231251 · Beschlussvorlage
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6817-4, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Godesberg-Nord; „Weststraße“
Kerndaten
- Nummer
- 231251
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 24.07.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 231251 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6817-4, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Godesberg- Nord; „Weststraße“ Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 09.08.2023 Empfehlung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.08.2023 Empfehlung Rat 22.08.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Bebauungsplan Nr. 6817-4 für ein Gebiet im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Godesberg-Nord, zwischen Weststraße, Sankt-Augustinus-Straße, Elsässer Straße und Friesdorfer Straße ist gemäß § 2 ff Baugesetzbuch (BauGB) als Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8017-15 aufzustellen. Begründung Plangebiet: Das Plangebiet befindet sich im Gewerbegebiet „Bad Godesberg - Nord“ zwischen der Friesdorfer Straße, der Weststraße, der Sankt-Augustinus-Straße und der Elsässer Straße im Ortsteil Godesberg-Nord. Das Gebiet ist geprägt durch gewerbliche Nutzungen, es finden sich jedoch auch Einzelhandelsnutzungen (Discounter, Getränkehandel) an der Elsässer Straße sowie Betriebswohnungen entlang der Weststraße und der Friesdorfer Straße. Des Weiteren befindet sich an der Friesdorfer Straße innerhalb des Plangebiets die Feuerwache 3 der Berufsfeuerwehr Bonn. Es ist somit im Plangebiet eine historisch gewachsene Gemengelage entstanden, welche eine städtebauliche Ordnung vermissen lässt und aus immissionsschutzrechtlichen Gründen (Lärm) Konfliktpotential birgt, auch in Bezug auf die nordwestlich und südöstlich des Plangebietes gelegenen Wohnbebauung. Im Westen des Plangebietes schließt sich gewerbliche Nutzung sowie Büronutzung, im Osten gewerbliche Nutzung an. Bestehendes Planungsrecht: Der Flächennutzungsplan der Stadt Bonn stellt das Plangebiet als „Gewerbliche Baufläche“ dar. Für den Bereich der Feuerwache 3 erfolgt ergänzend zur Art der Nutzung die nähere Zweckbestimmung Feuerwehr.Seite 1 von 9 Seite 2 Verbindliches Planungsrecht besteht für das Plangebiet in Form des Text- Bebauungsplans Nr. 8017-15. Dieser schließt in seinem Geltungsbereich Einzelhandelsbetriebe mit zentren- bzw. nahversorgungsrelevanten Sortimenten aus, um schädliche Auswirkungen auf das Godesberger Zentrum und das Ortsteilzentrum Friesdorf, die die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung sicherstellen, zu verhindern. Die bereits im Plangebiet ansässigen Discounter und sonstigen Einzelhandelsbetriebe genießen dabei einen erweiterten Bestandsschutz, so dass ihr Bestand und ihre weitere bedarfsgerechte Entwicklung gesichert ist. Weitergehende Festsetzungen hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen trifft der Text-Bebauungsplan Nr. 8017- 15 nicht. Eine künftige bauliche Entwicklung im Plangebiet ist daher in einem Baugenehmigungsverfahren hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen anhand der Einfügungskriterien des § 34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zu beurteilen. Planungsanlass und Planungsablauf: Auf den Grundstücken Friesdorfer Straße 137 und 139 befindet sich ein größerer Gewerbebetrieb, der sich auch auf die gegenüberliegende Straßenseite und damit in den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 6817-4 hinein erstreckt. In der Vergangenheit gab es bereits im Umfeld des Plangebietes Bestrebungen, vorhandene und planungsrechtlich gesicherte Gewerbeflächen wohnbaulich „umzunutzen“. So nunmehr auch für die teilweise im Plangebiet befindlichen Flächen des Gewerbebetriebes. Zwischenzeitlich hat der Gewerbebetrieb seine Produktion am Standort aufgegeben; als Nachfolgenutzung strebt der Grundstückseigentümer eine wohnbauliche Nutzung an. Entsprechend wurden jüngst