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231236-01 · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Antrag: Einschätzung zur Notwendigkeit eines Nachtragshaushaltes durch zuständige Ministerien in NRW

Nummer
231236-01
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
31.07.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses 17.08.2023 Kenntnisnahme
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  1. 231236 BBB-Antrag: Einschätzung zur Notwendigkeit eines Nachtragshaushaltes durch zuständige Ministerien in NRW

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
231236-01
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
20 Stadtkämmerei
Dezernat:
Dez. II
BBB-Antrag: Einschätzung zur Notwendigkeit eines
Nachtragshaushaltes durch zuständige Ministerien
in NRW
Beratungsfolge
Hauptausschuss 17.08.2023 Kenntnisnahme
Antrag der BBB-Fraktion:
1. Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt, die zuständigen Ministerien des
Landes NRW um rechtliche Bewertung der Frage zu bitten, ob die Bundesstadt
Bonn bei Umsetzung der von den Landtagsfraktionen von CDU und GRÜNEN
mit Schreiben vom 5. Juli 2023 angekündigten Vorgehensweise zum NKF-
COVID-19-Ukraine Isolierungsgesetzes (NKF-CUIG)
a. verpflichtet sein wird, eine Nachtragssatzung nach § 81
Gemeindeordnung NRW zu erstellen,
b. empfohlen wird, eine Nachtragssatzung zu erstellen,
und wenn ja, für welche Haushaltsjahre und mit welchen
Konsequenzen.
2. Ziffer 1 wird gegenstandslos, wenn dem Rat in seiner Sitzung am 19.
September 2023 ein Beschlussvorschlag vorgelegt wird, der mittels belastbarer
und detailliert ausgewiesener Sparbemühungen zu einem in Aufwand und
Ertrag ausgeglichenen Haushalt in den Jahren 2023 bis 2027 führt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verpflichtung zur Erstellung eines Nachtragshaushaltes ergibt sich aus § 81
GO NRW i.V.m § 10 KomHVO NRW und ist ausschließlich eine Angelegenheit
im Rahmen des Budgetrechtes des Rates.
Von daher ist weder die Landesregierung noch ein Landesministerien
dazu berufen, gegenüber einer Kommune verbindlich festzustellen, ob ein
Nachtragshaushalt in einer bestimmten Situation erforderlich ist oder nicht.
Dasselbe gilt auch für eine diesbezügliche Empfehlung. Es ist infolgedessen
nicht davon auszugehen, dass das Land auf eine Anfrage der Bundestadt Bonn
hin eine diesbezügliche Einschätzung abgeben würde. Vielmehr würde die
Anfrage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unter Verweis auf die
kommunale Selbstverwaltung und das Budgetrecht des Rates zurückgewiesen
werden.
Ob die Bundesstadt Bonn einen Nachtragshaushalt aufzustellen hat, bestimmt
sich alleine nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen.
Nach § 81 Abs. 2 GO NRW hat die Gemeinde unverzüglich eine
Nachtragssatzung zu erlassen, wennSeite 1 von 3
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1. sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit
a) ein erheblicher Jahresfehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich
nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann oder
b) ein erheblich höherer Jahresfehlbetrag als geplant entstehen wird und der
höhere Fehlbetrag nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung vermieden
werden kann.
Sobald eine Erheblichkeit im Sinne des § 81 Abs. 2 GO NRW vorliegt, ist
unverzüglich, das bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, ein Nachtragshaushalt
aufzustellen. Der Gemeinde kommt insofern kein Ermessen zu. Die Frage, ob
die Erheblichkeitsgrenze überschritten wird, hat die Gemeinde selbstständig
und in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der
konkreten Situation zu beantworten. In dieser Hinsicht besteht für die
Gemeinde also ein gewisser Einschätzungsspielraum.
