231223-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
15. Änderung der Parkgebührenordnung (Ergänzende Stellungnahme)
Kerndaten
- Nummer
- 231223-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 16.09.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 231223-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I 15. Änderung der Parkgebührenordnung (Ergänzende Stellungnahme) Beratungsfolge Rat 19.09.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Ergänzende Stellungnahme für die Sitzung des Rates am 19.09.2023 – DS231223 Die Beschlussvorlage zur Änderung der Parkgebührenordnung (DS231223) wurde am 06.09.2023 in der Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr und am 13.09.2023 in der Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen mit den folgenden Maßgaben vertagt: Beschluss (Ausschuss für Mobilität und Verkehr): Der Tagesordnungspunk wird mit folgenden Maßgaben vertagt: 1. Die Verwaltung möge zur nächsten Sitzung die folgenden Fragen beantworten: - ob und inwieweit wurden Gewerbetreibende im Rahmen des Parkraumkonzeptes äußere Nordstadt beteiligt? - wurden mit den Gewerbetreibenden gesprochen und wurden Angebote gemacht? - haben die Gewerbetreibenden eine Stellplatzablöse bezahlt und was passiert vor dem Hintergrund des neuen Konzeptes mit der Ablösesumme? 2. Die Verwaltung möge im bekannten Fall (Beschwerdebrief eines Gewerbebetriebes an die Fraktionen) Lösungen aufzeigen, wie in diesem konkreten Fall und auch bei zukünftigen Parkraumkonzepten mit der Situation der dann fehlenden Parkplätze umgegangen wird. Bei zukünftigen Änderungen der Parkgebührenordnung wird um die Darstellung der Änderungen in Form einer Synopse gebeten. Die weitere Maßgabe lautet (Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen): Die Verwaltung möge die Fragen des Ausschusses bis zur Sitzung des Rates am 19.09.2023 beantworten. Herr AM Fremerey -Volt- bittet um Beantwortung der folgenden Frage: Wie viele Betriebe sind von wegfallenden Parkplätzen betroffen und benötigen Parkplätze für Betriebsfahrzeuge und Kund*innen?Seite 1 von 9 Seite 2 Herr Stv. Beu -Grüne- bittet um Beantwortung der folgenden Frage: Warum wurden entgegen des Ratsbeschlusses keine Parkautomaten angeschafft, die alle Zahlungsarten akzeptieren. Herr AM Fremerey -Volt- zitiert aus der DS-Nr. 212060-01 AA (Auszug):II. Bei neuen Parkautomaten, die bestehende ersetzen oder zusätzlich angeschafft werden sollen, ist darauf zu achten, dass diese Barzahlen und Zahlungen mit EC-, Kreditkarte oder digital ermöglichen. Ergänzende Stellungnahme der Verwaltung: Zu Ziff. 1 Zum Parkraumkonzept Nordstadt wurde die Beteiligung aufgrund der Pandemiesituation über digitale Formate, konkret eine Videokonferenz und die Onlineplattform bonn-macht-mit durchgeführt. Hiermit wurden gleichermaßen alle Bürger*innen und Gewerbetreibenden des Konzeptgebiets informiert und konnten ihre Rückfragen stellen bzw. Anmerkungen abgeben. Bei konkret angemeldeten Bedarfen von Gewerbetreibenden wurden individuell Gespräche geführt, Angebote gemacht und Lösungen gesucht. Bezüglich möglicher Stellplatzablösezahlungen sind umfangreichere Recherchen notwendig, um zu überprüfen ob und wenn ja in wie vielen Fällen Gewerbetreibende eine solche gezahlt haben. In der Regel tragen die Investor*innen bzw. Eigentümer*innen die Ablösesummen, nicht die Mieter*innen, zu denen viele Gewerbetreibende in der Nordstadt zählen dürften. Die gezahlten Summen werden grundsätzlich dazu genutzt, alternative