231315-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Abriss des ehemaligen Gebäudes der Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank bzw. der Lastenausgleichsbank an der Kennedyallee
Kerndaten
- Nummer
- 231315-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 01.09.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 231315-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Abriss des ehemaligen Gebäudes der Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank bzw. der Lastenausgleichsbank an der Kennedyallee Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.09.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Einleitend sei darauf hinzuweisen, dass der Abriss mehrerer großer Gebäudekomplexe, wie hier vorliegend, mit erheblichen Lärmbelastungen, Staub (vor allem in den trockenen Sommermonaten) und Erschütterungen verbunden ist. Die Verwaltung war und ist stets bestrebt, im Rahmen der erteilten Abbruchgenehmigungen Auflagen zu erteilen, um die Immissionen und vermeidbaren Belästigungen für die Angrenzer in Grenzen halten zu können. Ein Abbruch gänzlich ohne Immissionen und Belästigungen ist bei einem Vorhaben in diesen Ausmaßen jedoch nicht möglich. Zu Frage 1 Beschwerden zu welchen Sachverhalten und in welcher Anzahl sind an die Stadtverwaltung bezüglich des Abrisses des ehemaligen Gebäudes der Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank (DSL-Bank, später Postbank, jetzt Deutsche Bank) bzw. der Lastenausgleichsbank (LAB, später DtA, heute KfW) an der Kennedyallee an die Stadtverwaltung herangetragen worden und welche Maßnahmen wurden dazu im Detail ergriffen? Es sind insgesamt mehrere Beschwerden bzgl. verschiedener Immissionsarten (Lärm, Staub, Erschütterung) bei verschiedenen Fachämtern eingegangen. Diesen Beschwerden wurde in jeweiliger Zuständigkeit der einzelnen Fachämter (Amt 63, 67, 33) direkt nachgegangen. Nach Bekanntwerden der Beschwerden wurde der Bauherr unmittelbar kontaktiert und zunächst gebeten, die harten Abbrucharbeiten, d.h. die insbesondere erschütterungs- sowie lärmintensiven Arbeiten, bis auf Weiteres einzustellen. Dieser Bitte kam er auch umgehend nach. Darüber hinaus wurden seitens der Bauaufsichtsbehörde nach Erteilung der Abriss- Baugenehmigung weitere Anforderungen im Rahmen einer Nachtrags- Abrissgenehmigung gestellt, um dabei nicht voraussehbare Gefahren oder unzumutbare Belästigungen von der Allgemeinheit abzuwenden. Die Ergänzung der Baugenehmigung wurde durchgeführt, da dieSeite 1 von 3 Seite 2 Abbrucharbeiten zu erheblichen negativen Auswirkungen auf die unmittelbar liegenden Anwohner führten, was zum Zeitpunkt der Prüfung des Antrags – nicht zuletzt auch wegen des zum damaligen Zeitpunkt vorgelegten Abbruchkonzepts – für die Bauaufsichtsbehörde nicht ersichtlich war. Die ursprüngliche Abbruchgenehmigung wurde mit der Auflage erteilt, eine Schallschutzwand zu errichten. Diese Auflage wurde nicht erfüllt, sodass die Arbeiten bis zur Errichtung einer wirksamen Schallschutzwand untersagt worden sind. Zu den Schallschutzmaßnahmen wurde ein neues Schallgutachten vorgelegt, das in den Nachtrag zur Baugenehmigung übernommen worden ist. Dieses sieht vor, dass die Abbrucharbeiten nunmehr nicht wie ursprünglich geplant an dem gesamten Gebäudekomplex zeitgleich durchgeführt werden, sondern abschnittsweise. Zur Reduzierung der Staubbelastung werden durch das Abbruchunternehmen eine Hochdruckwasserbesprühung, eine Staubbindekanone – positioniert auf der Lärmschutzwand um eine möglichst gute Staubbindung durch Wasserbesprühung von oben zu erzielen - und ein Wassereinsatz an den Aufprallstellen des Abbruchgutes