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231282 · Beschlussvorlage

Verlegung Straßenstrich

Nummer
231282
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
02.08.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 16.08.2023 Empfehlung
  2. Sitzung des Hauptausschusses 17.08.2023 Empfehlung
  3. Sitzung des Rates 22.08.2023 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
231282
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Verlegung Straßenstrich
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 16.08.2023 Empfehlung
Hauptausschuss 17.08.2023 Empfehlung
Rat 22.08.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen der Umsetzung der
Ratsbeschlüsse vom 08.11.2021 (DS-Nr. 211653) und 22.09.2022 (DS-Nr.
221256) bei der Bezirksregierung Köln die Verlegung des Straßenstrichs vom
derzeitigen Standort in der Immenburgstraße in die Straße Am Dickobskreuz
unter den in der Begründung genannten Gründen darzustellen und eine
Änderung der Sperrbezirksverordnung zu beantragen.
Begründung
Die Verlagerung der Straßenprostitution von der Immenburgstraße auf ein
privates Grundstück an der Straße Am Dickobskreuz durch die Änderung der
Sperrbezirksverordnung ist rechtlich zulässig und zweckdienlich. Der neue
Standort und die beabsichtigten Maßnahmen führen insgesamt zu einem im
Vergleich zur aktuellen Situation verbesserten Schutz der Jugend und des
öffentlichen Anstandes und sind daher geeignet, die Schutzgüter des Art. 297
Abs. 1 EGStGB besser vor möglicherweise auftretenden Gefahren durch die
Prostitution zu bewahren, als dies am alten Standort auf der Immenburgstraße
möglich ist.
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seinen Sitzungen am 08.11.2021 (DS-Nr.
211653) und 22.09.2022 (DS-Nr. 221256) die Beschlüsse verabschiedet. Der
gesamte Bereich zwischen den Straßen Immenburgstraße, Am Dickobskreuz
und Bahnlinie wird städtebaulich erschlossen und umfangreich neu geordnet.
Im Rahmen der geplanten künftigen Nutzung und baulichen Veränderungen ist
die Verlegung des Straßenstrichs zwingend erforderlich.
Im Jahre 2009 wurden die Errichtung und der Betrieb eines
Verrichtungsgeländes vom Rat der Bundesstadt Bonn beschlossen. Nach einer
umfangreichen Ermittlung der in Frage kommenden Grundstücke unter
Anwendung eines Kriterienkataloges kam unter Berücksichtigung der
vorgesehenen räumlichen Trennung von Anbahnungszone und
Verrichtungsgelände lediglich das ca. 1.000 m² große Areal an der Immenburg
in Frage, das derzeit als Verrichtungsgelände genutzt wird. PlanungsgrundlageSeite 1 von 7
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war die Einrichtung einer ca. 350 m langen Anbahnungszone auf öffentlicher
Verkehrsfläche unter Nutzung der vorhandenen straßenverkehrlichen
Infrastruktur (Straße „An der Immenburg“ zwischen Karlstraße und altem
Schlachthof mit den dortigen Bürgersteigen) sowie die Errichtung eines
Verrichtungsgeländes abseits des öffentlichen Bereichs auf einer angemieteten
Grundfläche.
Die Bundesstadt Bonn hatte im Jahr 2008 zwölf Standorte zur Errichtung des
Straßenstrichs geprüft, wobei der Beschluss zur Verlagerung in die Straße Am
Dickobskreuz zurückgezogen wurde. Hier gilt es allerdings zu beachten, dass
zum damaligen Zeitpunkt, entgegen den aktuellen Planungen, von einem
offenen Straßenstrich die Rede war und nicht von einem verdeckten. Es liegt
entgegen der möglichen Bedenken eine, gerade für den Jugendschutz,
wesentliche Änderung des damaligen Konzepts vor. Angesichts der
vorgesehenen Abtrennung des Straßenstrichs inkl. der so genannten
Anbahnungszone liegt künftig gerade keine unmittelbare Konfrontation vor. Die
Möglichkeit, dass junge Frauen und junge Männer von Freiern bzw.