Verkehrsangebote zu verbessern. Das kommt auch nach Einführung des Parkraumkonzeptes den Zahlenden weiterhin zugute. Zu Ziff. 2 Die Verwaltung hat für den konkreten Fall Lösungsmöglichkeiten erarbeitet, wie dem konkreten Gewerbetreibenden unter Berücksichtigung der speziellen örtlichen Gegebenheiten an seinem Betriebssitz geholfen werden kann. Die Verwaltung befindet sich dazu im Austausch mit dem betroffenen Gewerbe. Grundsätzlich: Die Verwaltung kann Ausnahmegenehmigungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) erteilen. Von dieser Möglichkeit wird die Verwaltung bei der Umsetzung künftiger Parkraumkonzepte (Bewohnerparkgebiete in Verbindung mit Parkgebührenpflicht) Gebrauch machen. So kann auf den damit verbundenen Wegfall kostenloser Parkmöglichkeiten im öffentlichen Verkehrsraum in der Nähe der Betriebssitze reagiert werden. Grundlage ist ein Erlass des damaligen Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (MBWSV) NRW vom 04.12.2015 (Az.: III B 3 - 78-12/2), der für die Verwaltung verbindlich und ermessenslenkend ist. Der Erlass ist dieser ergänzenden Stellungnahme als Anlage beigefügt. Ausdrücklich wird hier klargestellt, dass diese Ausnahmegenehmigungen nicht zum dauerhaften Parken am eigenen Betriebssitz oder in dessen Nahbereich berechtigen. Die einzige Ausnahme wird in der Ziff. 5 geregelt und bewusst auf nur ein Firmenfahrzeug von Gewerbetreibenden begrenzt, die inSeite 2 von 9 Seite 3 Bewohnerparkbereichen ihre Betriebe haben. In solchen Ausnahmefällen kann nach einer Einzelfallprüfung eine ortsgebundene Einzelausnahmegenehmigung zum Parken im Bewohnerparkbereich am Betriebssitz erteilt werden, sofern regelmäßig Geschäftsfahrten anfallen. Dies gilt nicht für Gewerbetreibende, die selbst Bewohner sind, über einen eigenen Stellplatz verfügen und nicht häufig für ihre Berufsausübung auf einen Kfz-Parkplatz in der Nähe des Betriebes angewiesen sind. Mit den Ausführungen im Erlass unterstreicht das MBWSV NRW eindeutig die Zielrichtung des Erlasses und der StVO, alle Arten von „Fremdparkern“ möglichst aus den Bewohnerparkgebieten fernzuhalten. In der Systematik wird damit deutlich, welche Intention der Gesetzgeber und das MBWSV verfolgen. Weitere „Ersatz-Ausnahmegenehmigungen“ (z. B. Jahrestickets in einer Parkgebührenordnung) würden diese Systematik sowie das Ziel der Parkraumstrategie konterkarieren. So würde die Anzahl der Fremdparker in diesen Bereichen steigen. Das würde die Zielrichtung der Bewohnerparkregelung aus Sicht der Verwaltung in Frage stellen. Neben der Ausnahmegenehmigung sieht die Verwaltung eine weitere Lösungsmöglichkeit für das anliegende Gewerbe in der vermehrten Ausweisung von Ladezonen in den Parkraumkonzepten, auch in der Nähe besonders betroffener Gewerbenutzender. Dazu soll in kommenden Parkraumkonzepten verstärkt in den Dialog gegangen werden mit dem anliegenden Gewerbe. Allgemein ist anzumerken, dass durch die Umsetzung der Parkraumkonzepte und die geänderte Parkgebührenordnung kein Parkverbot – auch nicht für Gewerbetreibende – angeordnet wird, die Gebührenpflicht aber regulierend wirkt. Grundsätzlich besteht für Betriebe in der äußeren Nordstadt von 20 Uhr bis 8 Uhr und in der inneren Nordstadt von 22 Uhr bis 8 Uhr (und sonn- und feiertags ganztägig) – also außerhalb seiner Dienst- und Fahrzeiten – die Möglichkeit, gebührenfrei zu parken. Dass der Erlass entsprechend des Wortlautes der Verwaltung keinen weiteren Spielraum eröffnet, wurde durch die Bezirksregierung Köln