231240 · Mitteilungsvorlage
Haushaltssatzung 2023/2024 - Genehmigung der Verringerung der allgemeinen Rücklage in 2024 und Zustimmung der Bezirksregierung zur Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Kerndaten
- Nummer
- 231240
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 19.07.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage öffentlich 231240 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 20 Stadtkämmerei Dezernat: Dez. II Haushaltssatzung 2023/2024 - Genehmigung der Verringerung der allgemeinen Rücklage in 2024 und Zustimmung der Bezirksregierung zur Bekanntmachung der Haushaltssatzung Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 16.08.2023 Kenntnisnahme Rat 22.08.2023 Kenntnisnahme Mitteilung: Die Verwaltung hat am 24.05.2023 bei der Bezirksregierung Köln das auf- sichtsbehördliche Verfahren zu der vom Rat am 27.04.2023 verabschiedeten Haushaltssatzung 2023/2024 und der Verringerung der allgemeinen Rücklage 2024 mit den entsprechenden Anlagen gemäß §§ 80 Abs. 5 und 75 Abs. 4 GO NRW eingeleitet. Der Regierungspräsident hat mit Schreiben vom 21.06.2023, das der Verwal- tung am 22.06.2023 vorab per Mail zur Verfügung gestellt wurde, der Bekannt- machung der Haushaltssatzung 2023/2024 zugestimmt und die Genehmigung zur Verringerung der allgemeinen Rücklage erteilt. Wie der Anlage zu entnehmen ist, ergingen unter II. Hinweise und Auflagen insbesondere zu folgenden Sachverhalten: Die HH-Satzung wurde aus bekannten Gründen deutlich verspätet vorgelegt. Ziel sollte es wieder sein, in den Folgejahren die Haushaltsverabschiedung frühzeitig zu erreichen, um auch die Bewirtschaftung der Haushaltsjahre ohne die Regelungen der vorläufigen Haushaltsführung sicherzustellen. Besonders kritisch wird die deutliche Steigerung der Personalaufwendungen gesehen, die einer nachhaltigen Haushaltskonsolidierung entgegenstehen. Nach Einschätzung der Kommunalaufsicht kann sich diese Entwicklung desta- bilisierend auf die künftigen Haushaltsplanungen auswirken. Sie muss daher Gegenstand einer intensiven und vor allen Dingen aufgabenkritischen Ausrich- tung der Planung in den nächsten Jahren sein. Auch die hohen Aufwendungen im Kulturbereich sind zum wiederholten Mal Gegenstand der kritischen Betrachtung der Kommunalaufsicht. Zwar handelt es sich bei den Ansätzen im Kulturbereich keinesfalls ausschließlich um freiwillige Leistungen, nichtsdestotrotz gilt auch für diesen Bereich, dass Konsolidie-Seite 1 von 13 Seite 2 rungspotentiale zu ermitteln und in kommenden Haushaltsjahren umzusetzen sind. Die Anmerkungen zur besorgniserregenden Entwicklung der Investitions- und Liquiditätskredite sind nachvollziehbar, zumal die Veränderung der Zinsland- schaft zwar in diesem Doppelhaushalt bis 2026 über die Bilanzierungshilfe neu- tralisiert werden kann, aber in danach folgenden Jahren bzw. bei einem Auslau- fen des NKF-CUIG bereits im nächsten Haushaltsplan, diese Mehraufwendun- gen in der Ergebnisplanung aufgefangen werden müssen. Eine mögliche Hilfe wird hier in den avisierten Regelungen einer Altschuldenregelung gesehen. Die im Genehmigungsschreiben genannten Punkte zur Umsetzung des Klima- schutzes, der Mobilitätswende, aber auch der sozialpolitischen