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231223-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

15. Änderung der Parkgebührenordnung (Ergänzende Stellungnahme)

Nummer
231223-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
16.09.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 31.10.2023 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Rates 19.09.2023 Kenntnisnahme
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  1. 231223 15. Änderung der Parkgebührenordnung

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
231223-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
15. Änderung der Parkgebührenordnung
(Ergänzende Stellungnahme)
Beratungsfolge
Rat 19.09.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Ergänzende Stellungnahme für die Sitzung des Rates am 19.09.2023 –
DS231223
Die Beschlussvorlage zur Änderung der Parkgebührenordnung (DS231223)
wurde am 06.09.2023 in der Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr
und am 13.09.2023 in der Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und
Bauen mit den folgenden Maßgaben vertagt:
Beschluss (Ausschuss für Mobilität und Verkehr):
Der Tagesordnungspunk wird mit folgenden Maßgaben vertagt:
1. Die Verwaltung möge zur nächsten Sitzung die folgenden Fragen
beantworten:
- ob und inwieweit wurden Gewerbetreibende im Rahmen des
Parkraumkonzeptes äußere Nordstadt beteiligt?
- wurden mit den Gewerbetreibenden gesprochen und wurden Angebote
gemacht?
- haben die Gewerbetreibenden eine Stellplatzablöse bezahlt und was passiert
vor dem Hintergrund des neuen Konzeptes mit der Ablösesumme?
2. Die Verwaltung möge im bekannten Fall (Beschwerdebrief eines
Gewerbebetriebes an die Fraktionen) Lösungen aufzeigen, wie in diesem
konkreten Fall und auch bei zukünftigen Parkraumkonzepten mit der Situation
der dann fehlenden Parkplätze umgegangen wird.
Bei zukünftigen Änderungen der Parkgebührenordnung wird um die Darstellung
der Änderungen in Form einer Synopse gebeten.
Die weitere Maßgabe lautet (Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen):
Die Verwaltung möge die Fragen des Ausschusses bis zur Sitzung des Rates
am 19.09.2023 beantworten.
Herr AM Fremerey -Volt- bittet um Beantwortung der folgenden Frage:
Wie viele Betriebe sind von wegfallenden Parkplätzen betroffen und benötigen
Parkplätze für Betriebsfahrzeuge und Kund*innen?Seite 1 von 9
Seite 2
Herr Stv. Beu -Grüne- bittet um Beantwortung der folgenden Frage:
Warum wurden entgegen des Ratsbeschlusses keine Parkautomaten
angeschafft, die alle Zahlungsarten akzeptieren.
Herr AM Fremerey -Volt- zitiert aus der DS-Nr. 212060-01 AA (Auszug):II. Bei
neuen Parkautomaten, die bestehende ersetzen oder zusätzlich angeschafft
werden sollen, ist darauf zu achten, dass diese Barzahlen und Zahlungen mit
EC-, Kreditkarte oder digital ermöglichen.
Ergänzende Stellungnahme der Verwaltung:
Zu Ziff. 1
Zum Parkraumkonzept Nordstadt wurde die Beteiligung aufgrund der
Pandemiesituation über digitale Formate, konkret eine Videokonferenz und die
Onlineplattform bonn-macht-mit durchgeführt. Hiermit wurden gleichermaßen
alle Bürger*innen und Gewerbetreibenden des Konzeptgebiets informiert und
konnten ihre Rückfragen stellen bzw. Anmerkungen abgeben.
Bei konkret angemeldeten Bedarfen von Gewerbetreibenden wurden individuell
Gespräche geführt, Angebote gemacht und Lösungen gesucht.
Bezüglich möglicher Stellplatzablösezahlungen sind umfangreichere
Recherchen notwendig, um zu überprüfen ob und wenn ja in wie vielen Fällen
Gewerbetreibende eine solche gezahlt haben.
In der Regel tragen die Investor*innen bzw. Eigentümer*innen die
Ablösesummen, nicht die Mieter*innen, zu denen viele Gewerbetreibende in
der Nordstadt zählen dürften. Die gezahlten Summen werden grundsätzlich
dazu genutzt, alternative Verkehrsangebote zu verbessern. Das kommt auch
nach Einführung des Parkraumkonzeptes den Zahlenden weiterhin zugute.
