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231240 · Mitteilungsvorlage

Haushaltssatzung 2023/2024 - Genehmigung der Verringerung der allgemeinen Rücklage in 2024 und Zustimmung der Bezirksregierung zur Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Nummer
231240
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
19.07.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 16.08.2023 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Rates 22.08.2023 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
231240
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
20 Stadtkämmerei
Dezernat:
Dez. II
Haushaltssatzung 2023/2024 - Genehmigung der
Verringerung der allgemeinen Rücklage in 2024
und Zustimmung der Bezirksregierung zur
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
16.08.2023 Kenntnisnahme
Rat 22.08.2023 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Die Verwaltung hat am 24.05.2023 bei der Bezirksregierung Köln das auf-
sichtsbehördliche Verfahren zu der vom Rat am 27.04.2023 verabschiedeten
Haushaltssatzung 2023/2024 und der Verringerung der allgemeinen Rücklage
2024 mit den entsprechenden Anlagen gemäß §§ 80 Abs. 5 und 75 Abs. 4 GO
NRW eingeleitet.
Der Regierungspräsident hat mit Schreiben vom 21.06.2023, das der Verwal-
tung am 22.06.2023 vorab per Mail zur Verfügung gestellt wurde, der Bekannt-
machung der Haushaltssatzung 2023/2024 zugestimmt und die Genehmigung
zur Verringerung der allgemeinen Rücklage erteilt.
Wie der Anlage zu entnehmen ist, ergingen unter II. Hinweise und Auflagen
insbesondere zu folgenden Sachverhalten:
Die HH-Satzung wurde aus bekannten Gründen deutlich verspätet vorgelegt.
Ziel sollte es wieder sein, in den Folgejahren die Haushaltsverabschiedung
frühzeitig zu erreichen, um auch die Bewirtschaftung der Haushaltsjahre ohne
die Regelungen der vorläufigen Haushaltsführung sicherzustellen.
Besonders kritisch wird die deutliche Steigerung der Personalaufwendungen
gesehen, die einer nachhaltigen Haushaltskonsolidierung entgegenstehen.
Nach Einschätzung der Kommunalaufsicht kann sich diese Entwicklung desta-
bilisierend auf die künftigen Haushaltsplanungen auswirken. Sie muss daher
Gegenstand einer intensiven und vor allen Dingen aufgabenkritischen Ausrich-
tung der Planung in den nächsten Jahren sein.
Auch die hohen Aufwendungen im Kulturbereich sind zum wiederholten Mal
Gegenstand der kritischen Betrachtung der Kommunalaufsicht. Zwar handelt es
sich bei den Ansätzen im Kulturbereich keinesfalls ausschließlich um freiwillige
Leistungen, nichtsdestotrotz gilt auch für diesen Bereich, dass Konsolidie-Seite 1 von 13
Seite 2
rungspotentiale zu ermitteln und in kommenden Haushaltsjahren umzusetzen
sind.
Die Anmerkungen zur besorgniserregenden Entwicklung der Investitions- und
Liquiditätskredite sind nachvollziehbar, zumal die Veränderung der Zinsland-
schaft zwar in diesem Doppelhaushalt bis 2026 über die Bilanzierungshilfe neu-
tralisiert werden kann, aber in danach folgenden Jahren bzw. bei einem Auslau-
fen des NKF-CUIG bereits im nächsten Haushaltsplan, diese Mehraufwendun-
gen in der Ergebnisplanung aufgefangen werden müssen. Eine mögliche Hilfe
wird hier in den avisierten Regelungen einer Altschuldenregelung gesehen.
Die im Genehmigungsschreiben genannten Punkte zur Umsetzung des Klima-
schutzes, der Mobilitätswende, aber auch der sozialpolitischen Entlastungs-
maßnahmen stellen große Herausforderungen an den Bonner Haushalt. Die
Notwendigkeit einer umfassenden und von Verwaltung und Politik gemeinsam
durchzuführenden Aufgabenkritik wird schnellstmöglich von der Verwaltung
angestoßen und auf den Weg gebracht.
