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231205 · Beschlussvorlage

Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn Pflegesatzanpassung 2023 St. Albertus-Magnus-Haus und Tagespflegehaus

Nummer
231205
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
17.07.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Betriebsausschusses für Seniorenzentren 24.08.2023 Empfehlung
  2. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 13.09.2023 Empfehlung
  3. Sitzung des Rates 19.09.2023 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
231205
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn
Dezernat:
Dez. II
Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn
Pflegesatzanpassung 2023 St. Albertus-Magnus-
Haus und Tagespflegehaus
Beratungsfolge
Betriebsausschuss für Seniorenzentren 24.08.2023 Empfehlung
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
13.09.2023 Empfehlung
Rat 19.09.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Den von den Kostenträgern vorgeschlagenen Änderungen der Pflegesätze für
das St. Albertus-Magnus Haus und das Tagespflegehaus wird zum 01.09.2023
zugestimmt.
Begründung
Gemäß der §§ 85, 87 SGB XI ist die Höhe der Pflegesätze zwischen dem Trä-
ger der Einrichtung und den Vertretern der Pflegekassen sowie dem Land-
schaftsverband Rheinland prospektiv zu verhandeln und gem. § 41 Abs. 1 GO
NRW durch den Rat festzusetzen.
In der Pflegesatzverhandlung sind insbesondere die Sach- und Personalkos-
tenentwicklungen zu vereinbaren. Die bisherigen Pflegesatzbestandteile „All-
gemeine Pflegeleistungen“, „Unterkunft und Verpflegung“ sowie der Betreu-
ungszuschlag nach § 43 b SGB XI wurden letztmalig zum 01.09.2020 ange-
passt und gelten insofern seit drei Jahren in unveränderter Höhe.
Bei den Planungen für den künftigen Pflegesatzzeitraum vom 01.09.2023 bis
zum 31.08.2024 sind die Kosten zu berücksichtigen, die bislang nicht in den
Pflegesätzen enthalten sind. Bei dieser Kalkulation waren, neben den allgemei-
nen insbesondere durch die Pandemie und Inflation entstandenen Kostenstei-
gerungen, ganz maßgeblich die Auswirkungen der zwischenzeitlichen Tarifab-
schlüsse im öffentlichen Dienst in den letzten drei Jahren.
Konkret waren die Erhöhungen der Personalkosten um 1,4 % zum 01.04.2021,
um weitere 1,8 % zum 01.04.2022, die Gewährung von zwei zusätzlichen Pfle-
gezulagen für die Pflegekräfte in Höhe von insgesamt 145 EUR sowie das Er-
gebnis des diesjährigen Tarifabschlusses im TVöD zu integrieren.Seite 1 von 4
Seite 2
Die aktuelle Tarifeinigung sieht die Auszahlung eines steuer- und abgabenfrei-
en Inflationsausgleichsgeldes in Höhe von insgesamt 3.000 Euro pro Vollbe-
schäftigtem vor – Teilzeitkräfte anteilig nach Stundenumfang. Im Juni 2023 er-
halten die Beschäftigten davon einmalig 1.240 Euro, anschließend im Zeitraum
Juli 2023 bis Februar 2024 monatlich 220 Euro.
Ab 1. März 2024 werden die Tabellenentgelte aller Beschäftigten um einen so-
genannten Sockelbetrag in Höhe von 200 Euro erhöht. Diese um 200 Euro er-
höhten Entgelte werden dann zusätzlich um 5,5 Prozent erhöht. Der Tarifab-
schluss tritt rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft und hat eine Laufzeit bis
zum 31. Dezember 2024.
Im Bereich der Sachkosten sind für vielfältige Produkte des Wirtschaftsbedarfs,
des medizinischen Bedarfs und für Hygieneartikel deutliche Kostensteigerun-
gen eingetreten. Bislang ungekannte Teuerungsraten haben sich auch bei den
Lebensmitteln ergeben. Laut Publikation der Verbraucherzentrale sind Nah-
rungsmittel zwischen Oktober 2021 und Oktober 2022 um 20,3 Prozent teurer
geworden.
Unabhängig davon haben Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen
nach Maßgabe von § 84 Absatz 8 und § 85 Absatz 8 SGB XI Anspruch auf zu-
sätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der
Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht. Der zur Finanzierung
dieser Leistungen notwendige Betreuungszuschlag nach § 43b SGB XI ist nicht
durch die Bewohnerinnen und Bewohner, sondern seitens der Pflegekassen zu
übernehmen.
Auf Basis der eingereichten Kostennachweise nach § 85 SGB XI überprüfen
die Pflegekassen sowie der Landschaftsverband Rheinland, ob die Kosten im
Vergleich zu denen anderer Pflegeeinrichtungen im vergleichbaren Rahmen
liegen.
Nach Abschluss der Prüfung wurden seitens der Pflegekassen und des Land-
schaftsverbands Rheinland unter Berücksichtigung der Tarifsteigerungen und
unter Anwendung der landesweiten Vergleichswerte die in der Anlage beigefüg-
ten Pflegesatzveränderungen vorgeschlagen.
Diese Anpassungen sind nach Einschätzung der Betriebsleitung geeignet und
angemessen, um die Kostensteigerungen kompensieren zu können.
2020 wurden die Ausbildungen in der Altenpflege, Krankenpflege und Kinder-
krankenpflege im Rahmen der Einführung des Pflegeberufegesetzes fusioniert
zur sogenannten generalistischen Ausbildung zum Pflegefachmann bzw. zur
Pflegefachfrau. Daraus resultierte für den dreijährigen Übergangszeitraum,
dass neben der bekannten Ausbildungsumlage in der Altenpflege eine zweite
separate Ausbildungsumlage für die generalistische Ausbildung hinzugekom-
men ist.
Da der letzte Ausbildungsjahrgang nach der alten Systematik in der Altenpflege
beendet wurde, entfällt 2023 diese vom LVR verwaltete Ausbildungsumlage.
Für jede Pflegeeinrichtung wird von der Bezirksregierung Münster für die ver-
bleibende generalistische Ausbildung ein individueller Beitrag zum Ausgleichs-
fonds festgesetzt. Mit dem Ausgleichsfonds werden die Kosten der ausbilden-Seite 2 von 4
Seite 3
den Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegedienste und der
Pflegeschulen refinanziert.
Anlage/n
1 SZB Beschlussvorlage Pflegesatzanpassung 2023 Anlage (öffentlich)Seite 3 von 4
Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn
Pflegesatzanpassung zum 01.09.2023
1. St. Albertus-Magnus-Haus
Entgeltbestandteile Bisher pro Tag Ab 01.09.2023
pro Tag
Differenz pro
Tag
Abweichung
in %
Pflegegrad 1 45,90 € 56,60 € 10,70 € 23,3
Pflegegrad 2 58,84 € 72,56 € 13,72 € 23,3
Pflegegrad 3 75,01 € 88,73 € 13,72 € 18,3
Pflegegrad 4 91,88 € 105,60 € 13,72 € 14,9
Pflegegrad 5 99,44 € 113,16 € 13,72 € 13,8
Unterkunft 22,02 € 24,33 € 2,31 € 10,5
Verpflegung 16,96 € 18,74 € 1,78 € 10,5
Verpflegung Sonde 11,31 € 12,49 € 1,18 € 10,4
LVR 0,53 € - € 0,53 €- -100,0
Bezirksregierung Münster 4,11 € 4,67 € 0,56 € 13,6
Betreuungszuschlag § 43b
SGB XI (monatlich) 186,34 € 211,76 € 25,42 € 13,6
Allgemeine Pflegeleistung
Unterkunft und Verpflegung
Zusätzliche Leistungen
Ausbildungsumlagen
2. Tagespflegehaus
Entgeltbestandteile Bisher pro Tag Ab 01.09.2023
pro Tag
Differenz pro
Tag
Abweichung
in %
Pflegegrad 1 59,15 € 70,51 € 11,36 € 19,2
Pflegegrad 2 62,26 € 74,22 € 11,96 € 19,2
Pflegegrad 3 65,37 € 77,93 € 12,56 € 19,2
Pflegegrad 4 68,49 € 81,64 € 13,15 € 19,2
Pflegegrad 5 71,60 € 85,35 € 13,75 € 19,2
Unterkunft 11,85 € 12,96 € 1,11 € 9,4
Verpflegung 9,12 € 9,98 € 0,86 € 9,4
LVR 0,26 € - € 0,26 €- -100,0
Bezirksregierung Münster 5,69 € 6,47 € 0,78 € 13,7
Betreuungszuschlag § 43b
SGB XI (täglich) 9,37 € 11,55 € 2,18 € 23,3
einfache Fahrt bis 5 km 8,00 € 12,50 € 4,50 € 56,3
einfache Fahrt 5 bis 10 km 8,00 € 15,00 € 7,00 € 87,5
einfache Fahrt ab 10 km 8,00 € 21,25 € 13,25 € 165,6
Allgemeine Pflegeleistung
Unterkunft und Verpflegung
Zusätzliche Leistungen
Ausbildungsumlagen
FahrtkostenSeite 4 von 4

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Datenstand: 03.11.2026, 01:35 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de