231282 · Beschlussvorlage
Verlegung Straßenstrich
Kerndaten
- Nummer
- 231282
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 02.08.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie Empfehlung
- Sitzung des Hauptausschusses Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 231282 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Verlegung Straßenstrich Beratungsfolge Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 16.08.2023 Empfehlung Hauptausschuss 17.08.2023 Empfehlung Rat 22.08.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen der Umsetzung der Ratsbeschlüsse vom 08.11.2021 (DS-Nr. 211653) und 22.09.2022 (DS-Nr. 221256) bei der Bezirksregierung Köln die Verlegung des Straßenstrichs vom derzeitigen Standort in der Immenburgstraße in die Straße Am Dickobskreuz unter den in der Begründung genannten Gründen darzustellen und eine Änderung der Sperrbezirksverordnung zu beantragen. Begründung Die Verlagerung der Straßenprostitution von der Immenburgstraße auf ein privates Grundstück an der Straße Am Dickobskreuz durch die Änderung der Sperrbezirksverordnung ist rechtlich zulässig und zweckdienlich. Der neue Standort und die beabsichtigten Maßnahmen führen insgesamt zu einem im Vergleich zur aktuellen Situation verbesserten Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes und sind daher geeignet, die Schutzgüter des Art. 297 Abs. 1 EGStGB besser vor möglicherweise auftretenden Gefahren durch die Prostitution zu bewahren, als dies am alten Standort auf der Immenburgstraße möglich ist. Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seinen Sitzungen am 08.11.2021 (DS-Nr. 211653) und 22.09.2022 (DS-Nr. 221256) die Beschlüsse verabschiedet. Der gesamte Bereich zwischen den Straßen Immenburgstraße, Am Dickobskreuz und Bahnlinie wird städtebaulich erschlossen und umfangreich neu geordnet. Im Rahmen der geplanten künftigen Nutzung und baulichen Veränderungen ist die Verlegung des Straßenstrichs zwingend erforderlich. Im Jahre 2009 wurden die Errichtung und der Betrieb eines Verrichtungsgeländes vom Rat der Bundesstadt Bonn beschlossen. Nach einer umfangreichen Ermittlung der in Frage kommenden Grundstücke unter Anwendung eines Kriterienkataloges kam unter Berücksichtigung der vorgesehenen räumlichen Trennung von Anbahnungszone und Verrichtungsgelände lediglich das ca. 1.000 m² große Areal an der Immenburg in Frage, das derzeit als Verrichtungsgelände genutzt wird. PlanungsgrundlageSeite 1 von 7 Seite 2 war die Einrichtung einer ca. 350 m langen Anbahnungszone auf öffentlicher Verkehrsfläche unter Nutzung der vorhandenen straßenverkehrlichen Infrastruktur (Straße „An der Immenburg“ zwischen Karlstraße und altem Schlachthof mit den dortigen Bürgersteigen) sowie die Errichtung eines Verrichtungsgeländes abseits des öffentlichen Bereichs auf einer angemieteten Grundfläche. Die Bundesstadt Bonn hatte im Jahr 2008 zwölf Standorte zur Errichtung des Straßenstrichs geprüft, wobei der Beschluss zur Verlagerung in die Straße Am Dickobskreuz zurückgezogen wurde. Hier gilt es allerdings zu beachten, dass zum damaligen Zeitpunkt, entgegen den aktuellen Planungen, von einem offenen Straßenstrich die Rede war und nicht von einem verdeckten. Es liegt entgegen der möglichen Bedenken eine, gerade für den Jugendschutz, wesentliche Änderung des damaligen Konzepts vor. Angesichts der vorgesehenen Abtrennung des Straßenstrichs inkl. der so genannten Anbahnungszone liegt künftig gerade keine unmittelbare Konfrontation vor. Die Möglichkeit, dass junge Frauen und junge Männer von Freiern bzw. Prostituierten angesprochen werden, kann weit mehr als in der aktuellen Situation ausgeschlossen werden. Dies schützt Jugendliche vor unangenehmen Konversationen und Kontakten. Andere Grundstücke im Stadtgebiet kommen aus unterschiedlichen Gründen nach wie vor nicht in Frage. Gleichwohl hat die Stadtverwaltung die im Jahr 2008 geprüften Standortalternativen erneut betrachtet, ohne dass ein anderes Ergebnis erzielt worden wäre. Das Verrichtungsgelände ist vollständig mit