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231315-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Abriss des ehemaligen Gebäudes der Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank bzw. der Lastenausgleichsbank an der Kennedyallee

Nummer
231315-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
01.09.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 25.10.2023 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 231315 BBB-Große Anfrage: Abriss des ehemaligen Gebäudes der Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank bzw. der Lastenausgleichsbank an der Kennedyallee

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
231315-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Abriss des ehemaligen Gebäudes der Deutsche
Siedlungs- und Landesrentenbank bzw. der
Lastenausgleichsbank an der Kennedyallee
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.09.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Einleitend sei darauf hinzuweisen, dass der Abriss mehrerer großer
Gebäudekomplexe, wie hier vorliegend, mit erheblichen Lärmbelastungen,
Staub (vor allem in den trockenen Sommermonaten) und Erschütterungen
verbunden ist. Die Verwaltung war und ist stets bestrebt, im Rahmen der
erteilten Abbruchgenehmigungen Auflagen zu erteilen, um die Immissionen und
vermeidbaren Belästigungen für die Angrenzer in Grenzen halten zu können.
Ein Abbruch gänzlich ohne Immissionen und Belästigungen ist bei einem
Vorhaben in diesen Ausmaßen jedoch nicht möglich.
Zu Frage 1 Beschwerden zu welchen Sachverhalten und in welcher Anzahl
sind an die Stadtverwaltung bezüglich des Abrisses des ehemaligen Gebäudes
der Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank (DSL-Bank, später Postbank,
jetzt Deutsche Bank) bzw. der Lastenausgleichsbank (LAB, später DtA, heute
KfW) an der Kennedyallee an die Stadtverwaltung herangetragen worden und
welche Maßnahmen wurden dazu im Detail ergriffen?
Es sind insgesamt mehrere Beschwerden bzgl. verschiedener Immissionsarten
(Lärm, Staub, Erschütterung) bei verschiedenen Fachämtern eingegangen.
Diesen Beschwerden wurde in jeweiliger Zuständigkeit der einzelnen
Fachämter (Amt 63, 67, 33) direkt nachgegangen.
Nach Bekanntwerden der Beschwerden wurde der Bauherr unmittelbar
kontaktiert und zunächst gebeten, die harten Abbrucharbeiten, d.h. die
insbesondere erschütterungs- sowie lärmintensiven Arbeiten, bis auf Weiteres
einzustellen. Dieser Bitte kam er auch umgehend nach.
Darüber hinaus wurden seitens der Bauaufsichtsbehörde nach Erteilung der
Abriss- Baugenehmigung weitere Anforderungen im Rahmen einer Nachtrags-
Abrissgenehmigung gestellt, um dabei nicht voraussehbare Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen von der Allgemeinheit abzuwenden.
Die Ergänzung der Baugenehmigung wurde durchgeführt, da dieSeite 1 von 3
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Abbrucharbeiten zu erheblichen negativen Auswirkungen auf die unmittelbar
liegenden Anwohner führten, was zum Zeitpunkt der Prüfung des Antrags –
nicht zuletzt auch wegen des zum damaligen Zeitpunkt vorgelegten
Abbruchkonzepts – für die Bauaufsichtsbehörde nicht ersichtlich war.
Die ursprüngliche Abbruchgenehmigung wurde mit der Auflage erteilt, eine
Schallschutzwand zu errichten. Diese Auflage wurde nicht erfüllt, sodass die
Arbeiten bis zur Errichtung einer wirksamen Schallschutzwand untersagt
worden sind. Zu den Schallschutzmaßnahmen wurde ein neues
Schallgutachten vorgelegt, das in den Nachtrag zur Baugenehmigung
übernommen worden ist. Dieses sieht vor, dass die Abbrucharbeiten nunmehr
nicht wie ursprünglich geplant an dem gesamten Gebäudekomplex zeitgleich
durchgeführt werden, sondern abschnittsweise.
Zur Reduzierung der Staubbelastung werden durch das Abbruchunternehmen
eine Hochdruckwasserbesprühung, eine Staubbindekanone – positioniert auf
der Lärmschutzwand um eine möglichst gute Staubbindung durch
Wasserbesprühung von oben zu erzielen - und ein Wassereinsatz an den
Aufprallstellen des Abbruchgutes eingesetzt. Dies wird durch den Einsatz von
C-Schläuchen noch verstärkt.