Zu Ziff. 2
Die Verwaltung hat für den konkreten Fall Lösungsmöglichkeiten erarbeitet, wie
dem konkreten Gewerbetreibenden unter Berücksichtigung der speziellen
örtlichen Gegebenheiten an seinem Betriebssitz geholfen werden kann. Die
Verwaltung befindet sich dazu im Austausch mit dem betroffenen Gewerbe.
Grundsätzlich:
Die Verwaltung kann Ausnahmegenehmigungen nach der
Straßenverkehrsordnung (StVO) erteilen. Von dieser Möglichkeit wird die
Verwaltung bei der Umsetzung künftiger Parkraumkonzepte
(Bewohnerparkgebiete in Verbindung mit Parkgebührenpflicht) Gebrauch
machen. So kann auf den damit verbundenen Wegfall kostenloser
Parkmöglichkeiten im öffentlichen Verkehrsraum in der Nähe der Betriebssitze
reagiert werden.
Grundlage ist ein Erlass des damaligen Ministeriums für Bauen, Wohnen,
Stadtentwicklung und Verkehr (MBWSV) NRW vom 04.12.2015 (Az.: III B 3 -
78-12/2), der für die Verwaltung verbindlich und ermessenslenkend ist. Der
Erlass ist dieser ergänzenden Stellungnahme als Anlage beigefügt.
Ausdrücklich wird hier klargestellt, dass diese Ausnahmegenehmigungen nicht
zum dauerhaften Parken am eigenen Betriebssitz oder in dessen Nahbereich
berechtigen.
Die einzige Ausnahme wird in der Ziff. 5 geregelt und bewusst auf nur ein
Firmenfahrzeug von Gewerbetreibenden begrenzt, die inSeite 2 von 9
Seite 3
Bewohnerparkbereichen ihre Betriebe haben. In solchen Ausnahmefällen kann
nach einer Einzelfallprüfung eine ortsgebundene Einzelausnahmegenehmigung
zum Parken im Bewohnerparkbereich am Betriebssitz erteilt werden, sofern
regelmäßig Geschäftsfahrten anfallen. Dies gilt nicht für Gewerbetreibende, die
selbst Bewohner sind, über einen eigenen Stellplatz verfügen und nicht häufig
für ihre Berufsausübung auf einen Kfz-Parkplatz in der Nähe des Betriebes
angewiesen sind.
Mit den Ausführungen im Erlass unterstreicht das MBWSV NRW eindeutig die
Zielrichtung des Erlasses und der StVO, alle Arten von „Fremdparkern“
möglichst aus den Bewohnerparkgebieten fernzuhalten. In der Systematik wird
damit deutlich, welche Intention der Gesetzgeber und das MBWSV verfolgen.
Weitere „Ersatz-Ausnahmegenehmigungen“ (z. B. Jahrestickets in einer
Parkgebührenordnung) würden diese Systematik sowie das Ziel der
Parkraumstrategie konterkarieren. So würde die Anzahl der Fremdparker in
diesen Bereichen steigen. Das würde die Zielrichtung der
Bewohnerparkregelung aus Sicht der Verwaltung in Frage stellen.
Neben der Ausnahmegenehmigung sieht die Verwaltung eine weitere
Lösungsmöglichkeit für das anliegende Gewerbe in der vermehrten
Ausweisung von Ladezonen in den Parkraumkonzepten, auch in der Nähe
besonders betroffener Gewerbenutzender. Dazu soll in kommenden
Parkraumkonzepten verstärkt in den Dialog gegangen werden mit dem
anliegenden Gewerbe.
Allgemein ist anzumerken, dass durch die Umsetzung der Parkraumkonzepte
und die geänderte Parkgebührenordnung kein Parkverbot – auch nicht für
Gewerbetreibende – angeordnet wird, die Gebührenpflicht aber regulierend
wirkt. Grundsätzlich besteht für Betriebe in der äußeren Nordstadt von 20 Uhr
bis 8 Uhr und in der inneren Nordstadt von 22 Uhr bis 8 Uhr (und sonn- und
feiertags ganztägig) – also außerhalb seiner Dienst- und Fahrzeiten – die
Möglichkeit, gebührenfrei zu parken.
