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231321 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn, Röttgener Straße 38, 40, 42, 44 - Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses Az.: 10330/2022

Nummer
231321
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
21.07.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 10.08.2023 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
231321
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn, Röttgener Straße 38, 40, 42,
44
- Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses
Az.: 10330/2022
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.08.2023 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die ge-
genständliche Bauvoranfrage abzulehnen, da das Vorhaben gegen die Fest-
setzungen des geltenden Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB verstößt.
Begründung
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr.
7619-15 und ist demnach nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Geplant ist
die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit insgesamt ca. sechs
Wohneinheiten.
Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans in
folgenden Punkten:
• Ca. 45% des geplanten Baukörpers liegen außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen.
• Fünf oberirdische Stellplätze werden in der nicht überbaubaren
Grundstücksfläche geplant.
• Die Höchstwerte für GRZ1 (0,4), GRZ2 (0,6) und GFZ (0,8) werden auf
0,41, 0,66 bzw. 0,92 überschritten.
Somit ist zur Zulassung des Vorhabens eine Befreiung von den Festsetzungen
des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich.
Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Befreiung liegen indes nicht vor, da
das Vorhaben nicht mit öffentlichen Belangen im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB
vereinbar ist, insbesondere entspricht es in der beantragten Ausgestaltung
inklusive des geplanten hohen Gesamtvolumens des Baukörpers nicht derSeite 1 von 3
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Gestaltung des Ortsbildes im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB. Das bauliche
Umfeld wird vor allem durch Einzel-, Doppel-, und (vereinzelt) Reihenhäuser
bestimmt.
Hinsichtlich der Baugrenzüberschreitung könnte eine Befreiung in Betracht
kommen, indem dem Ortsbild dadurch eher entsprochen wird, dass sich die
Kubatur des Baukörpers nicht nur an der Lengsdorfer Str. orientiert, sondern
der Ecksituation des Grundstücks gerecht wird und sich das Vorhaben sowohl
an der Lengsdorfer als auch an der Röttgener Str. ausrichtet. Dies wurde den
Bauherren mehrfach im Laufe des Verfahrens mitgeteilt, eine den
Anforderungen entsprechende Umplanung jedoch nicht eingereicht.
Ebenfalls bestehen aus verkehrsplanerischer Sicht Bedenken gegen die
vorliegende Planung u. a. hinsichtlich der geplanten Zufahrtsbreite sowie der
fehlenden und nach § 48 BauO NRW i.V.m der Stellplatzsatzung erforderlichen
Radabstellanlage.
Die Verwaltung beabsichtigt daher, die Bauvoranfrage abzulehnen.
Anlage/n
1 Flurkarte Röttgener Str. 38 - 44 (öffentlich)
2 Lageplan Röttgener Str. 38 - 44_n. ö._ (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 20:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de