231217 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Zentrum, Kesselgasse 5 - Nutzungsänderung eines Ladenlokals in eine Wettannahmestelle Az.: 10298/2023
Kerndaten
- Nummer
- 231217
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 13.07.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 231217 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Zentrum, Kesselgasse 5 - Nutzungsänderung eines Ladenlokals in eine Wettannahmestelle Az.: 10298/2023 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.08.2023 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den Bauantrag abzulehnen, da das Vorhaben den Zielen der Veränderungssperre zur Sicherung der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7722-8 widerspricht. Begründung Beantragt ist die Nutzungsänderung eines Ladenlokals in eine Wettannahme- stelle auf dem Grundstück Kesselgasse 5. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7722-8, der hier ein Geschäftsgebiet D, vergleichbar einem Kerngebiet, festsetzt. Das Vorhaben ist daher nach § 30 BauGB zu beurteilen. Für den betroffenen Be- reich wurde ein Beschluss zur Änderung des o.g. Bebauungsplanes gefasst, der am 23.02.2022 bekannt gemacht wurde. Des Weiteren unterliegt der Be- reich seit dem 16.11.2022 einer Veränderungssperre, die bis zum 16.11.2024 gilt. Ziel ist es, eine weitere Ausbreitung von Vergnügungsstätten, insbesondere aus dem Bereich "Glücksspiel", in diesem Bereich zukünftig auszuschließen. Das Ladenlokal wurde bisher ohne Baugenehmigung als Wettbüro genutzt. Der nachträglich eingereichte Bauantrag auf Nutzungsänderung in ein Wettbüro (Az.: 10465/2021) wurde abgelehnt. Grundsätzlich wäre eine reine Wettannahmestelle zulässig, da diese nicht als Vergnügungsstätte einzustufen ist. Bei einer Verkaufsfläche von über 200 m² für die dargestellten 5 Stehtische ist es jedoch mehr als fraglich, ob in den Räumlichkeiten tatsächlich dauerhaft keine weiteren Anreize zum geselligen Verweilen angeboten oder geschaffen werden. In diesem Zusammenhang wird auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes zum sog. „Etikettenschwindel“ verwiesen. Dort wird in einemSeite 1 von 3 Seite 2 ähnlich gelagerten Fall u.a. ausgeführt, dass die Größe des Ladenlokals von 72 m² [hier: 210 m²] sowie die in der Betriebsbeschreibung angegebenen Öff- nungszeiten (Montag bis Sonntag von 10.00 bis 24.00 Uhr) [hier: Mo - So von 10.00 - 22.00 Uhr] in keiner Weise dem üblichen Erscheinungsbild einer bloßen Annahmestelle entsprechen und schon angesichts der damit regelmäßig ver- bundenen Aufwendungen keine andere Erklärung zulassen als die mehr oder minder „heimliche“ Absicht, in Wahrheit ein klassisches Wettbüro betreiben zu wollen. Auf Grundlage der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die beantragte Nutzung als reine Wettannahmestelle nicht plausibel. Es ist daher beabsichtigt, das Vorhaben abzulehnen, da es weiterhin an der Veränderungssperre und dem Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Be- bauungsplanes scheitert. Anlage/n 1 Lageplan Kesselgasse 5 (öffentlich) 2 Grundriss Kesselgasse 5_n. ö. (nichtöffentlich) 3 Schnitt Kesselgasse 5_n. ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:48 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de