Dass der Erlass entsprechend des Wortlautes der Verwaltung keinen weiteren
Spielraum eröffnet, wurde durch die Bezirksregierung Köln bestätigt. Die
Bezirksregierung als auch die Stadtverwaltung wollen daher auf das
Landesministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr zugehen und
erfragen, ob es möglich und sinnvoll ist, im Erlass die Anzahl der Fahrzeuge
auf zumindest zwei zu erhöhen, für welche Ausnahmegenehmigungen
ausgestellt werden können. Die Stadtverwaltung wird sich hierzu kurzfristig mit
einem Schreiben an das Landesministerium wenden. Sollte der Spielraum des
Erlasses erweitert werden, kann dieser in Zukunft in Bonn angewendet werden.
Zur aktuellen Beschussvorlage weist die Verwaltung darauf hin, dass das
Parkraumkonzept Nordstadt (Ratsbeschluss vom 08.12.2022, DS222180) nicht
umgesetzt werden kann, wenn die hier zur Beschlussfassung vorgelegte
Änderung der Parkgebührenordnung nicht im Rat beschlossen wird. Die
geänderte Parkgebührenordnung ist rechtliche Voraussetzung dafür, die im
Parkraumkonzept vorgesehenen Parkgebühren erheben zu können. Die
Parkscheinautomaten werden derzeit aufgestellt und werden voraussichtlich
Ende Oktober / Anfang November 2023 einsatzbereit sein. Die Inbetriebnahme
kann aber nur erfolgen, wenn die geänderte Parkgebührenordnung
beschlossen, veröffentlicht und in Kraft getreten ist. Zudem muss noch die
Beschilderung und Markierung angepasst werden. Diese Arbeiten könnenSeite 3 von 9
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jedoch nicht bis Ende Oktober/Anfang November erfolgen, so dass die
Inbetriebnahme der PSA zu einem späteren, noch nicht genau definierbaren
Zeitpunkt erfolgen kann. Eine entsprechende Vorlaufzeit von einigen Wochen
beim Hersteller ist immer zu berücksichtigen. Auch bezüglich der
Kommunikation mit den Anwohnenden ist die zeitliche Verzögerung des
Aufbaus der Parkscheinautomaten und der Inbetriebnahme schwer vermittelbar
und wird zu Verunsicherung führen (beispielsweise bei der Beantragung von
Anwohnerparkausweisen).
Zu den weiteren Fragen aus dem Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen:
Der Verwaltung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, wie viele Betriebe von
entfallenden Parkplätzen betroffen werden.
Hinsichtlich der möglichen Zahlungsarten der Parkscheinautomaten teilt die
Verwaltung Folgendes mit: EC- und Geldkarte wurden bereits in der
Vergangenheit getestet, diese Systeme sind jedoch anfällig für Vandalismus
und wurden lediglich von 1-3% der Parkkunden angenommen. Darüber hinaus
eignen sich diese Zahlungsarten nur sehr bedingt für batteriebetriebene
Parksysteme, da es hier (im Gegensatz zu Bezahlautomaten in Parkhäusern,
die über einen festen Stromanschluss verfügen) zu witterungsbedingten
Stromschwankungen kommen kann. Die Verwaltung verweist auch auf die
Beschlussvorlage 222180.
Sowohl die Anzahl eventuell betroffener Betriebe als auch die
Zahlungsmöglichkeiten der Parkscheinautomaten haben aber keinen
inhaltlichen Bezug zu der hier zur Beschlussfassung vorgelegten
Parkgebührenordnung. Diese Aspekte sind thematisch Bestandteile der
weiteren Umsetzung des Parkraumkonzeptes Nordstadt, die aber ohne die
beschlossene Änderung der Parkgebührenordnung nicht möglich ist.
