231250-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Antrag: Durchgang Koblenzer Straße / Hubertinumshof Drucksachengruppe 231250
Kerndaten
- Nummer
- 231250-03 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 11.10.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (3.023 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 231250-03 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I BBB-Antrag: Durchgang Koblenzer Straße / Hubertinumshof Drucksachengruppe 231250 Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 25.10.2023 Kenntnisnahme Rat 09.11.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung nimmt zu dem Antrag des Bürgerbundes Bonn wie folgt Stellung: Die Entscheidungen über Anträge auf Sondernutzungserlaubnisse für Außengastronomien sind ebenso wie der Widerruf und die Rücknahme von Erlaubnissen oder die Untersagung von unerlaubten Sondernutzungen Geschäfte der laufenden Verwaltung und unterliegen daher nicht der Beschlusskompetenz der Bezirksvertretungen. Aus diesem Grund besteht unter anderem grundsätzlich kein Anlass für die Verwaltung, die politischen Gremien über ihre Entscheidungen in derartigen laufenden Geschäften zu informieren. Die Verwaltung hat bei ihren Entscheidungen über Sondernutzungen im öffentlichen Verkehrsraum ein Ermessen. Dieses Ermessen darf sich aber ausschließlich an Aspekten ausrichten, die unmittelbaren Straßenbezug haben. Dies sind vor allem die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, stadtgestalterische Aspekte, Rechte anderer Straßennutzer sowie der Anliegergebrauch. Bei allen belastenden Ermessensentscheidung muss sie überdies die Verhältnismäßigkeit ihrer Maßnahmen im Auge behalten und den Gleichheitsgrundsatz beachten. Bei dem betreffenden Durchgang zwischen Koblenzer Straße und Hubertinumshof handelt es sich um eine dem Fußgängerverkehr gewidmete öffentliche Verkehrsfläche. Die der Gastronom*in erteilte Sondernutzungserlaubnis sieht - antragsgemäß - vor, dass bei Nutzung der Außengastronomie eine Durchgangsbreite von zumindest 1,80 m verbleiben muss. Die Verwaltung hat bei Erteilung der Erlaubnis demnach sehr wohl die diesbezügliche Vorgabe des Radentscheides (mindestens 1,50 Restgehwegtiefe) beachtet. Bei ihrer letzten Kontrolle am Abend des 25.09.2023 stellte die Verwaltung fest,Seite 1 von 2 Seite 2 dass an der engsten Stelle sogar 1,88 m verblieben, so dass sie zumindest bis auf Weiteres davon ausgeht, dass die Gastronom*in diesbezüglich die ihr erteilte Erlaubnis einhält. Anders verhält es sich im Hinblick auf das von ihr verwendete Außengastronomie-Mobiliar, das in der derzeitigen Ausprägung nicht den Vorgaben der dortigen Gestaltungs- und Werbesatzung entspricht, weil unterschiedliche Fabrikate genutzt werden. Die Verwaltung führt derzeit daher ein Verfahren gegen die Gastronom*in, um künftig auch die Einhaltung dieser Gestaltungsvorschrift herbeiführen zu können. Einen Verstoß gegen den gültigen Bebauungsplan sowie einen sonstigen Rechtsverstoß bei Ausübung der betreffenden Außengastronomie, der über die genannte Teiluntersagung bezüglich des Mobiliars hinausgehend den Widerruf oder die Ablehnung einer späteren Neuerteilung der Sondernutzungserlaubnis rechtfertigen würde, vermag die Verwaltung aus den oben genannten Gründen nicht zu erkennen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 21:37 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de