231253 · Beschlussvorlage
Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8123-27 „Adelheidisplatz“, Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Pützchen/Bechlinghoven
Kerndaten
- Nummer
- 231253
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 24.07.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Empfehlung
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 231253 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8123-27 „Adelheidisplatz“, Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Pützchen/Bechlinghoven Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 09.08.2023 Empfehlung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.08.2023 Empfehlung Rat 22.08.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag Die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8123-27 „Adelheidisplatz“ der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Pützchen/Bechlinghoven, zwischen Siegburger Straße, Friedenstraße, Karmeliterstraße, Rottlandstraße, Marktstraße, Rosenbach, der Trasse der ehemaligen Beueler Industriebahn, Holtorfer Straße, Maarstraße, Im Thelenpfand und Am Herz-Jesu-Kloster ist gemäß §§ 2ff. Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. Begründung Plangebiet Das vom Aufstellungsbeschluss betroffene Plangebiet ist ca. 36 ha groß und befindet sich im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Pützchen/Bechlinghoven. Das Plangebiet umfasst ausschließlich Flurstücke der Gemarkung Beuel, Flur 57 und wird durch die Straßen Siegburger Straße, Friedenstraße, Karmeliterstraße Rottlandstraße, Marktstraße, Rosenbach, der Trasse der ehemaligen Beueler Industriebahn, Holtorfer Straße, Maarstraße, Im Thelenpfand sowie Am Herz- Jesu-Kloster räumlich eingegrenzt. Die Bebauung besteht aus zwei- bis zweieinhalbgeschossigen, freistehenden Einzel- und Doppelhäusern, im östlichen allgemeinen Wohngebiet und nördlichen Mischgebiet sind auch Reihenhäuser vorhanden. Im nordwestlichen Bereich des Plangebietes ist eine Grünfläche mit Sportanlagen vorhanden, die südlich an die katholische Kindertagesstätte St. Adelheid, das St. Adelheid- Gymnasium und das Herz-Jesu-Kloster anschließt. Im nördlichen Bereich ist eine große Autowerkstatt mit Fahrzeughandel vorhanden, im südlichen Gewerbegebiet existieren gewerblich genutzte Gebäude und Lagerhallen.Seite 1 von 6 Seite 2 Vorhandenes Planungsrecht Der Flächennutzungsplan der Stadt Bonn stellt das Plangebiet als Grünfläche, Wohnbaufläche, Gemischte Baufläche, Gewerbliche Baufläche, Hauptverkehrsfläche und Fläche für Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen Schule, Kindergarten und Altenheim dar. Das Plangebiet umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8123-27 „Adelheidisplatz“, der am 30.12.1968 Rechtskraft erlangt hat. Aufgrund der Größe des Plangebietes wird von einer detaillierten Beschreibung der vorhandenen Festsetzungen abgesehen. Das Plangebiet wird hauptsächlich von vier Arten der baulichen Nutzung geprägt: Im nordöstlich bis südöstlichen Bereich des Plangebiets sind Mischgebiete vorhanden, für die eine GRZ von 0,4 festgesetzt ist. Die GFZ beläuft sich auf eine Spanne von 0,7 bis 0,8. In den Mischgebieten sind maximal zwei Vollgeschosse zulässig. Im zentral gelegenen Teil des Bebauungsplans sind fünf allgemeine Wohngebiete vorhanden, die GRZ ist als 0,4 festgesetzt, die GFZ ist in allen allgemeinen Wohngebieten mit 0,7, die Zahl der Vollgeschosse mit maximal zwei ausgewiesen. Im Norden des Bebauungsplans befindet sich eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule, Kirche und Kloster“, daran angrenzend liegt eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“. Im südlichen Teil des Bebauungsplans