Nach der Ankündigung des Städtetages NRW i.V.m. dem Schreiben der
finanzpolitischen Sprecher der Landtagsfraktionen von CDU und Grüne vom
05.07.2023 (vgl. Ratsnewsletter 241 vom 13.07.2023) beabsichtigt das Land
nach „gründlicher“ Prüfung, die Isolierungsmöglichkeiten für die Fälle von
kriegsbedingten Mindererträgen und Mehraufwendungen mit Ablauf des Jahres
2023 zu beenden. Dies würde bedeuten, dass die kriegsbedingten
Isolierungsbeträge entgegen dem bereits genehmigten Haushalt 2024 im
Jahresabschluss 2024 voll berücksichtigt werden müssten. Die Summe der
geplanten kriegsbedingten Isolierungsbeträge für das Jahr 2024 hat einen
Umfang von ca. 94,8 Mio. EUR. Sollte die Politik bei ihrer Ankündigung bleiben
und dementsprechend im Jahresabschluss 2024 tatsächlich ein Betrag von
knapp 95 Mio. EUR negativ zu Buche schlagen, wäre die Grenze der
Erheblichkeit überschritten, so dass ein Nachtragshaushalt aufgestellt werden
müsste. Ein Nachtragshaushalt müsste sich aber auch wieder am Gesetz
(NKF-CUIG) orientieren, wonach kriegsbedingte Belastungen verpflichtend zu
isolieren sind.
Gleichwohl liegen die Voraussetzungen zum Erlass einer Nachtragssatzung
nach § 81 Abs. 2 GO NRW aus Sicht der Verwaltung aktuell nicht vor, da zum
jetzigen Zeitpunkt nicht mit der notwendigen Sicherheit beurteilt werden kann,
ob es im Jahre 2024 tatsächlich zu einem (über den ohnehin geplanten
Fehlbetrag hinausgehenden) erheblichen Jahresfehlbetrag kommen wird.
Aufgrund der langen vorläufigen Haushaltsführung besteht die Möglichkeit,
dass der Fehlbedarf 2023 geringer ausfallen wird als der geplante
Jahresfehlbetrag. Das würde dazu führen, dass eine geringere Entnahme aus
der Ausgleichsrücklage erforderlich wäre, die wiederum zum Ausgleich des
Jahresfehlbedarfs 2024 herangezogen werden könnte.
Darüber hinaus ist nicht absehbar, inwieweit die geplanten Belastungen aus
dem Krieg gegen die Ukraine aufgrund der Entwicklung der allgemeinen
Wirtschaftslage im Jahr 2024 tatsächlich anfallen werden. Die Erfahrungen der
letzten Jahre haben gezeigt, dass die tatsächlich im Jahresabschluss zu
isolierenden Kosten erheblich unter den geplanten Isolierungskosten liegen, so
dass aktuell nicht beurteilt werden kann, ob im Jahr 2024 die Summe der
geplanten Isolierungen in Höhe von ca. 94,8 Mio. EUR im Bereich derSeite 2 von 3
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Mindererträge und Mehraufwendungen tatsächlich anfallen wird. Sollte sich im
weiteren Verlauf zeigen, dass Sparmaßnahmen erforderlich werden, könnten
im Rahmen einer haushaltswirtschaftlichen Sperre nach § 25 Absatz 2
KomHVO die Inanspruchnahme von Ansätzen in Teilbereichen oder im
Gesamthaushalt gesperrt werden. Wie die Formulierung des § 81 Abs. 2 GO
NRW zeigt, entsteht die Pflicht zum Erlass eines Nachtragshaushalts erst dann,
wenn deutlich wird, dass trotz Ausnutzung sämtlicher Sparmöglichkeiten ein
erheblicher Jahresfehlbetrag nicht vermieden werden kann.
Vor diesem Hintergrund sieht die Verwaltung aktuell nicht die Notwendigkeit
zum Erlass eines Nachtragshaushalts. Die Entscheidung über geeignete
Maßnahmen im Rahmen der Bewirtschaftung und/oder Nachtragssatzung wird
zu gegebener Zeit getroffen werden, wenn die Haushaltslage ein Handeln
erforderlich macht.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 20:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de