreundliches Bauen mit
Glas und Licht. 3., überarbeitete Auflage. Schweizerische Vogelwarte Sempach.
Oberflächengewässer
Das Plangebiet liegt außerhalb eines gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebietes des
Rheins oder von Bächen, sowie außerhalb einer festgesetzten oder geplanten
Trinkwasserschutzzone. Für den Bereich der Oberflächengewässer bestehen aus
wasserrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen das geplante Vorhaben.
Hinweise zum Verfahren / Beteiligung Naturschutzbeirat
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans oder eines
Schutzgebietes. Eine Befreiung von den Ge- und Verboten des Landschaftsschutzes (gem. §
67 BNatSchG) durch die Untere Naturschutzbehörde ist daher nicht erforderlich.
Da es sich im vorliegenden Fall um einen bedeutenden Bebauungsplan (i.S. des
Beiratserlasses, RdErl. MURL 1990) handelt ist der Naturschutzbeirat im Rahmen der
„Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB)“ durch die UNB anzuhören und wurde um Abgabe einer
Stellungnahme gebeten, deren Inhalt in der vorliegenden Stellungnahme Berücksichtigung
fand.Seite 6 von 7
Anlage 2
Vorhaben Bebauungsplan Nr. 6719-5 und Nr. 6718-2 „Urban Dot“
Lage Stadtbezirk Bonn, OT Dottendorf
Verfahren Anhörung des Naturschutzbeirats durch die Untere Naturschutzbehörde
im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange, gem. § 4 (1) BauGB
Grundlagen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft IV
B3 – 1.03.00 v. 11.4.1990 Stand 12.01.2018 - Beiräte bei den
Landschaftsbehörden
Mitteilungsvorlage „Frühzeitige Beteiligung des Naturschutzbeirates in
Bauleitplanverfahren“ (DS-Nr. 1610095NV3, 31.08.2018)
STELLUNGNAHME DES NATURSCHUTZBEIRATES
E-Mail des Vorsitzenden des Naturschutzbeirats vom 13.06.2023
„Als Vorsitzender des Naturschutzbeirats nehme ich für den Beirat wie folgt zu den oben
genannten Planverfahren Stellung:
Im Zusammenhang mit dem Vorhaben "Zentrales Schwimmbad" hat der Beirat mit
Drucksache 1810440ED2 Einwendungen vorgelegt, von denen wir der Ansicht sind, dass die
Punkte Nr. 6 und 7 daraus auch für dieses Planvorhaben gelten. Wir gehen davon aus, dass
insbesondere Reviere von Sperber und Wanderfalke (nachgewiesenes Brutvorkommen)
durch die Planungen beeinträchtigt werden.
Die geplanten Eingriffe in BK 5208-501 (bahnbegleitende Biotope) müssen im Hinblick auf
die Vernetzungsfunktion der Flächen kritisch geprüft werden. Insbesondere erscheint es uns
als problematisch, dass Flächen zur ökologischen Aufwertung herangezogen werden sollen,
die möglicherweise in Zukunft von der Bahn als Trassenerweiterung vorgesehen sind. Die
ökologische Entwertung der Fläche F durch Anlage von Kleingärten auf einer bisherigen
Blühwiese lehnen wir ab.
Es entspricht nicht den Anforderungen an eine nachhaltige Stadtplanung, wenn bei
rückläufiger Nachfrage nach Büroraum durch geänderte Arbeitsabläufe auch hier alle
bebaubaren Flächen, die für Wohnraum nicht geeignet sind, als Büroflächen geplant werden,
anstatt sie unversiegelt zu lassen oder zu entsiegeln. Wir verweisen darauf, dass im letzten
Halbjahr allein auf Basis der Bebauungspläne 6322-3, 6819-1, 6920-2, 6320-2 mehrere
Hektar Büro zu bauen beantragt wurde.
Der Naturschutzbeirat fordert, dass in der baurechtlichen Genehmigung hoch wirksame
Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag gemäß dem aktuellen Wissensstand
(https://vogelglas.vogelwarte.ch/assets/files/broschueren/Glasbroschuere_2022_D.pdf)
verbindlich festgelegt werden. Die Fassaden sollten darüber hinaus hell gestaltet werden, um
Wärmeabsorption zu minimieren. Auch das ist unserer Ansicht nach in der Genehmigung
festzulegen.“Seite 7 von 7

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Datenstand: 02.11.2026, 19:24 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de