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231280 · Beschlussvorlage

Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege zum 01.08.2023

Nummer
231280
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
09.08.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 16.08.2023 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 22.08.2023 Entscheidung federführend
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  1. 231280-01 AA CDU-Änderungsantrag: Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege zum 01.08.2023 Antrag zur Vorlage 231280

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Beschlussvorlage
öffentlich
231280
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn
über die Förderung der Kindertagespflege zum
01.08.2023
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 16.08.2023 Empfehlung
Rat 22.08.2023 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Aufgrund der verwaltungsinternen Abstimmung hinsichtlich künftiger Ausgaben,
konnte die Vorlage erst jetzt mitgezeichnet werden.
Um ein zukünftiges Prozesskostenrisiko aufgrund des Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts vom 24.11.2022 (BVerwG 5 C 9.21) zu Lasten der Bundes-
stadt Bonn zu minimieren, ist es erforderlich, die Satzung in der Sitzung des
JHA am 16.08.2023 zu beraten. Die bisher angewandte Regelung hierzu war
nicht rechtmäßig.
Beschlussvorschlag
1. Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kinderta-
gespflege wird in der beigefügten Fassung beschlossen.
2. Die Haushaltsmittel sind im aktuellen Haushaltsplan (hier: ab dem
01.08.2023) bereits eingeplant.
Begründung
Der Ratsbeschluss über die neue Satzung zur Förderung der Kindertagespfle-
ge in Bonn vom 08.12.2022 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
24.11.2022 (BVerwG 5 C 9.21) machen eine Neufassung dieser Satzung erfor-
derlich. Wesentliche neue Bestandteile der neuen Satzung sind:
1. Anforderung an die Kindertagespflegeperson
Durch Änderung des § 21 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förde-
rung von Kindern (KiBiz) NRW vom 01.08.2020 wurden auch die Eig-
nungs- und Qualifikationsanforderungen für zukünftige Kinderta-
gespflegepersonen angepasst.Seite 1 von 39
Seite 2
Ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 sollen alle Kindertagespflegeper-
sonen, die erstmalig diese Tätigkeit aufnehmen, über eine Qualifikation
nach dem Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kinderta-
gespflege (QHB) verfügen. Die Qualifizierung nach dem QHB erfolgt in
zwei Teilen, dem berufsvorbereitenden Teil mit 160 Unterrichtsstunden
und dem berufsbegleitenden Teil mit 140 Unterrichtsstunden. Nach der
erfolgreichen Teilnahme am ersten Qualifizierungsteil ist die Beantra-
gung einer Pflegeerlaubnis erforderlich, um am zweiten Teil der QHB-
Ausbildung berufsbegleitend teilnehmen zu können. Die Pflegeerlaub-
nis wird auf fünf Jahre erteilt (§ 43 SGB VIII), sofern alle erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist vorgesehen, die Pflegeerlaubnis in
diesen Fällen mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen. Sollte der be-
rufsbegleitende Teil der QHB-Qualifizierung nicht innerhalb von zwei
Jahren erfolgreich abgeschlossen werden, besteht somit die Möglich-
keit die Pflegeerlaubnis zu widerrufen. Um diesen Qualitätsanspruch
der Kindertagespflege zu erfüllen, empfiehlt die Verwaltung von dieser
Regelung Gebrauch zu machen.
2. Sachkosten
Durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2022 (BVerwG
5 C 9.21) wurde die Bundesstadt Bonn dazu verpflichtet, in einem Ein-
zelfall die Sachkosten neu zu berechnen. In der Urteilsbegründung wur-
de aufgeführt, dass die bisherige Regelung die Sachkosten an der steu-
erlichen Pauschale zu orientieren, nicht rechtmäßig ist. Die Sachkosten
müssen sich an den örtlichen Verhältnissen orientieren und nachvoll-
ziehbar kalkuliert werden. Eine Mindesthöhe der Sachkosten hat das
Gericht nicht vorgegeben.
In Anlehnung an das Gutachten von Prof. Münder, welches im Auftrag
des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. für die
Stadt Dresden erstellt wurde (Link), wurde eine auf Bonner Verhältnisse
angepasste Sachkostenberechnung vorgenommen. Diese führt zu er-
stattungsfähigen Kosten in Höhe von 1,21 € je Stunde. Bisher wurden
1,20 € gezahlt. Für angemietete Wohnungen wird der Zusatzbetrag pro
Kind und Monat von 114,00 € auf 125,00 € angehoben.
Die Sachkosten und Mietpauschalen werden zukünftig analog der Ver-
ordnung zur Durchführung des KiBiz NRW (DVO KiBiz NRW) ange-
passt.
3. Fahrtkostenpauschale
Die Fahrtkostenpauschale für die Betreuung im Haushalt der Eltern wird
an die Kosten des Deutschland-Tickets angepasst.
4. Dynamisierung Essensgeld
Gemäß § 51 „Elternbeiträge“ des Gesetzes zur frühen Bildung und För-
derung von Kindern (KiBiz) NRW sind für die Betreuung in Kindertages-
einrichtungen, die nach diesem Gesetz finanziell bezuschusst werden
und soweit die Förderung in Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII er-
folgt, weitere Teilnahmebeträge der Eltern ausgeschlossen. AusnahmeSeite 2 von 39
Seite 3
bilden mögliche Entgelte für Mahlzeiten. Diese wurden erstmals in der
Satzung zur Förderung der Kindertagespflege in der Stadt Bonn vom
01.08.2020 auf einen Betrag von 4,50 Euro je vertraglich vereinbarten
Betreuungstag je Kind festgeschrieben. Aufgrund der aktuellen Kosten-
steigerung soll dieser Betrag nun auf einen Betrag von 4,80 Euro je ver-
traglich vereinbarten Betreuungstag je Kind erhöht werden. Darüber
hinaus ist vorgesehen, diesen Betrag, analog der jährlichen Dynamisie-
rung der Sachkosten, anzupassen. Empfänger von BuT-Leistungen
können aktuell die Erstattung von einem Betrag bis 4,80 € beantragen.
5. Schließzeiten
Die bisherige Regelung sieht die Förderung einer sechswöchige
Schließzeit pro Kindergartenjahr vor. Diese sechswöchige Schließzeit
pro Kindergartenjahr beinhaltet sowohl Urlaubszeiten wie auch Ausfall-
zeiten wegen Krankheit. Weil diese Regelung wenig Planungssicherheit
wegen unvorhergesehener Erkrankung bietet, wurde durch die Interes-
senvertretung der Kindertagespflegepersonen in Bonn der Wunsch
geäußert, an dieser Stelle eine Änderung vorzunehmen und die geför-
derte Schließzeit in Urlaubs- und Krankenzeiten zu splitten. Der Rat hat
in seiner Sitzung vom 08.12.2022 beschlossen, dass in § 5 Abs. 10
(Schließzeiten) eine Urlaubszeit von bis zu sechs Wochen und die ab-
gegoltene Krankheitszeit von bis zu einer Woche pro Kindergartenjahr
festgelegt wird.
6. Kranken- und Pflegeversicherung
Der Rat hat in seiner Sitzung vom 08.12.2022 beschlossen, dass in § 5
Abs. 13 (Kranken- und Pflegeversicherung) folgender Satz ergänzt wird:
Zur Absicherung eines krankheitsbedingten Ausfalls der Förderpauscha-
le werden die hälftigen angemessenen und nachgewiesenen Kosten ei-
ner Krankengeldversicherung, die einen Versicherungsschutz ab dem
22. Tag absichert, übernommen.
7. Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen ihres
Wohls gehört zum grundsätzlichen Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe
in öffentlicher und freier Trägerschaft. Das im Juni 2021 in Kraft getrete-
ne Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (SGB VIII) hat an verschiedenen
Stellen das Wohl von Kindern und Jugendlichen präzisiert. So ist u. a.
ab sofort eine Kinderschutzvereinbarung mit allen Kindertagespflege-
personen abzuschließen. Daher wurde der neue § 7 in die Satzung ein-
gefügt.
8. Sonstige Änderungen
Weitere Änderungen sind redaktioneller Art und konkretisieren die in der
Satzung enthaltenen Regelungen.Seite 3 von 39
Seite 4
Finanzielle Auswirkungen:
01.08.2023 – 31.12.2023
Produktgruppe Produktgruppenbe-
zeichnung
Produkt Produktbezeichnung
1.06.01 Förderung von Kindern in Tages-
einrichtungen und Tagespflege
1.06.01.02 Förderung von Kindern in TagespflegeSeite 4 von 39
Seite 5
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
7.811.606,25 € 151000601/
733000
2023
Einzahlungen /
Erträge
873.002,31 €
1.462.533,33 €
151000601/
611000
151000601/
631000
2023
2023
Haushaltsbelastung
jährlich
5.476.070,61 €
Anlage/n
1 231280 Satzung-Tagespflege 01.08.2023_II (öffentlich)
2 Synopse 01.08.2023 (öffentlich)Seite 5 von 39
1
Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), des §
90 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VIII -Kinder- und Jugendhilfe- in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19), sowie den §§ 5 Abs. 2 und 23
des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz (KiBiz)
vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 462/SGV. NRW. 894, ber. 2020 S. 77) zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), hat der Rat der
Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am XX.XX.XX folgende Satzung beschlossen:Seite 6 von 39
2
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Kindertagespflege
§ 2 Fördervoraussetzungen
§ 3 Zuständigkeit für die Förderung in Kindertagespflege
§ 4 Anforderungen an die Kindertagespflegepersonen
§ 5 Finanzielle Förderung der Kindertagespflegepersonen
1. Laufende Geldleistung
2. Betreuung von Kindern mit Behinderung und drohender Behinderung
3. Mittelbare Bildungs- und Betreuungszeit (Vor- und Nachbetreuung)
4. Miet- und Sachkostenpauschale
5. Auszahlung der Förderpauschalen, Anmietung anderer Betreuungsräume und
Betreuungsumfang
6. Private Zuzahlung der Eltern
7. Dynamisierung und Anpassung der Förderpauschalen sowie der Pauschbeträge
für Vor- und Nachbereitung und Miete
8. Betreuungsumfang
9. Antragstellung und Förderung während der Kündigungsfrist
10. Schließzeiten
11. Unfallversicherung
12. Alterssicherung
13. Kranken- und Pflegeversicherung
14. Mitteilungspflicht
§ 6 Vertretungsregelungen
1. Vertretung in Ausfallzeiten
2. Vertretung im Rahmen des Kooperationsmodells
3. Vertretungspool
4. Stützpunktmodell
5. Finanzierung von Vertretungspool, Stützpunktmodell und der Vertretung in Groß-
tagespflegestellen
§ 7 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
§ 8 Beitragspflicht
§ 9 InkrafttretenSeite 7 von 39
3
§ 1
Kindertagespflege
Die Förderung der Kindertagespflege (Betreuung von Kindern durch eine geeignete Kinderta-
gespflegeperson) gemäß § 23 SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe.
Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, deren
fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufen-
den Geldleistung.
§ 2
Fördervoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Gewährung der Förderung gemäß § 24 SGB VIII für Kinder, die das
erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben ist, dass die Eltern oder der Elternteil, bei dem
das Kind lebt,
 einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit su-
chend sind oder
 sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschul-
ausbildung befinden oder
 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten oder
 diese Förderung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist.
(2) Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben gemäß § 24 SGB VIII in der der-
zeit geltenden Fassung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindli-
che Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen
Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Die Eltern haben das Recht, die Betreu-
ungszeit für ihre Kinder entsprechend ihrem Bedarf und zwischen den im Rahmen der örtlichen
Jugendhilfeplanung zur Verfügung stehenden Tagesbetreuungsangeboten zu wählen, sofern
der gewählte Betreuungsumfang nicht dem Kindeswohl entgegensteht.
