231187 · Mitteilungsvorlage
Änderungen Landesentwicklungsplan (LEP)– Erneuerbare Energien
Kerndaten
- Nummer
- 231187
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 21.07.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
Dateien
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Mitteilungsvorlage öffentlich 231187 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Änderungen Landesentwicklungsplan (LEP)– Erneuerbare Energien Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.08.2023 Kenntnisnahme Mitteilung: Die Landesregierung NRW hat am 02.06.2023 beschlossen, den Landesentwicklungsplan NRW zu ändern. Ziel der Änderung ist die schnelle Umsetzung des Wind-an-Land-Gesetzes (Windenergieflächenbedarfsgesetz, WindBG) und die Erweiterung der Möglichkeiten zur Nutzung der Freiflächen- Solarenergie in NRW. Das WindBG gibt den Ländern verbindliche Flächenziele vor, die für den Ausbau der Windenergie ausgewiesen werden müssen. Für NRW beträgt der Flächenbeitragswert bis Ende 2027 1,1 % und bis Ende 2032 1,8 % der Landesfläche (entspricht 61.402 ha). Zur Umsetzung wird der LEP NRW geändert und verbindliche Teilflächenziele für die sechs Planungsregionen in NRW festgelegt. Die konkrete Festlegung der Windenergiebereiche erfolgt dann auf Ebene der Regionalpläne. Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens besteht vom 14.06. – 21.07.2023 die Möglichkeit, eine Stellungnahme zum Entwurf der LEP Änderung abzugeben. Die Verwaltung ist derzeit dabei, eine Stellungnahme zu erstellen. Alle Unterlagen zur Änderung des LEP und der Beteiligung können unter folgendem Link abgerufen werden: https://landesplanung.nrw.de/landesentwicklungsplan/aenderungsverfahren- des-landesentwicklungsplans-zum-ausbau-der-erneuerbaren Wesentliche Grundlage für die Änderung des LEP ist die „Potenzialstudie Windenergie NRW“ vom LANUV (abzurufen unter https://landesplanung.nrw.de/system/files/media/document/file/lanuv- fachbericht_142_-_flaechenanalyse_wind.pdf). Für Bonn werden in dieser Studie 47 ha Flächenpotenziale angegeben. Werden naturschutzrechtlich nicht streng geschützte Teilflächen der Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) dazugerechnet ergeben sich 79 ha Potenzialflächen. Wo diese auf Bonner Stadtgebiet verortet sind, lässt die Studie jedoch offen. Diese groben, für Bonn noch sehr unkonkreten Aussagen werden erst auf Ebene des Regionalplans konkretisiert. Zukünftig ist nach dem Ziel 10.2-6 auch die Nutzung von Waldbereichen für die Windenergie zulässig, soweit es sich um Nadelwald (ausgenommen u.a. Naturschutzgebiete, Natura-2000-Gebiete) handelt. Ziel 10.2-12 ermöglicht die Prüfung von Windenergienutzung in Industrie- und Gewerbegebieten. Hier istSeite 1 von 2 Seite 2 die Windenergienutzung als arrondierende, untergeordnete Nutzung möglich. Ziel 10.2-14 bestimmt die raumbedeutsame (ab 10 ha) Freiflächen- Solarenergie im Freiraum. Es wird unterschieden in klassische Freiflächen- Solarenergieanlagen (relativ bodennah aufgeständert), Floating- Photovoltaikanlagen (auf stehenden Gewässern mit an Schwimmkörpern angebrachten Modulen) oder Agri-Photovoltaikanlagen (gleichzeitige Nutzung von Flächen für die landwirtschaftliche Produktion und die PV- Stromproduktion). Zulässig sind solche Anlagen, wenn der jeweilige Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist. Ob eine Vereinbarkeit mit der Schutz- und Nutzfunktion besteht, ist im Einzelfall zu prüfen. Abgeschlossen werden soll das Verfahren zur Änderung des Landesentwicklungsplans im Frühjahr 2024. Die Änderung der Regionalpläne in den sechs Planungsregionen sollen nach dem neuen Grundsatz 10.2-5 parallel durchgeführt und abgeschlossen werden. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de