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231312-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Abriss Bürogebäude Kennedyallee 62-72

Nummer
231312-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
28.07.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 25.10.2023 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 231312 CDU-Große Anfrage: Abriss Bürogebäude Kennedyallee 62-72

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
231312-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Abriss Bürogebäude Kennedyallee 62-72
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 09.08.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu Frage 1: Welche Schutzmaßnahmen bzgl. Lärm - und Staubbelastung,
Schutz der Umwelt muss der Bauträger beim Abriss des Bürogebäudes an der
Kennedyallee 62-72 ergreifen?
Seinerzeit wurde ein Abbruchkonzept nebst Lärmprognose seitens des
Bauherrn vorgelegt, dieses wurde zum Bestandteil der Abbruchgenehmigung.
Das Konzept wurde im Rahmen einer Nachtragsgenehmigung überarbeitet, um
den Lärmschutz für die Anwohner weiter zu verbessern.
Zur Reduzierung der Lärmimmissionen werden die Abbrucharbeiten nicht wie
ursprünglich geplant an dem gesamten Gebäudekomplex zeitgleich
durchgeführt, sondern abschnittsweise. Hier wird neben einer neuen
Abbruchreihenfolge (A-B-C) auch eine optimierte Maßnahme zur
Lärmminderung, bestehend aus einer als Lärmschutzwand fungierenden,
verschlossenen Überseecontainerwand., durchgeführt.
Zur Reduzierung der Staubbelastung werden durch das Abbruchunternehmen
eine Hochdruckwasserbesprühung, eine Staubbindekanone – positioniert auf
der Lärmschutzwand um eine möglichst gute Staubbindung durch
Wasserbesprühung von oben zu erzielen - und ein Wassereinsatz an den
Aufprallstellen des Abbruchgutes eingesetzt.
Zu Frage 2: Wurden dem Bauträger von der Stadt Bonn Auflagen erteilt, die
dem Lärm-, Staub- und Umweltschutz dienen?
Ja, im Rahmen der erteilten Abbruchgenehmigung, inkl. der
Nachtragsgenehmigungen, wurden dem Bauherrn Auflagen zum
Immissionsschutz erteilt.
Zu Frage 3: Werden regelmäßig Messungen durchgeführt, ob die gesetzlichen
Emissionswerte eingehalten werden?
Die tatsächlichen Schallimmissionen sind jeweils durch die Messberichte der
unteren Umweltbehörde spätestens zum Ende der jeweiligen Woche nachSeite 1 von 2
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Durchführung der Messungen vorzulegen.
Zu Frage 4: Darf der Bauschutt auf der Baustelle zerkleinert und erst dann
abtransportiert werden?
Das Gebäude besteht aus Stahlbeton. Beim Bau des Gebäudes wurde ein
Stahlgitter von Beton umgeben, um die Standsicherheit des Gebäudes zu
gewährleisten. Beim Abbruch sind die Stahlstreben von dem mineralischen
Material umgeben. Beim Abbrechen der einzelnen Teilstücke entstehen
deswegen teilweise recht große Abbruchstücke. Diese werden auf der
Baustelle durch Vorrichtungen an den Baggern zerkleinert und anschließend
getrennt voneinander entsorgt. Dies ist die übliche Vorgehensweise. Weitere
Zerkleinerungsarbeiten finden i. d. R. auf einer Baustelle nicht statt. Sollte das
Material weiter zerkleinert werden sollen, erfolgt dies in einer sogenannten
Brecheranlage. Dieses ist auf der Baustelle Kennedyallee 62-70 nicht
vorgesehen.
Zu Frage 5: Gibt es von Seiten des Bauträgers Angebote an die Nachbarschaft,
wie z. B. 1x monatlich Übernahme der Reinigungskosten o. ä.?
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung bietet der Bauträger auf seiner
Projekt-Homepage den angrenzenden Nachbarn die Möglichkeit, sich aktuell
über das Bauvorhaben zu informieren und diesen bei Beschwerden unmittelbar
zu kontaktieren.
Anlage/n
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