bestätigt. Die Bezirksregierung als auch die Stadtverwaltung wollen daher auf das Landesministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr zugehen und erfragen, ob es möglich und sinnvoll ist, im Erlass die Anzahl der Fahrzeuge auf zumindest zwei zu erhöhen, für welche Ausnahmegenehmigungen ausgestellt werden können. Die Stadtverwaltung wird sich hierzu kurzfristig mit einem Schreiben an das Landesministerium wenden. Sollte der Spielraum des Erlasses erweitert werden, kann dieser in Zukunft in Bonn angewendet werden. Zur aktuellen Beschussvorlage weist die Verwaltung darauf hin, dass das Parkraumkonzept Nordstadt (Ratsbeschluss vom 08.12.2022, DS222180) nicht umgesetzt werden kann, wenn die hier zur Beschlussfassung vorgelegte Änderung der Parkgebührenordnung nicht im Rat beschlossen wird. Die geänderte Parkgebührenordnung ist rechtliche Voraussetzung dafür, die im Parkraumkonzept vorgesehenen Parkgebühren erheben zu können. Die Parkscheinautomaten werden derzeit aufgestellt und werden voraussichtlich Ende Oktober / Anfang November 2023 einsatzbereit sein. Die Inbetriebnahme kann aber nur erfolgen, wenn die geänderte Parkgebührenordnung beschlossen, veröffentlicht und in Kraft getreten ist. Zudem muss noch die Beschilderung und Markierung angepasst werden. Diese Arbeiten könnenSeite 3 von 9 Seite 4 jedoch nicht bis Ende Oktober/Anfang November erfolgen, so dass die Inbetriebnahme der PSA zu einem späteren, noch nicht genau definierbaren Zeitpunkt erfolgen kann. Eine entsprechende Vorlaufzeit von einigen Wochen beim Hersteller ist immer zu berücksichtigen. Auch bezüglich der Kommunikation mit den Anwohnenden ist die zeitliche Verzögerung des Aufbaus der Parkscheinautomaten und der Inbetriebnahme schwer vermittelbar und wird zu Verunsicherung führen (beispielsweise bei der Beantragung von Anwohnerparkausweisen). Zu den weiteren Fragen aus dem Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen: Der Verwaltung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, wie viele Betriebe von entfallenden Parkplätzen betroffen werden. Hinsichtlich der möglichen Zahlungsarten der Parkscheinautomaten teilt die Verwaltung Folgendes mit: EC- und Geldkarte wurden bereits in der Vergangenheit getestet, diese Systeme sind jedoch anfällig für Vandalismus und wurden lediglich von 1-3% der Parkkunden angenommen. Darüber hinaus eignen sich diese Zahlungsarten nur sehr bedingt für batteriebetriebene Parksysteme, da es hier (im Gegensatz zu Bezahlautomaten in Parkhäusern, die über einen festen Stromanschluss verfügen) zu witterungsbedingten Stromschwankungen kommen kann. Die Verwaltung verweist auch auf die Beschlussvorlage 222180. Sowohl die Anzahl eventuell betroffener Betriebe als auch die Zahlungsmöglichkeiten der Parkscheinautomaten haben aber keinen inhaltlichen Bezug zu der hier zur Beschlussfassung vorgelegten Parkgebührenordnung. Diese Aspekte sind thematisch Bestandteile der weiteren Umsetzung des Parkraumkonzeptes Nordstadt, die aber ohne die beschlossene Änderung der Parkgebührenordnung nicht möglich ist. Anlage/n 1 Pflegedienste Handwerker Neufassung Ausführungserlass (öffentlich)Seite 4 von 9 Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf 04. Dezember 2015 Seite 1 von 5 Aktenzeichen (bei Antwort bitte angeben) III B 3 - 78-12/2 Dipl.-Ing. J. Klemenz Telefon 0211 3843-3249 Fax 0211 3843-933249 joachim.klemenz@ mbwsv.nrw.de Dienstgebäude und Lieferanschrift: Jürgensplatz 1 40219 Düsseldorf Telefon 0211 3843-0 Telefax 0211 3843-9110 poststelle@mbwsv.nrw.de www.mbwsv.