Die Verfügung der Bezirksregierung ist als Anlage beigefügt.
Anlage/n
1 Haushaltsverfügung Stadt Bonn 2023.2024 (öffentlich)Seite 2 von 13
Bezirksregierung Köln
Der Regierungspräsident
mit o. a. Schreiben haben Sie am 24.05.2023 die vom Rat der Stadt Bonn
am 27.04.2023 beschlossene Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre
2023 und 2024 einschließlichAnlagen gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW an-
gezeigt und darüber hinaus die Genehmigung für die Verringerung der
allgemeinen Rücklage gemäß § 75 Abs. 4 GO NRW beantragt.
1. Genehmigung
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage im Haushaltsjahr 2024
nach Maßgabe der am 27.04.2023 beschlossenen Haushaltssatzung
der Stadt Bonn wird gemäß § 75 Abs. 4 GO NRW genehmigt.
Der Haushalt weist im Gesamtergebnisplan für das Haushaltsjahr 2023
einen Fehlbedarf in Höhe von 42.053.748 € und für das Haushaltsjahr
2024 einen Fehlbedarf in Höhe von 43.056.667 € aus.
Während der Fehlbedarf im Haushaltsjahr 2023 durch Rückgriff auf die
Ausgleichsrückage gedeckt werden kann (fiktiver Haushaltsausgleich im
Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 3 GO NRW), gilt dies nur teilweise für den
‚4
(
Zeughausstraße 2-10,
50667 Köln
Tel. (0221) 147 2180/81
Fax (0221) 1473399
Bezirksregierung Köln 50606 Köln
Gegen Empfangsbekenntnis
Stadt Bonn
Die Oberbürgermeisterin
Stadthaus
Berliner Platz 2
53111 Bonn
Haushaltssatzung der Stadt Bonn für die Haushaltsjahre 2023/2024
Anzeige der Haushaltssatzung gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW
sowie Antrag auf Genehmigung gemäß § 75 Abs. 4 GO NRW
Ihr Schreiben vom 23.05.2023 und ergänzende Korrespondenz,
zuletzt Ihre E-Mail vom 19.06.2023
Datum: — .062023
Seite 1 von 11
.‚ . -‘.
.‚ .
-
Sehr geehrte Damen und Herren,Seite 3 von 13
Bezirksregierung Koln
Der Regierungsprasident
Ausgleich des Fehlbedar[s im Haushaltsjahr 2024. Neben der vollständi- Datum: ‚ .06.2023
.. . . .. Seite2vonll
gen Inanspruchnahme der noch fur 2024 verbliebenen Ausgleichsruck
lage soll zur Deckung des Fehlbedarfs im Übrigen ein Teil der allgemei- ‘
nen Rücklage verwendet werden. Die Verringerung der allgemeinen
Rücklage bedarf gemäß § 75 Abs. 4 Satz 1 GO NRW der Genehmigung
durch die Aufsichtsbehörde.
Rechtliche Gründe für eine Versagung der Genehmigung oder die Forde
rung nach Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes ergeben sich
nach Prüfung des Doppelhaushaltes 2023/2024 und der dazugehörigen
Unterlagen nicht. : ..
II. Hinweise und Auflagen . ‘ ‘
Die Genehmigung wird mit folgenden Hinweisen/Auflagen erteilt:
1)
Mit vom 24.05.2023 datierender Anzeige der Haushaltssatzung
2023/2024 ist die Fristvorgabe des § 80 Abs. 5 Satz 2 GO NRW - Vorlage
gegenüber der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor Beginn des
Haushaltsjahres, also 01 .12.2022 - deutlich überschritten worden. Ur
sächlich hierfür war eine wiederholte Überarbeitung des Haushaltsent
wurfs im Zuge der Auswirkungen der Ukraine-Krise, u. a. auch durch die
mit Änderung des NKF-CIG (nun NKF-CUIG) zusätzlich geschaffene Iso
Iierungsfähigkeit kriegsbedingter Mehrbelastungen. Anerkennend, dass
die Einbringung des Doppelhaushalts 2023/2024 in den Rat ursprünglich
bereits für Juni 2022 vorgesehen war, bitte ich darum, kommende HaUs-
haltsver[ahren (erneut) so auszugestalten, dass eine fristgerechte An-
zeige erfolgt.