Anlage/n
1 Pflegedienste Handwerker Neufassung Ausführungserlass (öffentlich)Seite 4 von 9
Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf 04. Dezember 2015
Seite 1 von 5
Aktenzeichen
(bei Antwort bitte angeben)
III B 3 - 78-12/2
Dipl.-Ing. J. Klemenz
Telefon 0211 3843-3249
Fax 0211 3843-933249
joachim.klemenz@
mbwsv.nrw.de
Dienstgebäude und
Lieferanschrift:
Jürgensplatz 1
40219 Düsseldorf
Telefon 0211 3843-0
Telefax 0211 3843-9110
poststelle@mbwsv.nrw.de
www.mbwsv.nrw.de
Öffentliche Verkehrsmittel:
Straßenbahnlinien 704, 709,
719 bis Haltestelle
Landtag/Kniebrücke
An die Bezirksregierungen
Arnsberg, Detmold, Düsseldorf,
Köln und Münster
Ausnahmeregelung gemäß § 46 StVO für Gewerbebetriebe und so-
ziale Dienste
Bezug: Mein Erlass III B 3 – 78-12/2 vom 16.04.2007
Handwerks- und Gewerbebetriebe sowie ambulante soziale Dienste ha-
ben zur Erleichterung der Parkplatzsuche die Möglichkeit, eine Aus-
nahmegenehmigung gemäß § 46 StVO zu erhalten („Handwerkerpark-
ausweis“). Durch die am 11.02.2015 in Kraft getretene letzte Änderung
der Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung (ZustVO StVO)
besteht die Möglichkeit, auch gebietsübergreifende Ausnahmegenehmi-
gungen zu erteilen.
Um die Erteilung solcher Ausnahmegenehmigungen und die bisherige -
in der Praxis bewährte und verwaltungseffiziente - Vorgehensweise bei
den „Handwerkerparkausweisen“ durch die zuständigen Ordnungsbe-
hörden weiter zu fördern, wird der o. g. Erlass zur Ausnahmeregelung
gemäß § 46 StVO hiermit angepasst.
Bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 46 StVO
empfehle ich, nach pflichtgemäßem Ermessen und insbesondere unter
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse wie folgt zu verfahren:Seite 5 von 9
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1. Ausnahmegenehmigungen bei Reparatur- und Montagearbeiten
Handwerksbetrieben der Anlagen A oder B der Handwerksordnung,
die Reparatur- oder Montagearbeiten durchführen und zu diesem
Zweck spezielle Service- oder Werkstattfahrzeuge einsetzen oder
schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen, kön-
nen pauschalierte oder ortsgebundene Ausnahmegenehmigungen für
ihre Montage- und Werkstattfahrzeuge erteilt werden.
Darüber hinaus können auch sonstigen Betrieben, die den berechtig-
ten Handwerksbetrieben vergleichbare Tätigkeiten erbringen, pau-
schalierte oder ortsgebundene Ausnahmegenehmigungen für ihre
Montage- und Werkstattfahrzeuge erteilt werden. Voraussetzung ist
auch bei den sonstigen Betrieben, dass sie Reparatur- oder Monta-
gearbeiten durchführen und zu diesem Zweck spezielle Service- oder
Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder umfangreiches
Material transportieren müssen. Hierunter fallen auch Möbelspeditio-
nen (vgl. meinen Erlass III B 3 – 78-12/2 vom 23.06.2008).
Fahrzeuge, die eine Ausnahmegenehmigung erhalten, müssen auf
beiden Fahrzeuglängsseiten mit deutlich lesbaren, festen Firmenauf-
schriften versehen sein.
Falls die Notwendigkeit einer solchen Ausnahmegenehmigung nicht
offensichtlich ist, kann die Vorführung des entsprechenden Fahrzeu-
ges geboten sein.
Reine Ladetätigkeiten fallen nicht unter diesen Erlass.
Die Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum dauerhaften Parken
am eigenen Betriebssitz oder in dessen Nahbereich. In diesem Zu-
sammenhang wird auf Ziffer 5 verwiesen.Seite 6 von 9
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2. Gebietsübergreifende, pauschalierte Ausnahmegenehmigungen
Soll sich der Geltungsbereich einer pauschalierten Ausnahmege-
nehmigung über den Bezirk der ausstellenden Straßenverkehrsbe-
hörde hinaus auf den Bezirk einer oder mehrerer Bezirksregierungen
erstrecken, kann sie in den jeweils beantragten Einsatzgebieten nur
dazu berechtigen
• im eingeschränkten Haltverbot / in Haltverbotszonen (Zeichen
286 / 290.1 StVO),
• auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuh-
ren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und
ohne Beachtung der Höchstparkdauer,
• auf Bewohnerparkplätzen
zu parken, soweit und solange dies mangels anderer geeigneter
Parkmöglichkeiten zur Durchführung der Arbeiten notwendig ist.
