231180 · Beschlussvorlage
Erlass einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 8023-16, Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Ost
Kerndaten
- Nummer
- 231180
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 24.07.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 231180 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Erlass einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 8023-16, Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Ost Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 09.08.2023 Anhörung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.08.2023 Empfehlung Rat 22.08.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Veränderungssperre für ein Gebiet im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Ost, zwischen einer Parallelen von ca. 140 m östlich der Königswinterer Straße, Maarstraße bis einschließlich Grundstück Maarstraße Nr. 48, Rhein-Sieg-Eisenbahn und Schwarzer Weg ist in der als Anlage beigefügten Fassung als Satzung beschlossen. Begründung Gebiet der Veränderungssperre Der ca. 5,3 ha große Geltungsbereich der Veränderungssperre befindet sich im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Ost und erstreckt sich auf eine Fläche zwi- schen einer Parallelen von ca. 140 m östlich der Königswinterer Straße, Maar- straße bis einschließlich des Flurstückes östlich des Grundstückes Maarstraße Nr. 48, Schwarzer Weg und einen Teil der Gleisfläche der Rhein-Sieg- Eisenbahn. Der Charakter des Geltungsbereichs zeichnet sich überwiegend durch flächenintensive gewerbliche Nutzungen aus. So sind große Gewerbe- hallen von Bau- und Verpackungsstoffherstellern zu verzeichnen, außerdem ein Autoverwerter mit entsprechender offener Abstellfläche für die Fahrzeuge. Im westlichen Bereich an der Maarstraße befinden sich ein Markt für Autoteile und eine Kfz-Werkstatt. Im östlichen Teil ist ein Discounter und ein derzeit brachlie- gendes Grundstück vorhanden, in der zulaufenden Spitze des Plangebiets sind einige kleinere Gebäude vorhanden, die zum Teil ebenfalls einer gewerblichen Nutzung unterliegen, jedoch auch bewohnt sind. Vorhandenes Planungsrecht Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Bereich als gewerb-Seite 1 von 6 Seite 2 liche Baufläche dar. Die Gleisflächen der Rhein-Sieg-Eisenbahn werden als Fläche für Bahnanlagen dargestellt. Für den Geltungsbereich der Veränderungssperre existiert kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Der Rat der Bundesstadt Bonn beschloss in seiner Sitzung am 16.12.2009, den Textbebauungsplan Nr. 8023-16 aufzustellen, dessen Gel- tungsbereich bis auf das Flurstück Gemarkung Beuel, Flur 60, Flurstück 364 (Teil der Maarstraße) mit dem der Veränderungssperre identisch ist (DS-Nr. 0911394). Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn am 23.03.2016 erneut öffentlich bekannt gemacht. Städtebauliche Ziele Aufgrund des Strukturwandels im Bereich des Einzelhandels und der damit verbundenen negativen Folgen für die traditionellen städtischen Zentren, aber auch aufgrund des dadurch bedingten Verlustes der wenigen vorhandenen, dem Handwerk und dem produzierenden Gewerbe vorzuhaltenden Gewerbe- gebietsflächen, ist die städtebauliche Standortsteuerung des Einzelhandels unerlässlich. Wie sich in den letzten Jahren zeigte, beabsichtigen Unternehmen im Bereich des Gewerbegebiets Beuel-Ost wiederholt Einzelhandelsvorhaben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten umzusetzen. Im Plangebiet konnte die Firma Lidl bereits eine Baugenehmigung für einen Lebensmitteldiscounter und einen Drogeriemarkt erwirken. Diese mussten ent- gegen den städtebaulichen Entwicklungsabsichten der Stadt schlussendlich erteilt werden, nachdem kein Bebauungsplan zur Regelung der Einzelhandels- vorhaben vorhanden war. Durch das Aufstellen von Bebauungsplänen jedoch kann die Stadt die Entwicklung des Gewerbegebiets gemäß ihren Vorstellun- gen lenken. Als Grundlage für die Aufstellung von Bebauungsplänen zur Steue- rung des Einzelhandels im Bonner Stadtgebiet dient das Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept (BEZK), welches der Rat der Stadt Bonn im Jahr 2008 beschlossen hat und 2012 fortgeschrieben wurde (DS-Nrn. 0811198 und 1113540). Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8023-16 haben das Ziel, Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß den Vorgaben des Zentrenkonzeptes BEZK auszuschließen. Damit soll den Ansiedlungsinteressen derartiger Nutzungen entgegengewirkt und die be- troffenen Flächen für das produzierende verarbeitende Gewerbe vorgehalten werden. Im Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplans Nr. 8023-16 legt das BEZK kein Zentrum fest. Mit dem Erlass der Veränderungssperre und der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8023-16 kann durch die geplanten Festsetzungen ein Beitrag zum Erhalt der bestehenden Zentren Beuel, Vilich sowie Limperich – Küdinghoven – Ramersdorf geleistet werden, die für