231250-02 · Antrag
BBB-Antrag: Durchgang Koblenzer Straße / Hubertinumshof Drucksachengruppe 231250
Kerndaten
- Nummer
- 231250-02
- Art
- Antrag
- Veröffentlicht
- 23.10.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Volltext
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Antrag öffentlich 231250-02 Antragsteller/in: Marcel Schmitt BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn 04.10.2023, gez. Wenzel BBB-Antrag: Durchgang Koblenzer Straße / Hubertinumshof Drucksachengruppe 231250 Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 25.10.2023 Empfehlung Rat 09.11.2023 Entscheidung Inhalt des Antrags 1. Die Sondernutzung des Durchganges zwischen Koblenzer Straße und Hubertinumshof für Außengastronomie wird spätestens zum Ende dieses Jahres beendet. 2. Neu eingereichte Anträge auf Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis für die unter Ziffer 1 benannte Gehweg- und Rettungsfläche werden künftig negativ beschieden. Begründung Auf der per rechtsgültigem Bebauungsplan (Nr. 8117-64) vom April 1987 als Fußweg festgelegten Fläche zwischen Koblenzer Straße und Hubertinumshof wurden Anfang des Sommers Tische und Stühle eines Gastronomiebetriebes aufgestellt. Die Durchgangsfläche und somit die Rettungswegbreite wurde und wird bis heute dadurch erheblich verringert. Überdies wurden und werden die Vorgaben des Radentscheides zu Gehwegbreiten nicht eingehalten. Auf Anfrage teilte die Verwaltung am 9. August 2023 in der Bezirksvertretung Bad Godesberg (BVGO) dazu mit, dass es sich bei der in Rede stehenden Außengastronomie um eine illegale Nutzung handele, für die nach Bekanntwerden der rechtswidrigen Nutzung ein Untersagungsverfahren eingeleitet worden sei. Nachdem der Gastronom nachträglich einen Antrag auf Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis einreichte, setzte die Verwaltung das eingeleitete Untersagungsverfahren zunächst aus und erteilte kurz darauf die Genehmigung. Die Verwaltung hielt es nicht für notwendig, die BVGO in derenSeite 1 von 2 Seite 2 Septembersitzung darüber zu informieren. Stattdessen erfuhren die Bezirksverordneten davon aus der Zeitung. Die erteilte Sondernutzung widerspricht den Festsetzungen des rechtsgültigen Bebauungsplans, behindert die Wegebeziehung von der Koblenzer Straße zum Hubertinumshof und stellt ein Hindernis für eine Räumung des Innenquartiers im Katastrophenfall dar. Im Übrigen entspricht die mit Billigmöbel unterschiedlichster Art betriebene Gastronomie im Durchgang zum Hubertinumshof in keinster Weise der Gestaltungs- und Werbesatzung für die Innenstadt von Bad Godesberg. Trotz Kenntnis dieses Umstandes unternimmt die Verwaltung seit Monaten nichts dagegen. Wenn offenkundige Verstöße gegen geltendes Ortsrecht in dieser Form von der Stadt Bonn toleriert werden (siehe auch: illegale Nutzung von Baumbeeten an der Koblenzer Straße: Drucksachengruppe 222291; Außengastronomie vor dem Haus Friesdorfer Straße 2 Drucksachengruppe 231694) braucht sich niemand darüber zu wundern, dass sich in der Bevölkerung der Eindruck verfestigt, in der Bad Godesberger Innenstadt herrsche ein rechtsfreier Raum. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:41 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de