Bauvoranfragen für verschiedene Gewerbegrundstücke eingereicht. Da der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 8017-15 als einfacher Bebauungsplan keine Festsetzungen hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen trifft, wäre unter Berücksichtigung der vorhandenen Gemengelage zukünftig eine wohnbauliche Entwicklung im Plangebiet nicht gänzlich auszuschließen. Eine solche Entwicklung hin zu einer Wohnbebauung würde jedoch u.a. das bereits bestehende Konfliktpotential zwischen Wohnen und Gewerbe hinsichtlich der Problematik Lärm noch einmal verschärfen. Und darüber hinaus würde eine wichtige vorhandene Gewerbefläche im Bonner Stadtgebiet für eine gewerbliche Nutzung verloren gehen. Aufgrund der ohnehin nur begrenzt vorhandenen Gewerbeflächenpotentiale im Bonner Stadtgebiet ist der Erhalt der bestehenden Gewerbeflächen Ziel der Wirtschaftsförderung und der Stadtentwicklung. Prinzipiell kann die Gemeinde, um mögliche, den städtebaulichen Zielen für den Bereich entgegenstehende Planungsabsichten zu verhindern, gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre u.a. mit dem Inhalt erlassen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen. Sofern keine Veränderungssperre erlassen wurde, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, kann nach § 15 BauGB die Entscheidung über die Zulässigkeit vonSeite 2 von 9 Seite 3 Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von zwölf Monaten ausgesetzt werden, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Nach aktueller Rechtsprechung muss einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB und damit auch einer Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB eine sicherungsfähige, d.h. eine erforderliche und hinreichend bestimmte städtebauliche Planung zu Grunde liegen. Die Planung hat ein Mindestmaß dessen erkennen zu lassen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll. Nach richterlicher Auffassung muss die Gemeinde zum Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre bzw. der Zurückstellung eines Baugesuches zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung (z.B. Baugebietstyp, festsetzbare Nutzungen gemäß § 9 Abs. 1 bis 2aBauGB) sowie Vorstellungen über das Maß der baulichen Nutzungen ins Auge gefasst haben. Die für das Plangebiet beabsichtigten städtebaulichen Ziele werden daher nachfolgend ausführlich dargelegt. Der Bebauungsplan soll gemäß § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch als einfacher Bebauungsplan aufgestellt werden. Planungsziele: Auch wenn die Stadt Bonn überwiegend dienstleistungsorientiert geprägt ist, hat das produzierende Gewerbe sowie das Handwerk aus strukturpolitischen und beschäftigungsrelevanten Gesichtspunkten einen hohen Stellenwert. So gewährleistet das produzierende Gewerbe beispielsweise ein breites Spektrum an Arbeitsplätzen etwa in der Fertigung. Außerdem sind viele Bonner Industrie- und Gewerbebetriebe führend auf nationalen und internationalen Märkten. Ziel ist es daher, auch künftig attraktive Gewerbeflächen für Ansiedlung, Expansion und Verlagerung von Gewerbebetrieben und Handwerksunternehmen anbieten zu können. Weil Flächenpotenziale im Stadtgebiet insgesamt knapp sind, steht der Bedarf an Gewerbeflächen meist in Konkurrenz zum Bedarf an Wohnbauflächen sowie Büro- und Handelsnutzungen. Daher liegt neben der Entwicklung neuer Gewerbeflächen ein besonderer Fokus auf der Sicherung vorhandener Gewerbeflächen sowie der Aktivierung von untergenutzten Flächenpotenzialen für eine gewerbliche Nutzung. Bereits im Jahre 2018 untersuchte der Fachbeitrag „Gewerbe- und Industrieflächen – Bundesstadt Bonn“ von dem Büro Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH die Bedarfe an Gewerbe- und Industrieflächen bis 2035 sowie die vorhandenen Reserve- und mögliche Potenzialflächen. Im Ergebnis ist für die Bundesstadt Bonn erkennbar, dass im Stadtgebiet bereits heute und dementsprechend auch künftig nicht