ist ein Gewerbegebiet festgesetzt, dessen Bestimmungen eine GRZ von 0,8 und eine GFZ von 1,2 aufweisen, es sind maximal zwei Vollgeschosse erlaubt. Das Plangebiet befindet sich dabei nicht in einem ausgewiesen Bonner Einzelhandelszentrum und stellt keine Eignungsfläche für großflächigen nicht zentrenrelevanten bzw. nicht nahversorgungsrelevanten Einzelhandel nach dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept (BEZK) dar. Planungsanlass und städtebauliche Zielsetzungen Innerhalb des gesamten Stadtgebietes bestehen derzeit vermehrt Wünsche zur Ansiedlung von Vergnügungsstätten des Segmentes „Glücksspiel“ mit der Folge einer hohen Zunahme von Anträgen auf Genehmigung dieser Vorhaben. Vergnügungsstätten aus dem Segment „Glücksspiel“ (Wettbüros, Spielhallen usw.) sind im Änderungsbereich aktuell nicht vorzufinden. Diesbezüglich hat der Rat der Stadt Bonn bereits 1988 ein „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen. Mit diesem Entwicklungskonzept sollten Voraussetzungen geschaffen werden, die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Ansiedlung von Spielhallen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen zu steuern. Ein Ansiedlungsvorhaben eines Wettbüros im Ortsteilzentrum Kessenich wurde vom Rat zurückliegend bereits in seiner Sitzung am 31. Mai 2012 zum Anlass genommen, die Verwaltung zu beauftragen, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten (DS-Nr. 1210191NV7). Dieser Auftrag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. Nach entsprechender Vorbereitung wurden mit Datum vom 15. November 2012 daher zunächst die „Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ beschlossen (DS-Nr. 1210191NV8). Ziel dieses Konzeptes ist es, die Ansiedlung von Vergnügungsstätten im Stadtgebiet aus den nachstehend genannten Gründen planungsrechtlich zu steuern und zuSeite 2 von 6 Seite 3 regulieren: • Schutz des Stadt- und Ortsbildes vor Beeinträchtigungen durch die äußere Gestaltung von Vergnügungsstätten • Schutz der Angebotsvielfalt von traditionellen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben in den Geschäftslagen, Verhinderung des Tradingdown-Effektes, Wahrung der Attraktivität der Innenstädte • Schutz der traditionellen Gewerbebetriebe in den Gewerbegebieten (produzierendes Gewerbe, Handwerk, Dienstleistung) durch Flächensicherung • Schutz des Bodenpreisgefüges insbesondere in innerstädtischen Nebenlagen und den Gewerbegebieten • Schutz der Wohnnutzungen und sonstiger schutzbedürftiger Nutzungen vor Beeinträchtigungen durch die mit Vergnügungsstätten einhergehenden Emissionen und drohende Minderung insbesondere der Wohnqualität. • Vermeidung einer Konzentration von Vergnügungsstätten in „Vergnügungsvierteln“, um eine Potenzierung negativer Auswirkungen zu vermeiden Am 03.04.2023 erhielt die Verwaltung einen Antrag auf Nutzungsänderung (Az.: 40239/2023 BG) einer Ausstellungsfläche (Pützchens Chaussee 198) in eine Spielhalle. Die zuvor genannte Immobilie befindet sich im südlich ausgewiesenen Gewerbegebiet und grenzt an eines der im Plangebiet liegenden Wohngebiete im südlichen Plangebietsteil an. Da das Plangebiet von einem Nutzungsmix von Gewerbeflächen, allgemeinen Wohngebieten, Misch- und Gemeinbedarfsflächen durchzogen ist, ist der Antrag auf Nutzungsänderung unter den verschiedenen Schutzbedürfnissen der einzelnen Nutzungsarten auf seine Zulässigkeit und Verträglichkeit mit den einzelnen Nutzungen und städtebaulichen Zielsetzungen für das Areal zu prüfen. Die Beurteilung von Bauvorhaben ist dabei jedoch auf der Grundlage der BauNVO zu prüfen, die zu dem Zeitpunkt rechtskräftig war, als der Bebauungsplan Rechtskraft erlangt hat. Da der Bebauungsplan Nr. 