(3) Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt sollen grundsätzlich
in Tageseinrichtungen für Kinder betreut werden. Eine Förderung in Kindertagespflege kann
bei besonderem Bedarf oder ergänzend gewährt werden, wenn ein bedarfsgerechtes Angebot
in Tageseinrichtungen für Kinder nicht zur Verfügung steht oder nicht ausreicht.
(4) Die Förderung der Kindertagespflege von Kindern im schulpflichtigen Alter richtet sich nach
den gesetzlichen Vorgaben (§ 24 Abs. 4 SGB VIII).
(5) Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind zu beachten.
§ 3
Zuständigkeit für die Förderung der Kindertagespflege
Die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Jugendhilfe richtet sich nach § 86 SGB VIII.Seite 8 von 39
4
§ 4
Anforderung an die Kindertagespflegeperson
Kindertagespflegepersonen müssen die in § 23 Abs. 3 SGB VIII festgeschriebenen Eignungs-
kriterien erfüllen. Sie bedürfen der Pflegeerlaubnis, wenn die Kriterien gemäß § 43 Abs. 1 SGB
VIII vorliegen.
Kindertagespflegepersonen müssen zum Nachweis ihrer persönlichen Eignung über eine
Qualifikation auf der Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans verfügen. Ab
dem Kindergartenjahr 2022/2023 sollen alle Kindertagespflegepersonen, die erstmalig diese
Tätigkeit aufnehmen, die erfolgreiche Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme, die dem
inhaltlichen und zeitlichen Standard des vom Deutschen Jugendinstitut entwickelten Kompe-
tenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) entspricht, nachweisen.
Nach erfolgreicher Teilnahme am tätigkeitsvorbereitenden Teil (160 Unterrichtseinheiten) wird
eine Pflegeerlaubnis ausgestellt, sofern die Kriterien nach § 43 SGB VIII i. V. mit § 22 KiBiz
NRW erfüllt sind. Die Pflegeerlaubnis wird auf 5 Jahre erteilt, jedoch mit der Auflage versehen
(Widerrufsvorbehalt), dass innerhalb von 2 Jahren der tätigkeitsbegleitende Teil des QHB mit
140 Unterrichtseinheiten erfolgreich absolviert werden soll. Ist eine erfolgreiche Teilnahme in-
nerhalb von 2 Jahren nicht möglich, kann dies zum Widerruf der Pflegeerlaubnis führen.
Der § 21 KiBiz NRW ist zu beachten.
Für sozialpädagogische Fachkräfte im Sinne der „Vereinbarung zu den Grundsätzen über die
Qualifikation und den Personalschlüssel“ (Personalverordnung) mit einer Qualifikation zur Kin-
dertagespflege reduziert sich der Nachweis der tätigkeitsvorbereitenden Unterrichtseinheiten
um die Hälfte und entfällt der tätigkeitsbegleitende Teil.
Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität in der Kindertagespflege
sind Kindertagespflegepersonen verpflichtet, an Fortbildungsangeboten von mindestens 75
Stunden in 5 Jahren teilzunehmen.
§ 5
Finanzielle Förderung der Kindertagespflegepersonen
1. Laufende Geldleistung
Die laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson nach dieser Satzung umfasst ge-
mäß § 23 Abs. 2 SGB VIII für die Betreuung von Kindern
a) die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sach-
aufwand entstehen (Sachkostenpauschale),
b) einen leistungsgerechten Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung (Förderpau-
schale),
c) die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für angemessene Beiträge zu einer Un-
fallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer
angemessenen Alterssicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung der
Kindertagespflegeperson, sofern mindestens ein zu betreuendes Kind seinen Haupt-
wohnsitz in Bonn hat, unabhängig davon, ob sich in der Kindertagespflegestelle ein
weiteres Kind eines anderen Kostenträgers befindet; für Kinder, die außerhalb des
Stadtgebietes Bonn betreut werden, werden die anteiligen Versicherungskosten im Be-
nehmen mit den jeweiligen Jugendämtern erstattet (§ 49 KiBiz NRW „Interkommunaler
Ausgleich“),
d) einen Pauschbetrag für die Vor- und Nachbereitung,
e) einen Pauschbetrag für die Anmietung anderer Räume.Seite 9 von 39
5
2. Betreuung von Kindern mit Behinderung oder drohender Behinderung
Für die Betreuung eines Kindes mit Behinderung oder drohender Behinderung in einer Kinder-
tagespflegestelle erhält die Kindertagespflegeperson folgende Vergütung:
 2,5-fache Förderpauschale
 2,0-fache Sachkostenpauschale
 2,0-fache Pauschale für die Vor- und Nachbereitung
bei Reduzierung der Kindertagespflegeplätze um einen Platz. Ist eine Platzreduzierung nicht
möglich, wird ausschließlich eine 1,5-fache Förderpauschale gewährt.
Der erhöhte Förderbedarf des Kindes muss durch eine fachärztliche Stellungnahme nachge-
wiesen werden. Die Gewährung der Förderung setzt neben der Eignung der Kindertagespfle-
geperson deren Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit Rehabilitationsträgern und anderen, für
das Wohl des Kindes zuständige Institutionen, Einrichtungen und Diensten voraus (§ 13 KiBiz
NRW).
3. Mittelbare Bildungs- und Betreuungszeit (Vor- und Nachbereitung)
Die Kindertagespflegeperson erhält für jedes ihr zugeordnete Kind einen Betrag für mittelbare
Bildungs- und Betreuungszeit (Vor- und Nachbereitung). Bei der Berechnung des Betrages
werden 1,5 Stunden pro Woche zu Grunde gelegt. Die Höhe der zusätzlichen Leistung ist in
der Anlage 3 dieser Satzung festgelegt.
4. Miet- und Fahrkostenpauschale
Die Mietkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat und Kind für Kindertagespflege in anderen
Räumen und die Fahrtkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat und Elternhaushalt für Kin-
dertagespflege im Haushalt der Eltern wird unabhängig von der Betreuungszeit geleistet.
Diese Pauschale wird höchstens bis zu der Anzahl, der in der Pflegeerlaubnis aufgeführten
Platzzahl erstattet.
5. Auszahlung der Förderpauschalen, Anmietung anderer Betreuungsräume und Be-
treuungsumfang
Der leistungsgerechte Fördersatz, die Sachkostenpauschale, die Pauschale für die Anmietung
anderer Räume sowie die Pauschale für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit (Vor- und
Nachbereitung) gemäß § 5 Nr.1. dieser Satzung werden monatlich im Voraus gezahlt. Die
Förderung beginnt mit dem Monatsersten des im Betreuungsvertrag vereinbarten Beginns des
Betreuungsverhältnisses. Die Eingewöhnungszeit wird in dem Rahmen des vereinbarten Be-
treuungsumfangs gefördert. Die Höhe der Förderleistung ist nach wöchentlichem Betreuungs-
umfang nach der Anlage 1 zu § 5 Nr. 1. gestaffelt. Ändert sich der Betreuungsumfang, so ist
dies dem Amt für Kinder, Jugend und Familie mitzuteilen. Die geänderte Förderung wird frü-
hestens zu Beginn des Monats gewährt, in dem die erhöhte bzw. reduzierte Betreuungsleis-
tung erbracht wird.
6. Private Zuzahlungen der Eltern
Die Gewährung der laufenden Geldleistung in der öffentlichen Kindertagespflege nach dieser
Satzung erfolgt leistungsgerecht und schließt gemäß den Vorgaben des § 51 Abs. 1 KiBiz
NRW grundsätzlich private Zuzahlungen der Eltern an die Kindertagespflegepersonen aus.
Ausgenommen hiervon sind Zahlungen der Eltern für die Sachkosten der Mahlzeiten in derSeite 10 von 39
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Kindertagespflegestelle. Die Zahlungen müssen in der Höhe angemessen sein. Die angemes-
sene Höhe für Mahlzeiten ist in der Anlage 2 festgelegt. Die Höhe des Betrages wird analog
der Verordnung zur Durchführung des KiBiz NRW (DVO KiBiz NRW) angepasst.
Die Beträge werden kaufmännisch auf 0,10 Euro gerundet.
7. Dynamisierung und Anpassung der Förderpauschalen sowie der Pauschbeträge für
Vor- und Nachbereitung, Sachkosten und Miete
Die Förderpauschalen sowie der Pauschbetrag für Vor- und Nachbereitung werden jedes Kin-
dergartenjahr unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kostenentwicklung angepasst. Die Än-
derung richtet sich nach der Dynamisierungsregelung gemäß § 37 KiBiz NRW, hier analog der
Kostenentwicklung für pädagogisches Personal in Kindertagesstätten (TVöD).
Die Sachkosten und Mietpauschalen werden analog der Verordnung zur Durchführung des
KiBiz NRW (DVO KiBiz NRW) angepasst.
Die Beträge werden kaufmännisch auf 0,50 Euro oder volle Beträge gerundet. Die jeweils gül-
tigen Fördersätze werden auf der Homepage der Bundesstadt Bonn veröffentlicht.
8. Betreuungsumfang
Die Geldleistung wird pauschal entsprechend dem individuell benötigten Betreuungsumfang
festgesetzt.
a) Bei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird ein Betreuungs-
umfang gefördert, der sich aus dem individuellen Bedarf der Eltern ergibt und im Ein-
klang mit dem Kindeswohl steht. Die Förderung wird in der Regel bis zum Ende des
Kindergartenjahres gewährt, in dem das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet. Sollte
danach kein Platz in einer Kindertagesstätte zur Verfügung stehen, wird auf Antrag die
weitere Betreuung des Kindes gefördert.
b) Für Kinder, die das dritte Lebensjahr bereits vollendet haben und noch nicht einge-
schult sind (dreijährige Kinder bis zur Einschulung) und für Schulkinder ergibt sich der
benötigte Betreuungsumfang in dem Restumfang, der nicht durch die Betreuung in ei-
ner Kindertagesstätte bzw. Schule oder OGS gedeckt werden kann (Randzeitenbe-
treuung). Dieser wird nur gewährt, wenn die Eltern wegen Berufstätigkeit, Ausbildung,
Bildungsmaßnahme, Schule u. ä. die Betreuung nicht selbst gewährleisten können.
Entsprechende Nachweise sind vorzulegen.
Erfolgt die Betreuung eines Kindes ausschließlich in der Kindertagespflege, ist eine Förderung
von weniger als 10 Stunden grundsätzlich ausgeschlossen. Der Betreuungsumfang sollte in
der Regel 45 Wochenstunden nicht übersteigen.
Liegt der Betreuungsbedarf eines Kindes regelmäßig um mehr als eine Stunde außerhalb der
Öffnungszeit der öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege, in
der es regelmäßig betreut wird, kann ergänzende Kindertagespflege gewährt werden.
9. Antragstellung und Förderung während der Kündigungsfrist
Für die kindbezogene Gewährung der Geldleistung an die Kindertagespflegeperson ist ein
gemeinsamer Antrag von Kindertagespflegeperson und Eltern erforderlich. Die Förderung wird
befristet gewährt. Eine Anschlussförderung kann auf Antrag gewährt werden.
Im Fall der vorzeitigen Auflösung des Betreuungsvertrags zwischen Kindertagespflegeperson
und Eltern kann die Förderung noch in Anerkennung einer Kündigungsfrist bis zu maximal 3
Monaten nach dem Monatsletzten nach erfolgter Kündigung weitergewährt werden. Die vor-
zeitige Auflösung des Betreuungsvertrages ist durch eine gemeinsame Bestätigung der Eltern
und Kindertagespflegeperson dem Amt für Kinder, Jugend und Familie schriftlich mitzuteilen.Seite 11 von 39
7
Über den Zeitraum von 3 Monaten hinaus erfolgt keine Förderung.