eingesetzt. Dies wird durch den Einsatz von C-Schläuchen noch verstärkt. Beim Abbruch mit dem großen Bagger kommt eine weitere Staubbindekanone zum Einsatz. Zusätzlich wird hier mittels eines Hubwagens eine Person angehoben, um die Abbruchstelle mittels C-Schlauch zu bewässern. Zusätzlich sind an den Zangen der Bagger Sprühvorrichtungen angebracht, um das Abbruchgut zu bewässern. Zu Frage 2 Welche Vorgaben wurden seitens der Stadt Bonn oder Dritten bzgl. der Niederlegung des unter Ziffer 1 genannten Gebäudes beauflagt und von wem und mit welchem Ergebnis wurden diese kontrolliert? Im Rahmen der erteilten Abbruchgenehmigung, inkl. der Nachtragsgenehmigung, wurden dem Bauherrn Auflagen zum Immissionsschutz erteilt. Seinerzeit wurde ein Abbruchkonzept nebst Lärmprognose seitens des Bauherrn vorgelegt, dieses wurde zum Bestandteil der Abbruchgenehmigung. Das Konzept wurde im Rahmen einer Nachtragsgenehmigung überarbeitet, um den Lärmschutz für die Anwohner weiter zu verbessern. Es fanden mehrere Ortskontrollen seitens der Unteren Umweltbehörde statt, mit dem Ergebnis, dass weiterer Verbesserungsbedarf, z.B. zur Staubbindung, erforderlich wurde. Zu Frage 3 Was haben die seitens der Abrissverantwortlichen durchgeführten Schall- und Erschütterungsmessungen, die diese dem Bauaufsichtamt wöchentlich übergeben haben wollen (Vgl. GA-Bericht „Im Juni verschwindet die Pyramide auf dem Ex-Postbank-Gelände“ vom 9.Mai 2023) im Einzelnen ergeben? Durch eine optimierte Maßnahme zur Lärmminderung, bestehend aus einer als Lärmschutzwand fungierenden, verschlossenen Überseecontainerwand, konnten die Schallimmissionen reduziert werden.Seite 2 von 3 Seite 3 Zu Frage 4 Wurde von der Stadtverwaltung im Vorfeld der Niederlegung des Gebäudes der Gerchgroup bzw. der BPD Immobilienentwicklung GmbH oder Dritten hinsichtlich etwaig durch Abrissarbeiten ausgelöster Schäden an Nachbargebäuden ein Beweissicherungsverfahren empfohlen, wenn nein, warum nicht und wenn ja, welche Reaktion hat sie dazu erhalten? Nach Kenntnisstand der Verwaltung wurden die vorhandenen Schäden an den umliegenden Gebäuden durch einen vom Bauherrn beauftragten Sachverständigen dokumentiert. Dieses Beweissicherungsverfahren hätte seitens des Bauherrn vor Beginn der Abbrucharbeiten passieren sollen, dieses wurde allerdings durch den Bauherrn versäumt. Für dieses Versäumnis und etwaige Schäden an den Nachbargebäuden, die aus den Erschütterungen des Abbruchs resultieren, haftet allein der Bauherr privatrechtlich. Zu Frage 5 Wurde der bei den Abrissarbeiten emittierte Staub untersucht und wenn ja, mit welchem Resultat? Aufgrund einer Beschwerde hatte der Bauträger durch ein Sachverständigenbüro in Abstimmung mit dem betroffenen Nachbarn in dessen Garten mittels Stempelproben Staubproben entnommen. Hierbei wurde festgestellt, dass vier von acht Proben keine künstlichen Mineralfasern aufwiesen. Bei den positiven Proben wurden nur sehr geringe Fasermengen festgestellt. Bei zwei dieser vier Proben wurden WHO-Fasern - also lungengängige und als potentiell krebserzeugend eingestufte Fasern - festgestellt. Allerdings waren aufgrund der geringen Faserkonzentration nach dem Bewertungsschema der VDI 3877 keine weiteren Maßnahmen zu empfehlen. Resultierend aus den Untersuchungen der gewonnenen Proben und deren Laboruntersuchungen besteht nach Aussage der Sachverständigen kein Handlungsbedarf. Die Schadstoffsanierung ist abgeschlossen. Eine Freisetzung von Schadstoffen durch die anstehenden Abbrucharbeiten ist daher nicht zu erwarten. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:46 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de