Prostituierten angesprochen werden, kann weit mehr als in der aktuellen
Situation ausgeschlossen werden. Dies schützt Jugendliche vor
unangenehmen Konversationen und Kontakten. Andere Grundstücke im
Stadtgebiet kommen aus unterschiedlichen Gründen nach wie vor nicht in
Frage. Gleichwohl hat die Stadtverwaltung die im Jahr 2008 geprüften
Standortalternativen erneut betrachtet, ohne dass ein anderes Ergebnis erzielt
worden wäre.
Das Verrichtungsgelände ist vollständig mit einem Sichtschutz eingezäunt und
wird während der Betriebszeiten, täglich von 20:15 Uhr bis 06:00 Uhr am
Folgetag von einem Sicherheitsdienst bewacht. Die Bewachung ist
verantwortlich für den störungsfreien Betrieb sowie die Sicherheit der
Sexarbeitenden und deren Kunden. Die eingesetzten Mitarbeiter stehen in
engem Kontakt mit den Leitstellen der Polizei (Wache Bornheimer Straße) und
des Stadtordnungsdienstes.
Die Anbahnungszone befindet sich aktuell auf beiden Seiten der Straße An der
Immenburg zwischen dem Alten Schlachthof und der Karlstraße und ist
räumlich vom Verrichtungsgelände getrennt. Die Sexarbeitenden bieten dort
auf öffentlicher Verkehrsfläche in der Zeit von 20:15 Uhr bis 06:00 Uhr am
Folgetag Ihre Dienstleistungen an. Die Belange des Jugendschutzes können
auf dem künftig geplanten Gelände sehr viel besser gewährleistet werden, die
Sexarbeitenden (und auch deren Zuhälter) bewegen sich dort nicht mehr auf
öffentlicher Verkehrsfläche und können dort nicht von Jugendlichen
angesprochen werden bzw. ihrerseits mit Jugendlichen in Kontakt treten, die
sich zu den vorgenannten Zeiten dort aufhalten. Die derzeitige Situation führt
zudem dazu, dass die Straßenprostitution einen erheblich größeren Bereich –
nach den Vorgaben der bestehenden Sperrbezirksverordnung 300 Meter auf
beiden Seiten der Immenburgstraße – einnimmt und dadurch eine
Überwachung erschwert wird.
Die derzeitige räumliche Situation birgt außerdem die Gefahr, dass sich die
Straßenprostitution in die an die Immenburgstraße angrenzende Querstraße
verlagert und aus naheliegenden Gründen dort auch nicht mehr kontrollierbar
ist. Mithilfe einer künftig geplanten räumlichen Zusammenfassung von
Anbahnungszone und Verrichtungsgelände am geplanten Standort ist eineSeite 2 von 7
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effektivere Kontrolle der Prostitution und daraus resultierender unerwünschter
Begleiterscheinungen möglich, da sich der zu überwachende Bereich, in dem
die Straßenprostitution ausgeübt wird, verringert sowie räumlich konzentriert
und einschließlich der Anbahnung gänzlich in das abgezäunte Areal verlegt
wird.