Bei Umzug eines Kindes in eine andere Kommune, ist diese für die Gewährung der laufenden
Geldleistung zuständig.
10. Schließzeiten
Kurze Unterbrechungen der Betreuungszeiten, die in der Person der Kindertagespflegeperson
begründet sind, z.B. Krankheit oder Urlaub der Kindertagespflegeperson, sowie kurzzeitig auf-
tretende Über-/ Unterschreitungen der Betreuungszeiten, werden im Rahmen der pauschalen
Berechnung wie folgt abgegolten:
 Urlaub bis zu sechs Wochen pro Kindergartenjahr
 Krankheit bis zu einer Woche pro Kindergartenjahr
 einen Konzeptionsentwicklungstag, um die inhaltliche Tätigkeit an die ständige Weiter-
entwicklung der Betreuung, Förderung und Bildung von Kindern im Alter unter drei Jah-
ren anzupassen und dadurch zur Qualitätssicherung und -steigerung beizutragen,
Die Kindertagespflegepersonen erhalten zusätzlich zu diesen Schließungszeiten ihrer Kinder-
tagespflegestelle pro Kindergartenjahr zwei berücksichtigungsfähige Fortbildungstage, die
entsprechend nachzuweisen sind.
Darüberhinausgehende Fehlzeiten bei der Betreuung sind dem Jugendamt unverzüglich durch
die Kindertagespflegeperson anzuzeigen. Zu Unrecht erbrachte Leistungen werden zurückge-
fordert.
Nachstehend aufgeführte Tage gelten als Schließzeiten wie folgt:
 Heiligabend (24.12.) als 0,5 Arbeitstag,
 Silvester (31.12.) als 0,5 Arbeitstag und
 Rosenmontag als ganzer Arbeitstag.
11. Unfallversicherung
Angemessene Kosten für die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft für Gesundheits-
und Wohlfahrtspflege werden anerkannt. Die Erstattung erfolgt auf Antrag nach Vorlage des
entsprechenden Bescheides jährlich rückwirkend an die Kindertagespflegeperson.
12. Alterssicherung
Nachgewiesene Leistungen für die angemessene Alterssicherung werden, sofern es sich um
Pflichtversicherungsbeiträge handelt, in Höhe der tatsächlichen Beitragsleistung berücksich-
tigt und zur Hälfte erstattet. Freiwillige Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung
werden maximal bis zu dem hälftigen Mindestbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung
anerkannt und erstattet. Die Erstattung erfolgt auf Antrag, der mit Belegen zu versehen ist, für
den Zeitraum, in dem mindestens ein öffentlich gefördertes Kindertagespflegeverhältnis be-
steht. Die entsprechenden Änderungsbescheide sind zeitnah einzureichen.Seite 12 von 39
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13. Kranken- und Pflegeversicherung
Nachgewiesene Beiträge zu einer angemessenen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversiche-
rung werden der Kindertagespflegeperson auf Antrag zur Hälfte erstattet. Privat krankenversi-
cherte Kindertagespflegepersonen erhalten eine Erstattung in Höhe der Hälfte der personen-
bezogenen Basisabsicherung der jeweiligen privaten Krankenversicherung.
Zur Absicherung eines krankheitsbedingten Ausfalls der Förderpauschale werden die hälfti-
gen angemessenen und nachgewiesenen Kosten einer Krankentagegeldversicherung, die
einen Versicherungsschutz ab dem 22. Tag absichert, übernommen.
Die entsprechenden Änderungsbescheide sind zeitnah einzureichen.
14. Mitteilungspflicht
Kindertagespflegepersonen und Eltern bzw. Personensorgeberechtigte sind verpflichtet, un-
verzüglich alle Änderungen, die die Betreuung des Kindes in der Kindertagespflege betreffen,
mitzuteilen. Dies gilt insbesondere bei:
 Änderungen des Betreuungsumfangs,
 Beendigung oder Wechsel der Kindertagesbetreuung und
 Wohnungswechsel.
Für statistische Zwecke sind dem Amt für Kinder, Jugend und Familie die persönlichen Daten
des Kindes (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familienspra-
che, Betreuungsumfang) und Name, Vorname und Adresse der Personensorgeberechtigten
mitzuteilen. Ebenso ist für jedes Tagespflegekind anzugeben, ob neben der Betreuung in Kin-
dertagespflege auch eine Betreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder erfolgt.
§ 6
Vertretungsregelungen
In den Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson ist gem. § 23 Abs. 4 SGB VIII bei Bedarf der
Eltern seitens des Amtes für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Bonn eine andere Betreu-
ung für das Tagespflegekind sicherzustellen.
Im Interesse des Kindeswohls sollten Kindertagespflegeperson und Eltern Urlaub und ander-
weitig abzusehende Ausfallzeiten in der Betreuung rechtzeitig miteinander abstimmen, um An-
lässe zur Ersatzbetreuung gering zu halten.
Wird in Ausfallzeiten eine andere qualifizierte Kindertagespflegeperson in Anspruch genom-
men, hat diese ebenfalls Anspruch auf finanzielle Förderung. Grundsätzlich müssen alle Ver-
tretungskräfte über eine aktuell gültige Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII verfügen.
1. Vertretung in Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson
Wird in Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson eine Vertretung durch eine andere Kinder-
tagespflegeperson geleistet, erhält die Vertretungsperson die Förderpauschale zusätzlich der
Sachkosten für jedes zu betreuende Kind und für den zu vertretenden Zeitraum.
Sofern sich durch kurzfristige Absagen die Vertretungsgruppe der zu betreuenden Kinder auf
weniger als 3 Kinder reduziert, so wird eine Vertretungspauschale für maximal 3 Kinder ge-
währt.
Im Unterschied zu dem in Nr. 3. dargestellten Vertretungspool, handelt es sich bei dieser Ver-
tretungsvariante um eine einzeln tätige Kindertagespflegeperson, die nur gelegentliche Ver-
tretungen mit weniger als 8 Kooperationen zu weiteren Kindertagespflegepersonen anbietet.Seite 13 von 39
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2. Vertretung im Rahmen des Kooperationsmodells
Einzeln arbeitende Kindertagespflegepersonen haben die Möglichkeit, eine Vertretung im
Rahmen des Kooperationsmodells sicherzustellen.
Kindertagespflegepersonen, die in eigenen Betreuungsräumen arbeiten, können mit zwei bis
vier weiteren Bonner Kindertagespflegepersonen, die ebenfalls in eigenen Betreuungsräumen
arbeiten, auf freiwilliger Basis miteinander kooperieren. Die Kooperation besteht darin, dass
sie regelmäßig Kontakt halten und jeweils einen Betreuungsplatz als Vertretungsplatz freihal-
ten (gemäß dem vom JHA am 05.04.2017 beschlossenen Vertretungsmodell – DS 1710997).
Sie erhalten folgende Leistungen: Für den freigehaltenen Platz wird durchgehend eine Frei-
haltepauschale in Höhe der Förderleistung für einen Platz mit 11-15 Stunden wöchentlichem
Betreuungsumfang gezahlt. Zusätzlich zu dieser Freihaltepauschale wird die tatsächlich ge-
leistete Vertretungszeit nach dieser Kindertagespflegesatzung vergütet.
3. Vertretungspool
Vertretungspool (mobile Springer*in):
Die Vertretungskraft verfügt über keine eigenen Betreuungsräume und keine eigene Gruppe,
sondern fungiert als Vertretung für fest zugeordnete Kindertagespflegepersonen im Rahmen
eines Kooperationsmodells. Diese besucht sie regelmäßig, um zur Kindertagespflegeperson
und zu den zu betreuenden Kindern eine Bindung aufzubauen sowie die Örtlichkeiten und den
Betreuungsalltag kennenzulernen. Während der Bring- und Abholsituation trifft sie dabei auch
die Eltern. Tritt der Vertretungsfall ein, betreut die Vertretungskraft allein in den jeweiligen Kin-
dertagespflegestellen.
4. Stützpunktmodell
Auch beim Stützpunktmodell gibt es eine Kindertagespflegeperson, die andere Kindertages-
pflegepersonen vertritt. Im Unterschied zur mobilen Springerin bzw. mobilen Springer verfügt
diese Kindertagespflegeperson über eigene Betreuungsräume (eigene Wohnung oder ange-
mietete Räume). Hier findet die Betreuung der Kinder anderer Kindertagespflegepersonen
(bezogen auf 5 bestehende Betreuungsplätze), mit denen eine Kooperation vereinbart wurde
statt. Diese Kindertagespflegepersonen besuchen regelmäßig den Vertretungsstützpunkt, da-
mit sich die zu betreuenden Kinder mit den Räumlichkeiten und der Vertretungskraft vertraut
machen können. Bei Ausfall einer Kindertagespflegeperson bringen die Eltern ihre Kinder di-
rekt zu dem Stützpunkt. Die Vertretungskraft kann bis zu fünf Kinder gleichzeitig vertretungs-
weise betreuen. Wird ein Stützpunkt durch zwei Kindertagespflegepersonen betrieben, kön-
nen analog zur Großtagespflegestelle maximal neun Kinder gleichzeitig betreut werden.
5. Finanzierung von Vertretungspool, Stützpunktmodell und der Vertretung in Großta-
gespflegestellen
(bezogen auf 5 bzw. 9 Plätze an 5 Tagen pro Woche)
 Vertretungspool:
Im Vertretungspool erhalten die Vertretungskräfte pro vereinbarter Kooperation und bei
einer Betreuungszeit von durchschnittlich 35 Wochenstunden pauschal eine monatli-
che Geldleistung nach Anlage 1, 1.3 für 16-20 Stunden wöchentlich ohne Sachkosten-
pauschale. Zurzeit beträgt dieser Betrag 336,00 Euro. Darüberhinausgehende Betreu-
ungszeiten sind hierdurch abgegolten. Die Pauschale für die Vor- und Nachbereitung
wird intern zwischen der Kindertagespflegeperson und der Vertretungskraft verrechnet.Seite 14 von 39
10
 Stützpunktmodell:
Im Stützpunktmodell erhalten die Vertretungskräfte pro vereinbarter Kooperation und
bei einer Betreuungszeit von durchschnittlich 35 Wochenstunden eine monatliche pau-
schale Geldleistung nach Anlage 1, 1.1 für 16-20 Wochenstunden (zurzeit 440,00
Euro) bei der Betreuung in der eigenen Wohnung, oder nach Anlage 1, 1.2 für 16-20
Wochenstunden (zurzeit 554,00 Euro) bei der Betreuung in angemieteten Räumen und
jeweils bezogen auf maximal 5 Betreuungsplätze. Darüberhinausgehende Betreuungs-
zeiten sind hierdurch abgegolten.
 Großtagespflege:
Die Förderung von Vertretungen in der Großtagespflege und Einzeltagespflegestellen
mit angestellten Kindertagespflegepersonen wird pauschal für die maximale Dauer von
6 Wochen ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag nach Vorlage entsprechender
Beschäftigungsnachweise der Vertretungen. Die Berechnung der Pauschale pro Ver-
tretungskraft basiert auf Grundlage der Fördersätze der betreuten Kinder zum Stichtag
01.03. eines jeden Jahres gemäß Statistik der Jugendhilfe an IT-NRW.
§ 7
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen ihres Wohls gehört zum grund-
sätzlichen Auftrag aller Personen, die in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind. Durch das im
Juni 2021 in Kraft getretene Kinder- und Jugendstärkungsgesetz wurde in § 8a einen neuen
Absatz 5 eingefügt und klargestellt, dass auch Kindertagespflegepersonen durch den Ab-
schluss von Vereinbarungen mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe in den Schutzauftrag
bei Kindeswohlgefährdung einzubeziehen sind. Demnach haben alle Kindertagespflegeperso-
nen die entsprechende Vereinbarung nach § 8a SGB VIII mit dem Amt für Kinder, Jugend und
Familie abzuschließen und die Broschüre „Kinderschutz in der Kindertagespflege“, in der die
Verhaltensweisen zur Gefährdungseinschätzung enthalten sind, zu beachten.