einem Sichtschutz eingezäunt und wird während der Betriebszeiten, täglich von 20:15 Uhr bis 06:00 Uhr am Folgetag von einem Sicherheitsdienst bewacht. Die Bewachung ist verantwortlich für den störungsfreien Betrieb sowie die Sicherheit der Sexarbeitenden und deren Kunden. Die eingesetzten Mitarbeiter stehen in engem Kontakt mit den Leitstellen der Polizei (Wache Bornheimer Straße) und des Stadtordnungsdienstes. Die Anbahnungszone befindet sich aktuell auf beiden Seiten der Straße An der Immenburg zwischen dem Alten Schlachthof und der Karlstraße und ist räumlich vom Verrichtungsgelände getrennt. Die Sexarbeitenden bieten dort auf öffentlicher Verkehrsfläche in der Zeit von 20:15 Uhr bis 06:00 Uhr am Folgetag Ihre Dienstleistungen an. Die Belange des Jugendschutzes können auf dem künftig geplanten Gelände sehr viel besser gewährleistet werden, die Sexarbeitenden (und auch deren Zuhälter) bewegen sich dort nicht mehr auf öffentlicher Verkehrsfläche und können dort nicht von Jugendlichen angesprochen werden bzw. ihrerseits mit Jugendlichen in Kontakt treten, die sich zu den vorgenannten Zeiten dort aufhalten. Die derzeitige Situation führt zudem dazu, dass die Straßenprostitution einen erheblich größeren Bereich – nach den Vorgaben der bestehenden Sperrbezirksverordnung 300 Meter auf beiden Seiten der Immenburgstraße – einnimmt und dadurch eine Überwachung erschwert wird. Die derzeitige räumliche Situation birgt außerdem die Gefahr, dass sich die Straßenprostitution in die an die Immenburgstraße angrenzende Querstraße verlagert und aus naheliegenden Gründen dort auch nicht mehr kontrollierbar ist. Mithilfe einer künftig geplanten räumlichen Zusammenfassung von Anbahnungszone und Verrichtungsgelände am geplanten Standort ist eineSeite 2 von 7 Seite 3 effektivere Kontrolle der Prostitution und daraus resultierender unerwünschter Begleiterscheinungen möglich, da sich der zu überwachende Bereich, in dem die Straßenprostitution ausgeübt wird, verringert sowie räumlich konzentriert und einschließlich der Anbahnung gänzlich in das abgezäunte Areal verlegt wird. Die Anbahnungszone wird in das Areal des neuen Verrichtungsgeländes integriert und von der öffentlichen Verkehrsfläche separiert. Dies hat den positiven Effekt zur Folge, dass die auf dem Straßenstrich tätigen Sexarbeitenden keine Möglichkeit mehr haben, während der Ausübung Ihrer Tätigkeit, Personen, die den Bereich der öffentlichen Flächen (Bürgersteige, Straßen) ohne das Vorhaben der Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen nutzen, Leistungen anzubieten. Für die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen ist es nunmehr zwingend erforderlich, dass die Personen sich aktiv und gewollt auf das abseits der öffentlichen Flächen gelegene Gelände begeben. Im Gegensatz zu der bisherigen Situation werden sich das Verrichtungsgelände und die Anbahnungszone auf einem privaten Grundstück befinden, das mittels eines circa 5 m hohen Schall- und Sichtschutzzauns sowie dichten Baumbestandes blickdicht zur Straße abgeschirmt wird. Eine Wahrnehmung der Straßenprostitution von der öffentlichen Straße aus wird damit ausgeschlossen. Durch die Kontrolle an der Zufahrt zu dem Grundstück kann zudem wirksam verhindert werden, dass Jugendliche oder andere unbefugte Personen Zutritt zum Standort erhalten, da der private Sicherheitsdienst sich insoweit auf das abgeleitete Hausrecht der Stadt Bonn als Grundstückseigentümerin berufen kann. Dadurch wird ein Aufeinandertreffen unbedarfter Passanten, insbesondere Jugendlicher, und der Prostitution effektiv vermieden. Eine solche praktische Trennung zwischen Passanten und den mit der Ausübung der Prostitution verbundenen Vorgängen ist in der aktuellen Situation mit der ca. 300 m langen Anbahnungszone im öffentlichen Straßenraum und dem von dieser Anbahnungszone räumlich getrennten Verrichtungsgelände eben nicht gewährleistet. Die seitens der Bundesstadt Bonn beauftragte Sicherheitsfirma wird künftig mit zwei Mitarbeitenden (bisher ein Mitarbeitender) die Bewachung des