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231219-01 AA · Änderungsantrag

FDP-Änderungsantrag: Änderung § 10 der Hauptsatzung Antrag zur Vorlage 231219

Nummer
231219-01 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
18.09.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 19.09.2023 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 231219 Änderung § 10 der Hauptsatzung

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Änderungsantrag
öffentlich
231219-01 AA
Antragsteller/in:
Werner Hümmrich
Achim Schröder
FDP-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
FDP-Änderungsantrag: Änderung § 10 der
Hauptsatzung
Antrag zur Vorlage 231219
Beratungsfolge
Rat 19.09.2023 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
Die 19. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn wird
mit der Maßgabe beschlossen, dass Anregungen und Beschwerden, die mit
mandatsbezogenem Inhalt von Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern der
Bundesstadt Bonn eingereicht werden, nicht als missbräuchlich im Sinne des §
10 Abs. 5 c der Satzung anzusehen sind.
Begründung
Zu Beginn der laufenden Ratsperiode wurde die Geschäftsordnung des Rates
dahingehend eingeschränkt, dass nicht fraktionsangehörigen Mandatsträgern
das Einreichen von Anträgen und Anfragen ohne Beteiligung eines weiteren
Mandatsträgers nicht mehr möglich ist. In der Folge müssen
Einzelbezirksverordnete, um die Bezirksvertretung mit aus ihrer Sicht
mandatsrelevanten Anliegen zu befassen, auf Bürgeranträge ausweichen.
Dieses Vorgehen soll ausweislich der Begründung der Beschlussvorlage
künftig als missbräuchlich eingestuft werden und zu einer sofortigen
Zurückweisung des Bürgerantrags ohne Befassung der Bezirksvertretung
führen. Im Ergebnis stünden einem nicht fraktionsangehörigen Mandatsträger
in der Bezirksvertretung damit weniger Rechte zu als jedem anderen Bürger
der Stadt. Denn es entspricht der Natur der Sache, dass jeder Bürgerantrag
eines Bezirksverordneten zu Angelegenheiten seines Stadtbezirks einen
mandatsbezogenen Inhalt hat. Wenn einem Einzelbezirksverordneten nach
dem Beschluss des Rates schon keine individuellen Rechte zum Einreichen
von Anträgen und Anfragen in dem Gremium, in das er gewählt wurde,
zugestanden werden sollen, darf er nicht noch gegenüber jedem nicht
gewählten Bürger schlechter gestellt werden. Eine solche Auslegung der
Missbrauchsklausel des § 10 Abs. 5 c der Hauptsatzung würde die
betreffenden Mandatsträger unzulässigerweise in ihrem sich aus Art. 17 GG
ergebenem allgemeinen Petitionsrecht einschränken. Sie wäre damit
offensichtlich rechtswidrig.Seite 1 von 2
Seite 2
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 10:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de