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231313-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Videoüberwachung an Bonner Schulen

Nummer
231313-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
03.08.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 22.08.2023 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Schulausschusses 10.08.2023 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 231313 CDU-Antrag: Videoüberwachung an Bonner Schulen

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
231313-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
85 Städtisches Gebäudemanagement Bonn
Dezernat:
SGB
Videoüberwachung an Bonner Schulen
Beratungsfolge
Schulausschuss 10.08.2023 Kenntnisnahme
Rat 22.08.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Zulässigkeit der Errichtung einer Videoüberwachung auf dem Außengelän-
de von Schulen richtet sich nach § 20 Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW):
Danach ist die Videoüberwachung durch öffentliche Stellen in öffentlich
zugänglichen Bereichen zulässig, wenn dies zur Wahrnehmung des Haus-
rechts und zum Schutz des Eigentums erforderlich ist und keine Anhaltspunkte
bestehen, dass schutzwürdige Interessen der von der Überwachung betroffe-
nen Personen überwiegen.
In der Vergangenheit ist es bereits mehrfach zu Vandalismus und Einbrüchen
in verschiedenen Bonner Schulen gekommen. Weitere Schädigungen sind,
nicht zuletzt mit Blick auf die hochwertige technische Ausstattung von Schulen,
zu befürchten. Da lediglich außerhalb der Schulzeiten überwacht werden soll,
sind die Belange der Schüler*innen und Mitarbeiter*innen hinreichend berück-
sichtigt. Eine Videoüberwachung wäre daher im Grundsatz zulässig.
Für geplante Videoüberwachungen von Schulen sind nach erster Einschätzung
folgende Maßnahmen erforderlich:
• Je nach Größe der Liegenschaft und des Außengeländes müsste eine
entsprechend hohe Anzahl an Kameras, die derzeit jedoch nicht bezif-
fert werden kann, rund um das gesamte Gebäude installiert werden.
• Die Leitungen müssten zur Sicherstellung einer guten Aufnahmequalität
mit Glasfaserkabel ausgeführt und in der Erde verlegt werden.
• Zur Installation der Kameras wären ggfls. Masten zu setzen.
• Um brauchbare Aufnahmen zu erhalten, müssten alle entsprechenden
Bereiche ausreichend ausgeleuchtet sein. Damit das ganze Areal
nachts nicht taghell erleuchtet wäre, müssten Infrarotleuchten einge-
setzt werden.
• Der Betrieb der Anlage würde entsprechend hohe laufende
(Strom-)Kosten bedeuten, hinzu kommen jährlich erhebliche Wartungs-
kosten,
• Es müsste ein zentraler Raum im Gebäude für die Installation der Anla-
ge gefunden werden, in dem sämtliche Leitungen zusammengeführt
werden.
• Im gesamten Außenbereich wäre auf den Umstand einer Videoüberwa-Seite 1 von 2
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chung durch eine entsprechende Beschilderung hinzuweisen (vgl. § 20
Abs. 2 DSG NRW).
Um eine belastbare Kostenschätzung abgeben zu können, müsste ein Inge-
nieurbüro für jeden Einzelfall mit einer Kostenermittlung beauftragt werden.
Der zu erwartende Erfolg, dass durch die Installation einer derartigen Anlage,
Einbrüche und Vandalismus verhindert werden könnten, ist nach Einschätzung
der Verwaltung eher als gering einzuschätzen. Da die Kameras zur Verhinde-
rung von Beschädigungen in ausreichender Höhe installiert werden müssten,
reicht es aus, wenn Täter eine Kapuze aufziehen bzw. eine Maske tragen wür-
den, um nicht mehr erkannt werden zu können.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 01:55 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de