Verrichtungsgeländes durchführen, damit bei Gefahrenlagen flexiblere Reaktionen möglich sind und der Eingangsbereich zusätzlich zur allgemeinen Bewachung insbesondere für die Belange des Jugendschutzes intensiv kontrolliert werden kann. Insbesondere in den ersten Monaten nach Betriebsbeginn werden die Kontrollen durch den Stadtordnungsdienst in Abstimmung mit den Einsatzkräften der Polizei zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung deutlich intensiviert. Besonderes Augenmerk wird auf die abendlichen Betriebszeiten (20:15 bis 01:00 Uhr) gelegt, um durch personelle Präsenz bereits präventiv sicherstellen zu können, dass die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unter besonderer Berücksichtigung des Jugendschutzes gewährleistet werden können. In den Zeiten, in denen das THW an seinem Standort Jugendarbeit betreibt, wird der Stadtordnungsdienst möglichst durchgängig auf dem Verrichtungsgelände sowie in den Straßen Am Dickobskreuz zwischen der U-Seite 3 von 7 Seite 4 Bahn-Haltestelle Am Probsthof und der Immenburgstraße anwesend sein. Vorgesehen ist derzeit der Zeitraum von 19:30 Uhr bis mindestens 22:30 Uhr. Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben wird den politischen Gremien im Rahmen des Konzeptes Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit die Berücksichtigung der Stellenanteile für eine mögliche "Präsenzstreife" vorgeschlagen. Diese Präsenz wird sich auch positiv auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Umfeld des Straßenstrichs auswirken. Eine vollständige Verhinderung der Überschneidung der Nutzungszeiten ist nicht möglich, da nach Information des THW die Veranstaltungen bis spät abends, d. h. 22:00 Uhr gehen. Durch die dauerhafte Bestreifung in diesen Zeiten können Ordnungsstörungen jedoch überwiegend ausgeschlossen werden. Die Stadtwerke Bonn werden vor dem Gebäude des Technischen Hilfswerkes Bonn eine neue Bushaltestelle errichten, für die eine Buslinie die Straße Am Dickobskreuz in beiden Fahrtrichtungen mit der Haltestelle vor dem THW bedienen wird. Dadurch ist gewährleistet, dass unter anderem die Jugendlichen, die die Angebote des THW nutzen und für An- und Abreise auf den öffentlichen Personennahverkehr angewiesen sind, das Gelände des THW auf direktem Wege betreten können, ohne den Eingangsbereich zum Anbahnungs- und Verrichtungsgelände zu Fuß passieren zu müssen. Zum einen haben die Jugendlichen die Möglichkeit, im Gebäude des THW zu warten, bis der Bus kommt und somit die Zeit zu minimieren, in der sie draußen warten. Zum anderen können Jugendliche grundsätzlich auch zur nächsten Bushaltestelle gehen, die sich nicht in unmittelbarer Nähe des Straßenstrichs befindet. Weiterhin können besorgte Eltern auch Fahrgemeinschaften bilden und ihre Kinder abholen, wenn dies nicht bereits aktuell die Regel sein sollte. Die zusätzliche Bushaltestelle dient allein dem Zweck, den Jugendlichen die Möglichkeit zu geben, nicht länger durch die Dunkelheit in diesem Gebiet zu laufen und im Gebäude des THW so lange wie möglich warten zu können. Es ist hier auch zu berücksichtigen, dass die derzeitige Anbahnungszone nur rund 450 m von dem geplanten Standort des Verrichtungsgeländes entfernt liegt. Bei entsprechender Neugier können die Jugendlichen auch bereits jetzt auf einfachem Wege auf dem Rückweg von Veranstaltungen des THW nach Veranstaltungsende in Richtung der Innenstadt über die Karlstraße und die Immenburgstraße mit der Straßenprostitution in Berührung kommen. Diese Möglichkeit entfällt künftig, da das Verrichtungsgelände nach der geplanten Verlagerung auf einem blickdicht abgeschirmten privaten Grundstück liegt. Die allgemeinen Öffnungszeiten des Verrichtungsgeländes können bei angekündigten und planbaren Veranstaltungen des THW an den Veranstaltungstagen angepasst werden. Grundsätzlich sind auch tageweise Schließungen des Verrichtungsgeländes bei Veranstaltungen des THW auf dem dortigen Gelände, die über Nacht durchgeführt werden, möglich. Diese temporären Schließungen sind rechtzeitig im Eingangsbereich