2)
Der Haushalt wird abermals geprägt durch eine beträchtliche Zunahme
der Personalaufwendungen; diese steigen auf 399,1 Mio. € in 2023 (damit
rd. 50 Mio. € über dem Ergebnis 2021 ) und 41 9,5 Mio. € in 2024.
Verbunden ist der Zuwachs insbesondere mit der Schaffung 389 zusätz
licher Stellen. Schon in der vorangegangenen Haushaltsgenehmigung
2021/2022 iar die geplante Einrichtung 246 neuer Stellen GegenstandSeite 4 von 13
Bezirksregierung Köln
Der Regierungspräsident
kritischer Würdigung. Die Höhe des Personalaufwands als einer der be
deutendsten Kostenfaktoren nimmt wesentlichen Einfluss auf die Haus-
haltsentwicklung und kann bei überproportionalem Zuwachs destabilisie
rend wirken. Die aufgabenkritische Prüfung des Personalbestandes ver
steht sich daher als fortlaufende Verpflichtung, die angesichts der aktuel
len Haushaltssituation noch stärker ins Bewusstsein rücken muss.
Datum: .06.2023
Seite 3von 11
Für die Beurteilung der Haushaltsansätze ist zudem nicht unbeachtlich,
dass diese erstmalig eine auf Basis ansteigender Vakanzen vorgenom
mene Reduzierung des Aufwands berücksichtigen. In diesem Kontext
lässt sich aber die Neueinrichtung zusätzlicher Stellen nicht dadurch be
gründen, dass bereits vorhandene Stellen nicht oder nicht zeitnah (wie
der-)besetzt werden können.
In die Veranschlagung der Personalaufwendungen ist das aktuelle Ergeb
nis der Tarifeinigung für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen
mit den entsprechenden Auswirkungen für die kommunalen Tarifbeschäf
tigten eingeflossen. Soweit die Haushaltsplanung für den Beamtenbe
reich jährliche Besoldungsanpassungen von 1 ‚0 % vorsieht, steht diese
. ‘ . Prognose in Konflikt mit dem Planungsgrundsatz des § 11 Abs. 1
*
KomHVO NRW, der zumindest eine sorgfältige Schätzung der im Haus-
haltsjahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen verlangt, für die alle
zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel auszuschöpfen sind. Hierzu
zählt etwa die der o. g. Tarifeinigung zukommende „Signalwirkung“ für die
maßgebliche, im Herbst dieses Jahres beginnende Tarifrunde der Län
der,‘ da sich Tarifergebnisse beider Verhandlungsgruppen in der Vergan
genheit in aller Regel angenähert haben.
Die Stadt Bonn hat hierzu im Verlauf der Haushaltsprüfung gesondert be
richtet und unter Zugrundelegung veränderter Parameter (Leistung von
lnflationsausgleichszahlungen, Besoldungserhöhung um 5,0 %) den jähr
lichen Mehraufwand für den Zeitraum 2024 bis 2027 auf 1 1 ‚5 Mio. € bis
. ‘ 12,7 Mio. € beziffert. Zulässigerweise wurde im Rahmen der Vergleichs-
berechnung - sowohl für den Bereich der Tarifbeschäftigten als auch für
den der Beamten - ein Anteil der Tarif- bzw. Besoldungserhöhung bis ein-
schließlich 2026 als kriegsbedingte und damit haushaltsrechtlich isolie
rungsfähige Mehrbelastung im Sinne des NKF-CUIG ermittelt (siehe auchSeite 5 von 13
.
