231236 · Antrag
BBB-Antrag: Einschätzung zur Notwendigkeit eines Nachtragshaushaltes durch zuständige Ministerien in NRW
Kerndaten
- Nummer
- 231236
- Art
- Antrag
- Veröffentlicht
- 13.07.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Antrag öffentlich 231236 Antragsteller/in: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Marcel Schmitt 13.07.2023 BBB-Antrag: Einschätzung zur Notwendigkeit eines Nachtragshaushaltes durch zuständige Ministerien in NRW Beratungsfolge Hauptausschuss 17.08.2023 Entscheidung Inhalt des Antrags 1. Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt, die zuständigen Ministerien des Landes NRW um rechtliche Bewertung der Frage zu bitten, ob die Bundesstadt Bonn bei Umsetzung der von den Landtagsfraktionen von CDU und GRÜNEN mit Schreiben vom 5.Juli 2023 angekündigten Vorgehensweise zum NKF- COVID-19-Ukraine Isolierungsgesetzes (NKF-CUIG) a. verpflichtet sein wird, eine Nachtragssatzung nach § 81 Gemeindeordnung NRW zu erstellen, b. anempfohlen wird, eine Nachtragssatzung zu erstellen, und wenn ja, für welche Haushaltsjahre und mit welchen Konsequenzen. 2. Ziffer 1 wird gegenstandslos, wenn dem Rat in seiner Sitzung am 19. September 2023 ein Beschlussvorschlag vorgelegt wird, der mittels belastbarer und detailliert ausgewiesener Sparbemühungen zu einem in Aufwand und Ertrag ausgeglichenen Haushalt in den Jahren 2023 bis 2027 führt. Begründung In dem über eine Woche nach Zugang des Schreibens der kommunalpolitischen Sprecher der Landtagsfraktionen von CDU und Grünen den Stadtverordneten zugestellten 'Ratsnewsletter' steht folgendes zu lesen: „Die Bundesstadt Bonn hat einen genehmigten Haushalt, so dass die Stadtkämmerin derzeit keinen Anlass sieht, einen Nachtragshaushalt aufzustellen. Die Änderungen gehen nicht auf eine wesentliche Abweichung von Plan und Ist zurück, sondern auf eine in sich nicht schlüssige gesetzliche Regelung (Isolierungspflicht im Plan bis 2026 vs. Anwendung in Jahresabschlüssen nur bis 2023!).“ Für die Beurteilung, ob eine Nachtragssatzung nach § 81 (2) GO NRW zu erstellen ist oder nicht, ist dies unerheblich. Die Pflicht zur Erstellung einerSeite 1 von 2 Seite 2 Nachtragssatzung besteht, wenn sich während des Haushaltsjahres zeigt, dass ein ursprünglich ausgeglichener Haushalt nur noch durch eine Änderung der Haushaltssatzung ausgleichbar wird und ansonsten ein erheblicher Fehlbetrag droht. Dies gilt umso mehr, wenn kein ausgeglichener Haushalt vorliegt und nach Feststellung der Aufsichtsbehörde in Bonn ein pflichtiges HSK nur durch das Instrument „globaler Minderaufwand“ vermieden werden konnte, der bislang nach Ansicht der Bezirksregierung tatsächlich gar nicht realisiert wurde. Bei den Isolierungsbeträgen nach dem NKF-CUIG handelt es sich um sog. „Außerordentliche Erträge“, die nach dem jetzigen Kenntnisstand ab 2024 ausbleiben werden. Die Oberbürgermeisterin ist demnach gezwungen, dem Rat belastbare Einsparungsvorschläge in Höhe von rund 100 Mio. Euro pro Jahr ab 2024 vorzulegen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:57 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de