231236-01 · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Antrag: Einschätzung zur Notwendigkeit eines Nachtragshaushaltes durch zuständige Ministerien in NRW
Kerndaten
- Nummer
- 231236-01
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 31.07.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 231236-01 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 20 Stadtkämmerei Dezernat: Dez. II BBB-Antrag: Einschätzung zur Notwendigkeit eines Nachtragshaushaltes durch zuständige Ministerien in NRW Beratungsfolge Hauptausschuss 17.08.2023 Kenntnisnahme Antrag der BBB-Fraktion: 1. Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt, die zuständigen Ministerien des Landes NRW um rechtliche Bewertung der Frage zu bitten, ob die Bundesstadt Bonn bei Umsetzung der von den Landtagsfraktionen von CDU und GRÜNEN mit Schreiben vom 5. Juli 2023 angekündigten Vorgehensweise zum NKF- COVID-19-Ukraine Isolierungsgesetzes (NKF-CUIG) a. verpflichtet sein wird, eine Nachtragssatzung nach § 81 Gemeindeordnung NRW zu erstellen, b. empfohlen wird, eine Nachtragssatzung zu erstellen, und wenn ja, für welche Haushaltsjahre und mit welchen Konsequenzen. 2. Ziffer 1 wird gegenstandslos, wenn dem Rat in seiner Sitzung am 19. September 2023 ein Beschlussvorschlag vorgelegt wird, der mittels belastbarer und detailliert ausgewiesener Sparbemühungen zu einem in Aufwand und Ertrag ausgeglichenen Haushalt in den Jahren 2023 bis 2027 führt. Stellungnahme der Verwaltung: Die Verpflichtung zur Erstellung eines Nachtragshaushaltes ergibt sich aus § 81 GO NRW i.V.m § 10 KomHVO NRW und ist ausschließlich eine Angelegenheit im Rahmen des Budgetrechtes des Rates. Von daher ist weder die Landesregierung noch ein Landesministerien dazu berufen, gegenüber einer Kommune verbindlich festzustellen, ob ein Nachtragshaushalt in einer bestimmten Situation erforderlich ist oder nicht. Dasselbe gilt auch für eine diesbezügliche Empfehlung. Es ist infolgedessen nicht davon auszugehen, dass das Land auf eine Anfrage der Bundestadt Bonn hin eine diesbezügliche Einschätzung abgeben würde. Vielmehr würde die Anfrage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unter Verweis auf die kommunale Selbstverwaltung und das Budgetrecht des Rates zurückgewiesen werden. Ob die Bundesstadt Bonn einen Nachtragshaushalt aufzustellen hat, bestimmt sich alleine nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Nach § 81 Abs. 2 GO NRW hat die Gemeinde unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wennSeite 1 von 3 Seite 2 1. sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit a) ein erheblicher Jahresfehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann oder b) ein erheblich höherer Jahresfehlbetrag als geplant entstehen wird und der höhere Fehlbetrag nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung vermieden werden kann. Sobald eine Erheblichkeit im Sinne des § 81 Abs. 2 GO NRW vorliegt, ist unverzüglich, das bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, ein Nachtragshaushalt aufzustellen. Der Gemeinde kommt insofern kein Ermessen zu. Die Frage, ob die Erheblichkeitsgrenze überschritten wird, hat die Gemeinde selbstständig und in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der konkreten Situation zu beantworten. In dieser Hinsicht besteht für die Gemeinde also ein gewisser Einschätzungsspielraum. Nach der Ankündigung des Städtetages NRW i.V.m. dem Schreiben der finanzpolitischen Sprecher der Landtagsfraktionen von CDU und Grüne vom 05.07.2023 (vgl. Ratsnewsletter 241 vom 13.07.2023) beabsichtigt das Land nach „gründlicher“ Prüfung, die Isolierungsmöglichkeiten für die Fälle von kriegsbedingten Mindererträgen und Mehraufwendungen mit Ablauf des Jahres 2023 zu beenden. Dies würde bedeuten, dass die kriegsbedingten Isolierungsbeträge entgegen dem bereits genehmigten Haushalt 2024 im Jahresabschluss 2024 voll berücksichtigt werden müssten. Die Summe der geplanten kriegsbedingten Isolierungsbeträge für das Jahr 2024 hat einen Umfang von ca. 94,8 Mio. EUR. Sollte die Politik bei ihrer Ankündigung bleiben und dementsprechend im Jahresabschluss 2024 tatsächlich ein Betrag von knapp 95 Mio. EUR negativ zu Buche schlagen, wäre die Grenze der Erheblichkeit überschritten, so dass ein Nachtragshaushalt aufgestellt werden müsste. Ein Nachtragshaushalt müsste sich aber auch wieder am Gesetz (NKF-CUIG) orientieren, wonach kriegsbedingte Belastungen verpflichtend zu isolieren sind. Gleichwohl liegen die Voraussetzungen zum Erlass einer Nachtragssatzung nach § 81 Abs. 2 GO NRW aus Sicht der Verwaltung aktuell nicht vor, da zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit der notwendigen Sicherheit beurteilt werden kann, ob es im Jahre 2024 tatsächlich zu einem (über den ohnehin geplanten Fehlbetrag hinausgehenden) erheblichen Jahresfehlbetrag kommen wird. Aufgrund der langen vorläufigen Haushaltsführung besteht die Möglichkeit, dass der Fehlbedarf 2023 geringer ausfallen wird als der geplante Jahresfehlbetrag. Das würde dazu führen, dass eine geringere Entnahme aus der Ausgleichsrücklage erforderlich wäre, die wiederum zum Ausgleich des Jahresfehlbedarfs 2024 herangezogen werden könnte. Darüber hinaus ist nicht absehbar, inwieweit die geplanten Belastungen aus dem Krieg gegen die Ukraine aufgrund der Entwicklung der allgemeinen Wirtschaftslage im Jahr 2024 tatsächlich anfallen werden. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass die tatsächlich im Jahresabschluss zu isolierenden Kosten erheblich unter den geplanten Isolierungskosten liegen, so dass aktuell nicht beurteilt werden kann, ob im Jahr 2024 die Summe der geplanten Isolierungen in Höhe von ca. 94,8 Mio. EUR im Bereich derSeite 2 von 3 Seite 3 Mindererträge und Mehraufwendungen tatsächlich anfallen wird. Sollte sich im weiteren Verlauf zeigen, dass Sparmaßnahmen erforderlich werden, könnten im Rahmen einer haushaltswirtschaftlichen Sperre nach § 25 Absatz 2 KomHVO die Inanspruchnahme von Ansätzen in Teilbereichen oder im Gesamthaushalt gesperrt werden. Wie die Formulierung des § 81 Abs. 2 GO NRW zeigt, entsteht die Pflicht zum Erlass eines Nachtragshaushalts erst dann, wenn deutlich wird, dass trotz Ausnutzung sämtlicher Sparmöglichkeiten ein erheblicher Jahresfehlbetrag nicht vermieden werden kann. Vor diesem Hintergrund sieht die Verwaltung aktuell nicht die Notwendigkeit zum Erlass eines Nachtragshaushalts. Die Entscheidung über geeignete Maßnahmen im Rahmen der Bewirtschaftung und/oder Nachtragssatzung wird zu gegebener Zeit getroffen werden, wenn die Haushaltslage ein Handeln erforderlich macht. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de