1 ‚ •
die Hinweise unter Ziffer 5), der über die durchschnittliche Steigerungs- Datum: 2i .06.2023
rate derletzten Erhöhungen hinausgeht. Seite4vonll
Diese Annahmen der Stadt Bonn bewegen sich sämtlich innerhalb der
Grenzen des ihr zustehenden Bewertungsspielraums. Im Ergebnis wäre
aUch unter Einrechnung erhöhter Personalaufwendungen für den Beam
tenbereich eine Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzep
tes nicht gegeben.
Ich bitte darum, den Rat über Einzelheiten des im Rahmen der Haushalts-
prüfung nachgereichten Berichts (Verqleichsrechnunq) zum Personal-
. mehraufwand zeitnah in geeigneter Form in Kenntnis zu setzen.
. \3)
Neben den Personalaufwendungen verzeichnen auch die freiwilligen
Leistungen im Kulturbereich nochmals erhebliche Zuwächse: Nach einem
Fehlbetrag von 71 ‚7 Mio. € in 2021 rechnet der Produktbereich 4 mit ei-
nem Deckungsbedarf von 81 ‚0 Mio. € (2023) bzw. 80,3 Mio. € (2024), im
Jahr 2027 mit 86,3 Mio. €.
4)
Wie schon in vorangegangenen Doppelhaushalten geht die Stadt Bonn
von einer künftig deutlichen Verbesserung ihrer Berechnungskomponen
ten für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer aus (hier Erhöhung
der Schlüsselzahl um 5 % ab 2024). Diese Annahme ist unverändert mit•
‚
Unsicherheiten behaftet und unterliegt einem Haushaltsrisiko.
5) •
Der Haushalt berücksichtigt die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
und des Krieges gegen die Ukraine durch Veranschlagung außerordentli
cher Erträge gemäß § 4 NKF-CUIG, mit der die durch Mindererträge bzw.
Mehraufwend ungen entstehenden Haushaltsbelastungen neutralisiert
werden. Dabei belaufen sich die nach o. a. Norm letztmalig für das Haus-
haltsjahr 2023 geltend zu machenden pandemiebedingten Schäden auf
29,6 Mio. €; die - bis längstens 2026 isolierungsfähigen - kriegsbedingten
Belastungen erreichen laut Haushaltsplanung u. a. 63,9 Mio. € in 2023
und 94,8 Mio. € in 2024. Für den Zeitraum 2023 bis 2026 werden so Ver
luste von insgesamt 395,0 Mio. € isoliert, In Addition der für 2021 (34,7Seite 6 von 13
Bezirksregierung Köln
Der Regierungspräsident
[j . .
Mb. €‚ nur COVID-19) und 2022 (24,9 Mb. €) ermittelten Schäden sum- Datum: 21 .06.2023
miert sich die Bilanzierungshilfe bis einschließlich 2026 auf 454,6 Mio. € Seite5von 11
Die von der Stadt Bonn nach Art und Umfang als isolierungsfähig identi
fizierten Tatbestände geben keinen Anlass zur Beanstandung. Auch die
im Lichte der Veränderungen an den Finanzmärkten vorgenommene - in-
soweit hinreichend dokumentierte - Isolierung von Mehraufwendungen für
Kreditzinsen hält sich innerhalb des von der Kommune auszuübenden
Beurteilungsspielraums.
Nach § 6 Abs. 1 NKF-CUIG ist die fortgeschriebene Bilanzierungshilfe,
beginnend im Haushaltsjahr 2026, linear über längstens 50 Jahre erfolgs-
wirksam abzuschreiben. Die Stadt Bonn hat methodisch folgerichtig unter
Zugrundelegung der errechneten Gesamtisolierung einen jährlichen Auf-
wand von 9,1 Mio. € ermittelt, der ab 2026 die bilanziellen Abschreibun
gen entsprechend haushaltsbelastend erhöht. . ‚
6)
Wie bereits im Vorfeld der Haushaltsverabschiedung thematisiert, ist die
Veranschlagung der bilanziellen Abschreibungen (für 2023: 70,3 Mio. €‚
für 2024: 75,2 Mio. €) nicht gänzlich frei von Bedenken, zumal entgegen
der zuletzt von der Stadt formulierten Erwartung das nun für 2022 ermit
telte Ergebnis (81 ‚0 Mio. €) den Planwert von 73,6 Mio. € merkIichüber
trifft. Nach Ihrer Darlegung gehen Schwankungen insbesondere auf nicht
planbare Sachverhalte im Zusammenhang mit der Bewertung städtischer
Finanzanlagen zurück. Für deren Abschreibung kalkuliert der Haushalts-
plan jährlich 5,7 Mio. € ein. Soweit nicht anlassbezogene Gründe entge
genstehen, bitte ich, den Abschreibungswert für die nächsten Haushalte
deutlich enger an den Vorjahres&gebnisse (seit 2018 durchschnittlich
1 1 ‚9 Mio. €) auszurichten.