Entlastungs- maßnahmen stellen große Herausforderungen an den Bonner Haushalt. Die Notwendigkeit einer umfassenden und von Verwaltung und Politik gemeinsam durchzuführenden Aufgabenkritik wird schnellstmöglich von der Verwaltung angestoßen und auf den Weg gebracht. Die Verfügung der Bezirksregierung ist als Anlage beigefügt. Anlage/n 1 Haushaltsverfügung Stadt Bonn 2023.2024 (öffentlich)Seite 2 von 13 Bezirksregierung Köln Der Regierungspräsident mit o. a. Schreiben haben Sie am 24.05.2023 die vom Rat der Stadt Bonn am 27.04.2023 beschlossene Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 einschließlichAnlagen gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW an- gezeigt und darüber hinaus die Genehmigung für die Verringerung der allgemeinen Rücklage gemäß § 75 Abs. 4 GO NRW beantragt. 1. Genehmigung Die Verringerung der allgemeinen Rücklage im Haushaltsjahr 2024 nach Maßgabe der am 27.04.2023 beschlossenen Haushaltssatzung der Stadt Bonn wird gemäß § 75 Abs. 4 GO NRW genehmigt. Der Haushalt weist im Gesamtergebnisplan für das Haushaltsjahr 2023 einen Fehlbedarf in Höhe von 42.053.748 € und für das Haushaltsjahr 2024 einen Fehlbedarf in Höhe von 43.056.667 € aus. Während der Fehlbedarf im Haushaltsjahr 2023 durch Rückgriff auf die Ausgleichsrückage gedeckt werden kann (fiktiver Haushaltsausgleich im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 3 GO NRW), gilt dies nur teilweise für den ‚4 ( Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln Tel. (0221) 147 2180/81 Fax (0221) 1473399 Bezirksregierung Köln 50606 Köln Gegen Empfangsbekenntnis Stadt Bonn Die Oberbürgermeisterin Stadthaus Berliner Platz 2 53111 Bonn Haushaltssatzung der Stadt Bonn für die Haushaltsjahre 2023/2024 Anzeige der Haushaltssatzung gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW sowie Antrag auf Genehmigung gemäß § 75 Abs. 4 GO NRW Ihr Schreiben vom 23.05.2023 und ergänzende Korrespondenz, zuletzt Ihre E-Mail vom 19.06.2023 Datum: — .062023 Seite 1 von 11 .‚ . -‘. .‚ . - Sehr geehrte Damen und Herren,Seite 3 von 13 Bezirksregierung Koln Der Regierungsprasident Ausgleich des Fehlbedar[s im Haushaltsjahr 2024. Neben der vollständi- Datum: ‚ .06.2023 .. . . .. Seite2vonll gen Inanspruchnahme der noch fur 2024 verbliebenen Ausgleichsruck lage soll zur Deckung des Fehlbedarfs im Übrigen ein Teil der allgemei- ‘ nen Rücklage verwendet werden. Die Verringerung der allgemeinen Rücklage bedarf gemäß § 75 Abs. 4 Satz 1 GO NRW der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Rechtliche Gründe für eine Versagung der Genehmigung oder die Forde rung nach Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes ergeben sich nach Prüfung des Doppelhaushaltes 2023/2024 und der dazugehörigen Unterlagen nicht. : .. II. Hinweise und Auflagen . ‘ ‘ Die Genehmigung wird mit folgenden Hinweisen/Auflagen erteilt: 1) Mit vom 24.05.2023 datierender Anzeige der Haushaltssatzung 2023/2024 ist die Fristvorgabe des § 80 Abs. 5 Satz 2 GO NRW - Vorlage gegenüber der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres, also 01 .12.2022 - deutlich überschritten worden. Ur sächlich hierfür war eine wiederholte Überarbeitung des Haushaltsent wurfs im Zuge der Auswirkungen der Ukraine-Krise, u. a. auch durch die mit Änderung des NKF-CIG (nun NKF-CUIG) zusätzlich geschaffene Iso Iierungsfähigkeit kriegsbedingter Mehrbelastungen. Anerkennend, dass die Einbringung des Doppelhaushalts 2023/2024 in den Rat ursprünglich bereits für Juni 2022 vorgesehen war, bitte ich darum, kommende HaUs- haltsver[ahren (erneut) so auszugestalten, dass eine fristgerechte An- zeige erfolgt. 