Die Veranstaltung zur Unterweisung in die Vereinbarung sowie die Präventionsschulungen
sind für alle Kindertagespflegepersonen verpflichtend.
Die Veranstaltung zur Unterweisung findet einmalig für alle bereits tätigen Kindertagespflege-
personen als Nachschulung statt.
Neben der Unterweisung muss eine Präventionsschulung mindestens alle 5 Jahre besucht
werden. Die Teilnahme an den Präventionsschulungen ist mit der Beantragung einer erneuten
Pflegeerlaubnis nachzuweisen (nach 5 Jahren). Angehende Kindertagespflegepersonen er-
werben die nötigen Kenntnisse im Rahmen der QHB-Qualifizierung.
§ 8
Beitragspflicht
Für die Inanspruchnahme der öffentlich geförderten Kindertagespflege werden für den Ver-
tragszeitraum öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach der Satzung zur Er-
hebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kinder-
tageseinrichtungen, Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im
Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn in der jeweils geltenden Fassung, erhoben.Seite 15 von 39
11
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt einen Tag nach Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die „Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertages-
pflege“ vom 06. Juni 2021, zuletzt geändert durch Satzung vom 31. März 2023 (ABl. S. 136),
außer Kraft.Seite 16 von 39
12
Anlage 1
Fördersatz
zu § 5 Nr. 1 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertages-
pflege.
1. Fördersätze (Förder- und Sachkostenpauschale) der Kindertagespflege:
1.1 Im Haushalt der Kindertagespflegeperson:
Betreuungsumfang:
Std. /
Woche
bis 10
Std.
11 -15
Std.
16 - 20
Std.
21 - 25
Std.
26 - 30
Std.
31 - 35
Std.
36 - 40
Std.
bis 45
Std.
mtl.
Förde-
rung
225,50 338,00 450,50 563,00 676,00 788,50 901,00 1.013,50
1.2 Betreuung in anderen Räumen:
Bei einer Betreuung in „anderen Räumen“ als dem eigenen Haushalt der Kindertagespflege-
person wird zusätzlich pro betreutes Kind monatlich pauschal ein Betrag in Höhe von 125,00
Euro zur Deckung des zusätzlichen Sachaufwandes für die Vorhaltung der „anderen Räum-
lichkeiten“ gewährt. Diese Pauschale wird höchstens für die Anzahl der Kinder, für die eine
Pflegeerlaubnis besteht, gewährt. Dadurch ergeben sich folgende Fördersätze:
Betreuungsumfang:
Std. /
Woche
bis 10
Std.
11 -15
Std.
16 - 20
Std.
21 - 25
Std.
26 - 30
Std.
31 - 35
Std.
36 - 40
Std.
über 40
Std.
mtl.
Förde-
rung
350,50 463,00 575,50 688,00 801,00 913,50 1.026,00 1.138,50
1.3 Betreuung im Haushalt der Eltern:
Betreuungsumfang:
Std. /
Woche
bis 10
Std.
11 -15
Std.
16 - 20
Std.
21 - 25
Std.
26 - 30
Std.
31 - 35
Std.
36 - 40
Std.
über 40
Std.
mtl.
Förde-
rung
173,00 259,00 345,50 432,00 518,50 605,00 691,50 777,50
Zusätzlich erhält die Kindertagespflegeperson eine pauschale Fahrtkostenerstattung in Höhe
von 49,00 Euro pro Monat und Elternhaushalt.Seite 17 von 39
13
2. Fördersätze (Förder- und Sachkostenpauschale) für die Betreuung von Kindern
mit Behinderung oder drohender Behinderung:
2.1 Betreuung im Haushalt der Kindertagespflegeperson:
Std. /
Woche
bis 10
Std.
11 -15
Std.
16 - 20
Std.
21 - 25
Std.
26 - 30
Std.
31 - 35
Std.
36 - 40
Std.
über 40
Std.
mtl.
Förde-
rung
537,00 805,50 1.074,00 1.342,50 1.611,00 1.879,50 2.147,50 2.416,00
2.2 Betreuung in anderen Räumen
Std. / Wo-
che
bis 10
Std.
11 -15
Std.
16 - 20
Std.
21 - 25
Std.
26 - 30
Std.
31 - 35
Std.
36 - 40
Std.
über 40
Std.
mtl. För-
derung 787,00 1.055,50 1.324,00 1.592,50 1.861,00 2.129,50 2.397,50 2.666,00
2.3 Betreuung im Haushalt der Eltern
Std. /
Woche
bis 10
Std.
11 -15
Std.
16 -
20
Std.
21 - 25
Std.
26 - 30
Std.
31 - 35
Std.
36 - 40
Std.
über 40
Std.
mtl. För-
derung 432,00 648,00 864,00 1.080,00 1.296,00 1.512,00 1.728,50 1.944,50
Zusätzlich erhält die Kindertagespflegeperson eine pauschale Fahrtkostenerstattung in Höhe
von 49,00 Euro pro Monat und Elternhaushalt.
3. Finanzierung von Vertretungspool und Stützpunktmodell
3.1 Vertretungspool:
Stundenpauschale pro vereinbarter Kooperation bei 16-20 Stunden pro Woche 345,50 Euro
3.2 Stützpunktmodell:
In eigenen Räumen:
Förderpauschale incl. Sachkosten pro vereinbarter Kooperation bei
16-20 Stunden pro Woche 450,50 Euro
In angemieteten Räumen:
Förderpauschale incl. Sachkosten plus Mietzuschuss pro vereinbarter
Kooperation bei 16-20 Stunden pro Woche 575,50 Euro
Grundlage für die Berechnung der Fördersätze bilden folgende Werte:
 Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung in Höhe von 3,99 Euro pro Stunde und
Kind für alle Formen der Kindertagespflege
 Sachaufwand in Höhe von 1,21 € je Stunde und Kind
 Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat folgende Steige-
rungswerte gemäß § 37 KiBiz für das Kindergartenjahr 2023/2024 mitgeteilt:Seite 18 von 39
14
Förderpauschale = 3,00%
Mietzuschuss = 7,64%
 monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von 125,00 Euro je Tagespflegekind für die Vor-
haltung angemieteter Räume
 Fahrkostenpauschale in Höhe von 49,00 Euro pro Monat für die Betreuung der Kin-
der im Haushalt der Eltern
 Die Pauschale für die Vor- und Nachbereitung beträgt aktuell 34,50 EuroSeite 19 von 39
15
Anlage 2
zu § 5 Nr. 6 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertages-
pflege (Mahlzeiten).
Als angemessen gilt für die tägliche Verpflegung ein Maximalbetrag von zurzeit 4,80 € pro
vertraglich vereinbarten Betreuungstag pro Kind. Daraus ergeben sich pro vertraglich verein-
barten Betreuungstag pro Monat folgende Entgelte für Mahlzeiten:
Betreuungstag pro Woche: Entgelt pro Monat:
5 104,00 €
4 83,20 €
3 62,40 €
2 41,60 €
1 20,80 €
Anlage 3
zu § 5 Nr. 3 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertages-
pflege
Pauschale für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit (Vor- und Nachbereitung)
Diese zusätzliche Förderleistung beträgt zurzeit 34,50 € pro Kind und Monat.Seite 20 von 39
Seite 1 von 19
Aktuelle Satzung Beschlussvorlage Erläuterung
Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der
Kindertagespflege
ab dem 01. August 2021
Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der
Kindertagespflege
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Kindertagespflege
§ 2 Fördervoraussetzungen
§ 3 Zuständigkeit für die Förderung in Kindertagespflege
§ 4 Anforderungen an die Kindertagespflegepersonen
§ 5 Finanzielle Förderung der Kindertagespflegepersonen
1. Laufende Geldleistung
2. Betreuung von Kindern mit Behinderung und
drohender Behinderung
3. Mittelbare Bildungs- und Betreuungszeit (Vor-
und Nachbetreuung)
4. Miet- und Sachkostenpauschale
5. Auszahlung der Förderpauschalen, Anmietung
anderer Betreuungsräume und
Betreuungsumfang
6. Private Zuzahlung der Eltern
7. Dynamisierung und Anpassung der
Förderpauschalen sowie der Pauschbeträge für
Vor- und Nachbereitung und Miete
8. Betreuungsumfang
9. Antragstellung und Förderung während der
Kündigungsfrist
10. Schließzeiten
11. Unfallversicherung
12. Alterssicherung
13. Kranken- und Pflegeversicherung
14. Mitteilungspflicht
Redaktionelle ÜberarbeitungSeite 21 von 39
Seite 2 von 19
§ 6 Vertretungsregelungen
1. Vertretung in Ausfallzeiten
2. Vertretung im Rahmen des Kooperationsmodells
3. Vertretungspool
4. Stützpunktmodell
5. Finanzierung von Vertretungspool,
Stützpunktmodell und der Vertretung in
Großtagespflegestellen
§ 7 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
§ 8 Beitragspflicht
§ 9 Inkrafttreten
§ 1
Tagespflege
Die Förderung der Kindertagespflege (Betreuung von Kindern
durch eine geeignete Tagespflegeperson) gemäß § 23 SGB
VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe.
Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten
Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der
erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren
fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung
sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung.
§ 1
Kindertagespflege
Die Förderung der Kindertagespflege (Betreuung von Kindern
durch eine geeignete Kindertagespflegeperson) gemäß § 23
SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe.
Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten
Kindertagespflegeperson, deren fachliche Beratung,
Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung
einer laufenden Geldleistung.
Aktualisierung
§ 2
Fördervoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Gewährung der Förderung gemäß §
24 SGB VIII für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht
vollendet haben ist, dass die Eltern oder der Elternteil, bei dem
das Kind lebt,
 einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine
Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind
§ 2
Fördervoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Gewährung der Förderung gemäß §
24 SGB VIII für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, ist, dass die Eltern oder der Elternteil, bei
dem das Kind lebt,
 einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine
Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind
oderSeite 22 von 39
Seite 3 von 19
 sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der
Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden
oder
 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des
SGB II erhalten oder
 diese Förderung für die Entwicklung des Kindes zu
einer eigenverantwortlichen und gemein-
schaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist.
(2) Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben
gemäß § 24 SGB VIII in der derzeit geltenden Fassung bis zur
Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf
frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in
Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen Förderung
richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Die Eltern haben
das Recht, die Betreuungszeit für ihre Kinder entsprechend
ihrem Bedarf und zwischen den im Rahmen der örtlichen
Jugendhilfeplanung zur Verfügung stehenden
Tagesbetreuungsangeboten zu wählen, sofern der gewählte
Betreuungsumfang nicht dem Kindeswohl entgegensteht.
(3) Tagespflegepersonen müssen die in § 23 Abs. 3 SGB VIII
festgeschriebenen Eignungskriterien erfüllen. Sie bedürfen
der Pflegeerlaubnis, wenn die Kriterien gemäß § 43 SGB VIII
vorliegen.
(4) Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum
Schuleintritt sollen grundsätzlich in Tageseinrichtungen für
Kinder betreut werden. Eine Förderung in Kindertagespflege
kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend gewährt
werden, wenn ein bedarfsgerechtes Angebot in
Tageseinrichtungen für Kinder nicht zur Verfügung steht oder
nicht ausreicht.
(5) Die Förderung der Tagespflege von Kindern im
schulpflichtigen Alter richtet sich nach den gesetzlichen
Vorgaben (§ 24 Abs. 4 SGB VIII).
