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231236 · Antrag

BBB-Antrag: Einschätzung zur Notwendigkeit eines Nachtragshaushaltes durch zuständige Ministerien in NRW

Nummer
231236
Art
Antrag
Veröffentlicht
13.07.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 13.07.2023
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 17.08.2023

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Hauptausschusses 17.08.2023 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 231236-01 BBB-Antrag: Einschätzung zur Notwendigkeit eines Nachtragshaushaltes durch zuständige Ministerien in NRW

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Antrag
öffentlich
231236
Antragsteller/in:
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Marcel Schmitt
13.07.2023
BBB-Antrag: Einschätzung zur Notwendigkeit eines
Nachtragshaushaltes durch zuständige Ministerien
in NRW
Beratungsfolge
Hauptausschuss 17.08.2023 Entscheidung
Inhalt des Antrags
1. Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt, die zuständigen Ministerien des
Landes NRW um rechtliche Bewertung der Frage zu bitten, ob die Bundesstadt
Bonn bei Umsetzung der von den Landtagsfraktionen von CDU und GRÜNEN
mit Schreiben vom 5.Juli 2023 angekündigten Vorgehensweise zum NKF-
COVID-19-Ukraine Isolierungsgesetzes (NKF-CUIG)
a. verpflichtet sein wird, eine Nachtragssatzung nach § 81 Gemeindeordnung
NRW zu erstellen,
b. anempfohlen wird, eine Nachtragssatzung zu erstellen,
und wenn ja, für welche Haushaltsjahre und mit welchen Konsequenzen.
2. Ziffer 1 wird gegenstandslos, wenn dem Rat in seiner Sitzung am 19.
September 2023 ein Beschlussvorschlag vorgelegt wird, der mittels belastbarer
und detailliert ausgewiesener Sparbemühungen zu einem in Aufwand und
Ertrag ausgeglichenen Haushalt in den Jahren 2023 bis 2027 führt.
Begründung
In dem über eine Woche nach Zugang des Schreibens der
kommunalpolitischen Sprecher der Landtagsfraktionen von CDU und Grünen
den Stadtverordneten zugestellten 'Ratsnewsletter' steht folgendes zu lesen:
„Die Bundesstadt Bonn hat einen genehmigten Haushalt, so dass die
Stadtkämmerin derzeit keinen Anlass sieht, einen Nachtragshaushalt
aufzustellen. Die Änderungen gehen nicht auf eine wesentliche Abweichung
von Plan und Ist zurück, sondern auf eine in sich nicht schlüssige gesetzliche
Regelung (Isolierungspflicht im Plan bis 2026 vs. Anwendung in
Jahresabschlüssen nur bis 2023!).“
Für die Beurteilung, ob eine Nachtragssatzung nach § 81 (2) GO NRW zu
erstellen ist oder nicht, ist dies unerheblich. Die Pflicht zur Erstellung einerSeite 1 von 2
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Nachtragssatzung besteht, wenn sich während des Haushaltsjahres zeigt, dass
ein ursprünglich ausgeglichener Haushalt nur noch durch eine Änderung der
Haushaltssatzung ausgleichbar wird und ansonsten ein erheblicher Fehlbetrag
droht. Dies gilt umso mehr, wenn kein ausgeglichener Haushalt vorliegt und
nach Feststellung der Aufsichtsbehörde in Bonn ein pflichtiges HSK nur durch
das Instrument „globaler Minderaufwand“ vermieden werden konnte, der
bislang nach Ansicht der Bezirksregierung tatsächlich gar nicht realisiert wurde.
Bei den Isolierungsbeträgen nach dem NKF-CUIG handelt es sich um sog.
„Außerordentliche Erträge“, die nach dem jetzigen Kenntnisstand ab 2024
ausbleiben werden. Die Oberbürgermeisterin ist demnach gezwungen, dem Rat
belastbare Einsparungsvorschläge in Höhe von rund 100 Mio. Euro pro Jahr ab
2024 vorzulegen.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 23:57 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de