2) Der Haushalt wird abermals geprägt durch eine beträchtliche Zunahme der Personalaufwendungen; diese steigen auf 399,1 Mio. € in 2023 (damit rd. 50 Mio. € über dem Ergebnis 2021 ) und 41 9,5 Mio. € in 2024. Verbunden ist der Zuwachs insbesondere mit der Schaffung 389 zusätz licher Stellen. Schon in der vorangegangenen Haushaltsgenehmigung 2021/2022 iar die geplante Einrichtung 246 neuer Stellen GegenstandSeite 4 von 13 Bezirksregierung Köln Der Regierungspräsident kritischer Würdigung. Die Höhe des Personalaufwands als einer der be deutendsten Kostenfaktoren nimmt wesentlichen Einfluss auf die Haus- haltsentwicklung und kann bei überproportionalem Zuwachs destabilisie rend wirken. Die aufgabenkritische Prüfung des Personalbestandes ver steht sich daher als fortlaufende Verpflichtung, die angesichts der aktuel len Haushaltssituation noch stärker ins Bewusstsein rücken muss. Datum: .06.2023 Seite 3von 11 Für die Beurteilung der Haushaltsansätze ist zudem nicht unbeachtlich, dass diese erstmalig eine auf Basis ansteigender Vakanzen vorgenom mene Reduzierung des Aufwands berücksichtigen. In diesem Kontext lässt sich aber die Neueinrichtung zusätzlicher Stellen nicht dadurch be gründen, dass bereits vorhandene Stellen nicht oder nicht zeitnah (wie der-)besetzt werden können. In die Veranschlagung der Personalaufwendungen ist das aktuelle Ergeb nis der Tarifeinigung für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen mit den entsprechenden Auswirkungen für die kommunalen Tarifbeschäf tigten eingeflossen. Soweit die Haushaltsplanung für den Beamtenbe reich jährliche Besoldungsanpassungen von 1 ‚0 % vorsieht, steht diese . ‘ . Prognose in Konflikt mit dem Planungsgrundsatz des § 11 Abs. 1 * KomHVO NRW, der zumindest eine sorgfältige Schätzung der im Haus- haltsjahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen verlangt, für die alle zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel auszuschöpfen sind. Hierzu zählt etwa die der o. g. Tarifeinigung zukommende „Signalwirkung“ für die maßgebliche, im Herbst dieses Jahres beginnende Tarifrunde der Län der,‘ da sich Tarifergebnisse beider Verhandlungsgruppen in der Vergan genheit in aller Regel angenähert haben. Die Stadt Bonn hat hierzu im Verlauf der Haushaltsprüfung gesondert be richtet und unter Zugrundelegung veränderter Parameter (Leistung von lnflationsausgleichszahlungen, Besoldungserhöhung um 5,0 %) den jähr lichen Mehraufwand für den Zeitraum 2024 bis 2027 auf 1 1 ‚5 Mio. € bis . ‘ 12,7 Mio. € beziffert. Zulässigerweise wurde im Rahmen der Vergleichs- berechnung - sowohl für den Bereich der Tarifbeschäftigten als auch für den der Beamten - ein Anteil der Tarif- bzw. Besoldungserhöhung bis ein- schließlich 2026 als kriegsbedingte und damit haushaltsrechtlich isolie rungsfähige Mehrbelastung im Sinne des NKF-CUIG ermittelt (siehe auchSeite 5 von 13 . 