Die Anbahnungszone wird in das Areal des neuen Verrichtungsgeländes
integriert und von der öffentlichen Verkehrsfläche separiert. Dies hat den
positiven Effekt zur Folge, dass die auf dem Straßenstrich tätigen
Sexarbeitenden keine Möglichkeit mehr haben, während der Ausübung Ihrer
Tätigkeit, Personen, die den Bereich der öffentlichen Flächen (Bürgersteige,
Straßen) ohne das Vorhaben der Inanspruchnahme von sexuellen
Dienstleistungen nutzen, Leistungen anzubieten. Für die Inanspruchnahme
sexueller Dienstleistungen ist es nunmehr zwingend erforderlich, dass die
Personen sich aktiv und gewollt auf das abseits der öffentlichen Flächen
gelegene Gelände begeben. Im Gegensatz zu der bisherigen Situation werden
sich das Verrichtungsgelände und die Anbahnungszone auf einem privaten
Grundstück befinden, das mittels eines circa 5 m hohen Schall- und
Sichtschutzzauns sowie dichten Baumbestandes blickdicht zur Straße
abgeschirmt wird. Eine Wahrnehmung der Straßenprostitution von der
öffentlichen Straße aus wird damit ausgeschlossen. Durch die Kontrolle an der
Zufahrt zu dem Grundstück kann zudem wirksam verhindert werden, dass
Jugendliche oder andere unbefugte Personen Zutritt zum Standort erhalten, da
der private Sicherheitsdienst sich insoweit auf das abgeleitete Hausrecht der
Stadt Bonn als Grundstückseigentümerin berufen kann. Dadurch wird ein
Aufeinandertreffen unbedarfter Passanten, insbesondere Jugendlicher, und der
Prostitution effektiv vermieden.
Eine solche praktische Trennung zwischen Passanten und den mit der
Ausübung der Prostitution verbundenen Vorgängen ist in der aktuellen Situation
mit der ca. 300 m langen Anbahnungszone im öffentlichen Straßenraum und
dem von dieser Anbahnungszone räumlich getrennten Verrichtungsgelände
eben nicht gewährleistet.
Die seitens der Bundesstadt Bonn beauftragte Sicherheitsfirma wird künftig mit
zwei Mitarbeitenden (bisher ein Mitarbeitender) die Bewachung des
Verrichtungsgeländes durchführen, damit bei Gefahrenlagen flexiblere
Reaktionen möglich sind und der Eingangsbereich zusätzlich zur allgemeinen
Bewachung insbesondere für die Belange des Jugendschutzes intensiv
kontrolliert werden kann.
Insbesondere in den ersten Monaten nach Betriebsbeginn werden die
Kontrollen durch den Stadtordnungsdienst in Abstimmung mit den
Einsatzkräften der Polizei zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung deutlich intensiviert. Besonderes Augenmerk wird auf die abendlichen
Betriebszeiten (20:15 bis 01:00 Uhr) gelegt, um durch personelle Präsenz
bereits präventiv sicherstellen zu können, dass die Belange der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung unter besonderer Berücksichtigung des
Jugendschutzes gewährleistet werden können.
In den Zeiten, in denen das THW an seinem Standort Jugendarbeit betreibt,
wird der Stadtordnungsdienst möglichst durchgängig auf dem
Verrichtungsgelände sowie in den Straßen Am Dickobskreuz zwischen der U-Seite 3 von 7
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Bahn-Haltestelle Am Probsthof und der Immenburgstraße anwesend sein.
Vorgesehen ist derzeit der Zeitraum von 19:30 Uhr bis mindestens 22:30 Uhr.
Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben wird den politischen Gremien im
Rahmen des Konzeptes Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit die
Berücksichtigung der Stellenanteile für eine mögliche "Präsenzstreife"
vorgeschlagen. Diese Präsenz wird sich auch positiv auf die Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Umfeld des Straßenstrichs
auswirken. Eine vollständige Verhinderung der Überschneidung der
Nutzungszeiten ist nicht möglich, da nach Information des THW die
Veranstaltungen bis spät abends, d. h. 22:00 Uhr gehen. Durch die dauerhafte
Bestreifung in diesen Zeiten können Ordnungsstörungen jedoch überwiegend
ausgeschlossen werden.
Die Stadtwerke Bonn werden vor dem Gebäude des Technischen Hilfswerkes
Bonn eine neue Bushaltestelle errichten, für die eine Buslinie die Straße Am
Dickobskreuz in beiden Fahrtrichtungen mit der Haltestelle vor dem THW
bedienen wird. Dadurch ist gewährleistet, dass unter anderem die
Jugendlichen, die die Angebote des THW nutzen und für An- und Abreise auf
den öffentlichen Personennahverkehr angewiesen sind, das Gelände des THW
auf direktem Wege betreten können, ohne den Eingangsbereich zum
Anbahnungs- und Verrichtungsgelände zu Fuß passieren zu müssen.
