← Vorlagen

231180 · Beschlussvorlage

Erlass einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 8023-16, Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Ost

Nummer
231180
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
24.07.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 22.08.2023 Entscheidung federführend
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 09.08.2023 Anhörung
  3. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 10.08.2023 Empfehlung
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 834,5 KB Öffnen ↗

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (11.339 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
231180
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Erlass einer Veränderungssperre für den
Bebauungsplan Nr. 8023-16, Stadtbezirk Beuel,
Ortsteil Beuel-Ost
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 09.08.2023 Anhörung
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.08.2023 Empfehlung
Rat 22.08.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Veränderungssperre für ein Gebiet
im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Ost, zwischen einer Parallelen von ca. 140
m östlich der Königswinterer Straße, Maarstraße bis einschließlich Grundstück
Maarstraße Nr. 48, Rhein-Sieg-Eisenbahn und Schwarzer Weg ist in der als
Anlage beigefügten Fassung als Satzung beschlossen.
Begründung
Gebiet der Veränderungssperre
Der ca. 5,3 ha große Geltungsbereich der Veränderungssperre befindet sich im
Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Ost und erstreckt sich auf eine Fläche zwi-
schen einer Parallelen von ca. 140 m östlich der Königswinterer Straße, Maar-
straße bis einschließlich des Flurstückes östlich des Grundstückes Maarstraße
Nr. 48, Schwarzer Weg und einen Teil der Gleisfläche der Rhein-Sieg-
Eisenbahn. Der Charakter des Geltungsbereichs zeichnet sich überwiegend
durch flächenintensive gewerbliche Nutzungen aus. So sind große Gewerbe-
hallen von Bau- und Verpackungsstoffherstellern zu verzeichnen, außerdem ein
Autoverwerter mit entsprechender offener Abstellfläche für die Fahrzeuge. Im
westlichen Bereich an der Maarstraße befinden sich ein Markt für Autoteile und
eine Kfz-Werkstatt. Im östlichen Teil ist ein Discounter und ein derzeit brachlie-
gendes Grundstück vorhanden, in der zulaufenden Spitze des Plangebiets sind
einige kleinere Gebäude vorhanden, die zum Teil ebenfalls einer gewerblichen
Nutzung unterliegen, jedoch auch bewohnt sind.
Vorhandenes Planungsrecht
Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Bereich als gewerb-Seite 1 von 6
Seite 2
liche Baufläche dar. Die Gleisflächen der Rhein-Sieg-Eisenbahn werden als
Fläche für Bahnanlagen dargestellt.
Für den Geltungsbereich der Veränderungssperre existiert kein rechtskräftiger
Bebauungsplan. Der Rat der Bundesstadt Bonn beschloss in seiner Sitzung am
16.12.2009, den Textbebauungsplan Nr. 8023-16 aufzustellen, dessen Gel-
tungsbereich bis auf das Flurstück Gemarkung Beuel, Flur 60, Flurstück 364
(Teil der Maarstraße) mit dem der Veränderungssperre identisch ist (DS-Nr.
0911394). Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Bundesstadt
Bonn am 23.03.2016 erneut öffentlich bekannt gemacht.
Städtebauliche Ziele
Aufgrund des Strukturwandels im Bereich des Einzelhandels und der damit
verbundenen negativen Folgen für die traditionellen städtischen Zentren, aber
auch aufgrund des dadurch bedingten Verlustes der wenigen vorhandenen,
dem Handwerk und dem produzierenden Gewerbe vorzuhaltenden Gewerbe-
gebietsflächen, ist die städtebauliche Standortsteuerung des Einzelhandels
unerlässlich. Wie sich in den letzten Jahren zeigte, beabsichtigen Unternehmen
im Bereich des Gewerbegebiets Beuel-Ost wiederholt Einzelhandelsvorhaben
mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten umzusetzen.
Im Plangebiet konnte die Firma Lidl bereits eine Baugenehmigung für einen
Lebensmitteldiscounter und einen Drogeriemarkt erwirken. Diese mussten ent-
gegen den städtebaulichen Entwicklungsabsichten der Stadt schlussendlich
erteilt werden, nachdem kein Bebauungsplan zur Regelung der Einzelhandels-
vorhaben vorhanden war. Durch das Aufstellen von Bebauungsplänen jedoch
kann die Stadt die Entwicklung des Gewerbegebiets gemäß ihren Vorstellun-
gen lenken. Als Grundlage für die Aufstellung von Bebauungsplänen zur Steue-
rung des Einzelhandels im Bonner Stadtgebiet dient das Bonner Einzelhandels-
und Zentrenkonzept (BEZK), welches der Rat der Stadt Bonn im Jahr 2008
beschlossen hat und 2012 fortgeschrieben wurde (DS-Nrn. 0811198 und
1113540).
Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8023-16 haben das Ziel,
Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten
gemäß den Vorgaben des Zentrenkonzeptes BEZK auszuschließen. Damit soll
den Ansiedlungsinteressen derartiger Nutzungen entgegengewirkt und die be-
troffenen Flächen für das produzierende verarbeitende Gewerbe vorgehalten
werden.
Im Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplans Nr. 8023-16 legt das BEZK
kein Zentrum fest. Mit dem Erlass der Veränderungssperre und der Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 8023-16 kann durch die geplanten Festsetzungen
ein Beitrag zum Erhalt der bestehenden Zentren Beuel, Vilich sowie Limperich
– Küdinghoven – Ramersdorf geleistet werden, die für die wohnungsnahe
Versorgung der Bevölkerung, insbesondere der nicht motorisierten Käufer-
schichten, mit Gütern des täglichen Bedarfs von besonderer Bedeutung sind.