1 ‚ • die Hinweise unter Ziffer 5), der über die durchschnittliche Steigerungs- Datum: 2i .06.2023 rate derletzten Erhöhungen hinausgeht. Seite4vonll Diese Annahmen der Stadt Bonn bewegen sich sämtlich innerhalb der Grenzen des ihr zustehenden Bewertungsspielraums. Im Ergebnis wäre aUch unter Einrechnung erhöhter Personalaufwendungen für den Beam tenbereich eine Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzep tes nicht gegeben. Ich bitte darum, den Rat über Einzelheiten des im Rahmen der Haushalts- prüfung nachgereichten Berichts (Verqleichsrechnunq) zum Personal- . mehraufwand zeitnah in geeigneter Form in Kenntnis zu setzen. . \3) Neben den Personalaufwendungen verzeichnen auch die freiwilligen Leistungen im Kulturbereich nochmals erhebliche Zuwächse: Nach einem Fehlbetrag von 71 ‚7 Mio. € in 2021 rechnet der Produktbereich 4 mit ei- nem Deckungsbedarf von 81 ‚0 Mio. € (2023) bzw. 80,3 Mio. € (2024), im Jahr 2027 mit 86,3 Mio. €. 4) Wie schon in vorangegangenen Doppelhaushalten geht die Stadt Bonn von einer künftig deutlichen Verbesserung ihrer Berechnungskomponen ten für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer aus (hier Erhöhung der Schlüsselzahl um 5 % ab 2024). Diese Annahme ist unverändert mit• ‚ Unsicherheiten behaftet und unterliegt einem Haushaltsrisiko. 5) • Der Haushalt berücksichtigt die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und des Krieges gegen die Ukraine durch Veranschlagung außerordentli cher Erträge gemäß § 4 NKF-CUIG, mit der die durch Mindererträge bzw. Mehraufwend ungen entstehenden Haushaltsbelastungen neutralisiert werden. Dabei belaufen sich die nach o. a. Norm letztmalig für das Haus- haltsjahr 2023 geltend zu machenden pandemiebedingten Schäden auf 29,6 Mio. €; die - bis längstens 2026 isolierungsfähigen - kriegsbedingten Belastungen erreichen laut Haushaltsplanung u. a. 63,9 Mio. € in 2023 und 94,8 Mio. € in 2024. Für den Zeitraum 2023 bis 2026 werden so Ver luste von insgesamt 395,0 Mio. € isoliert, In Addition der für 2021 (34,7Seite 6 von 13 Bezirksregierung Köln Der Regierungspräsident [j . . Mb. €‚ nur COVID-19) und 2022 (24,9 Mb. €) ermittelten Schäden sum- Datum: 21 .06.2023 miert sich die Bilanzierungshilfe bis einschließlich 2026 auf 454,6 Mio. € Seite5von 11 Die von der Stadt Bonn nach Art und Umfang als isolierungsfähig identi fizierten Tatbestände geben keinen Anlass zur Beanstandung. Auch die im Lichte der Veränderungen an den Finanzmärkten vorgenommene - in- soweit hinreichend dokumentierte - Isolierung von Mehraufwendungen für Kreditzinsen hält sich innerhalb des von der Kommune auszuübenden Beurteilungsspielraums. Nach § 6 Abs. 1 NKF-CUIG ist die fortgeschriebene Bilanzierungshilfe, beginnend im Haushaltsjahr 2026, linear über längstens 50 Jahre erfolgs- wirksam abzuschreiben. Die Stadt Bonn hat methodisch folgerichtig unter Zugrundelegung der errechneten Gesamtisolierung einen jährlichen Auf- wand von 9,1 Mio. € ermittelt, der ab 2026 die bilanziellen Abschreibun gen entsprechend haushaltsbelastend erhöht. . ‚ 6) Wie bereits im Vorfeld der Haushaltsverabschiedung thematisiert, ist die Veranschlagung der bilanziellen Abschreibungen (für 2023: 70,3 Mio. €‚ für 2024: 75,2 Mio. €) nicht