3. Ortsgebundene Ausnahmegenehmigungen
Die ortsgebundene Ausnahmegenehmigung soll die besondere örtli-
che Verkehrssituation berücksichtigen. Gegebenenfalls ist eine Orts-
besichtigung durchzuführen.
Es wird darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der allgemeinen
Zuständigkeitsregelungen in §§ 46 Abs. 1, 47 Abs. 2 Nr. 8 StVO in
Verbindung mit § 1 ZustVO StVO weiterhin möglich ist, eine Aus-
nahmegenehmigung für den eigenen Geltungsbereich zu erteilen,
welche die Parkberechtigung inhaltlich erweitert, sofern im Gebiet ei-
ner Stadt oder eines Kreises das Bedürfnis für eine weitergehende
Regelung gesehen wird.Seite 7 von 9
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4. Ausnahmegenehmigungen für ambulante soziale Dienste
Den karitativen Organisationen sowie Alten- und Pflegediensten kön-
nen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Daseinsvorsorge
pauschalierte oder ortsgebundene Ausnahmegenehmigungen erteilt
werden.
Soll sich der Geltungsbereich einer pauschalierten Ausnahmege-
nehmigung über den Bezirk der ausstellenden Straßenverkehrsbe-
hörde hinaus auf den Bezirk einer oder mehrerer Bezirksregierungen
erstrecken, kann sie in den jeweils beantragten Einsatzgebieten nur
dazu berechtigen
• im eingeschränkten Haltverbot / in Haltverbotszonen (Zeichen
286 / 290.1 StVO),
• auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuh-
ren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und
ohne Beachtung der Höchstparkdauer,
• auf Bewohnerparkplätzen
zu parken, soweit und solange dies mangels anderer geeigneter
Parkmöglichkeiten zur Durchführung der Arbeiten notwendig ist.
Die ortsgebundene Ausnahmegenehmigung soll die besondere örtli-
che Verkehrssituation berücksichtigen. Gegebenenfalls ist eine Orts-
besichtigung durchzuführen.
Die Ausnahmegenehmigungen sollten auf jeweils maximal zwei
Stunden pro Parkvorgang begrenzt werden. Zum Nachweis ist eine
Parkscheibe zu verwenden. Darauf ist bei der Erteilung der Ausnah-
megenehmigung hinzuweisen.
Fahrzeuge, die eine Ausnahmegenehmigung erhalten, müssen auf
beiden Fahrzeuglängsseiten mit deutlich lesbaren, festen Firmenauf-
schriften versehen sein.Seite 8 von 9
Seite 5 von 5
Die Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum dauerhaften Parken
am eigenen Betriebssitz oder in dessen Nahbereich. In diesem Zu-
sammenhang wird auf Ziffer 5 verwiesen.
Mit der Verteilung von "Essen auf Rädern" sind in der Regel Ladege-
schäfte verbunden, es bedarf an den entsprechenden Stellen daher
keiner Ausnahmegenehmigung.
5. Ausnahmegenehmigungen für Gewerbe in Bewohnerparkbereichen
Gewerbetreibende, die in Bewohnerparkbereichen ihre Betriebe ha-
ben, aber nicht Bewohner sind und auch über keinen eigenen Stell-
platz verfügen, sind häufig für ihre Berufsausübung auf einen Park-
platz für ihr Kfz in der Nähe des Betriebes angewiesen. Um diesen
Bedürfnissen Rechnung zu tragen, kann für den Geschäftsinhaber
bzw. den Geschäftsbetrieb für eines seiner Kraftfahrzeuge - nach ei-
ner Einzelfallprüfung - eine ortsgebundene Einzelausnahmegenehmi-
gung zum Parken im Bewohnerparkbereich an seinem Betriebssitz
erteilt werden, sofern regelmäßig Geschäftsfahrten anfallen. Die al-
leinigen An- und Abfahrten vom und zum Wohnort erfüllen die Krite-
rien nicht. Für Fahrzeuge der Mitarbeiter können keine Ausnahmege-
nehmigungen erteilt werden.
Meinen Erlass III B 3 – 78-12/2 vom 16.04.2007 hebe ich hiermit auf.
Im Auftrag
gez.
René UsathSeite 9 von 9

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Datenstand: 03.11.2026, 10:16 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de