231307-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: „Fahrradstraßen“, insbesondere im Gebiet des Stadtbezirks Bad Godesberg
Kerndaten
- Nummer
- 231307-03 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 30.10.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 231307-03 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Bürgerantrag: „Fahrradstraßen“, insbesondere im Gebiet des Stadtbezirks Bad Godesberg Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 22.11.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Allgemeines Die Pläne der noch zu beschließenden Fahrradstraßen sind unter DS 231704 im ALLRIS einsehbar. Bzgl. der Aussage, die Verwaltung sei nicht an die Vorgaben der Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010) gebunden, lässt sich Folgendes sagen: Die Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) gibt den Kommunen in Deutschland eine konkrete Handlungsanweisung: „Soweit die StVO und diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausgestaltung und Beschaffenheit, für den Ort und die Art der Anbringung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur Rahmenvorschriften geben, soll im Einzelnen nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik verfahren werden, den das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt erforderlichenfalls bekannt gibt.“ Der umfangreiche Bürgerantrag wird im Folgenden ziffernweise beantwortet: 1. Fahrradstraßen stellen für Städte und Gemeinden eine effektive Möglichkeit dar, die Rahmenbedingungen zu schaffen, welche die Bevölkerung benötigt, um mehr Wege mit dem Umweltverbund zurückzulegen. Der Umweltverbund stellt eine kostengünstige, flexible und leicht zugängliche Form der Mobilität für einen Großteil der Bevölkerung in der Stadt dar. Mit Fahrradstraßen können Lücken im Radverkehrsnetz (z.B. zwischen zwei Radwegen) geschlossen werden oder ein bestehendes, durchgehendes Netz kann durch neue Verbindungen engmaschiger gestaltet werden, indem neue Radverbindungen hinzukommen. Durch die Einhaltung entsprechender Standards werden diese Verbindungen übersichtlicher, sicherer und attraktiver, insbesondere für schwächere Verkehrsteilnehmende wie bspw. Kinder oder lebensältere Mitmenschen. Die im Bürgerantrag: „Fahrradstraßen“, insbesondere im Gebiet des Stadtbezirks Bad Godesberg“ erwähnten Fahrradstraßenabschnitte (Frankengraben, Schwalbengarten, Am Südfriedhof, In der Kumme, Im Erlengrund, Promenadenweg) sind in Kombination der von der Stadtverwaltung untersuchten Fahrradstraßenverbindung zwischen Kessenich/Dottendorf undSeite 1 von 4 Seite 2 Südstadt/Zentrum über die Burbacher Straße zu betrachten. In der Gesamtheit stellen sie eine bedeutende Verbindungsfunktion zwischen Bad Godesberg und Bonn-Zentrum dar, wobei der Verlauf durch Wohngebiete hohe Radverkehrsanteile verspricht. Im Gegensatz zur parallel geführten Radroute entlang der Bahnlinie erfüllt diese Verbindung auch wichtige Funktionen für die ortsteilbezogene Erschließung und damit die nahräumlichen Verkehre z.B. zu den Schulen und zum Einkauf (Stadtteilzentrum Friesdorf, Klufterplatz). Der Fahrradstraßenzug über Schwalbengarten und Am Südfriedhof fungiert als eine Anbindung zu den Radverbindungen entlang der Bahn, die eine zügige und komfortable Verbindung in Richtung des Bonner oder Bad Godesberger Zentrums gewährleisten. Zudem verbindet sie die Stadtteile Dottendorf und Friesdorf unmittelbar miteinander. 2.