des Verrichtungsgeländes auszuhängen, damit die Sexarbeitenden und deren Kunden*Innen hiervon Kenntnis erlangen. Von der Rechtsprechung werden Nutzungszeiten von 22:00 bis 04:00 Uhr für einen der Straßenprostitution dienenden Bereich nicht beanstandet (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 22. Juni 2016 – 7 C 11054/15 –, juris). Die NutzungszeitenSeite 4 von 7 Seite 5 des geplanten Verrichtungsgeländes wären bei einer punktuellen Beschränkung aufgrund andauernder Veranstaltungen des THW bedeutend länger als dieser vorgenannte Zeitraum. Deshalb ist auch bei einer auf bestimmte Tage beschränkten, nur die frühen Abend- bzw. Nachtstunden betreffenden Änderung der Nutzungszeiten des Verrichtungsgeländes kein Funktionsverlust des Standorts anzunehmen. Auch der vom THW angeführte Drogenhandel ändert nichts an der städtischen Einschätzung. Unabhängig von der Richtigkeit der Behauptung, dass der Straßenstrich mit Drogenhandel, Drogenkonsum und Gewalttaten miteinander einhergeht, wird durch die Verlegung des Straßenstrichs auch diese Gefahr für die Jugendlichen nicht erhöht, zumal die Sexarbeitenden, die unter Umständen derartige „Zusatzleistungen“ anbieten, dies nicht mehr auf öffentlicher Verkehrsfläche im Bereich der Anbahnungszone vollziehen können. Die Bonner Polizei wurde gebeten, eine Einschätzung zur aktuellen Lage hinsichtlich der Drogensituation in diesem Bereich abzugeben. Diese wird zu gegebener Zeit nachgereicht. Zuvor befand sich der Straßenstrich in der Immenburgstraße, die sich in unmittelbarer Nähe zur Straße Am Dickobskreuz befindet. Wie das THW selbst anführt, halten sich etwaige Drogendealer, wenn überhaupt, in der räumlichen Umgebung des Straßenstrichs auf. Da der Straßenstrich nicht um mehrere Ortsteile verlegt wird, sondern allein um eine Straßenecke, ist auch nicht davon auszugehen, dass Drogendealer ihren Aufenthaltsort beachtenswert ändern. Zumal diese sich wohl nicht direkt vor das Gebäude des THW oder eines privaten Sicherheitsunternehmens, das sich zur Beaufsichtigung des Straßenstrichs vor Ort befindet, stellen werden. Sie gehen dort das Risiko ein, dass jemand die Polizei ruft. Dieses Risiko ist um ein Vielfaches erhöht. Dieser Tatsache werden sich sowohl die Drogendealer als auch die Konsumenten bewusst sein. In Bonn ist es auch im Umfeld des Straßenstrichs nicht reguläre Gepflogenheit, dass es zu Schießereien und Messerstechereien kommt. Glücklicherweise handelt es sich hierbei um absolute Ausnahmefälle. Anhaltspunkte, wieso sich dies durch die Verlegung des Straßenstrichs um eine Straßenecke ändern sollte, sind nicht ersichtlich. Dass Drogenabhängige vor einer Einrichtung, in der regelmäßiger Fußverkehr stattfindet, Drogen konsumieren, ist eine Seltenheit, zumal es in der näheren Umgebung aufgrund der städtebaulichen Gesamtlage durchaus Plätze gibt, bei denen sie weniger beobachtet werden. Gerade auch diese Situation wird durch die geplante städtebauliche Entwicklung des Areals deutlich verbessert. Die derzeit vorhandenen dunklen Bereiche werden durch die Bau- und Entwicklungsmaßnahmen minimiert. Unabhängig von den vorherigen Ausführungen ist anzuführen, dass es sich bei Prostitution, Drogen und Kriminalität um Geschehnisse handelt, die leider Bestandteil des realen Lebens sind. Die Stadt versucht, durch diverse Maßnahmen, Jugendliche soweit es möglich ist, zu schützen. Jugendliche können aber nicht vor den Realitäten einer Gesellschaft im 21. Jahrhundert ferngehalten werden. Dies ist auch nicht Zweck des Jugendschutzes. Dieser gewährleistet einen Schutz vor unnötigen und übermäßigen Konfrontationen von Jugendlichen. Zum Erwachsenwerden gehört eben auch dazu, mit den unschönen Seiten des Zusammenlebens umzugehen. Auch an anderen Stellen in der Stadt befinden sich Drogendealer und Drogensüchtige. Weder die Polizei noch die Bürgerdienste können alle Gefahren zu jeder Zeit verhindern. Sie können sie durch eine vermehrte Präsenz minimieren, aber Jugendliche müssen allgemein lernen, auch mit solchen Situationen umzugehen.Seite 