231312-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Abriss Bürogebäude Kennedyallee 62-72
Kerndaten
- Nummer
- 231312-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 28.07.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 231312-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Abriss Bürogebäude Kennedyallee 62-72 Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 09.08.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zu Frage 1: Welche Schutzmaßnahmen bzgl. Lärm - und Staubbelastung, Schutz der Umwelt muss der Bauträger beim Abriss des Bürogebäudes an der Kennedyallee 62-72 ergreifen? Seinerzeit wurde ein Abbruchkonzept nebst Lärmprognose seitens des Bauherrn vorgelegt, dieses wurde zum Bestandteil der Abbruchgenehmigung. Das Konzept wurde im Rahmen einer Nachtragsgenehmigung überarbeitet, um den Lärmschutz für die Anwohner weiter zu verbessern. Zur Reduzierung der Lärmimmissionen werden die Abbrucharbeiten nicht wie ursprünglich geplant an dem gesamten Gebäudekomplex zeitgleich durchgeführt, sondern abschnittsweise. Hier wird neben einer neuen Abbruchreihenfolge (A-B-C) auch eine optimierte Maßnahme zur Lärmminderung, bestehend aus einer als Lärmschutzwand fungierenden, verschlossenen Überseecontainerwand., durchgeführt. Zur Reduzierung der Staubbelastung werden durch das Abbruchunternehmen eine Hochdruckwasserbesprühung, eine Staubbindekanone – positioniert auf der Lärmschutzwand um eine möglichst gute Staubbindung durch Wasserbesprühung von oben zu erzielen - und ein Wassereinsatz an den Aufprallstellen des Abbruchgutes eingesetzt. Zu Frage 2: Wurden dem Bauträger von der Stadt Bonn Auflagen erteilt, die dem Lärm-, Staub- und Umweltschutz dienen? Ja, im Rahmen der erteilten Abbruchgenehmigung, inkl. der Nachtragsgenehmigungen, wurden dem Bauherrn Auflagen zum Immissionsschutz erteilt. Zu Frage 3: Werden regelmäßig Messungen durchgeführt, ob die gesetzlichen Emissionswerte eingehalten werden? Die tatsächlichen Schallimmissionen sind jeweils durch die Messberichte der unteren Umweltbehörde spätestens zum Ende der jeweiligen Woche nachSeite 1 von 2 Seite 2 Durchführung der Messungen vorzulegen. Zu Frage 4: Darf der Bauschutt auf der Baustelle zerkleinert und erst dann abtransportiert werden? Das Gebäude besteht aus Stahlbeton. Beim Bau des Gebäudes wurde ein Stahlgitter von Beton umgeben, um die Standsicherheit des Gebäudes zu gewährleisten. Beim Abbruch sind die Stahlstreben von dem mineralischen Material umgeben. Beim Abbrechen der einzelnen Teilstücke entstehen deswegen teilweise recht große Abbruchstücke. Diese werden auf der Baustelle durch Vorrichtungen an den Baggern zerkleinert und anschließend getrennt voneinander entsorgt. Dies ist die übliche Vorgehensweise. Weitere Zerkleinerungsarbeiten finden i. d. R. auf einer Baustelle nicht statt. Sollte das Material weiter zerkleinert werden sollen, erfolgt dies in einer sogenannten Brecheranlage. Dieses ist auf der Baustelle Kennedyallee 62-70 nicht vorgesehen. Zu Frage 5: Gibt es von Seiten des Bauträgers Angebote an die Nachbarschaft, wie z. B. 1x monatlich Übernahme der Reinigungskosten o. ä.? Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung bietet der Bauträger auf seiner Projekt-Homepage den angrenzenden Nachbarn die Möglichkeit, sich aktuell über das Bauvorhaben zu informieren und diesen bei Beschwerden unmittelbar zu kontaktieren. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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