-5. Eine Bürgerbeteiligung zur grundsätzlichen Umwandlung der ausgewählten Straßen zu Fahrradstraßen hat im Jahr 2013 stattgefunden. Seit den damaligen Beschlüssen haben sich die Erkenntnisse und Rahmenbedingungen zur Einrichtung von Fahrradstraßen geändert (unter anderem durch den Radentscheid-Beschluss – beschlossen durch den Hauptausschuss anstelle des Rates mit 80 % Zustimmung – der vorgibt, dass Fahrradstraßen 4,50 m breit sein sollen sowie durch Gerichtsurteile (u.a. VG Hannover, Urteil vom 17.07.2019 - 7 A 7457/17). Daher hat die Verwaltung die Pläne angepasst und die genannten Fahrradstraßen der Politik erneut zum Beschluss vorgelegt. Im Rahmen der Änderung der Pläne hat die Verwaltung verschiedene Bürger*inneninformationsformate in den einzelnen Stadtbezirken angeboten (u.a. am 11.07.2023 auf dem Marktplatz in Bad Godesberg; der Antragsteller wurde dort bereits informiert). Eine erneute Beteiligung der Anwohner zu einzelnen Fahrradstraßen war in diesem Prozess nicht mehr vorgesehen, da die Fahrradstraßen eine hohe Bedeutung für das gesamtstädtische Radverkehrsnetz haben. Bezüglich der Bereitschaftsstellplätze für örtliche Dienstleister*innen und für die AWO kann mitgeteilt werden, dass Parkprivilegien bzw. Parksonderrechte wegen fehlender verkehrsrechtlicher Ermächtigung unzulässig sind. Parkerleichterungen dieser Form können nur zugunsten von Schwerbehinderten, Blinden und Anwohner*innen ermöglicht werden. Daher ist eine Reservierung von Parkplätzen für die o.g. Dienstleister*innen nicht möglich. Soziale Dienste und Handwerksbetriebe haben die Möglichkeit bei der Stadt Bonn spezielle Parkausweise zur Parkerleichterung zu beantragen. Diese berechtigen dazu, im eingeschränkten Halteverbot/in Halteverbotszonen, auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstdauer oder auf Bewohnerparkplätzen zu parken. Die Ausnahmegenehmigung gilt, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit zur Verfügung steht und nur für die Dauer des Arbeitseinsatzes. Sie erlaubt nicht das Abstellen des Fahrzeuges im Bereich der Betriebsstätte. Fahrradstraßen werden in Bonn künftig als eingeschränkte Halteverbotszonen (VZ 290.1) mit dem Zusatz „Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt“ beschildert. In eingeschränkten Halteverbotszonen darf überall für das Laden und Liefern angehalten werden. Dies gewährleistet, dass beispielsweise Paketdienste, Taxifahrende aber auch Anwohnende weiterhin Dinge ein- und ausladen oder Personen ein- und aussteigen lassen können. Handwerker*innen können mit dem vorgenannten Ausweis überall dort imSeite 2 von 4 Seite 3 eingeschränkten Halteverbot parken, wo es die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt. Bezüglich der Anordnung von allgemeinen Schwerbehindertenparkplätzen kann mitgeteilt werden, dass derartige Parkplatze grundsätzlich dort in Betracht kommen, wo der erwähnte Personenkreis besonders häufig auf den Parkplatz angewiesen ist, z.B. in der Nähe von Behörden, Krankenhäusern oder Kliniken. Dies müsste im Einzelfall durch die Verwaltung geprüft werden. 6. Schwalbengarten Im Schwalbengarten können alle bereits im Bestand gekippt ausgewiesenen Kfz-Parkstände erhalten bleiben, sodass die restliche Fahrbahn eine Breite von 4,50 m nicht unterschreitet und eine Gehwegbreite zwischen Hauswand und Parkstand von ca. 2,20 m erhalten bleibt. Die Kfz-Parkstände, welche heute vollflächig auf dem Gehweg angeordnet sind, verursachen ebendort zu geringe Restgehwegbreiten von deutlich unter 1,50 m. Eine Verlagerung dieser auf die Fahrbahn ist nicht möglich, ohne die angestrebte Mindestbreite für die geplante Fahrradstraße deutlich zu unterschreiten. Die vom Antragsteller genannte symmetrische Neumarkierung mit jeweils 1,50- 1,70 m Gehwegbreiten, mit beidseitig 2,00 m Parkständen und 4,50 m Fahrbahnbreite in der Mitte ist am genannten Ort grundsätzlich möglich. Dies hätte allerdings zur Folge, dass die Gehwegbreiten auf beiden Seiten das Regelmaß von 2,50 m deutlich unterschreiten würden. Auch würde hiermit teilweise eine Verschmälerung des Gehweges im Vergleich zum heutigen Zustand einhergehen, was also eine Verschlechterung für den Fußverkehr darstellen würde. 