(6) Infektionsschutz
 sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der
Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden
oder
 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des
SGB II erhalten oder
 diese Förderung für die Entwicklung des Kindes zu
einer eigenverantwortlichen und gemein-
schaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist.
(2) Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben
gemäß § 24 SGB VIII in der derzeit geltenden Fassung bis zur
Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf
frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in
Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen Förderung
richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Die Eltern haben
das Recht, die Betreuungszeit für ihre Kinder entsprechend
ihrem Bedarf und zwischen den im Rahmen der örtlichen
Jugendhilfeplanung zur Verfügung stehenden
Tagesbetreuungsangeboten zu wählen, sofern der gewählte
Betreuungsumfang nicht dem Kindeswohl entgegensteht.
(3) Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum
Schuleintritt sollen grundsätzlich in Tageseinrichtungen für
Kinder betreut werden. Eine Förderung in Kindertagespflege
kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend gewährt
werden, wenn ein bedarfsgerechtes Angebot in
Tageseinrichtungen für Kinder nicht zur Verfügung steht oder
nicht ausreicht.
(4) Die Förderung der Kindertagespflege von Kindern im
schulpflichtigen Alter richtet sich nach den gesetzlichen
Vorgaben (§ 24 Abs. 4 SGB VIII).
Redaktionelle Überarbeitung
(3) wurde dem § 4 „Anforderung an
die Kindertagespflegeperson“
zugeordnetSeite 23 von 39
Seite 4 von 19
Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind
zu beachten.
(5) Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
sind zu beachten.
§ 3
Zuständigkeit für die Förderung der Kindertagespflege
Die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Jugendhilfe
richtet sich nach § 86 SGB VIII.
Neu: wegen Klarstellung der
Zuständigkeit
§ 4
Anforderung an die Kindertagespflegeperson
Kindertagespflegepersonen müssen die in § 23 Abs. 3 SGB
VIII festgeschriebenen Eignungskriterien erfüllen. Sie
bedürfen der Pflegeerlaubnis, wenn die Kriterien gemäß § 43
Abs. 1 SGB VIII vorliegen.
Kindertagespflegepersonen müssen zum Nachweis ihrer
persönlichen Eignung über eine Qualifikation auf der
Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans
verfügen. Ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 sollen alle
Kindertagespflegepersonen, die erstmalig diese Tätigkeit
aufnehmen, die erfolgreiche Teilnahme an einer
Qualifizierungsmaßnahme, die dem inhaltlichen und zeitlichen
Standard des vom Deutschen Jugendinstitut entwickelten
Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch
Kindertagespflege (QHB) entspricht, nachweisen. Nach
erfolgreicher Teilnahme am tätigkeitsvorbereitenden Teil (160
Unterrichtseinheiten) wird eine Pflegeerlaubnis ausgestellt,
sofern die Kriterien nach § 43 SGB VIII i. V. mit § 22 KiBiz
NRW erfüllt sind. Die Pflegeerlaubnis wird auf 5 Jahre erteilt,
jedoch mit der Auflage versehen (Widerrufsvorbehalt), dass
innerhalb von 2 Jahren der tätigkeitsbegleitende Teil des QHB
mit 140 Unterrichtseinheiten erfolgreich absolviert werden soll.
Ist eine erfolgreiche Teilnahme innerhalb von 2 Jahren nicht
möglich, kann dies zum Widerruf der Pflegeerlaubnis führen.
Der § 21 KiBiz NRW ist zu beachten.
Für sozialpädagogische Fachkräfte im Sinne der
„Vereinbarung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und
Neu: aufgrund Gesetzesänderung §
21 KiBizSeite 24 von 39
Seite 5 von 19
den Personalschlüssel“ (Personalverordnung) mit einer
Qualifikation zur Kindertagespflege reduziert sich der
Nachweis der tätigkeitsvorbereitenden Unterrichtseinheiten
um die Hälfte und entfällt der tätigkeitsbegleitende Teil.
Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen
Qualität in der Kindertagespflege sind
Kindertagespflegepersonen verpflichtet, an
Fortbildungsangeboten von mindestens 75 Stunden in 5
Jahren teilzunehmen.
§ 3
Finanzielle Förderung der Tagespflegepersonen
(1) Die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson nach
dieser Satzung umfasst gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII für die
Betreuung von Kindern mit Hauptwohnsitz in Bonn
a) einen leistungsgerechten Beitrag zur Anerkennung
ihrer Förderleistung,
b) die Erstattung angemessener Kosten, die der
Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
c) die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für
Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige
Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer
angemessenen Alterssicherung,
Krankenversicherung und Pflegeversicherung der
Tagespflegeperson, sofern mindestens ein Pflegekind
seinen Hauptwohnsitz in Bonn hat, unabhängig
davon, ob sich in der Tagespflegestelle ein weiteres
Kind eines anderen Kostenträgers befindet. Für
Kinder, die außerhalb des Stadtgebietes Bonn betreut
werden, werden die anteiligen Versicherungskosten
im Benehmen mit den jeweiligen Jugendämtern
erstattet (§ 49 KiBiz „Interkommunaler Ausgleich“).
§ 5
Finanzielle Förderung der Kindertagespflegepersonen
1. Laufende Geldleistung
Die laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson
nach dieser Satzung umfasst gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII für
die Betreuung von Kindern
a) die Erstattung angemessener Kosten, die der
Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand
entstehen (Sachkostenpauschale),
b) einen leistungsgerechten Beitrag zur Anerkennung
ihrer Förderleistung (Förderpauschale),
c) die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für
angemessene Beiträge zu einer Unfallversicherung
sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener
Aufwendungen zu einer angemessenen
Alterssicherung, Krankenversicherung und
Pflegeversicherung der Kindertagespflegeperson,
sofern mindestens ein zu betreuendes Kind seinen
Hauptwohnsitz in Bonn hat, unabhängig davon, ob
sich in der Kindertagespflegestelle ein weiteres Kind
eines anderen Kostenträgers befindet; für Kinder, die
außerhalb des Stadtgebietes Bonn betreut werden,
werden die anteiligen Versicherungskosten im
Redaktionelle Überarbeitung,
Konkretisierung,
geänderte Darstellung aufgrund der
Systematik und ÜbersichtlichkeitSeite 25 von 39
Seite 6 von 19
(2) Für die Betreuung eines Kindes mit Behinderung oder
drohender Behinderung in einer Kindertagespflegestelle erhält
die Kindertagespflegeperson folgende Vergütung:
d) 2,5-fache Förderpauschale
e) 2,0-fache Sachkostenpauschale
f) 2,0-fache Pauschale für die Vor- und Nachbereitung
bei Reduzierung der Kindertagespflegeplätze um einen Platz.
Der erhöhte Förderbedarf des Kindes muss durch eine
fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen werden. Die
Gewährung der Förderung setzt neben der Eignung der
Kindertagespflegeperson deren Bereitschaft zur
Zusammenarbeit mit Rehabilitationsträgern und anderen, für
das Wohl des Kindes zuständige Institutionen, Einrichtungen
und Diensten voraus (§ 13 KiBiz).
(3) Die in der Anlage enthaltenen Fördersätze werden jedes
Kindergartenjahr, beginnend ab dem Kindergartenjahr
2021/2022 unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Kostenentwicklung angepasst. Die Änderung richtet sich nach
der Dynamisierungsregelung analog der Kindpauschalen für
Benehmen mit den jeweiligen Jugendämtern erstattet
(§ 49 KiBiz NRW „Interkommunaler Ausgleich“),
d) einen Pauschbetrag für die Vor- und Nachbereitung,
e) einen Pauschbetrag für die Anmietung anderer
Räume.
2. Betreuung von Kindern mit Behinderung oder
drohender Behinderung
Für die Betreuung eines Kindes mit Behinderung oder
drohender Behinderung in einer Kindertagespflegestelle
erhält die Kindertagespflegeperson folgende Vergütung:
 2,5-fache Förderpauschale
 2,0-fache Sachkostenpauschale
 2,0-fache Pauschale für die Vor- und Nachbereitung
bei Reduzierung der Kindertagespflegeplätze um einen
Platz. Ist eine Platzreduzierung nicht möglich, wird
ausschließlich eine 1,5-fache Förderpauschale gewährt.
Der erhöhte Förderbedarf des Kindes muss durch eine
fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen werden. Die
Gewährung der Förderung setzt neben der Eignung der
Kindertagespflegeperson deren Bereitschaft zur
Zusammenarbeit mit Rehabilitationsträgern und anderen, für
das Wohl des Kindes zuständige Institutionen, Einrichtungen
und Diensten voraus (§ 13 KiBiz NRW).
3. Mittelbare Bildungs- und Betreuungszeit (Vor- und
Nachbereitung)
Die Kindertagespflegeperson erhält für jedes ihr zugeordnete
Kind einen Betrag für mittelbare Bildungs- und Betreuungszeit
(Vor- und Nachbereitung). Bei der Berechnung des Betrages
werden 1,5 Stunden pro Woche zu Grunde gelegt. Die Höhe
wie bisher § 3 Abs. 2
bisher in § 3 Abs. 6Seite 26 von 39
Seite 7 von 19
Kindertagesstätten gemäß § 37 KiBiz-NRW. Die Beträge
werden kaufmännisch auf 0,50 Euro oder volle Beträge
gerundet. Die jeweils gültigen Fördersätze werden auf der
Homepage der Bundesstadt Bonn veröffentlicht.
(4) Die Gewährung der laufenden Geldleistung in der
öffentlichen Kindertagespflege nach dieser Satzung erfolgt
leistungsgerecht und schließt gemäß den Vorgaben des
Kinderbildungsgesetzes NRW grundsätzlich private
Zuzahlungen der Eltern an die Kindertagespflegepersonen
aus. Ausgenommen hiervon sind Zahlungen der Eltern für die
Sachkosten der Mahlzeiten in der Kindertagespflegestelle. Die
Zahlungen müssen in der Höhe angemessen sein. Die
angemessene Höhe für Mahlzeiten ist in der Anlage 2
festgelegt.
(5) Der leistungsgerechte Fördersatz (Sachaufwand und
Anerkennung der Förderleistung) gemäß § 3 Abs. 1 dieser
Satzung wird monatlich im Voraus gezahlt. Die Höhe der
Förderleistung ist nach wöchentlichem Betreuungsumfang
nach der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 gestaffelt. Ändert sich der
Betreuungsumfang, so ist dies dem Amt für Kinder, Jugend
und Familie mitzuteilen. Die geänderte Förderung beginnt
frühestens zu Beginn des Monats in dem der Antrag bei der
Bundesstadt Bonn eingegangen ist. Die Anlage 1 ist
Bestandteil der Satzung.
Die Sachkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat und Kind
für Tagespflege in anderen Räumen und die
Fahrtkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat und
Elternhaushalt für Tagespflege im Haushalt der Eltern wird
unabhängig von der Betreuungszeit geleistet.
Diese Pauschale wird höchstens bis zu der Anzahl, der in der
Pflegeerlaubnis aufgeführten Platzzahl erstattet.
Erfolgt die Betreuung eines Kindes ausschließlich in der
Kindertagespflege, ist eine Förderung von weniger als 10
Stunden grundsätzlich ausgeschlossen. Der
der zusätzlichen Leistung ist in der Anlage 3 dieser Satzung
festgelegt.
4. Miet- und Fahrkostenpauschale
Die Mietkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat und Kind
für Kindertagespflege in anderen Räumen wird unabhängig
von der Betreuungszeit geleistet. Diese Pauschale wird
höchstens bis zu der Anzahl, der in der Pflegeerlaubnis
aufgeführten Platzzahl erstattet.