ausreichend Flächen zur Verfügung gestellt werden können, um die erforderlichen Bedarfe zu decken. Weiterhin wird deutlich, dass die Bundesstadt Bonn sukzessive Gewerbe- und Industrieflächen verliert und konkurrierende Nutzungen wie Wohnen und Dienstleistungen regelmäßig die originären gewerblich- industriellen Standorte belegen und überformen. Dies hat zur Folge, dass es maßgebliche Engpässe in der Flächendisposition für Gewerbe- und Industriebetriebe gibt und relevante Unternehmen aufgrund dessen abwandern. Um diesen Entwicklungen entgegenzuwirken, ist eine Sicherung der Gewerbe- und Industrieflächen unerlässlich.Seite 3 von 9 Seite 4 Um die bestehende Gewerbeflächenknappheit abzumildern und mittelfristig auch wieder Gewerbeflächennachfragen von Unternehmen bedienen zu können, verfolgt die Stadt Bonn eine 3-Baustein-Strategie mit den Bausteinen Entwicklung neuer städtebaulicher Potentialflächen und Flächenreaktivierung, Interkommunale Gewerbeflächenentwicklung im Rahmen von Kooperationsmodellen (Zwischenstufe) und Interkommunale Gewerbeflächenentwicklung im Sinne des Regionalplans (siehe Kap. II.5 Jahreswirtschaftsbericht 2022 der Bundesstadt Bonn). Neben der Entwicklung neuer städtischer Gewerbegebiete wird auch die Weiterentwicklung und Qualifizierung von Gewerbegebieten im Bestand verfolgt. So soll im Einzelnen für das Gewerbegebiet Bad Godesberg - Nord im Hinblick auf die Bestandsqualifizierung die Möglichkeit einer mehrfachen Innenentwicklung untersucht werden. Dabei sollen bauliche Verdichtungspotenziale bei gleichzeitiger Sicherung und Entwicklung von Grünvolumen und Freiraumpotenzialen identifiziert werden. Ebenfalls soll die Realisierung von nachhaltigen Mobilitätsformen und die Einführung eines Energiekonzepts geprüft werden. Das entstehende Konzept soll dabei im Einklang mit den Leitbildern für Klimaschutz und Klimaanpassung stehen. Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes befindet sich im Gewerbegebiet „Bad Godesberg - Nord“ und soll als Bestandteil dieses Gewerbegebietes entsprechend der allgemeinen Planungsziele der Stadt Bonn für Gewerbeflächen in seiner Funktion erhalten werden. In diesem Kontext steht eine mögliche Umwandlung bestehender gewerblich genutzter Flächen in Wohnbauland den Zielen der dargestellten Strategie entgegen, sodass eine planerische Sicherung der bestehenden Gewerbeflächen durch die Aufstellung eines Bebauungsplans angezeigt ist. Neben allgemeinen Ausführungen zum Gewerbeflächenbedarf untersuchte der Fachbeitrag „Gewerbe- und Industrieflächen – Bundesstadt Bonn“ bereits die einzelnen im Bonner Stadtgebiet vorhandenen Gewerbegebiete. Die Standortvoraussetzungen für das Gewerbegebiet Bad Godesberg-Nord wurden dabei als gut eingestuft, wonach eine gewerbliche Folgenutzung ohne weiteres umsetzbar sein dürfte. Vor dem dargelegten Hintergrund soll das Plangebiet als Gewerbegebiet (GE) ausgewiesen werden. Unter Berücksichtigung der innerhalb des Plangebietes und im näheren Umfeld vorhandenen Wohnnutzungen ist das Gewerbe jedoch im Hinblick auf die von hier ausgehenden Emissionen in der Nutzung einzuschränken. So soll die gewerbliche Nutzung auf solche Betriebe beschränkt werden, die nicht erheblich belästigend sind und damit das Wohnen nicht wesentlich stören. Im Weiteren sind bei der Aufstellung des Bebauungsplanes auch die Ziele des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes zu berücksichtigen. Das Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept (BEZK), das im Juni 2008 beschlossen (DS-Nr.: 0811198 ) und im Dezember 2012 überarbeitet wurde (DS-Nr.: 1113540), berücksichtigt die Zielsetzungen der Landesplanung (Landesentwicklungsplan NRW) und der Regionalplanung (Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn / Rhein-Sieg). Die Erhaltung und Stärkung der zentralörtlichen Funktion der Stadt Bonn alsSeite 4 von 9 Seite 5 Oberzentrum durch Sicherung und Stärkung der Versorgungsfunktion und der Einkaufsbereiche in