7)
Die Stadt Bonn hat ihren Haushalt 2023/2024 durchgängig, d. h. auch für
die Haushaltsjahre der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung (2025
bis 2027) mit der Veranschlagung eines globaIn Minderaufwands ge
plant ( 75 Abs. 2 Satz 4 GO NRW). Dieser erlaubt es, pauschale Kür
zungen von Aufwendungen bis zu einem Betrag von einem Prozent der
Summe der ordentlichen Aufwendungen vorzunehmen.Seite 7 von 13
Die Veranschlagung des globalen Minderaufwands hält sich jeweils im
zulässigen Rahmen; die von v. g. Bestimmung verlangte Benennung der
.
Teilpläne, in denen Pauschalkürzungen zur Geltung kommen, ist in § 1
‚‘ .
der Haushaltssatzung erfolgt.
8)
Als besonders problematisch erweist sich der nochmals immens stei
gende Bestand an Verbindlichkeiten, der sich - im Kontrast zu Vorjahren
-
aufgrund erheblich defizitärer Salden aus laufender Verwaltungstätigkeit
nun verstärkt auch auf die Höhe der Liquiditätskredite erstreckt, denen
bekanntermaßen im Unterschied zu lnvestitionskrediten keine Vermö
genswerte gegenüberstehen.
Nach der Haushaltsplanung wächst bereits der in Höhe von 1 ‚347 Mrd. €
für Ende 2022 ermittelte Bestand der Investitionskredite auf 1 ‚557 Mrd. €
in O23 bzw. 1 ‚81 3 Mrd. € in 2024 an und soll bis Ende 2027 ein Volumen
von 2,343 Mrd. € erreichen. Der Umfang der Liquiditätskredite vergrößert
sich von 668 Mio. € (Ende 2022) auf planmäßige 815 Mio. € in 2023 und
-
nach zwischenzeitlicher Korrektur der Berechnungsgrundlage für die
Folgejahre - 974 Mio. € in 2024; Ende 2027 wäre demnach eine Liquidi
tätsverschuldung in Höhe von 1 ‚51 1 Mrd. € zu erwarten.
Der aus dem Fortschreiten der Verschuldung und der Änderung des Zins-
niveaus resultierende, sich sukzessive ausweitende Zinsaufwand (2023:
47,6 Mb. €‚ 2024: 64,9 Mb. €‚ Ergebnis 2022 noch24,6 Mb. €) stellt eine
beträchtliche Mehrbelastung für den Haushalt dar. Die Stadt Bonn ist
umso mehr gehalten, nicht nur alle geplanten investiven Maßnahmen ei-
ner kritischen Prüfung zu unterziehen, sondern im Rahmen der Haus-
haltsbewirtschaftung mit Nachdruck auf eine Begrenzung des Anstiegs
der Liqüiditätskredite hinzuwirken.