7. Frankengraben Im Frankengraben sorgt die Parksituation im Bestand mit beidseitig gekippten Kfz-Parkständen stellenweise für Restfahrbahnbreiten von lediglich knapp über 3,00 m und unterschreitet damit die Anforderungen an Fahrbahnbreiten in Fahrradstraßen deutlich. Da auch die Gehwege an diesen Stellen mit 1,50 m und stellenweise weniger Restbreite keinen Spielraum mehr zulassen, ist ein Entfall entsprechender Kfz-Parkstände im Zuge der Fahrradstraßenplanung unumgänglich. Zur Verbreiterung der nutzbaren Gehwegflächen sollen die übrigen Kfz-Parkstände auf die Fahrbahn verlegt werden. Die Anordnung von Tempo 10-Zonen ist rechtswidrig, da diese gegen den straßenverkehrsrechtlichen Ausschließlichkeitsgrundsatz verstoßen würde; dies wurde auch durch Rechtsprechung bestätigt (vgl. (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.11.2019, OVG 1 B 16.17). Eine Einzelbeschilderung bedarf einer außerordentlichen, qualifizierten Gefahrenlage, die hier nicht vorliegt. Zudem sei darauf hingewiesen, dass zunächst die Tempo 30-Zone aufgehoben werden müsste; eine solche Aufhebung würde die Zustimmung des Rates benötigen. 8. Bzgl. der Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h im Bereich der Hochkreuzallee wird auf die DS-Nr. 212268-01 verwiesen. Aufgrund eines weiteren politischen Antrags wurde das Vorhaben, Tempo 30 aus Lärmschutzgründen anzuordnen, noch bis zum ausstehenden Beschluss ausgesetzt. 9. Wie vom Antragsteller erwähnt, handelt es sich bei der Kreuzung Hochkreuzallee/Godesberger Straße/Bahnunterführung um eineSeite 3 von 4 Seite 4 Unfallhäufungsstelle. Diese wird aktuell im Rahmen der Unfallkommission behandelt und eine Verbesserung der Situation angestrebt. 10.-12. Fahrradzonen Bzgl. der Fahrradzonen kann mitgeteilt werden, dass die Straßenverkehrsbehörde solche Zonen gem. § 45 Abs. 1i StVO anordnen kann, sofern diese innerhalb geschlossener Ortschaften in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte liegen und der Rat dem Vorhaben zugestimmt hat. Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr darf in Fahrradzonen nur im Ausnahmefall und nach eingehender Prüfung durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden (z.B. Anliegerverkehr). Vor der Anordnung müssen die Bedürfnisse des Kfz-Verkehrs ausreichend berücksichtigt werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine hohe Fahrradverkehrsdichte im Sinne des § 45 Absatz 1i nicht voraussetzt, dass der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist. Den Vorschlag des Antragstellers, anstelle der anvisierten Fahrradstraßen in Friesdorf eine Umwandlung der Tempo 30-Zone in eine Fahrradzone vorzunehmen, sieht die Verwaltung aus den folgenden Gründen als nicht zielführend an: Eine Fahrradzone ist ein verkehrsplanerisches Mittel, das sich vor allem für einen Bereich anbietet, innerhalb dessen sich Menschen kleinräumig bewegen; Beispiel dafür wäre etwa ein Uni-Campus, auf dem Menschen mehrmals am Tag kurze Distanzen mit dem Rad zurücklegen (vom Hörsaal zur Mensa, zur Bibliothek und zurück zum Hörsaal). Die Fahrradstraßen hingegen stellen wie eingangs bereits erwähnt wichtige Achsen im gesamtstädtischen Radverkehrsnetz dar, um sich stadtteilübergreifend und auch über weitere Distanzen zügig und sicher zu bewegen. Zudem weichen die Rahmenbedingungen für einen sicheren Rad- und Fußverkehr in Fahrradzonen nicht von denen in Fahrradstraßen ab. Die Gehwegbreiten sollten auch in Fahrradzonen mit mindestens 1,50 m, im Regelmaß hergestellt werden und auch die Fahrbahnbreiten müssen in Fahrradzonen ein sicheres Begegnen von Auto und Fahrrad ermöglichen. 13. Die Verwaltung hat weder ein Beschilderungs- noch ein Geschwindigkeits- Kataster vorliegen. Die vom Bürger geforderte Kartendarstellung kann daher aktuell nicht geliefert werden. Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 21:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de