gänzlich frei von Bedenken, zumal entgegen der zuletzt von der Stadt formulierten Erwartung das nun für 2022 ermit telte Ergebnis (81 ‚0 Mio. €) den Planwert von 73,6 Mio. € merkIichüber trifft. Nach Ihrer Darlegung gehen Schwankungen insbesondere auf nicht planbare Sachverhalte im Zusammenhang mit der Bewertung städtischer Finanzanlagen zurück. Für deren Abschreibung kalkuliert der Haushalts- plan jährlich 5,7 Mio. € ein. Soweit nicht anlassbezogene Gründe entge genstehen, bitte ich, den Abschreibungswert für die nächsten Haushalte deutlich enger an den Vorjahres&gebnisse (seit 2018 durchschnittlich 1 1 ‚9 Mio. €) auszurichten. 7) Die Stadt Bonn hat ihren Haushalt 2023/2024 durchgängig, d. h. auch für die Haushaltsjahre der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung (2025 bis 2027) mit der Veranschlagung eines globaIn Minderaufwands ge plant ( 75 Abs. 2 Satz 4 GO NRW). Dieser erlaubt es, pauschale Kür zungen von Aufwendungen bis zu einem Betrag von einem Prozent der Summe der ordentlichen Aufwendungen vorzunehmen.Seite 7 von 13 Die Veranschlagung des globalen Minderaufwands hält sich jeweils im zulässigen Rahmen; die von v. g. Bestimmung verlangte Benennung der . Teilpläne, in denen Pauschalkürzungen zur Geltung kommen, ist in § 1 ‚‘ . der Haushaltssatzung erfolgt. 8) Als besonders problematisch erweist sich der nochmals immens stei gende Bestand an Verbindlichkeiten, der sich - im Kontrast zu Vorjahren - aufgrund erheblich defizitärer Salden aus laufender Verwaltungstätigkeit nun verstärkt auch auf die Höhe der Liquiditätskredite erstreckt, denen bekanntermaßen im Unterschied zu lnvestitionskrediten keine Vermö genswerte gegenüberstehen. Nach der Haushaltsplanung wächst bereits der in Höhe von 1 ‚347 Mrd. € für Ende 2022 ermittelte Bestand der Investitionskredite auf 1 ‚557 Mrd. € in O23 bzw. 1 ‚81 3 Mrd. € in 2024 an und soll bis Ende 2027 ein Volumen von 2,343 Mrd. € erreichen. Der Umfang der Liquiditätskredite vergrößert sich von 668 Mio. € (Ende 2022) auf planmäßige 815 Mio. € in 2023 und - nach zwischenzeitlicher Korrektur der Berechnungsgrundlage für die Folgejahre - 974 Mio. € in 2024; Ende 2027 wäre demnach eine Liquidi tätsverschuldung in Höhe von 1 ‚51 1 Mrd. € zu erwarten. Der aus dem Fortschreiten der Verschuldung und der Änderung des Zins- niveaus resultierende, sich sukzessive ausweitende Zinsaufwand (2023: 47,6 Mb. €‚ 2024: 64,9 Mb. €‚ Ergebnis 2022 noch24,6 Mb. €) stellt eine beträchtliche Mehrbelastung für den Haushalt dar. Die Stadt Bonn ist umso mehr gehalten, nicht nur alle geplanten investiven Maßnahmen ei- ner kritischen Prüfung zu unterziehen, sondern im Rahmen der Haus- haltsbewirtschaftung mit Nachdruck auf eine Begrenzung des Anstiegs der Liqüiditätskredite hinzuwirken. 