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231217 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Zentrum, Kesselgasse 5 - Nutzungsänderung eines Ladenlokals in eine Wettannahmestelle Az.: 10298/2023

Nummer
231217
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
13.07.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 10.08.2023 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
231217
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Zentrum, Kesselgasse 5
- Nutzungsänderung eines Ladenlokals in eine
Wettannahmestelle
Az.: 10298/2023
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.08.2023 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den
Bauantrag abzulehnen, da das Vorhaben den Zielen der Veränderungssperre
zur Sicherung der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7722-8 widerspricht.
Begründung
Beantragt ist die Nutzungsänderung eines Ladenlokals in eine Wettannahme-
stelle auf dem Grundstück Kesselgasse 5.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7722-8,
der hier ein Geschäftsgebiet D, vergleichbar einem Kerngebiet, festsetzt. Das
Vorhaben ist daher nach § 30 BauGB zu beurteilen. Für den betroffenen Be-
reich wurde ein Beschluss zur Änderung des o.g. Bebauungsplanes gefasst,
der am 23.02.2022 bekannt gemacht wurde. Des Weiteren unterliegt der Be-
reich seit dem 16.11.2022 einer Veränderungssperre, die bis zum 16.11.2024
gilt. Ziel ist es, eine weitere Ausbreitung von Vergnügungsstätten, insbesondere
aus dem Bereich "Glücksspiel", in diesem Bereich zukünftig auszuschließen.
Das Ladenlokal wurde bisher ohne Baugenehmigung als Wettbüro genutzt. Der
nachträglich eingereichte Bauantrag auf Nutzungsänderung in ein Wettbüro
(Az.: 10465/2021) wurde abgelehnt.
Grundsätzlich wäre eine reine Wettannahmestelle zulässig, da diese nicht als
Vergnügungsstätte einzustufen ist. Bei einer Verkaufsfläche von über 200 m²
für die dargestellten 5 Stehtische ist es jedoch mehr als fraglich, ob in den
Räumlichkeiten tatsächlich dauerhaft keine weiteren Anreize zum geselligen
Verweilen angeboten oder geschaffen werden.
In diesem Zusammenhang wird auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts
des Saarlandes zum sog. „Etikettenschwindel“ verwiesen. Dort wird in einemSeite 1 von 3
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ähnlich gelagerten Fall u.a. ausgeführt, dass die Größe des Ladenlokals von 72
m² [hier: 210 m²] sowie die in der Betriebsbeschreibung angegebenen Öff-
nungszeiten (Montag bis Sonntag von 10.00 bis 24.00 Uhr) [hier: Mo - So von
10.00 - 22.00 Uhr] in keiner Weise dem üblichen Erscheinungsbild einer bloßen
Annahmestelle entsprechen und schon angesichts der damit regelmäßig ver-
bundenen Aufwendungen keine andere Erklärung zulassen als die mehr oder
minder „heimliche“ Absicht, in Wahrheit ein klassisches Wettbüro betreiben zu
wollen.
Auf Grundlage der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die
beantragte Nutzung als reine Wettannahmestelle nicht plausibel.
Es ist daher beabsichtigt, das Vorhaben abzulehnen, da es weiterhin an der
Veränderungssperre und dem Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Be-
bauungsplanes scheitert.
Anlage/n
1 Lageplan Kesselgasse 5 (öffentlich)
2 Grundriss Kesselgasse 5_n. ö. (nichtöffentlich)
3 Schnitt Kesselgasse 5_n. ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 20:48 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de