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Straßenbahnlinien 704, 709, 719 bis Haltestelle Landtag/Kniebrücke An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster Ausnahmeregelung gemäß § 46 StVO für Gewerbebetriebe und so- ziale Dienste Bezug: Mein Erlass III B 3 – 78-12/2 vom 16.04.2007 Handwerks- und Gewerbebetriebe sowie ambulante soziale Dienste ha- ben zur Erleichterung der Parkplatzsuche die Möglichkeit, eine Aus- nahmegenehmigung gemäß § 46 StVO zu erhalten („Handwerkerpark- ausweis“). Durch die am 11.02.2015 in Kraft getretene letzte Änderung der Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung (ZustVO StVO) besteht die Möglichkeit, auch gebietsübergreifende Ausnahmegenehmi- gungen zu erteilen. Um die Erteilung solcher Ausnahmegenehmigungen und die bisherige - in der Praxis bewährte und verwaltungseffiziente - Vorgehensweise bei den „Handwerkerparkausweisen“ durch die zuständigen Ordnungsbe- hörden weiter zu fördern, wird der o. g. Erlass zur Ausnahmeregelung gemäß § 46 StVO hiermit angepasst. Bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 46 StVO empfehle ich, nach pflichtgemäßem Ermessen und insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse wie folgt zu verfahren:Seite 5 von 9 Seite 2 von 5 1. Ausnahmegenehmigungen bei Reparatur- und Montagearbeiten Handwerksbetrieben der Anlagen A oder B der Handwerksordnung, die Reparatur- oder Montagearbeiten durchführen und zu diesem Zweck spezielle Service- oder Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen, kön- nen pauschalierte oder ortsgebundene Ausnahmegenehmigungen für ihre Montage- und Werkstattfahrzeuge erteilt werden. Darüber hinaus können auch sonstigen Betrieben, die den berechtig- ten Handwerksbetrieben vergleichbare Tätigkeiten erbringen, pau- schalierte oder ortsgebundene Ausnahmegenehmigungen für ihre Montage- und Werkstattfahrzeuge erteilt werden. Voraussetzung ist auch bei den sonstigen Betrieben, dass sie Reparatur- oder Monta- gearbeiten durchführen und zu diesem Zweck spezielle Service- oder Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen. Hierunter fallen auch Möbelspeditio- nen (vgl. meinen Erlass III B 3 – 78-12/2 vom 23.06.2008). Fahrzeuge, die eine Ausnahmegenehmigung erhalten, müssen auf beiden Fahrzeuglängsseiten mit deutlich lesbaren, festen Firmenauf- schriften versehen sein. Falls die Notwendigkeit einer solchen Ausnahmegenehmigung nicht offensichtlich ist, kann die Vorführung des entsprechenden Fahrzeu- ges geboten sein. Reine Ladetätigkeiten fallen nicht unter diesen Erlass. Die Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum dauerhaften Parken am eigenen Betriebssitz oder in dessen Nahbereich. In diesem Zu- sammenhang wird auf Ziffer 5 verwiesen.Seite 6 von 9 Seite 3 von 5 2. Gebietsübergreifende, pauschalierte Ausnahmegenehmigungen Soll sich der Geltungsbereich einer pauschalierten Ausnahmege- nehmigung über den Bezirk der ausstellenden Straßenverkehrsbe- hörde hinaus auf den Bezirk einer oder mehrerer Bezirksregierungen erstrecken, kann sie in den jeweils beantragten Einsatzgebieten nur dazu berechtigen • im eingeschränkten Haltverbot / in Haltverbotszonen (Zeichen 286 / 290.1 StVO), • auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuh- ren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstparkdauer, • auf Bewohnerparkplätzen zu parken, soweit und solange dies mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten zur