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231250-02 · Antrag

BBB-Antrag: Durchgang Koblenzer Straße / Hubertinumshof Drucksachengruppe 231250

Nummer
231250-02
Art
Antrag
Veröffentlicht
23.10.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 23.10.2023
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 09.11.2023

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 25.10.2023 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 09.11.2023 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 61,2 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 231250 BBB-Große Anfrage: Durchgang Koblenzer Straße / Hubertinumshof

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Antrag
öffentlich
231250-02
Antragsteller/in:
Marcel Schmitt
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
04.10.2023, gez. Wenzel
BBB-Antrag: Durchgang Koblenzer Straße /
Hubertinumshof
Drucksachengruppe 231250
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 25.10.2023 Empfehlung
Rat 09.11.2023 Entscheidung
Inhalt des Antrags
1. Die Sondernutzung des Durchganges zwischen Koblenzer Straße und
Hubertinumshof für Außengastronomie wird spätestens zum Ende dieses
Jahres beendet.
2. Neu eingereichte Anträge auf Erteilung der erforderlichen
Sondernutzungserlaubnis für die unter Ziffer 1 benannte Gehweg- und
Rettungsfläche werden künftig negativ beschieden.
Begründung
Auf der per rechtsgültigem Bebauungsplan (Nr. 8117-64) vom April 1987 als
Fußweg festgelegten Fläche zwischen Koblenzer Straße und
Hubertinumshof wurden Anfang des Sommers Tische und Stühle eines
Gastronomiebetriebes aufgestellt. Die Durchgangsfläche und somit die
Rettungswegbreite wurde und wird bis heute dadurch erheblich verringert.
Überdies wurden und werden die Vorgaben des Radentscheides zu
Gehwegbreiten nicht eingehalten.
Auf Anfrage teilte die Verwaltung am 9. August 2023 in der Bezirksvertretung
Bad Godesberg (BVGO) dazu mit, dass es sich bei der in Rede stehenden
Außengastronomie um eine illegale Nutzung handele, für die
nach Bekanntwerden der rechtswidrigen Nutzung ein Untersagungsverfahren
eingeleitet worden sei. Nachdem der Gastronom nachträglich einen Antrag auf
Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis einreichte, setzte die
Verwaltung das eingeleitete Untersagungsverfahren zunächst aus und erteilte
kurz darauf die Genehmigung.
Die Verwaltung hielt es nicht für notwendig, die BVGO in derenSeite 1 von 2
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Septembersitzung darüber zu informieren. Stattdessen erfuhren die
Bezirksverordneten davon aus der Zeitung.
Die erteilte Sondernutzung widerspricht den Festsetzungen des rechtsgültigen
Bebauungsplans, behindert die Wegebeziehung von der Koblenzer Straße zum
Hubertinumshof und stellt ein Hindernis für eine Räumung des Innenquartiers
im Katastrophenfall dar.
Im Übrigen entspricht die mit Billigmöbel unterschiedlichster Art betriebene
Gastronomie im Durchgang zum Hubertinumshof in keinster Weise
der Gestaltungs- und Werbesatzung für die Innenstadt von Bad Godesberg.
Trotz Kenntnis dieses Umstandes unternimmt die Verwaltung seit Monaten
nichts dagegen.
Wenn offenkundige Verstöße gegen geltendes Ortsrecht in dieser Form von der
Stadt Bonn toleriert werden (siehe auch: illegale Nutzung von Baumbeeten an
der Koblenzer Straße: Drucksachengruppe 222291; Außengastronomie vor
dem Haus Friesdorfer Straße 2 Drucksachengruppe 231694) braucht sich
niemand darüber zu wundern, dass sich in der Bevölkerung der Eindruck
verfestigt, in der Bad Godesberger Innenstadt herrsche ein rechtsfreier Raum.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 23:41 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de