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231160-03 AA · Änderungsantrag

FDP-Änderungsantrag: Public Corporate Governance Kodex der Bundesstadt Bonn; hier: Ergänzung des Kodex Antrag zur Vorlage 231160

Nummer
231160-03 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
29.11.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 12.12.2023 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 05.12.2023 Empfehlung
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Übergeordnet

  1. 231160 Public Corporate Governance Kodex der Bundesstadt Bonn; hier: Ergänzung des Kodex

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Änderungsantrag
öffentlich
231160-03 AA
Antragsteller/in:
Werner Hümmrich
FDP-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
FDP-Änderungsantrag: Public Corporate
Governance Kodex der Bundesstadt Bonn; hier:
Ergänzung des Kodex
Antrag zur Vorlage 231160
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
05.12.2023 Empfehlung
Rat 12.12.2023 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
Der Punkt 2.2.8 auf Seite 14 des Public Corporate Governance der
Bundesstadt Bonn wird wie folgt formuliert:
„Sie sollen sich aktiv für die Umsetzung dieser Public Corporate Governance
der Bundesstadt Bonn einsetzten.“ Der Rest des Satzes „und arbeiten in Ihren
Gremien …“ wird gestrichen. Die unter diesem Punkt angeführte
AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNG wird gestrichen.
Eine persönliche Selbsterklärung entfällt.
Begründung
Der Sinn und Zweck eines Public Corporate Governance Kodex wird
ausdrücklich begrüßt.
Einmal jährlich erklärt der Aufsichtsrat, im Rahmen der Abgabe einer
Entsprechenserklärung, sich an die Regeln des Kodex zu halten.
Dieser ist laut Verwaltung so angelegt, dass er flexibel und verantwortungsvoll
angewendet werden kann. Abweichungen von einer Empfehlung stellen nicht
per se einen „Mangel“ da. Sie müssen jedoch dokumentiert und begründet
werden.
Die von der Verwaltung empfohlene persönliche Selbsterklärung eines jeden
Aufsichtsratsmitgliedes ist kein gesetzliches Erfordernis und führt nur zu einem
erhöhten Bürokratismus und einer weiteren Erschwernis des kommunalenSeite 1 von 2
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Ehrenamtes.
Zudem müssten auch hier persönliche Abweichung dokumentiert und archiviert
werden können, was in der Praxis nicht leicht umzusetzen ist.
Die im Aufsichtsrat gemeinsam jährlich abgegebene Entsprechenserklärung
erfüllt bereits ihren Zweck und sorgt dafür, dass jedes einzelne
Aufsichtsratsmitglied sich seiner Pflichten bewusst wird und sich einer
kritischen Selbstüberprüfung stellt. Wie die Verwaltung selber ausführt,
erweitert die Selbsterklärung keine Haftungstatbestände. Auch ein persönlicher
Schadensersatzanspruch ist laut Verwaltung sehr fernliegend.
Insofern ist eine Selbsterklärung entbehrlich.
In der ergänzenden Stellungnahme [231160–02 ST] spricht die Verwaltung von
„Vertrauensvorschuss“ und man möge hinter der Selbsterklärung kein
„Argwohn oder Mißtrauen“ vermuten.
Zumindest die kritische Betrachtung der Ausfühungsbestimmungen zu Nr. 2.2.8
hat die Verwaltung selber mit dem Hinweis ausgelöst, dass die Selbsterklärung
notwendig ist, „um bei Abweichungen vom Kodex formalrechtlich einen
Abberufungsgrund dokumentieren zu können“.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 02:02 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de