9)
Mit dem Haushalt 2023/2024 setzt die Stadt Bonn bedeutende, der politi
schen Schwerpunktsetzung entsprechende Beträge ein, z. B. für The
menfelder wie Umwelt-/Klimaschutz und Mobilitätswende aber auch für
sozialpolitische Entlastungsmaßnahmen. Wie dem mir im Haushaltsver
Bezirksregierung Köln
Der Regierungspräsident
Datum: 2i .06.2023
Seite6von 11Seite 8 von 13
r)
_
Bezirksregierung Koln
Der Regierungsprasident
fahren übersandten Schreiben vom 1 1 .042023 zu entnehmen ist, er-
kennt die Stadt angesichts der sich abzeichnenden Haushaltsentwicklung
indes auch die Notwendigkeit, aktiv Reorganisationsmaßnahmen in der
Stadtverwaltung zu ergreifen.
Hierfür soll es umgehend zur Einleitung von Prozessen kommen, die kon
sequent Aufgabenkritik und die Untersuchung von Arbeitsstrukturen (z. B.
im Hinblick auf Digitalisierung und Automatisierung) in den Mittelpunkt
stellen. Gesteuert werden sollen diese vom Bereich der Oberbürgermeis
terin unter intensiver Einbindung des Stadtrats und unter der Zielsetzung,
entlastende Effekte für den nächsten Haushalt zu generieren. In diesem
Sinne hat der Rat mit Verabschiedung des Haushalts am 27.04.2023 die
Verwaltung auch eigenständig zu einem „Konsolidierungsprozess mit ei-
ner Aufgabenkritik und Effizienzsteigerungen“ aufgefordert, der unter
kontinuierlicher Beteiligung von Rat und seiner Ausschüsse durchzufüh
ren ist.
Ich begrüße diese für die Bewahrung der finanziellen Handlungsfähigkeit
der Kommune unerlässlichen Überlegungen. Über die Einleitung der Pro-
zesse und ihre Ausgestaltung (vorgesehene Abläufe, Verantwortlichkei
ten etc.), Fortschritte und Ergebnisse ist mir - in Verbindung mit einer Stel
lungnahme zur allgemeinen Haushaltssituation - ab sofort fortlaufend zu
berichten .
Der Information zur allgemeinen Haushaltssituation (u. a. Haushaltsvoll
zug, Entwicklung des Ertrags-/Aufwandsaufkommens und der Verbind
lichkeiten) zum Stand
30 06 2023, 30 09 2023 und 31 12 2023
.
31 .03.2024, 30.06.2024, 30.09.2024 und 31 .12.2024 .
kann durch Übersendung des „Berichts zur haushaltswirtschaftlichen
Lage“, der quartalsmäßig dem Rat der Stadt Bonn zur Kenntnis gegeben
wird, nachgekommen werden. Die Vorlage dieses Berichts hat nach Ver
fügbarkeit, spätestens vor Ablauf des darauffolgenden Quartals zu erfo
gen; ihm ist der Bericht, der einen zusammenfassenden Überblick über
den aktuellen Stand der o. g. Konsolidierungsprozesse vermitteln soll,
hinzuzufügen.
Datum: -j .06.2023
Seite 7von 11Seite 9 von 13
: •
: .. •
/ . ‘,
Sofern sich infolge Ihrer Berichte oder aus Anlass sonstiger Haushalts- Datum: 2i .06.2023
verschlechterungen Bedarf für Anpassungen an dieser Haushaltsgeneh-
Seite 8 von 11
migung ergeben, kann diese nachträglich durch Auflagen ergänzt wer-
den.
III. Ergänzende Erläuterung und Begründung
Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 27.04.2023 die Haus-
haltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 beschlossen.