der Innenstadt sowie die Erhaltung und Stärkung der Einzelhandelszentralität in den einzelnen Stadtbezirkszentren und sonstigen zentralen Bereichen sind die vorrangigen Ziele des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes. In städtebaulich nicht integrierten Lagen sind Beeinträchtigungen durch Einzelhandelsvorhaben zu vermeiden. Mit diesem städtebaulichen Entwicklungskonzept reagiert die Bundesstadt Bonn auf die äußerst dynamische Entwicklung im Bereich des Einzelhandels, insbesondere auf die generelle Zunahme der Einzelhandelsunternehmen an nicht integrierten Standorten. Folgen sind neben der Entwertung traditioneller Einkaufsstandorte, Nutzungskonflikten in den peripheren Bereichen und Investitionsunsicherheit für die öffentliche Hand und die private Wirtschaft vor allem die Gefährdung der wohnungsnahen Grundversorgung. Die Umsetzung des Ziels lebendiger, multifunktionaler, attraktiver Zentren ist vor diesem Hintergrund erheblich erschwert. Ziel des Konzeptes ist es daher, für die weitere Entwicklung und Steuerung des Einzelhandels einen Handlungsrahmen zu setzen, der einerseits die vorhandene Zentrenstruktur erhält und andererseits zugleich auch die Entwicklungsschwerpunkte für den großflächigen nicht zentren- und nicht nahversorgungsrelevanten Einzelhandel definiert. Außerdem sollen funktionsfähige Nahversorgungsstrukturen in den Ortsteilen gefördert werden. Das BEZK stellt Ziele und Grundsätze der künftigen Einzelhandels- und Zentrenentwicklung in der Bundesstadt Bonn auf, legt zentrale Versorgungsbereiche der Bundesstadt Bonn in einer vierstufigen Zentrenhierarchie mit jeweiligen Entwicklungszielen nach Betriebs- und Standorttypen fest, bestimmt Standorte, an denen großflächiger Einzelhandel mit nicht-zentren und nicht-nahversorgungsrelevanten Sortimenten in Ergänzung zu den definierten A- (Innenstadt) und B- (Stadtbezirke) Zentren angesiedelt werden kann (Eignungsflächen) und formuliert eine spezifische Liste der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente und der nicht- zentren und nicht-nahversorgungsrelevanten Sortimente. Das Plangebiet liegt innerhalb eines Bereiches, den das Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept als Eignungsfläche für großflächigen, nicht zentren- und nicht nahversorgungsrelevanten Einzelhandel einstuft. Die Zielaussagen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für das hier festzusetzende Gewerbegebiet (Eignungsfläche) sind in nachfolgender Tabelle zusammengefasst: Gewerbegebiet (hier: Eignungsfläche für nicht-zentren- und nicht- nahversorgungsrelevanten Einzelhandel) Verkaufsfläc he (VK) z/nv zentren- u. nahversorgungsrelevant nicht z/nv nicht-zentren- u. nicht- nahversorgungsrelevantSeite 5 von 9 Seite 6 großflächig > 800 m² Grundsätzlich keine Zulassung, da kein Zentrum (A- oder B- Zentrum, und auch kein C- oder D-Zentrum für eine Ausnahme) vorliegt z: Zulassung außerhalb der abgegrenzten Zentren ausnahmsweise, falls nicht mit einer spürbaren Beeinträchtigung der benachbarten zentralen Bereiche gerechnet werden muss (Kriterien werden hier nicht erfüllt) nv: Zulassung außerhalb der abgegrenzten Zentren ausnahmsweise, falls Kriterien für Einzelstandorte erfüllt werden (Kriterien werden hier nicht erfüllt) Zulässig, da Eignungsfläche, dabei zentrenrelevante Randsortimente nur bis 10 % und max. 800 m² VK absolut nicht großflächig < 800 m² Grundsätzlich keine Zulassung, da kein Zentrum (A-, B-, C- oder D- Zentrum) vorliegt z: Zulassung außerhalb der abgegrenzten Zentren ausnahmsweise, falls nicht mit einer spürbaren Beeinträchtigung der benachbarten zentralen Bereiche gerechnet werden muss nv: Zulassung außerhalb der abgegrenzten Zentren ausnahmsweise, falls Kriterien für Einzelstandorte erfüllt werden (Kriterien werden hier nicht erfüllt) Zulässig Entsprechend den vorgenannten Entwicklungszielen soll für das gesamte Plangebiet festgesetzt werden, dass Einzelhandelsbetriebe oder sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an Endverbraucher grundsätzlich - aber nicht ausnahmslos - nicht zulässig sind, sofern sich das Kernsortiment aus zentren- bzw. nahversorgungsrelevanten Sortimenten der Bonner Sortimentsliste zusammensetzt. Zentrenrelevante Randsortimente von Einzelhandelsbetrieben sollen zulässig sein, sofern diese in direktem Bezug zum Kernsortiment stehen und die Verkaufsfläche dieser Sortimente 10 % der gesamten Verkaufsfläche desSeite 6 von 9 Seite 7 jeweiligen Betriebes, jedoch nur bis maximal 800 m², nicht überschreiten. Nahversorgungsrelevante Randsortimente sollen unzulässig sein. Verkaufsflächen an letzte Verbraucher von Handwerks-, produzierenden und weiterverarbeitenden Betrieben mit betriebsbezogenem zentrenrelevanten Einzelhandel (Annexhandel) sollen ausnahmsweise bis maximal 800 m² pro Betrieb zulässig sein, wenn eine räumliche Zuordnung zum Hauptbetrieb besteht und diese im betrieblichen Zusammenhang errichtet werden, sowie eine deutliche flächen- und umsatzmäßige Unterordnung zum Hauptbetrieb gegeben ist. Diese Ausnahme gilt nicht für nahversorgungsrelevante Sortimente. Derzeit wird das Einzelhandels- und Zentrenkonzept erneut fortgeschrieben. Genannte Zielsetzungen sollen im Wesentlichen beibehalten werden und auf geänderte rechtliche und wirtschaftsstrukturelle Rahmenbedingungen sowie Veränderungen in der Siedlungsstruktur aktualisiert werden (DS-Nr.: 202307). Die Fortschreibung ist in vier wesentliche Abschnitte unterteilt. Mitte 2023 wurde die zweite, die Analysephase gestartet (DS-Nr.: 230488). Inwieweit die Ergebnisse der Fortschreibung in das Bauleitplanverfahren eingearbeitet werden können, bleibt abzuwarten. Im weiteren Planverfahren sind die Möglichkeiten einer mehrfachen Innenentwicklung zu prüfen. Dabei ist im Einklang mit den Leitbildern für Klimaschutz und Klimaanpassung eine bauliche Verdichtung, die gleichzeitige Sicherung und Entwicklung von Grünvolumen und Freiraumpotenzialen und die Realisierung von nachhaltigen Mobilitätsformen zu prüfen. Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die überbaubaren Grundstücksflächen und über Verkehrsflächen soll der einfache Bebauungsplan nicht enthalten. Die Zulässigkeit von Vorhaben soll sich in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung nach § 8 (Gewerbegebiete) Baunutzungverordnung (BauNVO) - unter Feinsteuerung im Hinblick auf Lärmemissionen und Einzelhandelsnutzungen - und im Übrigen nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) richten. Verfahrensvorschlag: Der Bebauungsplan soll im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellt werden, da sich mit der Festsetzung eines Gewerbegebiets der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert. Auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB soll aufgrund des § 13 Abs. 2 Ziffer 1. Baugesetzbuch verzichtet werden. Die Öffentlichkeit und die Behörden sowie sonstige Träger öffentlicher Belange werden im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch ausreichend Gelegenheit haben, sich über die Ziele der Planung zu informieren und eine Stellungnahme abzugeben. Bei Bebauungsplänen, die im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden, ist eine förmliche Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB bzw. die Erarbeitung eines Umweltberichtes gemäß § 2a BauGB nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich. Die umweltrelevanten Gesichtspunkte werden dennoch im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ohne formale Vorgaben geprüft und in die Planung eingestellt.Seite 7 von 9 Seite 8 Anlage/n 1 Übersichtsplan Bebauungsplan Nr. 6817-4 (öffentlich)Seite 8 von 9 Bebauungsplan Nr.. 66881177--44 Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplans Stadtbezirk Bad Godesberg Ortsteil Godesbarg--Nord Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 1133..0077..22002233 110000 mSeite 9 von 9
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