9) Mit dem Haushalt 2023/2024 setzt die Stadt Bonn bedeutende, der politi schen Schwerpunktsetzung entsprechende Beträge ein, z. B. für The menfelder wie Umwelt-/Klimaschutz und Mobilitätswende aber auch für sozialpolitische Entlastungsmaßnahmen. Wie dem mir im Haushaltsver Bezirksregierung Köln Der Regierungspräsident Datum: 2i .06.2023 Seite6von 11Seite 8 von 13 r) _ Bezirksregierung Koln Der Regierungsprasident fahren übersandten Schreiben vom 1 1 .042023 zu entnehmen ist, er- kennt die Stadt angesichts der sich abzeichnenden Haushaltsentwicklung indes auch die Notwendigkeit, aktiv Reorganisationsmaßnahmen in der Stadtverwaltung zu ergreifen. Hierfür soll es umgehend zur Einleitung von Prozessen kommen, die kon sequent Aufgabenkritik und die Untersuchung von Arbeitsstrukturen (z. B. im Hinblick auf Digitalisierung und Automatisierung) in den Mittelpunkt stellen. Gesteuert werden sollen diese vom Bereich der Oberbürgermeis terin unter intensiver Einbindung des Stadtrats und unter der Zielsetzung, entlastende Effekte für den nächsten Haushalt zu generieren. In diesem Sinne hat der Rat mit Verabschiedung des Haushalts am 27.04.2023 die Verwaltung auch eigenständig zu einem „Konsolidierungsprozess mit ei- ner Aufgabenkritik und Effizienzsteigerungen“ aufgefordert, der unter kontinuierlicher Beteiligung von Rat und seiner Ausschüsse durchzufüh ren ist. Ich begrüße diese für die Bewahrung der finanziellen Handlungsfähigkeit der Kommune unerlässlichen Überlegungen. Über die Einleitung der Pro- zesse und ihre Ausgestaltung (vorgesehene Abläufe, Verantwortlichkei ten etc.), Fortschritte und Ergebnisse ist mir - in Verbindung mit einer Stel lungnahme zur allgemeinen Haushaltssituation - ab sofort fortlaufend zu berichten . Der Information zur allgemeinen Haushaltssituation (u. a. Haushaltsvoll zug, Entwicklung des Ertrags-/Aufwandsaufkommens und der Verbind lichkeiten) zum Stand 30 06 2023, 30 09 2023 und 31 12 2023 . 31 .03.2024, 30.06.2024, 30.09.2024 und 31 .12.2024 . kann durch Übersendung des „Berichts zur haushaltswirtschaftlichen Lage“, der quartalsmäßig dem Rat der Stadt Bonn zur Kenntnis gegeben wird, nachgekommen werden. Die Vorlage dieses Berichts hat nach Ver fügbarkeit, spätestens vor Ablauf des darauffolgenden Quartals zu erfo gen; ihm ist der Bericht, der einen zusammenfassenden Überblick über den aktuellen Stand der o. g. Konsolidierungsprozesse vermitteln soll, hinzuzufügen. Datum: -j .06.2023 Seite 7von 11Seite 9 von 13 : • : .. • / . ‘, Sofern sich infolge Ihrer Berichte oder aus Anlass sonstiger Haushalts- Datum: 2i .06.2023 verschlechterungen Bedarf für Anpassungen an dieser Haushaltsgeneh- Seite 8 von 11 migung ergeben, kann diese nachträglich durch Auflagen ergänzt wer- den. III. Ergänzende Erläuterung und Begründung Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 27.04.2023 die Haus- haltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 beschlossen. Die Veranschlagungen im Haushaltsplan weisen für die Haushaltsjahre 2023/2024 und die weiteren Jahre der Finanzplanung folgende Ergeb nisse aus: Haushaltsplan 2023/2024 2023 2024 r 2025 2026 2027 _____________ in_Euro Summe Ordentliche Erträge 1.582.684.217 1.667.128.317 1.698.762.985 1.727.873.240 1.750.918.413 Summe Ordentliche Aufwendungen 1.698.866.750 1.771.110.941 1.776.131.474 1.827.987.919 1.851.826.187 Finanzergebnis -35.331 .792 -50.251 . 