Die Veranschlagungen im Haushaltsplan weisen für die Haushaltsjahre
2023/2024 und die weiteren Jahre der Finanzplanung folgende Ergeb
nisse aus:
Haushaltsplan 2023/2024 2023 2024 r 2025 2026 2027
_____________
in_Euro
Summe Ordentliche Erträge 1.582.684.217 1.667.128.317 1.698.762.985 1.727.873.240 1.750.918.413
Summe Ordentliche Aufwendungen 1.698.866.750 1.771.110.941 1.776.131.474 1.827.987.919 1.851.826.187
Finanzergebnis -35.331 .792 -50.251 . 129 -58.984.800 -66.961 .706 -74.128.155
außerordentlicher Ertrag COV1D-1 9 29.577.283
außerordentlicher Ertrag Ukraine 63.883.294 94.777.086 97.142.1 21 109.650.814
globalerMinderaufwand -16.000.000 -16.400.000 -16.800.000 -16.800.000 -16.800.000
Jahresergebnis -42.053.748 -43.056.667 -2241 1 .1 68 -40.625.571 -158.235.929
Entnahmequote Allgemeine Rücklage 0% -2,07% -2,25% -4,17% -1 6,96%
Der Haushaltsplanung und damit der in § 4 der Haushaltssatzung festge
setzten Höhe der zur Deckung der Jahresfehlbedarfe 2023 bzw. 2024
heranzuziehenden Ausgleichsrücklage bzw. allgemeinen Rücklage liegt
zu Grunde, dass das Haushaltsjahr 2022 nach vorläufigem Ergebnis mit
einem Defizit von 7,4 Mio. € abschließt und sich gegenüber den Planda
ten um 26,5 Mio. € verbessert hat. Die für die Verringerung der allgemei
nen Rücklage gemäß § 75 Abs. 4 Satz 1 GO NRW erforderliche Geneh
migung wurde von Ihnen beantragt.
Gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 GO NRW muss der Haushalt in jedem Jahr in
Planung und Rechnung ausgeglichen sein. Nach § 84 Satz 3 GO NRW
soll die Ergebnis- und Finanzplanung für die dem Haushaltsjahr folgen-
den drei Planungsjahre jeweils ausgeglichen sein
Mit nahezu durchgängig hohen Fehlbedarfen, die in 2027 mit 158,2 Mio.
€ einen äußerst kritischen Umfang annehmen, enffernt sich der HaushaltSeite 10 von 13
Bezirksregierung Koln
Der Regierungsprasident
wieder zusehends von genannter gesetzlicher Forderung. Die in den
Haushaltsjahren 2023 bis 2026 anfallenden Jahresdefizite stehen unter
erheblichem Einfluss außerordentlicher Erträge aus der Isolierung gemäß
NKF-CUIG. Ein Haushaltssicherungskonzept gemäß § 76 GO NRW wird
zum jetzigen Zeitpunkt nur verhältnismäßig knapp vermieden (keine Ver
ringerung der allgemeinen Rücklage um jeweils mehr als 5 % in zwei auf-
einanderfolgenden Haushaltsjahren), nicht zuletzt trägt hierzu auch die
Veranschlagung des globalen Minderaufwands bei. •
. . . .
Dabei hat die Stadt Bonn ein seit dem Doppelhaushalt 2015/2016 aufzu
--
stehendes Haushaltssicherungskonzept gerade erst - nach Erreichen des
geplanten Haushaltsausgleichs 2021 - mit Ablauf des Haushaltsjahres
2022 verlassen können. In meinem die Beendigung des Haushaltssiche
rungskonzeptes im Grundsatz bestätigenden Schreiben vom 04.05.2022
ist darauf hingewiesen worden, dass eine Fortsetzung der Konsolidie
rungsanstrengungen unabdingbar ist, um dem Haushalt angesichts neuer
Herausforderungen (z. B. den Folgen des Ukraine-Krieges) zu langfristi
ger Stabilität zu verhelfen.
§ 75 Abs. 1 Satz 1 GO NRW verpflichtet die Gemeinden, ihre Haushalts-
wirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erftllung ihrer Auf-
gaben gesichertist. Der erfolgreiche Abschluss eines Haushaltssiche
rungskonzeptes ist regelmäßig Ausdruck der Wiedererlangung der dau
erhaften Leistungsfähigkeit einer Kommune. Für die Stadt Bonn wird
diese Annahme anhand des vorgelegten Haushalts und der hiermit doku
mentierten, neuerlichen Verschärfung derWirtschafts- und Finanzlage je-
doch in Frage gestellt.