Zum einen haben die Jugendlichen die Möglichkeit, im Gebäude des THW zu
warten, bis der Bus kommt und somit die Zeit zu minimieren, in der sie draußen
warten. Zum anderen können Jugendliche grundsätzlich auch zur nächsten
Bushaltestelle gehen, die sich nicht in unmittelbarer Nähe des Straßenstrichs
befindet. Weiterhin können besorgte Eltern auch Fahrgemeinschaften bilden
und ihre Kinder abholen, wenn dies nicht bereits aktuell die Regel sein sollte.
Die zusätzliche Bushaltestelle dient allein dem Zweck, den Jugendlichen die
Möglichkeit zu geben, nicht länger durch die Dunkelheit in diesem Gebiet zu
laufen und im Gebäude des THW so lange wie möglich warten zu können.
Es ist hier auch zu berücksichtigen, dass die derzeitige Anbahnungszone nur
rund 450 m von dem geplanten Standort des Verrichtungsgeländes entfernt
liegt. Bei entsprechender Neugier können die Jugendlichen auch bereits jetzt
auf einfachem Wege auf dem Rückweg von Veranstaltungen des THW nach
Veranstaltungsende in Richtung der Innenstadt über die Karlstraße und die
Immenburgstraße mit der Straßenprostitution in Berührung kommen. Diese
Möglichkeit entfällt künftig, da das Verrichtungsgelände nach der geplanten
Verlagerung auf einem blickdicht abgeschirmten privaten Grundstück liegt.
Die allgemeinen Öffnungszeiten des Verrichtungsgeländes können bei
angekündigten und planbaren Veranstaltungen des THW an den
Veranstaltungstagen angepasst werden. Grundsätzlich sind auch tageweise
Schließungen des Verrichtungsgeländes bei Veranstaltungen des THW auf
dem dortigen Gelände, die über Nacht durchgeführt werden, möglich. Diese
temporären Schließungen sind rechtzeitig im Eingangsbereich des
Verrichtungsgeländes auszuhängen, damit die Sexarbeitenden und deren
Kunden*Innen hiervon Kenntnis erlangen.
Von der Rechtsprechung werden Nutzungszeiten von 22:00 bis 04:00 Uhr für
einen der Straßenprostitution dienenden Bereich nicht beanstandet (vgl. OVG
Koblenz, Urteil vom 22. Juni 2016 – 7 C 11054/15 –, juris). Die NutzungszeitenSeite 4 von 7
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des geplanten Verrichtungsgeländes wären bei einer punktuellen
Beschränkung aufgrund andauernder Veranstaltungen des THW bedeutend
länger als dieser vorgenannte Zeitraum. Deshalb ist auch bei einer auf
bestimmte Tage beschränkten, nur die frühen Abend- bzw. Nachtstunden
betreffenden Änderung der Nutzungszeiten des Verrichtungsgeländes kein
Funktionsverlust des Standorts anzunehmen.