Die monatliche Fahrtkostenpauschale (siehe Anlage) für
Kindertagespflege im Haushalt der Eltern wird unabhängig von
der Betreuungszeit und der Anzahl der Betreuungsorte
einmalig geleistet.
5. Auszahlung der Förderpauschalen, Anmietung
anderer Betreuungsräume und Betreuungsumfang
Der leistungsgerechte Fördersatz die Sachkostenpauschale,
die Pauschale für die Anmietung anderer Räume sowie die
Pauschale für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit (Vor-
und Nachbereitung) gemäß § 5 Nr. 1. dieser Satzung werden
monatlich im Voraus gezahlt. Die Förderung beginnt mit dem
Monatsersten des im Betreuungsvertrag vereinbarten Beginns
des Betreuungsverhältnisses. Die Eingewöhnungszeit wird in
dem Rahmen des vereinbarten Betreuungsumfangs gefördert.
Die Höhe der Förderleistung ist nach wöchentlichem
Betreuungsumfang nach der Anlage 1 zu § 5 Nr. 1. gestaffelt.
Ändert sich der Betreuungsumfang, so ist dies dem Amt für
Kinder, Jugend und Familie mitzuteilen. Die geänderte
Förderung wird frühestens zu Beginn des Monats gewährt, in
dem die erhöhte bzw. reduzierte Betreuungsleistung erbracht
wird.
Konkretisierung
bisher § 3 Abs. 5 Satz 6
bisher in § 3 Abs. 6Seite 27 von 39
Seite 8 von 19
Betreuungsumfang sollte in der Regel 45 Wochenstunden
nicht übersteigen.
Liegt der Betreuungsbedarf eines Kindes regelmäßig um mehr
als eine Stunde außerhalb der Öffnungszeit der öffentlich
geförderten Kindertageseinrichtung oder der
Kindertagespflege, in der es regelmäßig betreut wird, kann
ergänzende Kindertagespflege gewährt werden.
(6) Die Tagespflegeperson erhält für jedes ihr zugeordnete
Kind einen Betrag für mittelbare Bildungs- und Betreuungszeit
(Vor- und Nachbereitung). Bei der Berechnung des Betrages
werden 1,5 Stunden pro Woche zu Grunde gelegt. Die Höhe
der zusätzlichen Förderleistung ist in der Anlage 3 dieser
Satzung festgelegt.
(7) Für die Kind bezogene Gewährung der Geldleistung an die
Tagespflegeperson ist ein gemeinsamer Antrag von
Kindertagespflegeperson und Eltern erforderlich. Die
Förderung wird befristet gewährt. Eine Anschlussförderung
kann auf Antrag gewährt werden.
Im Fall der vorzeitigen Auflösung des Betreuungsvertrags
zwischen Tagespflegeperson und Eltern kann die Kind
bezogene Förderung noch in Anerkennung einer
Kündigungsfrist bis zu maximal 3 Monaten nach dem
Monatsletzten nach erfolgter Kündigung weitergewährt
werden. Die vorzeitige Auflösung des Betreuungsvertrages ist
durch eine gemeinsame Bestätigung der Eltern und
Tagespflegeperson dem Amt für Kinder, Jugend und Familie
schriftlich mitzuteilen.
Über den Zeitraum von 3 Monaten hinaus erfolgt keine
Förderung.
Bei Umzug eines Kindes in eine andere Kommune, ist diese
für die Gewährung der laufenden Geldleistung zuständig.
(8) Die Geldleistung wird pauschal entsprechend dem
individuell benötigten Betreuungsumfang festgesetzt.
6. Private Zuzahlungen der Eltern
Die Gewährung der laufenden Geldleistung in der öffentlichen
Kindertagespflege nach dieser Satzung erfolgt
leistungsgerecht und schließt gemäß den Vorgaben des § 51
Abs. 1 KiBiz NRW grundsätzlich private Zuzahlungen der
Eltern an die Kindertagespflegepersonen aus. Ausgenommen
hiervon sind Zahlungen der Eltern für die Sachkosten der
Mahlzeiten in der Kindertagespflegestelle. Die Zahlungen
müssen in der Höhe angemessen sein. Die angemessene
Höhe für Mahlzeiten ist in der Anlage 2 festgelegt. Die Höhe
des Betrages wird analog der Verordnung zur Durchführung
des KiBiz NRW (DVO KiBiz NRW) angepasst. Die Beträge
werden kaufmännisch auf 0,10 Euro gerundet.
7. Dynamisierung und Anpassung der
Förderpauschalen sowie der Pauschbeträge für Vor-
und Nachbereitung, Sachkosten und Miete
Die Förderpauschalen sowie der Pauschbetrag für Vor- und
Nachbereitung werden jedes Kindergartenjahr unter
Berücksichtigung der tatsächlichen Kostenentwicklung
angepasst. Die Änderung richtet sich nach der
Dynamisierungsregelung gemäß § 37 KiBiz NRW, hier analog
der Kostenentwicklung für pädagogisches Personal in
Kindertagesstätten (TVöD).
Die Sachkosten und Mietpauschalen werden analog der
Verordnung zur Durchführung des KiBiz NRW (DVO KiBiz
NRW) angepasst.
Die Beträge werden kaufmännisch auf 0,50 Euro oder volle
Beträge gerundet. Die jeweils gültigen Fördersätze werden auf
der Homepage der Bundesstadt Bonn veröffentlicht.
8. Betreuungsumfang
Konkretisierung
bisher in § 3 Abs. 4
bisher § 3 Abs. 3
Neu: Dynamisierung der
Sachkosten
wie bisher § 3 Abs. 8Seite 28 von 39
Seite 9 von 19
a) Bei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, wird ein Betreuungsumfang
gefördert, der sich aus dem individuellen Bedarf der
Eltern ergibt und im Einklang mit dem Kindeswohl
steht. Die Förderung wird in der Regel bis zum Ende
des Kindergartenjahres gewährt, in dem das Kind sein
drittes Lebensjahr vollendet.
b) Für Kinder, die das dritte Lebensjahr bereits vollendet
haben und noch nicht eingeschult sind (dreijährige
Kinder bis zur Einschulung) und für Schulkinder ergibt
sich der benötigte Betreuungsumfang in dem
Restumfang, der nicht durch die Betreuung in einer
Kindertagesstätte bzw. Schule oder OGS gedeckt
werden kann (Randzeitenbetreuung). Dieser wird nur
gewährt, wenn die Eltern wegen Berufstätigkeit,
Ausbildung, Bildungsmaßnahme, Schule u. ä. die
Betreuung nicht selbst gewährleisten können.
Entsprechende Nachweise sind vorzulegen.
Die Förderung beginnt mit dem Monatsersten des im
Betreuungsvertrags vereinbarten Beginn des
Betreuungsverhältnisses.
Die Eingewöhnungszeit wird in dem Rahmen des vereinbarten
Betreuungsumfangs gefördert.
Kurze Unterbrechungen der Betreuungszeiten, die in der
Person der Tagespflegeperson begründet sind, z.B. Krankheit
oder Urlaub der Tagespflegeperson, sowie kurzzeitig
auftretende Über-/ Unterschreitungen der Betreuungszeiten,
sind im Rahmen der pauschalen Berechnung bis zu maximal
sechs Wochen pro Kindergartenjahr abgegolten.
Die Tagespflegepersonen erhalten zusätzlich zu dieser
zulässigen sechswöchigen Schließung der Tagespflegestelle
pro Kindergartenjahr zwei berücksichtigungsfähige
Fortbildungstage, die entsprechend nachzuweisen sind. Zur
Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität
in der Kindertagespflege sind Kindertagespflegepersonen
Die Geldleistung wird pauschal entsprechend dem individuell
benötigten Betreuungsumfang festgesetzt.
a) Bei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, wird ein Betreuungsumfang
gefördert, der sich aus dem individuellen Bedarf der
Eltern ergibt und im Einklang mit dem Kindeswohl
steht. Die Förderung wird in der Regel bis zum Ende
des Kindergartenjahres gewährt, in dem das Kind sein
drittes Lebensjahr vollendet. Sollte danach kein Platz
in einer Kindertagesstätte zur Verfügung stehen, wird
auf Antrag die weitere Betreuung des Kindes
gefördert.
b) Für Kinder, die das dritte Lebensjahr bereits vollendet
haben und noch nicht eingeschult sind (dreijährige
Kinder bis zur Einschulung) und für Schulkinder ergibt
sich der benötigte Betreuungsumfang in dem
Restumfang, der nicht durch die Betreuung in einer
Kindertagesstätte bzw. Schule oder OGS gedeckt
werden kann (Randzeitenbetreuung). Dieser wird nur
gewährt, wenn die Eltern wegen Berufstätigkeit,
Ausbildung, Bildungsmaßnahme, Schule u. ä. die
Betreuung nicht selbst gewährleisten können.
Entsprechende Nachweise sind vorzulegen.
Erfolgt die Betreuung eines Kindes ausschließlich in der
Kindertagespflege, ist eine Förderung von weniger als 10
Stunden grundsätzlich ausgeschlossen. Der
Betreuungsumfang sollte in der Regel 45 Wochenstunden
nicht übersteigen.
Liegt der Betreuungsbedarf eines Kindes regelmäßig um mehr
als eine Stunde außerhalb der Öffnungszeit der öffentlich
geförderten Kindertageseinrichtung oder der
Kindertagespflege, in der es regelmäßig betreut wird, kann
ergänzende Kindertagespflege gewährt werden.
9. Antragstellung und Förderung während der
Kündigungsfrist
bisher § 3 Abs. 5 Satz 8
bisher § 3 Abs. 7Seite 29 von 39
Seite 10 von 19
verpflichtet, mindestens 15 Stunden jährlich
Fortbildungsangebote wahrzunehmen.
Darüberhinausgehende Fehlzeiten bei der Betreuung werden
in Abzug gebracht.
Die Förderung von Vertretungen in der Großtagespflege und
Einzeltagespflegestellen mit angestellten
Tagespflegepersonen wird pauschal für die maximale Dauer
von 6 Wochen ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag
nach Vorlage entsprechender Beschäftigungsnachweise der
Vertretungen. Die Berechnung der Pauschale basiert auf
Grundlage der Fördersätze der betreuten Kinder zum Stichtag
01.03. eines jeden Jahres gemäß Statistik der Jugendhilfe an
IT-NRW.
(11) Der Fördersatz wird monatlich im Voraus gezahlt.
(12) Nachgewiesene Leistungen für die Unfallversicherung
werden entsprechend dem gesetzlich vorgeschriebenen
Beitrag für die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft
für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege anerkannt. Die
Erstattung erfolgt auf Antrag nach Vorlage des
entsprechenden Bescheides jährlich rückwirkend an die
Tagespflegeperson.
(13) Nachgewiesene Leistungen für die angemessene
Alterssicherung werden, sofern es sich um
Pflichtversicherungsbeiträge handelt, in Höhe der
tatsächlichen Beitragsleistung berücksichtigt und zur Hälfte
erstattet. Freiwillige Aufwendungen zu einer angemessenen
Alterssicherung werden entsprechend dem hälftigen
Mindestbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung
anerkannt und erstattet. Die Erstattung erfolgt auf Antrag, der
mit Belegen zu versehen ist für den Zeitraum, in dem
mindestens ein öffentlich gefördertes
Kindertagespflegeverhältnis besteht. Die entsprechenden
Änderungsbescheide sind zeitnah einzureichen.
Für die kindbezogene Gewährung der Geldleistung an die
Kindertagespflegeperson ist ein gemeinsamer Antrag von
Kindertagespflegeperson und Eltern erforderlich. Die
Förderung wird befristet gewährt. Eine Anschlussförderung
kann auf Antrag gewährt werden.