Durchführung der Arbeiten notwendig ist. 3. Ortsgebundene Ausnahmegenehmigungen Die ortsgebundene Ausnahmegenehmigung soll die besondere örtli- che Verkehrssituation berücksichtigen. Gegebenenfalls ist eine Orts- besichtigung durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der allgemeinen Zuständigkeitsregelungen in §§ 46 Abs. 1, 47 Abs. 2 Nr. 8 StVO in Verbindung mit § 1 ZustVO StVO weiterhin möglich ist, eine Aus- nahmegenehmigung für den eigenen Geltungsbereich zu erteilen, welche die Parkberechtigung inhaltlich erweitert, sofern im Gebiet ei- ner Stadt oder eines Kreises das Bedürfnis für eine weitergehende Regelung gesehen wird.Seite 7 von 9 Seite 4 von 5 4. Ausnahmegenehmigungen für ambulante soziale Dienste Den karitativen Organisationen sowie Alten- und Pflegediensten kön- nen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Daseinsvorsorge pauschalierte oder ortsgebundene Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Soll sich der Geltungsbereich einer pauschalierten Ausnahmege- nehmigung über den Bezirk der ausstellenden Straßenverkehrsbe- hörde hinaus auf den Bezirk einer oder mehrerer Bezirksregierungen erstrecken, kann sie in den jeweils beantragten Einsatzgebieten nur dazu berechtigen • im eingeschränkten Haltverbot / in Haltverbotszonen (Zeichen 286 / 290.1 StVO), • auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuh- ren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstparkdauer, • auf Bewohnerparkplätzen zu parken, soweit und solange dies mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten zur Durchführung der Arbeiten notwendig ist. Die ortsgebundene Ausnahmegenehmigung soll die besondere örtli- che Verkehrssituation berücksichtigen. Gegebenenfalls ist eine Orts- besichtigung durchzuführen. Die Ausnahmegenehmigungen sollten auf jeweils maximal zwei Stunden pro Parkvorgang begrenzt werden. Zum Nachweis ist eine Parkscheibe zu verwenden. Darauf ist bei der Erteilung der Ausnah- megenehmigung hinzuweisen. Fahrzeuge, die eine Ausnahmegenehmigung erhalten, müssen auf beiden Fahrzeuglängsseiten mit deutlich lesbaren, festen Firmenauf- schriften versehen sein.Seite 8 von 9 Seite 5 von 5 Die Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum dauerhaften Parken am eigenen Betriebssitz oder in dessen Nahbereich. In diesem Zu- sammenhang wird auf Ziffer 5 verwiesen. Mit der Verteilung von "Essen auf Rädern" sind in der Regel Ladege- schäfte verbunden, es bedarf an den entsprechenden Stellen daher keiner Ausnahmegenehmigung. 5. Ausnahmegenehmigungen für Gewerbe in Bewohnerparkbereichen Gewerbetreibende, die in Bewohnerparkbereichen ihre Betriebe ha- ben, aber nicht Bewohner sind und auch über keinen eigenen Stell- platz verfügen, sind häufig für ihre Berufsausübung auf einen Park- platz für ihr Kfz in der Nähe des Betriebes angewiesen. Um diesen Bedürfnissen Rechnung zu tragen, kann für den Geschäftsinhaber bzw. den Geschäftsbetrieb für eines seiner Kraftfahrzeuge - nach ei- ner Einzelfallprüfung - eine ortsgebundene Einzelausnahmegenehmi- gung zum Parken im Bewohnerparkbereich an seinem Betriebssitz erteilt werden, sofern regelmäßig Geschäftsfahrten anfallen. Die al- leinigen An- und Abfahrten vom und zum Wohnort erfüllen die Krite- rien nicht. Für Fahrzeuge der Mitarbeiter können keine Ausnahmege- nehmigungen erteilt werden. Meinen Erlass III B 3 – 78-12/2 vom 16.04.2007 hebe ich hiermit auf. Im Auftrag gez. René UsathSeite 9 von 9
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de