Auch der vom THW angeführte Drogenhandel ändert nichts an der städtischen
Einschätzung. Unabhängig von der Richtigkeit der Behauptung, dass der
Straßenstrich mit Drogenhandel, Drogenkonsum und Gewalttaten miteinander
einhergeht, wird durch die Verlegung des Straßenstrichs auch diese Gefahr für
die Jugendlichen nicht erhöht, zumal die Sexarbeitenden, die unter Umständen
derartige „Zusatzleistungen“ anbieten, dies nicht mehr auf öffentlicher
Verkehrsfläche im Bereich der Anbahnungszone vollziehen können. Die Bonner
Polizei wurde gebeten, eine Einschätzung zur aktuellen Lage hinsichtlich der
Drogensituation in diesem Bereich abzugeben. Diese wird zu gegebener Zeit
nachgereicht. Zuvor befand sich der Straßenstrich in der Immenburgstraße, die
sich in unmittelbarer Nähe zur Straße Am Dickobskreuz befindet. Wie das THW
selbst anführt, halten sich etwaige Drogendealer, wenn überhaupt, in der
räumlichen Umgebung des Straßenstrichs auf. Da der Straßenstrich nicht um
mehrere Ortsteile verlegt wird, sondern allein um eine Straßenecke, ist auch
nicht davon auszugehen, dass Drogendealer ihren Aufenthaltsort
beachtenswert ändern. Zumal diese sich wohl nicht direkt vor das Gebäude des
THW oder eines privaten Sicherheitsunternehmens, das sich zur
Beaufsichtigung des Straßenstrichs vor Ort befindet, stellen werden. Sie gehen
dort das Risiko ein, dass jemand die Polizei ruft. Dieses Risiko ist um ein
Vielfaches erhöht. Dieser Tatsache werden sich sowohl die Drogendealer als
auch die Konsumenten bewusst sein. In Bonn ist es auch im Umfeld des
Straßenstrichs nicht reguläre Gepflogenheit, dass es zu Schießereien und
Messerstechereien kommt. Glücklicherweise handelt es sich hierbei um
absolute Ausnahmefälle. Anhaltspunkte, wieso sich dies durch die Verlegung
des Straßenstrichs um eine Straßenecke ändern sollte, sind nicht ersichtlich.
Dass Drogenabhängige vor einer Einrichtung, in der regelmäßiger Fußverkehr
stattfindet, Drogen konsumieren, ist eine Seltenheit, zumal es in der näheren
Umgebung aufgrund der städtebaulichen Gesamtlage durchaus Plätze gibt, bei
denen sie weniger beobachtet werden. Gerade auch diese Situation wird durch
die geplante städtebauliche Entwicklung des Areals deutlich verbessert. Die
derzeit vorhandenen dunklen Bereiche werden durch die Bau- und
Entwicklungsmaßnahmen minimiert.
Unabhängig von den vorherigen Ausführungen ist anzuführen, dass es sich bei
Prostitution, Drogen und Kriminalität um Geschehnisse handelt, die leider
Bestandteil des realen Lebens sind. Die Stadt versucht, durch diverse
Maßnahmen, Jugendliche soweit es möglich ist, zu schützen. Jugendliche
können aber nicht vor den Realitäten einer Gesellschaft im 21. Jahrhundert
ferngehalten werden. Dies ist auch nicht Zweck des Jugendschutzes. Dieser
gewährleistet einen Schutz vor unnötigen und übermäßigen Konfrontationen
von Jugendlichen. Zum Erwachsenwerden gehört eben auch dazu, mit den
unschönen Seiten des Zusammenlebens umzugehen. Auch an anderen Stellen
in der Stadt befinden sich Drogendealer und Drogensüchtige. Weder die Polizei
noch die Bürgerdienste können alle Gefahren zu jeder Zeit verhindern. Sie
können sie durch eine vermehrte Präsenz minimieren, aber Jugendliche
müssen allgemein lernen, auch mit solchen Situationen umzugehen.Seite 5 von 7
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Zusätzlich sind straßenverkehrsbegleitende Maßnahmen wie mobile
Geschwindigkeitskontrollen in der Straße Am Dickobskreuz, zeitlich begrenzte
Halte- und Parkverbotszonen während der Betriebszeiten des
Verrichtungsgeländes sowie straßenverkehrsberuhigende Maßnahmen
vorgesehen, um zu verhindern, dass sich Sexarbeitende sowie eventuelle
Zuhälter in der Straße Am Dickobskreuz dauerhaft innerhalb des Sperrbezirks
aufhalten.