Im Fall der vorzeitigen Auflösung des Betreuungsvertrags
zwischen Kindertagespflegeperson und Eltern kann die
Förderung noch in Anerkennung einer Kündigungsfrist bis zu
maximal 3 Monaten nach dem Monatsletzten nach erfolgter
Kündigung weitergewährt werden. Die vorzeitige Auflösung
des Betreuungsvertrages ist durch eine gemeinsame
Bestätigung der Eltern und Kindertagespflegeperson dem Amt
für Kinder, Jugend und Familie schriftlich mitzuteilen.
Über den Zeitraum von 3 Monaten hinaus erfolgt keine
Förderung.
Bei Umzug eines Kindes in eine andere Kommune, ist diese
für die Gewährung der laufenden Geldleistung zuständig.
10. Schließzeiten
Kurze Unterbrechungen der Betreuungszeiten, die in der
Person der Kindertagespflegeperson begründet sind, z.B.
Krankheit oder Urlaub der Kindertagespflegeperson, sowie
kurzzeitig auftretende Über-/ Unterschreitungen der
Betreuungszeiten, werden im Rahmen der pauschalen
Berechnung wie folgt abgegolten:
 Urlaub bis zu sechs Wochen pro Kindergartenjahr
 Krankheit bis zu einer Woche pro Kindergartenjahr
 einen Konzeptionsentwicklungstag, um die inhaltliche
Tätigkeit an die ständige Weiterentwicklung der
Betreuung, Förderung und Bildung von Kindern im
Alter unter drei Jahren anzupassen und dadurch zur
Qualitätssicherung und -steigerung beizutragen,
Die Kindertagespflegepersonen erhalten zusätzlich zu diesen
Schließungszeiten ihrer Kindertagespflegestelle pro
notwendige Anpassung
bisher § 3 Abs. 8 Satz 7
Neu: aufgrund des Beschlusses
vom 08.12.2022Seite 30 von 39
Seite 11 von 19
(14) Nachgewiesene Beiträge zu einer angemessenen
gesetzlichen Kranken- und Pflege-versicherung werden der
Tagespflegeperson auf Antrag zur Hälfte erstattet. Privat
krankenversicherte Tagespflegepersonen erhalten eine
Erstattung in Höhe der Hälfte des personenbezogenen
Basistarifs der jeweiligen privaten Krankenversicherung. Die
entsprechenden Änderungsbescheide sind zeitnah
einzureichen.
(15) Tagespflegepersonen und Eltern haben Beginn und Ende
der Betreuungsverhältnisse sowie Veränderungen des
Betreuungsverhältnisses, die eine Veränderung der
Förderung zur Folge haben, mitzuteilen. Bei unter einjährigen
Kindern ist die Reduzierung von Arbeitszeiten der Eltern
mitzuteilen.
Für statistische Zwecke sind dem Amt für Kinder, Jugend und
Familie die persönlichen Daten des Kindes (Name, Vorname,
Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit,
Familiensprache, Betreuungsumfang) und Name, Vorname
und Adresse der Personensorgeberechtigten mitzuteilen.
Ebenso ist für jedes Tagespflegekind anzugeben, ob neben
der Betreuung in Tagespflege auch eine Betreuung in einer
Tageseinrichtung für Kinder erfolgt.
Kindergartenjahr zwei berücksichtigungsfähige
Fortbildungstage, die entsprechend nachzuweisen sind.
Darüberhinausgehende Fehlzeiten bei der Betreuung sind
dem Jugendamt unverzüglich durch die Tagespflegeperson
anzuzeigen. Zu Unrecht erbrachte Leistungen werden
zurückgefordert.
Nachstehend aufgeführte Tage gelten als Schließzeiten wie
folgt:
 Heiligabend (24.12.) als 0,5 Arbeitstag,
 Silvester (31.12.) als 0,5 Arbeitstag und
 Rosenmontag als ganzer Arbeitstag.
11. Unfallversicherung
Angemessene Kosten für die Unfallversicherung der
Berufsgenossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege
werden anerkannt. Die Erstattung erfolgt auf Antrag nach
Vorlage des entsprechenden Bescheides jährlich rückwirkend
an die Kindertagespflegeperson.
12. Alterssicherung
Nachgewiesene Leistungen für die angemessene
Alterssicherung werden, sofern es sich um
Pflichtversicherungsbeiträge handelt, in Höhe der
tatsächlichen Beitragsleistung berücksichtigt und zur Hälfte
erstattet. Freiwillige Aufwendungen zu einer angemessenen
Alterssicherung werden maximal bis zu dem hälftigen
Mindestbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung
anerkannt und erstattet. Die Erstattung erfolgt auf Antrag, der
mit Belegen zu versehen, ist für den Zeitraum, in dem
mindestens ein öffentlich gefördertes
Kindertagespflegeverhältnis besteht. Die entsprechenden
Änderungsbescheide sind zeitnah einzureichen.
bisher § 3 Abs. 12
bisher § 3 Abs. 13
bisher § 3 Abs. 14Seite 31 von 39
Seite 12 von 19
13. Kranken- und Pflegeversicherung
Nachgewiesene Beiträge zu einer angemessenen
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden der
Kindertagespflegeperson auf Antrag zur Hälfte erstattet. Privat
krankenversicherte Kindertagespflegepersonen erhalten eine
Erstattung in Höhe der Hälfte der personenbezogenen
Basisabsicherung der jeweiligen privaten
Krankenversicherung.
Zur Absicherung eines krankheitsbedingten Ausfalls der
Förderpauschale werden die hälftigen angemessenen und
nachgewiesenen Kosten einer Krankengeldversicherung, die
einen Versicherungsschutz ab dem 22. Tag absichert,
übernommen.
Die entsprechenden Änderungsbescheide sind zeitnah
einzureichen.
14. Mitteilungspflicht
Kindertagespflegepersonen und Eltern bzw.
Personensorgeberechtigte sind verpflichtet, unverzüglich alle
Änderungen, die die Betreuung des Kindes in der
Kindertagespflege betreffen, mitzuteilen. Dies gilt
insbesondere bei:
 Änderungen des Betreuungsumfangs,
 Beendigung oder Wechsel der Kindertagesbetreuung
und
 Wohnungswechsel.
Für statistische Zwecke sind dem Amt für Kinder, Jugend und
Familie die persönlichen Daten des Kindes (Name, Vorname,
Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit,
Familiensprache, Betreuungsumfang) und Name, Vorname
und Adresse der Personensorgeberechtigten mitzuteilen.
Ebenso ist für jedes Tagespflegekind anzugeben, ob neben
Neu: aufgrund des Beschlusses
vom 08.12.2022
bisher § 3 Abs. 15Seite 32 von 39
Seite 13 von 19
der Betreuung in Kindertagespflege auch eine Betreuung in
einer Tageseinrichtung für Kinder erfolgt.Seite 33 von 39
Seite 14 von 19
§ 4
Vertretungsregelungen
In den Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson ist bei
Bedarf der Eltern seitens des Amtes für Kinder, Jugend und
Familie der Stadt Bonn eine andere Betreuung für das
Tagespflegekind sicherzustellen. In § 23 Abs. 4 SGB VIII heißt
es dazu: „Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist
rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind
sicherzustellen.“
Im Interesse des Kindeswohls sollten
Kindertagespflegeperson und Eltern Urlaub und anderweitig
abzusehende Ausfallzeiten in der Betreuung rechtzeitig
miteinander abstimmen, um Anlässe zur Ersatzbetreuung
gering zu halten.
Wird in Ausfallzeiten eine andere qualifizierte
Kindertagespflegeperson in Anspruch genommen, hat diese
ebenfalls Anspruch auf finanzielle Förderung. Grundsätzlich
müssen alle Vertretungskräfte über eine aktuell gültige
Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII verfügen.
1. Vertretung in Ausfallzeiten
Wird in Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson eine
Vertretung durch eine andere Kindertagespflegeperson
geleistet, erhält die Vertretungsperson die Förderpauschale
zusätzlich der Sachkosten für jedes zu betreuende Kind und
für den zu vertretenden Zeitraum.
Sofern sich durch kurzfristige Absagen die Vertretungsgruppe
der zu betreuenden Kinder auf weniger als 3 Kinder reduziert,
so wird eine Vertretungspauschale für maximal 3 Kinder
gewährt.
Im Unterschied zu dem in Nr. 3. dargestellten Vertretungspool,
handelt es sich bei dieser Vertretungsvariante um eine einzeln
tätige Kindertagespflegeperson, die nur gelegentliche
Vertretungen mit weniger als 8 Kooperationen zu weiteren
Kindertagespflegepersonen anbietet.
§ 6
Vertretungsregelungen
In den Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson ist gem. §
23 Abs. 4 SGB VIII bei Bedarf der Eltern seitens des Amtes für
Kinder, Jugend und Familie der Stadt Bonn eine andere
Betreuung für das Tagespflegekind sicherzustellen.
Im Interesse des Kindeswohls sollten
Kindertagespflegeperson und Eltern Urlaub und anderweitig
abzusehende Ausfallzeiten in der Betreuung rechtzeitig
miteinander abstimmen, um Anlässe zur Ersatzbetreuung
gering zu halten.
Wird in Ausfallzeiten eine andere qualifizierte
Kindertagespflegeperson in Anspruch genommen, hat diese
ebenfalls Anspruch auf finanzielle Förderung. Grundsätzlich
müssen alle Vertretungskräfte über eine aktuell gültige
Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII verfügen.
1. Vertretung in Ausfallzeiten der
Kindertagespflegeperson
Wird in Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson eine
Vertretung durch eine andere Kindertagespflegeperson
geleistet, erhält die Vertretungsperson die Förderpauschale
zusätzlich der Sachkosten für jedes zu betreuende Kind und
für den zu vertretenden Zeitraum.
Sofern sich durch kurzfristige Absagen die Vertretungsgruppe
der zu betreuenden Kinder auf weniger als 3 Kinder reduziert,
so wird eine Vertretungspauschale für maximal 3 Kinder
gewährt.
Im Unterschied zu dem in Nr. 3. dargestellten Vertretungspool,
handelt es sich bei dieser Vertretungsvariante um eine einzeln
tätige Kindertagespflegeperson, die nur gelegentliche
Vertretungen mit weniger als 8 Kooperationen zu weiteren
Kindertagespflegepersonen anbietet.
bisher § 4Seite 34 von 39
Seite 15 von 19
2. Vertretung im Rahmen des Kooperationsmodells
Einzeln arbeitende Kindertagespflegepersonen haben die
Möglichkeit, eine Vertretung im Rahmen des
Kooperationsmodells sicherzustellen.
Kindertagespflegepersonen, die in eigenen
Betreuungsräumen arbeiten, können mit zwei bis vier weiteren
Bonner Kindertagespflegepersonen, die ebenfalls in eigenen
Betreuungsräumen arbeiten, auf freiwilliger Basis miteinander
kooperieren. Die Kooperation besteht darin, dass sie
regelmäßig Kontakt halten und jeweils einen Betreuungsplatz
als Vertretungsplatz freihalten (gemäß dem vom JHA am
05.04.2017 beschlossenen Vertretungsmodell – DS
1710997). Sie erhalten folgende Leistungen: Für den
freigehaltenen Platz wird durchgehend eine
Freihaltepauschale in Höhe der Förderleistung für einen Platz
mit 11-15 Stunden wöchentlichem Betreuungsumfang gezahlt.
Zusätzlich zu dieser Freihaltepauschale wird die tatsächlich
geleistete Vertretungszeit nach dieser
Kindertagespflegesatzung vergütet.
