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231187 · Mitteilungsvorlage

Änderungen Landesentwicklungsplan (LEP)– Erneuerbare Energien

Nummer
231187
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
21.07.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 10.08.2023 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
231187
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Änderungen Landesentwicklungsplan (LEP)–
Erneuerbare Energien
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.08.2023 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Die Landesregierung NRW hat am 02.06.2023 beschlossen, den
Landesentwicklungsplan NRW zu ändern. Ziel der Änderung ist die schnelle
Umsetzung des Wind-an-Land-Gesetzes (Windenergieflächenbedarfsgesetz,
WindBG) und die Erweiterung der Möglichkeiten zur Nutzung der Freiflächen-
Solarenergie in NRW. Das WindBG gibt den Ländern verbindliche Flächenziele
vor, die für den Ausbau der Windenergie ausgewiesen werden müssen. Für
NRW beträgt der Flächenbeitragswert bis Ende 2027 1,1 % und bis Ende 2032
1,8 % der Landesfläche (entspricht 61.402 ha). Zur Umsetzung wird der LEP
NRW geändert und verbindliche Teilflächenziele für die sechs
Planungsregionen in NRW festgelegt. Die konkrete Festlegung der
Windenergiebereiche erfolgt dann auf Ebene der Regionalpläne.
Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens besteht vom 14.06. – 21.07.2023 die
Möglichkeit, eine Stellungnahme zum Entwurf der LEP Änderung abzugeben.
Die Verwaltung ist derzeit dabei, eine Stellungnahme zu erstellen. Alle
Unterlagen zur Änderung des LEP und der Beteiligung können unter folgendem
Link abgerufen werden:
https://landesplanung.nrw.de/landesentwicklungsplan/aenderungsverfahren-
des-landesentwicklungsplans-zum-ausbau-der-erneuerbaren
Wesentliche Grundlage für die Änderung des LEP ist die „Potenzialstudie
Windenergie NRW“ vom LANUV (abzurufen
unter https://landesplanung.nrw.de/system/files/media/document/file/lanuv-
fachbericht_142_-_flaechenanalyse_wind.pdf). Für Bonn werden in dieser
Studie 47 ha Flächenpotenziale angegeben. Werden naturschutzrechtlich nicht
streng geschützte Teilflächen der Bereiche zum Schutz der Natur (BSN)
dazugerechnet ergeben sich 79 ha Potenzialflächen. Wo diese auf Bonner
Stadtgebiet verortet sind, lässt die Studie jedoch offen. Diese groben, für Bonn
noch sehr unkonkreten Aussagen werden erst auf Ebene des Regionalplans
konkretisiert.
Zukünftig ist nach dem Ziel 10.2-6 auch die Nutzung von Waldbereichen für die
Windenergie zulässig, soweit es sich um Nadelwald (ausgenommen u.a.
Naturschutzgebiete, Natura-2000-Gebiete) handelt. Ziel 10.2-12 ermöglicht die
Prüfung von Windenergienutzung in Industrie- und Gewerbegebieten. Hier istSeite 1 von 2
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die Windenergienutzung als arrondierende, untergeordnete Nutzung möglich.
Ziel 10.2-14 bestimmt die raumbedeutsame (ab 10 ha) Freiflächen-
Solarenergie im Freiraum. Es wird unterschieden in klassische Freiflächen-
Solarenergieanlagen (relativ bodennah aufgeständert), Floating-
Photovoltaikanlagen (auf stehenden Gewässern mit an Schwimmkörpern
angebrachten Modulen) oder Agri-Photovoltaikanlagen (gleichzeitige Nutzung
von Flächen für die landwirtschaftliche Produktion und die PV-
Stromproduktion). Zulässig sind solche Anlagen, wenn der jeweilige Standort
mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen Festlegung im Regionalplan
vereinbar ist. Ob eine Vereinbarkeit mit der Schutz- und Nutzfunktion besteht,
ist im Einzelfall zu prüfen.
Abgeschlossen werden soll das Verfahren zur Änderung des
Landesentwicklungsplans im Frühjahr 2024. Die Änderung der Regionalpläne
in den sechs Planungsregionen sollen nach dem neuen Grundsatz 10.2-5
parallel durchgeführt und abgeschlossen werden.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 20:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de