Durch die ungesteuerte Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben am peripheren
Standort des Plangebiets könnte die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betrie-Seite 2 von 6
Seite 3
be bedroht oder gar vernichtet werden, die eine verbrauchernahe Versorgung
in den genannten Zentren gewährleisten.
Stand des Planverfahrens
In der Sitzung des Rates der Bundesstadt Bonn am 16.12.2009 wurde be-
schlossen, den Textbebauungsplan Nr. 8023-16 gemäß §§ 2 ff. BauGB i. V. m.
§ 13 BauGB nach vorangegangener Beratung in der Bezirksvertretung Beuel,
dem Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz und dem Ausschuss
für Wirtschaft und Arbeitsförderung aufzustellen. Dieser Plan befindet sich noch
in der Vorentwurfphase. Da der Bebauungsplan Nr. 8023-16 im vereinfachten
Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt wird und lediglich Festsetzungen nach
§ 9 Abs. 2a und 2b BauGB enthält, kann im weiteren Verfahren auf einen Um-
weltbericht sowie auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit verzichtet
werden.
Anlass zum Erlass einer Veränderungssperre
Der Verwaltung wurden mit Schreiben vom 07.02.2023 ein Antrag auf Nut-
zungsänderung einer gewerblichen Halle in ein Lebensmittelgeschäft vorgelegt.
Das Vorhaben widerspricht sowohl den Planungszielen des Bebauungsplans
Nr. 8023-16 als auch dem Bonner Einzelhandel- und Zentrenkonzept. Auf der
Grundlage des Aufstellungsbeschlusses und der formulierten Ziele und Zwecke
der Planung wurde die Entscheidung über den Bauantrag deshalb nach § 15
BauGB mit Bescheid vom 09.06.2023 bis zum 06.02.2024 zurückgestellt (Az.:
40118/2023 BG).
Es ist abzusehen, dass der Bebauungsplan Nr. 8023-16 nicht innerhalb der
Zurückstellungsfrist als Satzung beschlossen wird. Um die städtebaulichen
Zielsetzungen innerhalb des Geltungsbereichs jedoch auch über die befristete
Geltungsdauer der Zurückstellung hinaus zu sichern, soll für den im Über-
sichtsplan gezeigten Geltungsbereich eine Veränderungssperre beschlossen
werden.
Damit diese Veränderungssperre auch noch gegen das bereits zurückge-
stellte Vorhaben wirkt, ist es erforderlich, dass der Satzungsbeschluss
vor dem Ablauf der Zurückstellungsfrist gefasst und im Amtsblatt der
Stadt Bonn bekannt gemacht wird.
Der Entwurf einer Satzung über die Veränderungssperre ist an der Vorlage
angehängt.
Anlage/n
1 Übersichtsplan Veränderungssperre (öffentlich)
2 Satzung Veränderungssperre (öffentlich)Seite 3 von 6
Übersichtsplan zur Veränderungssperre ((Bebauungsplan Nr.. 88002233--1166))
Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich der Veränderungssperre
Stadtbezirk Beuel
Ortsteil Beuel--Ost
Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 0066..0077..22002233
110000 mSeite 4 von 6
Satzung der Bundesstadt Bonn
über die Veränderungssperre im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Ost, für die Fläche
zwischen einer Parallelen von ca. 140 m östlich der Königswinterer Straße,
Maarstraße bis einschließlich Grundstück Maarstraße Nr. 48, Rhein-Sieg-Eisenbahn
und Schwarzer Weg.
vom …
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 22.08.2023 aufgrund der §§
14, 16, 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung und des
§ 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit
geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 16.12.2009 beschlossen, unter
anderem für das in § 2 bezeichnete Gebiet den Bebauungsplan Nr. 8023-16
aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn am
23.03.2016 erneut bekannt gemacht. Zur Sicherung der Planung wird für die in § 2
bezeichneten Flurstücke eine Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf folgende Flurstücke: Gemarkung Beuel,
Flur 60, Flurstücknummern:
83 teilw., 140, 142, 143, 230 teilw., 257 teilw., 306 teilw., 342 teilw., 357 teilw., 358,
359, 360, 361, 362, 386, 391, 392, 393, 394, 397, 398, 403 und 404.
§ 3
Im dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:
1. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen
Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder
Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen,
nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über
Ausnahmen trifft die Bundesstadt Bonn.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt
worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten
Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesstadt
Bonn in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tage des InkrafttretensSeite 5 von 6
gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten
Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum
anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und
soweit der Bebauungsplan Nr. 8023-16 für das in § 2 genannte Gebiet
rechtsverbindlich wird.
_________________________________
Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 18 des Baugesetzbuches über die fristgemäße
Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene
Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und auf die Fristen über das
Erlöschen von Entschädigungsansprüchen gemäß § 44 Abs. 4 des Baugesetzbuches
wird hingewiesen.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf
von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden,
es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Bundesstadt Bonn vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
die den Mangel ergibt.
Bonn, den
Katja Dörner
OberbürgermeisterinSeite 6 von 6

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 02.11.2026, 18:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de