8123-27 am 30.12.1968 rechtskräftig wurde, ist dementsprechend die BauNVO aus dem Jahre 1962 heranzuziehen. Nach der BauNVO von 1962 sind nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten in Gewerbegebieten und Mischgebieten allgemein und in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässig. Im Rahmen der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8123-27 soll die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten daher entsprechend den städtebaulichen Zielsetzungen und Leitlinien des Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes gesteuert werden. Demnach soll in Wohngebieten die Ansiedlung von Vergnügungsstätten allerSeite 3 von 6 Seite 4 Kategorien zum Schutz der Wohnnutzungen vor potentiellen Beeinträchtigungen vollständig ausgeschlossen werden. Die Zielsetzung des Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes zum vollständigen Ausschluss aller Arten von Vergnügungsstätten soll bei den gemischten Bauflächen auch für Mischgebiete gelten. In diesen Baugebieten ist das Wohnen selbst allgemein zulässig und sie grenzen in der Regel unmittelbar an allgemeine oder sogar reine Wohngebiete an. Mit dem Ausschluss von Vergnügungsstätten aus Wohn- und Mischgebieten wird zugleich erreicht, dass in den Ortsteilzentren (C-Zentren) und Nahversorgungszentren (D-Zentren) im Sinne des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes deren Versorgungsfunktion dadurch gestärkt wird, dass Flächenkonkurrenz durch ertragsstarke Vergnügungsstätten verhindert und Tradingdown-Effekten vorgebeugt wird. Im Hinblick auf das Gewerbeflächenentwicklungskonzept für den Wirtschaftsstandort Bonn ist darüber hinaus zu beachten, dass auf Grundlage der nur begrenzt nutzbaren bzw. begrenzt zur Verfügung stehenden Flächen für Gewerbebetriebe die Sicherung vorgenannter Flächen als vorrangig anzusehen ist. Die Leitlinien des Vergnügungsstättenkonzeptes der Stadt Bonn sehen daher den Ausschluss von Vergnügungsstätten in Gewerbegebieten vor, sofern das Gewerbegebiet nach dem BEZK keine Eignungsfläche für großflächigen, nicht zentrenrelevanten bzw. nicht nahversorgungsrelevanten Einzelhandel darstellt. Begründet wird der Ausschluss von Vergnügungsstätten in Gewerbegebieten insbesondere durch: - die Verdrängung des produzierenden Gewerbes aus Gewerbegebieten wegen der Fähigkeit, höhere Grundstücks- oder Mietpreise zu zahlen und wegen negativer Adressenbildung durch Spielhallen. - Störungen von benachbarten Wohnnutzungen auf Grund langer Öffnungszeiten auch an Wochenenden, Feiertagen und in den späten Abendstunden durch an- und abfahrende Autos oder motorisierte Zweiräder. Da die Grundzüge der vorhandenen Planung durch die geplante 4. Änderung des Bebauungsplan Nr. 8123-27 nicht berührt werden, kann das Verfahren im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs.1 BauGB wird daher abgesehen. Nach Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses soll der Antrag auf Nutzungsänderung einer Ausstellungsfläche in eine Spielhalle für ein Jahr zurückgestellt werden. Falls innerhalb dieses Jahres der Zurückstellung die Planaufstellung nicht zur Rechtskraft gebracht werden kann, wird die Verwaltung rechtzeitig eine Satzung über eine Veränderungssperre zur politischen Beschlussfassung vorlegen.Seite 4 von 6 Seite 5 Anlage/n 1 Übersichtsplan (öffentlich)Seite 5 von 6 Bebauungsplan Nr.. 88112233--2277,, 44.. Änderung Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplans Stadtbezirk Beuel Ortsteil Pützchen // Bechlinghoven Maßstab 11:: 55000000 Datum:: 1166..0066..22002233 115500 m 330000 mSeite 6 von 6
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:55 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de