‘. Dabei ist zu bedenken, dass die Stadt Bonn für das Jahr 2027 - nachvoll
ziehbar angelehnt an die nach derzeitiger Gesetzeslage Ietztmalig für
2026 vorgesehene Isolierung kriegsbedingter Schäden - etwaige, noch
im Haushaltsentwurf enthaltene Mehrbelastungenwie Kosten der Ener
gieversorgung oder der Unterbringung/Betreuung von Flüchtlingen nicht
mehr zum Gegenstand des beschlossenen Haushalts gemacht hat. Hin-
gegen enifalten andere krisenbedingte Mehraufwendungen, wie dem In-
flationsanstieg Rechnung tragende Tariferhöhungen oder auch Darle
henszinsen, absehbar nachhaltige Wirkung über das Haushaltsjahr 2026
hinaus.
Datum: 27 .06.2023
Seite 9von 11Seite 11 von 13
. .
Bezirksregierung Köln
Der Regierungsprasident
Damit ist bereits heute Handlungsbedarf gegeben,weil ein kommender Datum: Z‘i .06.2023
Doppelhaushalt die Haushaltsjahre 2028 und 2029 umfassen würde und Seite 10 von 11
die aktuell vorgelegte Planung nicht erkennen lässt, wie etwa dem enor
men Anstieg der Verschuldung und der drohenden Beschleunigung des
Eigenkapitalverzehrs wirksam und beständig begegnet werden soll. Viel-
mehr steht zu befürchten, dass die Pflicht zur Aufstellung eines Haus-
haltssicherungskonzeptes binnen kurzer Zeit neu auflebt.
Umso wichtiger ist es, umgehend Vorkehrungen zu treffen, die die Rück
kehr zu einer geordneten und soliden Haushaltsentwicklung ebnen. Die
Einleitung aufgabenkritischer Prozesse, die aus finanzaufsichtlicher Sicht
keinen Aufschub duldet, kann nur der erste Schritt und einer von vielen
sein, um die Leistungsfähigkeit der Stadt Bonn dauerhaft sicherzustellen.
Soweit die Landesregierung NRW am 19.06.2023 ein Programmfür kom
munale Altschulden angekündigt hat, ist noch unklar, in welchem Ausmaß :
und in welcher zeitlichen Dimension dieses Auswirkungen auf die Haus- . . . .
halts- und Finanzlage der Stadt Bonn haben wird. Die Erwartung, mög-
licherweise absehbar von Entlastungen profitieren zu können, darf die
Stadt nicht davon abhalten, selbst die für eine nachhaltige Konsolidierung
notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. . ‘
Unter Berücksichtigung der vorläufigen Berechnungen für das Haushalts-
jahr 2022 stimmt nach wie vor zuversichtlich, dass seit 201 5 im Vergleich
zur Haushaltsplanung stets bessere Jahresergebnisse erzielt wurden. In-
sofern wird auch eine restriktive Haushaltsbewirtschaftung von mir nach-
drücklich unterstützt. Dazu gehört bekanntlich, mögliche Finanzierungs-
quellen seitens Dritter, insbesondere staatliche Fördermittel, konsequent . . ‚ .
.
in Anspruch zu nehmen sowie vollständig und zeitnah zu nutzen. . . ‘
Gegen die Bekanntmachung der Haushaltssatzung für die Haus- : . ‘
haltsjahre 2023 und 2024 bestehen keine Bedenken.
Rechtsbehelfsbelehrunq:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustel
lung Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Köln,Seite 12 von 13
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments
an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elek
tronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet
sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verant
wortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person
signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4
VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung ge
eigneten tchnischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach nähe-
rer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektroni
sche Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung -
ERVV) vom 24. November2017 (BGBI. 1 5. 3803) in der derzeit geltenden
Fassung.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Mit freundlichen Grüßen
(Dr. Thomas WiIk)
Bezirksregierung Köln
Der Regierungspräsident
Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich einzureichen oder dort zur Nieder
schrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäfts
stelle zu erklären.
Datum: Ii .06.2023
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Datenstand: 02.11.2026, 22:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de