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231311 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn Mirbachstraße / Rüngsdorf Wielandstraße - Errichtung von zwei Wohngebäuden mit Tiefgarage (Großgarage), Gebäude mittlerer Höhe Az.: 40911/2022

Nummer
231311
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
20.07.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 30.11.2023 Anhörung
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 549,4 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 231311-03 ST Grundstück in Bonn Mirbachstraße / Rüngsdorf Wielandstraße - Errichtung von zwei Wohngebäuden mit Tiefgarage (Großgarage), Gebäude mittlerer Höhe Az.: 40911/2022
  2. 231311-02 BBB-Antrag: Grundstück in Bonn Mirbachstraße / Rüngsdorf Wielandstraße - Errichtung von zwei Wohngebäuden mit Tiefgarage (Großgarage), Gebäude mittlerer Höhe Az.: 40911/2022
  3. 231311-01 DA BBB -Dringlichkeitsantrag Grundstück in Bonn Mirbachstraße / Rüngsdorf Wielandstraße - Errichtung von zwei Wohngebäuden mit Tiefgarage (Großgarage), Gebäude mittlerer Höhe Az.: 40911/2022 Antrag zur Vorlage 231311
  4. 231311-04 AA BBB-Antrag Bauvorhaben auf dem Gelände der ehemaligen Deutschen Ausgleichsbank (vormals Lastenausgleichsbank), Grundstück in Bonn-Rüngsdorf, Mirbachstr. 10/ Wielandstr. 4 (Gemarkung Rüngsdorf, Flur 5, Flurstück 2399) - Bauvoranfrage zur Errichtung von 2 Wohngebäuden mit Tiefgarage (Großgarage), Gebäude mittlerer Höhe Aktenzeichen: 40911/2022 Drucksachen 231311 und 232073

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Beschlussvorlage
öffentlich
231311
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn Mirbachstraße / Rüngsdorf
Wielandstraße
- Errichtung von zwei Wohngebäuden mit
Tiefgarage (Großgarage), Gebäude mittlerer Höhe
Az.: 40911/2022
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.08.2023 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, einen
positiven Bauvorbescheid für das beantragte Vorhaben zu erteilen, da es im
Wesentlichen den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans nach § 30
Baugesetzbuch – BauGB- entspricht und die Erteilung der im Übrigen erforder-
lichen Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB städtebaulich vertretbar ist.
Begründung
Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr.
8217-63 vom 05.08.1977.
Das Grundstück liegt zudem im Bereich des Gebietes, für welches die
Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens Nr. 7016-1 am 11.05.2017
beschlossen wurde. Derzeit ist das Vorhaben allerdings noch nach dem
rechtsgültigen Bebauungsplan 8217-63 zu beurteilen, wonach der Bauherr
einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides hat. Im Übrigen
gibt es noch einen alten Bauvorbescheid von 2012, der immer wieder
verlängert wurde und der das bestehende Planungsrecht in Anspruch nimmt.
Für die nachstehenden Abweichungen von den Festsetzungen des gültigen
Bebauungsplanes ist die Erteilung von Befreiungen bzw. Abweichungen
städtebaulich vertretbar, um insbesondere auch den Wohnungsbau zu fördern:
1. Es ergeben sich teilweise Baugrenzüberschreitungen durch das
Wohngebäude und die geplante Tiefgarage. DieSeite 1 von 3
Seite 2
Baugrenzüberschreitungen können als untergeordnet angesehen
werden. Gleiches gilt für die teilweise deutlich außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen liegende Tiefgarage, u. a. da sie
baulich nicht unmittelbar in Erscheinung tritt. An anderen Stellen bleibt
das Vorhaben jedoch von den umfassenden Baugrenzen zurück.
2. Nach der hier anzuwendenden Landesbauordnung 1970 ist das
Staffelgeschoss als Vollgeschoss zu werten. Da nach der heute gültigen
Baunutzungsverordnung und der Bauordnung das Staffelgeschoss als
Nichtvollgeschoss zu qualifizieren wäre und bei neueren
Bebauungsplänen und im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB
ein solches Geschoss zulässig wäre, wird in solchen Fällen regelmäßig
eine Befreiung erteilt. Im Übrigen tritt das Staffelgeschoss allseits
deutlich vom darunterliegenden Geschoss zurück.
3. Hieraus resultiert auch die Befreiung von der Geschossflächenzahl, da
bei Hinzurechnung der Staffelgeschossflächen die maximal zulässige
Geschossflächenzahl überschritten wird Die Überschreitung der
maximal zulässigen GFZ tritt insbesondere städtebaulich nicht in
Erscheinung und resultiert ausschließlich aus dem Ausbau des
Dachgeschosses zu wohnbaulichen Zwecken.
4. Es ist ein Flachdach anstelle eines Sattel- bzw. Walmdaches geplant.
Gegen das geplante Flachdach bestehen keine Bedenken, da bereits
zahlreiche vergleichbare Gebäude mit Flachdachkonstruktionen
innerhalb des Plangebiets umgesetzt wurden. Die Erteilung einer
Abweichung nach § 89 BauO NRW ist daher vertretbar.
5. Die geschlossene Bauweise wird nicht gänzlich beachtet. Im Hinblick
auf die nicht vollumfänglich ausgeführte, geschlossene Bauweise
werden keine Bedenken erhoben. Die Öffnung der beiden Baukörper
erfolgt im rückwärtigen, nicht unmittelbar einsehbaren
Grundstücksbereich, was eine aufgelockerte, aber im
straßenzugeordneten Bereich weiterhin geschlossene Bauweise
ermöglicht. Dementsprechend werden die Grundzüge der Planung
weiterhin gewahrt, eine Befreiung kann erteilt werden.
Die Verwaltung beabsichtigt daher, die Bauvoranfrage positiv zu bescheiden.
Anlage/n
1 Lageplan Mirbach-, Wielandstraße (öffentlich)
2 Dachaufsicht Mirbach-, Wielandstraße (nichtöffentlich)
3 Ansicht_Schnitt_Mirbach-, Wielandstraße (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 18:57 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de