129 -58.984.800 -66.961 .706 -74.128.155 außerordentlicher Ertrag COV1D-1 9 29.577.283 außerordentlicher Ertrag Ukraine 63.883.294 94.777.086 97.142.1 21 109.650.814 globalerMinderaufwand -16.000.000 -16.400.000 -16.800.000 -16.800.000 -16.800.000 Jahresergebnis -42.053.748 -43.056.667 -2241 1 .1 68 -40.625.571 -158.235.929 Entnahmequote Allgemeine Rücklage 0% -2,07% -2,25% -4,17% -1 6,96% Der Haushaltsplanung und damit der in § 4 der Haushaltssatzung festge setzten Höhe der zur Deckung der Jahresfehlbedarfe 2023 bzw. 2024 heranzuziehenden Ausgleichsrücklage bzw. allgemeinen Rücklage liegt zu Grunde, dass das Haushaltsjahr 2022 nach vorläufigem Ergebnis mit einem Defizit von 7,4 Mio. € abschließt und sich gegenüber den Planda ten um 26,5 Mio. € verbessert hat. Die für die Verringerung der allgemei nen Rücklage gemäß § 75 Abs. 4 Satz 1 GO NRW erforderliche Geneh migung wurde von Ihnen beantragt. Gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 GO NRW muss der Haushalt in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein. Nach § 84 Satz 3 GO NRW soll die Ergebnis- und Finanzplanung für die dem Haushaltsjahr folgen- den drei Planungsjahre jeweils ausgeglichen sein Mit nahezu durchgängig hohen Fehlbedarfen, die in 2027 mit 158,2 Mio. € einen äußerst kritischen Umfang annehmen, enffernt sich der HaushaltSeite 10 von 13 Bezirksregierung Koln Der Regierungsprasident wieder zusehends von genannter gesetzlicher Forderung. Die in den Haushaltsjahren 2023 bis 2026 anfallenden Jahresdefizite stehen unter erheblichem Einfluss außerordentlicher Erträge aus der Isolierung gemäß NKF-CUIG. Ein Haushaltssicherungskonzept gemäß § 76 GO NRW wird zum jetzigen Zeitpunkt nur verhältnismäßig knapp vermieden (keine Ver ringerung der allgemeinen Rücklage um jeweils mehr als 5 % in zwei auf- einanderfolgenden Haushaltsjahren), nicht zuletzt trägt hierzu auch die Veranschlagung des globalen Minderaufwands bei. • . . . . Dabei hat die Stadt Bonn ein seit dem Doppelhaushalt 2015/2016 aufzu -- stehendes Haushaltssicherungskonzept gerade erst - nach Erreichen des geplanten Haushaltsausgleichs 2021 - mit Ablauf des Haushaltsjahres 2022 verlassen können. In meinem die Beendigung des Haushaltssiche rungskonzeptes im Grundsatz bestätigenden Schreiben vom 04.05.2022 ist darauf hingewiesen worden, dass eine Fortsetzung der Konsolidie rungsanstrengungen unabdingbar ist, um dem Haushalt angesichts neuer Herausforderungen (z. B. den Folgen des Ukraine-Krieges) zu langfristi ger Stabilität zu verhelfen. § 75 Abs. 1 Satz 1 GO NRW verpflichtet die Gemeinden, ihre Haushalts- wirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erftllung ihrer Auf- gaben gesichertist. Der erfolgreiche Abschluss eines Haushaltssiche rungskonzeptes ist regelmäßig Ausdruck der Wiedererlangung der dau erhaften Leistungsfähigkeit einer Kommune. Für die Stadt Bonn wird diese Annahme anhand des vorgelegten Haushalts und der hiermit doku mentierten, neuerlichen Verschärfung derWirtschafts- und Finanzlage je- doch in Frage gestellt. ‘. Dabei ist zu bedenken, dass die Stadt Bonn für das Jahr 2027 - nachvoll ziehbar angelehnt an die nach derzeitiger Gesetzeslage Ietztmalig für 2026 vorgesehene Isolierung kriegsbedingter Schäden - etwaige, noch im Haushaltsentwurf enthaltene Mehrbelastungenwie Kosten der Ener gieversorgung oder der Unterbringung/Betreuung von Flüchtlingen nicht mehr zum Gegenstand des beschlossenen Haushalts gemacht hat. Hin- gegen enifalten andere krisenbedingte Mehraufwendungen, wie dem In- flationsanstieg Rechnung