5 von 7 Seite 6 Zusätzlich sind straßenverkehrsbegleitende Maßnahmen wie mobile Geschwindigkeitskontrollen in der Straße Am Dickobskreuz, zeitlich begrenzte Halte- und Parkverbotszonen während der Betriebszeiten des Verrichtungsgeländes sowie straßenverkehrsberuhigende Maßnahmen vorgesehen, um zu verhindern, dass sich Sexarbeitende sowie eventuelle Zuhälter in der Straße Am Dickobskreuz dauerhaft innerhalb des Sperrbezirks aufhalten. Die Interessen des THW werden nicht unzumutbar beeinträchtigt. Nach der Rechtsprechung kann eine unzumutbare Beeinträchtigung beispielsweise dann vorliegen, wenn infolge der Neuausweisung bislang von der Prostitutionsausübung nicht betroffene und nicht in geringerem Maße schutzbedürftige Gemeindeteile in Mitleidenschaft gezogen werden und der Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes erstmals beeinträchtigt wird (VGH Kassel, Urteil vom 31. Oktober 2003 – 11 N 2952/00 –, juris, Rn. 39; ebenso VGH Kassel, Beschluss vom 19. Februar 1990 – 11 N 2596/87 –, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 11 KN 4073/01- Beck RS 200 2,12431 Rn 47)). Eine derartige Situation liegt hier jedoch nicht vor. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass zwischen dem bisherigen Verrichtungsgelände und dem geplanten neuen Standort an der Straße Am Dickobskreuz lediglich circa 450 m liegen. Beide Standorte befinden sich in demselben Gewerbegebiet, in dem die Jugendeinrichtung liegt, die Straße Am Dickobskreuz mündet in die Immenburgstraße ein. Zudem befand sich die Straßenprostitution in früheren Zeiten bereits auf der Straße Am Dickobskreuz und ist erst im Jahre 2010 auf die Immenburgstraße verlagert worden. Dies bedeutet, dass das Gewerbegebiet, in dem sich die von dem THW genutzten Gebäude befinden, bereits durch das Vorhandensein von Straßenprostitution in der Nähe des Standortes vorbelastet ist, auch wenn diese zukünftig durch eine Verlagerung erneut näher an das vom THW genutzte Gebäude heranrücken mag. Es fehlt bei der Verlagerung der Prostitution folglich bereits daran, dass das neu ausgewiesene Gebiet von der Prostitutionsausübung bisher nicht betroffen war. Das Vorhandensein von einer in der Nähe der Jugendeinrichtung ausgeübten Straßenprostitution und die hiermit verbundene Vorbelastung des Standortes führt zu einer Abmilderung des Schutzanspruches dieses Standortes. Daneben befindet sich das vom THW genutzte Gebäude in einem durch Gewerbebetriebe aller Art geprägten Gebiet. Dieses ist ausweislich der Rechtsprechung weniger schutzbedürftig als beispielsweise Wohngebiete (VGH Kassel, Urteil vom 31. Oktober 2003 – 11 N 2952/00 –, juris, Rn. 40). * * * Das Vorgehen der Stadt, den Straßenstrich nicht mehr offen geschehen zu lassen, sondern ihn bestmöglich zu verdecken, um Belästigungen aller Passanten, nicht nur von Jugendlichen, weitestgehend einzugrenzen und zu verhindern, dient gerade eben auch dem Jugendschutz. Alle aufgezeigten Maßnahmen werden zu einer deutlichen Verbesserung im Vergleich zur heutigen Situation führen.Seite 6 von 7 Seite 7 Der Stadt ist bewusst, dass die Gewährleistung des Jugendschutzes ein sehr hohes Gut ist. Auch vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, den Betrieb des Verrichtungsgeländes nach Ablauf von drei Jahren zu überprüfen und zu analysieren, damit gegebenenfalls weitere geeignete Maßnahmen zur Verbesserung des Jugendschutzes in die Wege geleitet werden können. Das gesamte Areal wird durch die geplanten städtebaulichen Maßnahmen eine deutliche Aufwertung erfahren. Der aktuelle, ungeordnete Zustand der Grundstücke, die mangelhafte Infrastruktur und verkehrstechnische Erschließung werden beseitigt. Es ist davon auszugehen, dass die dort ansässigen Unternehmen durch die künftige Nutzung des Gebietes neue Kundschaft erhalten und daher nicht nur eine stadtplanerische sondern auch eine wirtschaftliche Verbesserung stattfinden wird. Anlage/n KeineSeite 7 von 7
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:56 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de