3. Vertretungspool
Vertretungspool (mobile Springer*in):
Die Vertretungskraft verfügt über keine eigenen
Betreuungsräume und keine eigene Gruppe, sondern fungiert
als Vertretung für fest zugeordnete
Kindertagespflegepersonen im Rahmen eines
Kooperationsmodells. Diese besucht sie regelmäßig, um zur
Kindertagespflegeperson und zu den zu betreuenden Kindern
eine Bindung aufzubauen sowie die Örtlichkeiten und den
Betreuungsalltag kennenzulernen. Während der Bring- und
Abholsituation trifft sie dabei auch die Eltern. Tritt der
Vertretungsfall ein, betreut die Vertretungskraft allein in den
jeweiligen Kindertagespflegestellen.
2. Vertretung im Rahmen des Kooperationsmodells
Einzeln arbeitende Kindertagespflegepersonen haben die
Möglichkeit, eine Vertretung im Rahmen des
Kooperationsmodells sicherzustellen.
Kindertagespflegepersonen, die in eigenen
Betreuungsräumen arbeiten, können mit zwei bis vier weiteren
Bonner Kindertagespflegepersonen, die ebenfalls in eigenen
Betreuungsräumen arbeiten, auf freiwilliger Basis miteinander
kooperieren. Die Kooperation besteht darin, dass sie
regelmäßig Kontakt halten und jeweils einen Betreuungsplatz
als Vertretungsplatz freihalten (gemäß dem vom JHA am
05.04.2017 beschlossenen Vertretungsmodell – DS
1710997). Sie erhalten folgende Leistungen: Für den
freigehaltenen Platz wird durchgehend eine
Freihaltepauschale in Höhe der Förderleistung für einen Platz
mit 11-15 Stunden wöchentlichem Betreuungsumfang gezahlt.
Zusätzlich zu dieser Freihaltepauschale wird die tatsächlich
geleistete Vertretungszeit nach dieser
Kindertagespflegesatzung vergütet.
3. Vertretungspool
Vertretungspool (mobile Springer*in):
Die Vertretungskraft verfügt über keine eigenen
Betreuungsräume und keine eigene Gruppe, sondern fungiert
als Vertretung für fest zugeordnete
Kindertagespflegepersonen im Rahmen eines
Kooperationsmodells. Diese besucht sie regelmäßig, um zur
Kindertagespflegeperson und zu den zu betreuenden Kindern
eine Bindung aufzubauen sowie die Örtlichkeiten und den
Betreuungsalltag kennenzulernen. Während der Bring- und
Abholsituation trifft sie dabei auch die Eltern. Tritt der
Vertretungsfall ein, betreut die Vertretungskraft allein in den
jeweiligen Kindertagespflegestellen.Seite 35 von 39
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4. Stützpunktmodell
Auch beim Stützpunktmodell gibt es eine
Kindertagespflegeperson, die andere
Kindertagespflegepersonen vertritt. Im Unterschied zur
mobilen Springerin bzw. mobilen Springer verfügt diese
Kindertagespflegeperson über eigene Betreuungsräume
(eigene Wohnung oder angemietete Räume). Hier findet die
Betreuung der Kinder anderen Kindertagespflegepersonen
(bezogen auf 5 bestehende Betreuungsplätze), mit denen eine
Kooperation vereinbart wurde statt. Diese
Kindertagespflegepersonen besuchen regelmäßig den
Vertretungsstützpunkt, damit sich die zu betreuenden Kinder
mit den Räumlichkeiten und der Vertretungskraft vertraut
machen können. Bei Ausfall einer Kindertagespflegeperson
bringen die Eltern ihre Kinder direkt zu dem Stützpunkt. Die
Vertretungskraft kann bis zu fünf Kinder gleichzeitig
vertretungsweise betreuen. Wird ein Stützpunkt durch zwei
Kindertagespflegepersonen betrieben, können analog zur
Großtagespflegestelle maximal neun Kinder gleichzeitig
betreut werden.
5. Finanzierung von Vertretungspool, Stützpunktmodell
und der Vertretung in Großtagespflegestellen
(bezogen auf 5 bzw. 9 Plätze an 5 Tagen pro
Woche)
 Vertretungspool:
Im Vertretungspool erhalten die Vertretungskräfte pro
vereinbarter Kooperation und bei einer Betreuungszeit
von durchschnittlich 35 Wochenstunden pauschal
eine monatliche Geldleistung nach Anlage 1.3 für 16-
20 Stunden wöchentlich ohne Sachkostenpauschale.
Zurzeit beträgt dieser Betrag 336,00 Euro.
Darüberhinausgehende Betreuungszeiten sind
hierdurch abgegolten. Die Pauschale für die Vor- und
4. Stützpunktmodell
Auch beim Stützpunktmodell gibt es eine
Kindertagespflegeperson, die andere
Kindertagespflegepersonen vertritt. Im Unterschied zur
mobilen Springerin bzw. mobilen Springer verfügt diese
Kindertagespflegeperson über eigene Betreuungsräume
(eigene Wohnung oder angemietete Räume). Hier findet die
Betreuung der Kinder anderer Kindertagespflegepersonen
(bezogen auf 5 bestehende Betreuungsplätze), mit denen eine
Kooperation vereinbart wurde statt. Diese
Kindertagespflegepersonen besuchen regelmäßig den
Vertretungsstützpunkt, damit sich die zu betreuenden Kinder
mit den Räumlichkeiten und der Vertretungskraft vertraut
machen können. Bei Ausfall einer Kindertagespflegeperson
bringen die Eltern ihre Kinder direkt zu dem Stützpunkt. Die
Vertretungskraft kann bis zu fünf Kinder gleichzeitig
vertretungsweise betreuen. Wird ein Stützpunkt durch zwei
Kindertagespflegepersonen betrieben, können analog zur
Großtagespflegestelle maximal neun Kinder gleichzeitig
betreut werden.
5. Finanzierung von Vertretungspool, Stützpunktmodell
und der Vertretung in Großtagespflegestellen
(bezogen auf 5 bzw. 9 Plätze an 5 Tagen pro
Woche)
 Vertretungspool:
Im Vertretungspool erhalten die Vertretungskräfte pro
vereinbarter Kooperation und bei einer Betreuungszeit
von durchschnittlich 35 Wochenstunden pauschal
eine monatliche Geldleistung nach Anlage 1.3 für 16-
20 Stunden wöchentlich ohne Sachkostenpauschale.
Zurzeit beträgt dieser Betrag 336,00 Euro.
Darüberhinausgehende Betreuungszeiten sind
hierdurch abgegolten. Die Pauschale für die Vor- undSeite 36 von 39
Seite 17 von 19
Nachbereitung wird intern zwischen der
Kindertagespflegeperson und der Vertretungskraft
verrechnet.
 Stützpunktmodell:
Im Stützpunktmodell erhalten die Vertretungskräfte
pro vereinbarter Kooperation und bei einer
Betreuungszeit von durchschnittlich 35
Wochenstunden eine monatliche pauschale
Geldleistung nach Anlage 1.1 für 16-20
Wochenstunden (zurzeit 440,00 Euro) bei der
Betreuung in der eigenen Wohnung, oder nach
Anlage 1.2 für 16-20 Wochenstunden (zurzeit 554,00
Euro) bei der Betreuung in angemieteten Räumen und
jeweils bezogen auf maximal 5 Betreuungsplätze.
Darüberhinausgehende Betreuungszeiten sind
hierdurch abgegolten.
 Großtagespflege:
Die Förderung von Vertretungen in der
Großtagespflege und Einzeltagespflegestellen mit
angestellten Kindertagespflegepersonen wird
pauschal für die maximale Dauer von 6 Wochen
ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag nach
Vorlage entsprechender Beschäftigungsnachweise
der Vertretungen. Die Berechnung der Pauschale pro
Vertretungskraft basiert auf Grundlage der
Fördersätze der betreuten Kinder zum Stichtag 01.03.
eines jeden Jahres gemäß Statistik der Jugendhilfe an
IT-NRW.
Nachbereitung wird intern zwischen der
Kindertagespflegeperson und der Vertretungskraft
verrechnet.
 Stützpunktmodell:
Im Stützpunktmodell erhalten die Vertretungskräfte
pro vereinbarter Kooperation und bei einer
Betreuungszeit von durchschnittlich 35
Wochenstunden eine monatliche pauschale
Geldleistung nach Anlage 1.1 für 16-20
Wochenstunden (zurzeit 440,00 Euro) bei der
Betreuung in der eigenen Wohnung, oder nach
Anlage 1.2 für 16-20 Wochenstunden (zurzeit 554,00
Euro) bei der Betreuung in angemieteten Räumen und
jeweils bezogen auf maximal 5 Betreuungsplätze.
Darüberhinausgehende Betreuungszeiten sind
hierdurch abgegolten.
 Großtagespflege:
Die Förderung von Vertretungen in der
Großtagespflege und Einzeltagespflegestellen mit
angestellten Kindertagespflegepersonen wird
pauschal für die maximale Dauer von 6 Wochen
ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag nach
Vorlage entsprechender Beschäftigungsnachweise
der Vertretungen. Die Berechnung der Pauschale pro
Vertretungskraft basiert auf Grundlage der
Fördersätze der betreuten Kinder zum Stichtag 01.03.
eines jeden Jahres gemäß Statistik der Jugendhilfe an
IT-NRW.
§ 7
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen
ihres Wohls gehört zum grundsätzlichen Auftrag aller
Personen, die in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind. Durch
das im Juni 2021 in Kraft getretene Kinder- und
Neu: aufgrund Änderung des § 8a
Abs. 5 SGB VIIISeite 37 von 39
Seite 18 von 19
Jugendstärkungsgesetz wurde in § 8a SGB VIII ein neuer
Absatz 5 eingefügt und klargestellt, dass auch
Kindertagespflegepersonen durch den Abschluss von
Vereinbarungen mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe
in den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
einzubeziehen sind. Demnach haben alle
Kindertagespflegepersonen die entsprechende Vereinbarung
nach § 8a SGB VIII mit dem Amt für Kinder, Jugend und
Familie abzuschließen und die Broschüre „Kinderschutz in der
Kindertagespflege“, in der die Verhaltenshinweise zur
Gefährdungseinschätzung enthalten sind, zu beachten.
Die Veranstaltung zur Unterweisung in die Vereinbarung
sowie die Präventionsschulungen sind für alle
Kindertagespflegepersonen verpflichtend.
Die Veranstaltung zur Unterweisung findet einmalig für alle
bereits tätigen Kindertagespflegepersonen als Nachschulung
statt.
Neben der Unterweisung muss eine Präventionsschulung
mindestens alle 5 Jahre besucht werden. Die Teilnahme an
den Präventionsschulungen ist mit der Beantragung einer
erneuten Pflegeerlaubnis nachzuweisen (nach 5 Jahren).
Angehende Kindertagespflegepersonen erwerben die nötigen
Kenntnisse im Rahmen der QHB-Qualifizierung.
§ 5
Beitragspflicht
Für die Inanspruchnahme der öffentlich geförderten
Kindertagespflege werden für den Vertragszeitraum öffentlich-
rechtliche Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach der Satzung
zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung
und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen,
Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im
Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn in der
jeweils geltenden Fassung, erhoben.
§ 8
Beitragspflicht
Für die Inanspruchnahme der öffentlich geförderten
Kindertagespflege werden für den Vertragszeitraum öffentlich-
rechtliche Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach der Satzung
zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung
und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen,
Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im
Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn in der
jeweils geltenden Fassung, erhoben.
bisher § 5Seite 38 von 39
Seite 19 von 19
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. August 2021 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die „Satzung der
Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagepflege
vom 24. Juni 2020“ außer Kraft.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt einen Tag nach Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die „Satzung der Bundesstadt Bonn über die
Förderung der Kindertagespflege“ vom 06. Juni 2021, zuletzt
geändert durch Satzung vom 31. März 2023 (ABl. S. 136),
außer Kraft.
bisher § 6Seite 39 von 39

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Datenstand: 03.11.2026, 01:05 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de