die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung, insbesondere der nicht motorisierten Käufer- schichten, mit Gütern des täglichen Bedarfs von besonderer Bedeutung sind. Durch die ungesteuerte Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben am peripheren Standort des Plangebiets könnte die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betrie-Seite 2 von 6 Seite 3 be bedroht oder gar vernichtet werden, die eine verbrauchernahe Versorgung in den genannten Zentren gewährleisten. Stand des Planverfahrens In der Sitzung des Rates der Bundesstadt Bonn am 16.12.2009 wurde be- schlossen, den Textbebauungsplan Nr. 8023-16 gemäß §§ 2 ff. BauGB i. V. m. § 13 BauGB nach vorangegangener Beratung in der Bezirksvertretung Beuel, dem Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz und dem Ausschuss für Wirtschaft und Arbeitsförderung aufzustellen. Dieser Plan befindet sich noch in der Vorentwurfphase. Da der Bebauungsplan Nr. 8023-16 im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt wird und lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a und 2b BauGB enthält, kann im weiteren Verfahren auf einen Um- weltbericht sowie auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit verzichtet werden. Anlass zum Erlass einer Veränderungssperre Der Verwaltung wurden mit Schreiben vom 07.02.2023 ein Antrag auf Nut- zungsänderung einer gewerblichen Halle in ein Lebensmittelgeschäft vorgelegt. Das Vorhaben widerspricht sowohl den Planungszielen des Bebauungsplans Nr. 8023-16 als auch dem Bonner Einzelhandel- und Zentrenkonzept. Auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses und der formulierten Ziele und Zwecke der Planung wurde die Entscheidung über den Bauantrag deshalb nach § 15 BauGB mit Bescheid vom 09.06.2023 bis zum 06.02.2024 zurückgestellt (Az.: 40118/2023 BG). Es ist abzusehen, dass der Bebauungsplan Nr. 8023-16 nicht innerhalb der Zurückstellungsfrist als Satzung beschlossen wird. Um die städtebaulichen Zielsetzungen innerhalb des Geltungsbereichs jedoch auch über die befristete Geltungsdauer der Zurückstellung hinaus zu sichern, soll für den im Über- sichtsplan gezeigten Geltungsbereich eine Veränderungssperre beschlossen werden. Damit diese Veränderungssperre auch noch gegen das bereits zurückge- stellte Vorhaben wirkt, ist es erforderlich, dass der Satzungsbeschluss vor dem Ablauf der Zurückstellungsfrist gefasst und im Amtsblatt der Stadt Bonn bekannt gemacht wird. Der Entwurf einer Satzung über die Veränderungssperre ist an der Vorlage angehängt. Anlage/n 1 Übersichtsplan Veränderungssperre (öffentlich) 2 Satzung Veränderungssperre (öffentlich)Seite 3 von 6 Übersichtsplan zur Veränderungssperre ((Bebauungsplan Nr.. 88002233--1166)) Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereich der Veränderungssperre Stadtbezirk Beuel Ortsteil Beuel--Ost Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 0066..0077..22002233 110000 mSeite 4 von 6 Satzung der Bundesstadt Bonn über die Veränderungssperre im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Ost, für die Fläche zwischen einer Parallelen von ca. 140 m östlich der Königswinterer Straße, Maarstraße bis einschließlich Grundstück Maarstraße Nr. 48, Rhein-Sieg-Eisenbahn und Schwarzer Weg. vom … Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 22.08.2023 aufgrund der §§ 14, 16, 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung und des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen: § 1 Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 16.12.2009 beschlossen, unter anderem für das in § 2 bezeichnete Gebiet den Bebauungsplan Nr. 8023-16 aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn am 23.03.2016 erneut bekannt gemacht. Zur Sicherung der Planung wird für die in § 2 bezeichneten Flurstücke eine Veränderungssperre erlassen. § 2 Die Veränderungssperre erstreckt sich auf folgende Flurstücke: Gemarkung Beuel, Flur 60, Flurstücknummern: 83 teilw., 140, 142, 143, 230 teilw., 257 teilw., 306 teilw., 342 teilw., 357 teilw., 358, 359, 360, 361, 362, 386, 391, 392, 393, 394, 397, 398, 403 und 404. § 3 Im dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen: 1. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Bundesstadt Bonn. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tage des InkrafttretensSeite 5 von 6 gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan Nr. 8023-16 für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird. _________________________________ Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweise: Auf die Vorschriften des § 18 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und auf die Fristen über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen gemäß § 44 Abs. 4 des Baugesetzbuches wird hingewiesen. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Bundesstadt Bonn vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bonn, den Katja Dörner OberbürgermeisterinSeite 6 von 6
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de