Die Interessen des THW werden nicht unzumutbar beeinträchtigt. Nach der
Rechtsprechung kann eine unzumutbare Beeinträchtigung beispielsweise dann
vorliegen, wenn infolge der Neuausweisung bislang von der
Prostitutionsausübung nicht betroffene und nicht in geringerem Maße
schutzbedürftige Gemeindeteile in Mitleidenschaft gezogen werden und der
Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes erstmals beeinträchtigt wird
(VGH Kassel, Urteil vom 31. Oktober 2003 – 11 N 2952/00 –, juris, Rn. 39;
ebenso VGH Kassel, Beschluss vom 19. Februar 1990 – 11 N 2596/87 –, juris;
OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 11 KN 4073/01- Beck RS 200
2,12431 Rn 47)).
Eine derartige Situation liegt hier jedoch nicht vor. Diesbezüglich ist zunächst
darauf hinzuweisen, dass zwischen dem bisherigen Verrichtungsgelände und
dem geplanten neuen Standort an der Straße Am Dickobskreuz lediglich circa
450 m liegen. Beide Standorte befinden sich in demselben Gewerbegebiet, in
dem die Jugendeinrichtung liegt, die Straße Am Dickobskreuz mündet in die
Immenburgstraße ein. Zudem befand sich die Straßenprostitution in früheren
Zeiten bereits auf der Straße Am Dickobskreuz und ist erst im Jahre 2010 auf
die Immenburgstraße verlagert worden. Dies bedeutet, dass das
Gewerbegebiet, in dem sich die von dem THW genutzten Gebäude befinden,
bereits durch das Vorhandensein von Straßenprostitution in der Nähe des
Standortes vorbelastet ist, auch wenn diese zukünftig durch eine Verlagerung
erneut näher an das vom THW genutzte Gebäude heranrücken mag. Es fehlt
bei der Verlagerung der Prostitution folglich bereits daran, dass das neu
ausgewiesene Gebiet von der Prostitutionsausübung bisher nicht betroffen war.
Das Vorhandensein von einer in der Nähe der Jugendeinrichtung ausgeübten
Straßenprostitution und die hiermit verbundene Vorbelastung des Standortes
führt zu einer Abmilderung des Schutzanspruches dieses Standortes.
Daneben befindet sich das vom THW genutzte Gebäude in einem durch
Gewerbebetriebe aller Art geprägten Gebiet. Dieses ist ausweislich der
Rechtsprechung weniger schutzbedürftig als beispielsweise Wohngebiete
(VGH Kassel, Urteil vom 31. Oktober 2003 – 11 N 2952/00 –, juris, Rn. 40).
* * *
Das Vorgehen der Stadt, den Straßenstrich nicht mehr offen geschehen zu
lassen, sondern ihn bestmöglich zu verdecken, um Belästigungen aller
Passanten, nicht nur von Jugendlichen, weitestgehend einzugrenzen und zu
verhindern, dient gerade eben auch dem Jugendschutz. Alle aufgezeigten
Maßnahmen werden zu einer deutlichen Verbesserung im Vergleich zur
heutigen Situation führen.Seite 6 von 7
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Der Stadt ist bewusst, dass die Gewährleistung des Jugendschutzes ein sehr
hohes Gut ist. Auch vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, den Betrieb
des Verrichtungsgeländes nach Ablauf von drei Jahren zu überprüfen und zu
analysieren, damit gegebenenfalls weitere geeignete Maßnahmen zur
Verbesserung des Jugendschutzes in die Wege geleitet werden können.
Das gesamte Areal wird durch die geplanten städtebaulichen Maßnahmen eine
deutliche Aufwertung erfahren. Der aktuelle, ungeordnete Zustand der
Grundstücke, die mangelhafte Infrastruktur und verkehrstechnische
Erschließung werden beseitigt. Es ist davon auszugehen, dass die dort
ansässigen Unternehmen durch die künftige Nutzung des Gebietes neue
Kundschaft erhalten und daher nicht nur eine stadtplanerische sondern auch
eine wirtschaftliche Verbesserung stattfinden wird.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 18:56 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de