Beim Abbruch mit dem großen Bagger kommt eine weitere Staubbindekanone
zum Einsatz. Zusätzlich wird hier mittels eines Hubwagens eine Person
angehoben, um die Abbruchstelle mittels C-Schlauch zu bewässern. Zusätzlich
sind an den Zangen der Bagger Sprühvorrichtungen angebracht, um das
Abbruchgut zu bewässern.
Zu Frage 2 Welche Vorgaben wurden seitens der Stadt Bonn oder Dritten
bzgl. der Niederlegung des unter Ziffer 1 genannten Gebäudes beauflagt und
von wem und mit welchem Ergebnis wurden diese kontrolliert?
Im Rahmen der erteilten Abbruchgenehmigung, inkl. der
Nachtragsgenehmigung, wurden dem Bauherrn Auflagen zum
Immissionsschutz erteilt.
Seinerzeit wurde ein Abbruchkonzept nebst Lärmprognose seitens des
Bauherrn vorgelegt, dieses wurde zum Bestandteil der Abbruchgenehmigung.
Das Konzept wurde im Rahmen einer Nachtragsgenehmigung überarbeitet, um
den Lärmschutz für die Anwohner weiter zu verbessern.
Es fanden mehrere Ortskontrollen seitens der Unteren Umweltbehörde statt,
mit dem Ergebnis, dass weiterer Verbesserungsbedarf, z.B. zur Staubbindung,
erforderlich wurde.
Zu Frage 3 Was haben die seitens der Abrissverantwortlichen durchgeführten
Schall- und Erschütterungsmessungen, die diese dem Bauaufsichtamt
wöchentlich übergeben haben wollen (Vgl. GA-Bericht „Im Juni verschwindet
die Pyramide auf dem Ex-Postbank-Gelände“ vom 9.Mai 2023) im Einzelnen
ergeben?
Durch eine optimierte Maßnahme zur Lärmminderung, bestehend aus einer als
Lärmschutzwand fungierenden, verschlossenen Überseecontainerwand,
konnten die Schallimmissionen reduziert werden.Seite 2 von 3
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Zu Frage 4 Wurde von der Stadtverwaltung im Vorfeld der Niederlegung des
Gebäudes der Gerchgroup bzw. der BPD Immobilienentwicklung GmbH oder
Dritten hinsichtlich etwaig durch Abrissarbeiten ausgelöster Schäden an
Nachbargebäuden ein Beweissicherungsverfahren empfohlen, wenn nein,
warum nicht und wenn ja, welche Reaktion hat sie dazu erhalten?
Nach Kenntnisstand der Verwaltung wurden die vorhandenen Schäden an den
umliegenden Gebäuden durch einen vom Bauherrn beauftragten
Sachverständigen dokumentiert. Dieses Beweissicherungsverfahren hätte
seitens des Bauherrn vor Beginn der Abbrucharbeiten passieren sollen, dieses
wurde allerdings durch den Bauherrn versäumt. Für dieses Versäumnis und
etwaige Schäden an den Nachbargebäuden, die aus den Erschütterungen des
Abbruchs resultieren, haftet allein der Bauherr privatrechtlich.
Zu Frage 5 Wurde der bei den Abrissarbeiten emittierte Staub untersucht und
wenn ja, mit welchem Resultat?
Aufgrund einer Beschwerde hatte der Bauträger durch ein
Sachverständigenbüro in Abstimmung mit dem betroffenen Nachbarn in dessen
Garten mittels Stempelproben Staubproben entnommen. Hierbei wurde
festgestellt, dass vier von acht Proben keine künstlichen Mineralfasern
aufwiesen. Bei den positiven Proben wurden nur sehr geringe Fasermengen
festgestellt. Bei zwei dieser vier Proben wurden WHO-Fasern - also
lungengängige und als potentiell krebserzeugend eingestufte Fasern -
festgestellt. Allerdings waren aufgrund der geringen Faserkonzentration nach
dem Bewertungsschema der VDI 3877 keine weiteren Maßnahmen zu
empfehlen.
Resultierend aus den Untersuchungen der gewonnenen Proben und deren
Laboruntersuchungen besteht nach Aussage der Sachverständigen kein
Handlungsbedarf. Die Schadstoffsanierung ist abgeschlossen. Eine
Freisetzung von Schadstoffen durch die anstehenden Abbrucharbeiten ist
daher nicht zu erwarten.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 00:46 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de