tragende Tariferhöhungen oder auch Darle henszinsen, absehbar nachhaltige Wirkung über das Haushaltsjahr 2026 hinaus. Datum: 27 .06.2023 Seite 9von 11Seite 11 von 13 . . Bezirksregierung Köln Der Regierungsprasident Damit ist bereits heute Handlungsbedarf gegeben,weil ein kommender Datum: Z‘i .06.2023 Doppelhaushalt die Haushaltsjahre 2028 und 2029 umfassen würde und Seite 10 von 11 die aktuell vorgelegte Planung nicht erkennen lässt, wie etwa dem enor men Anstieg der Verschuldung und der drohenden Beschleunigung des Eigenkapitalverzehrs wirksam und beständig begegnet werden soll. Viel- mehr steht zu befürchten, dass die Pflicht zur Aufstellung eines Haus- haltssicherungskonzeptes binnen kurzer Zeit neu auflebt. Umso wichtiger ist es, umgehend Vorkehrungen zu treffen, die die Rück kehr zu einer geordneten und soliden Haushaltsentwicklung ebnen. Die Einleitung aufgabenkritischer Prozesse, die aus finanzaufsichtlicher Sicht keinen Aufschub duldet, kann nur der erste Schritt und einer von vielen sein, um die Leistungsfähigkeit der Stadt Bonn dauerhaft sicherzustellen. Soweit die Landesregierung NRW am 19.06.2023 ein Programmfür kom munale Altschulden angekündigt hat, ist noch unklar, in welchem Ausmaß : und in welcher zeitlichen Dimension dieses Auswirkungen auf die Haus- . . . . halts- und Finanzlage der Stadt Bonn haben wird. Die Erwartung, mög- licherweise absehbar von Entlastungen profitieren zu können, darf die Stadt nicht davon abhalten, selbst die für eine nachhaltige Konsolidierung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. . ‘ Unter Berücksichtigung der vorläufigen Berechnungen für das Haushalts- jahr 2022 stimmt nach wie vor zuversichtlich, dass seit 201 5 im Vergleich zur Haushaltsplanung stets bessere Jahresergebnisse erzielt wurden. In- sofern wird auch eine restriktive Haushaltsbewirtschaftung von mir nach- drücklich unterstützt. Dazu gehört bekanntlich, mögliche Finanzierungs- quellen seitens Dritter, insbesondere staatliche Fördermittel, konsequent . . ‚ . . in Anspruch zu nehmen sowie vollständig und zeitnah zu nutzen. . . ‘ Gegen die Bekanntmachung der Haushaltssatzung für die Haus- : . ‘ haltsjahre 2023 und 2024 bestehen keine Bedenken. Rechtsbehelfsbelehrunq: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustel lung Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Köln,Seite 12 von 13 Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elek tronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verant wortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung ge eigneten tchnischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach nähe- rer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektroni sche Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November2017 (BGBI. 1 5. 3803) in der derzeit geltenden Fassung. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Mit freundlichen Grüßen (Dr. Thomas WiIk) Bezirksregierung Köln Der Regierungspräsident Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich einzureichen oder dort zur Nieder schrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäfts stelle zu erklären. Datum: Ii .06.2023 Seite 11 von 11 (Seite 13 von 13
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de