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231235-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Antrag: Ergänzung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn

Nummer
231235-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
06.08.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 16.08.2023 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Hauptausschusses 17.08.2023 Kenntnisnahme
  3. Sitzung des Rates 22.08.2023 Kenntnisnahme
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  1. 231235 BBB-Antrag: Ergänzung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
231235-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
20 Stadtkämmerei
Dezernat:
Dez. II
BBB-Antrag: Ergänzung der Hauptsatzung der
Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
16.08.2023 Kenntnisnahme
Hauptausschuss 17.08.2023 Kenntnisnahme
Rat 22.08.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Nach § 81 Abs. 2 GO NRW hat die Gemeinde unverzüglich eine
Nachtragssatzung zu erlassen, wenn
1. sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit
a) ein erheblicher Jahresfehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich
nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann oder
b) ein erheblich höherer Jahresfehlbetrag als geplant entstehen wird und der
höhere Fehlbetrag nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung vermieden
werden kann.
Sobald eine Erheblichkeit im Sinne des § 81 Abs. 2 GO NRW vorliegt, ist
unverzüglich, das bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, ein Nachtragshaushalt
aufzustellen. Der Gemeinde kommt insofern kein Ermessen zu. Die Frage, ob
die Erheblichkeitsgrenze überschritten wird, hat die Gemeinde selbstständig
und in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der
konkreten Situation zu beantworten. In dieser Hinsicht besteht für die
Gemeinde also ein gewisser Einschätzungsspielraum.
Dieser Einschätzungsspielraum wird daran deutlich, dass die Kommunen in
NRW mit der Festlegung einer Erheblichkeitsgrenze unterschiedlich umgehen.
Hier sind sämtliche Modelle vertreten. Von keiner Festlegung des
unbestimmten Rechtsbegriffs bis zu einer Festlegung, die sich auf ein
prozentuales Volumen auf Basis der Gesamtaufwendungen bezieht. Auch die
Defizitgrenze (5% HSK-Grenze) wird herangezogen. Insofern wird die
Erheblichkeitsgrenze in den Kommunen sehr unterschiedlich interpretiert.
Sowohl die Festlegung einer Erheblichkeitsgrenze in der Hauptsatzung als
auch in der Haushaltssatzung sind zulässig.
Die Festlegung einer starren Grenze, ab der ein Nachtragshaushalt zu erstellen
ist, erscheint schwierig und ggfs. auch willkürlich. Abweichungen können sich
durch Zerlegungsbescheide, Steuerschätzungen usw. kurzfristig ergeben. EsSeite 1 von 2
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handelt sich dabei immer um eine Momentaufnahme, wobei sich die
Abweichung möglicherweise im Jahresverlauf auch wieder ausgleichen kann.
Aus diesem Grund scheidet auch eine Stichtagsregelung aus.
Die Verwaltung hält daher die Festlegung einer Erheblichkeitsgrenze für nicht
erforderlich.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 21:38 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de