231167-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Laubbläsernutzung im Sommer
Kerndaten
- Nummer
- 231167-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 11.07.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 231167-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Laubbläsernutzung im Sommer Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 30.08.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Der Einsatz von Laubbläsern und anderen Geräten zur Grünpflege wird immis- sionsschutzrechtlich in der 32. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzge- setz (32. BImSchV) geregelt. Danach ist der Betrieb dieser Geräte in Wohn-, Kur- und besonderen Wohngebieten nur werktags in der Zeit von 09:00 bis 13:00 Uhr und 15:00 bis 17:00 Uhr erlaubt. Sonn- und Feiertags ist der Einsatz der Geräte in den genannten Gebieten ganztägig untersagt. Diese Regelungen gelten ganzjährig und sind nicht in Bezug auf einzelne Jahreszeiten unter- schiedlich gefasst. Sofern Laubbläser außerhalb der erlaubten Betriebszeiten betrieben werden, hat die Antragstellerin grundsätzlich die Möglichkeit, eine Privatanzeige bei der Bußgeldstelle zu erstatten. Darüber hinaus kann der Stadtordnungsdienst über die Leitstelle kontaktiert werden (Tel.: 0228 773333), um in derartigen Be- schwerdefällen geeignete Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um die Störungen zeitnah zu beenden. Aus Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde der Bundesstadt Bonn be- steht keine Erforderlichkeit eine weitergehende Regelung als die 32. BImSchV zu treffen, da hier bereits bundesgesetzliche Pausenzeiten für die Geräte ge- troffen wurden und einem Schutzbedürfnis der Anwohnerschaft damit Rech- nung getragen wurde. Zudem ist ein technischer Fortschritt hin zu emissions- ärmeren Geräten zu beobachten, sodass die Belastung in Zukunft weiter redu- ziert werden wird. Laubbläser werden sowohl im privaten Bereich, als auch durch städtische Mit- arbeiter*innen und Mitarbeiter*innen der bonnorange AöR verwendet. Laub und Schmutz auf Straßen, Plätzen und Wegen führen zu erhöhter Rutschgefahr und somit zu einer erhöhten Unfallgefahr. Zudem können durch Laub die Kanalein- läufe verstopft werden. Zur Aufrechterhaltung und Gewährleistung der Ver- kehrssicherheit müssen daher das Laub, aber auch andere Verschmutzungen wie tierische Exkremente, Zigarettenreste, Verpackungen, Glas und sonstige Verunreinigungen jeder Art zeitnah beseitigt werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Straßenreinigungssatzung der Bundesstadt Bonn. Dies kann es erforderlich machen, dass es über das ganze Jahr hinweg erforderlich sein kann, Laubbläser einzusetzen.Seite 1 von 2 Seite 2 Beschlussvorschlag für den Ausschuss für Beteiligungen der Bürgerin- nen und Bürger: Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür maßgebli- chen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung im Bürgeraus- schuss ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:04 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de