231160-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Ergänzende Stellungnahme zu: Public Corporate Governance Kodex der Bundesstadt Bonn; hier: Ergänzung des Kodex
Kerndaten
- Nummer
- 231160-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 21.11.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 231160-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteue- rung Dezernat: Dez. OB Ergänzende Stellungnahme zu: Public Corporate Governance Kodex der Bundesstadt Bonn; hier: Ergänzung des Kodex Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 05.12.2023 Kenntnisnahme Rat 12.12.2023 Kenntnisnahme Begründung In der Sitzung des Finanzausschusses am 08.11.2023 wurde noch Erläuterungsbedarf zur Frage des Sinn und Zwecks der Ausführungsbestimmung zu Ziff. 2.2.8 des PCGK angemeldet, die wie folgt lautet: "Bei Vorlage des Entwurfs zur Entsprechenserklärung innerhalb der Beteiligungen ist bis spätestens zur Beschlussfassung von jedem Aufsichtsratsmitglied jährlich eine Selbsterklärung in Form einer „Bestätigung des Public Corporate Governance Kodex der Bundesstadt Bonn“ dem Unternehmen sowie dem Beteiligungsmanagement zu übersenden. Das Beteiligungsmanagement wird ein Muster für die Bestätigung zur Verfügung stellen." Hierzu führt die Verwaltung ergänzend aus: Die jährlich abzugebende Entsprechenserklärung der Beteiligungen, die den Bonner Kodex beschlossen haben, kann sich nur auf unternehmensbezogene Punkte beziehen, bei denen das Gesamtorgan Aufsichtsrat oa auch die nötigen Erkenntnisse besitzt. Insoweit sich die Kodexregelungen auf individuelle Anforderungen oder Selbstprüfung der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder bezieht, kann weder das Gesamtorgan Aufsichtsrat noch die Geschäftsführung im Namen des Unternehmens eine Bestätigung der Einhaltung der Vorschriften abgeben. Insoweit ist es durchaus sinnvoll, von einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern eine solche "Selbsterklärung" zu fordern. Es sollte nicht als negative Kontrollmaßnahme gewertet werden, da es sich sowieso auf einen vergangenen Zeitraum bezieht und damit ein "Vertrauensvorschuss" gegeben ist. Vielmehr ist es eine Unterstützung, jedem Aufsichtsratsmitglied die Möglichkeit zu geben, kurz innezuhalten und zu überlegen, ob es den Anforderungen genügt, ob tatsächlich genügend Zeit für die Ausübung des Mandates vorhanden ist oder ob vielleicht eine Überlastung spürbar ist. In derSeite 1 von 2 Seite 2 Masse der heutigen Aufgaben, Mandate und Gremienarbeiten ist es allzu menschlich, gewohnte Strukturen beizubehalten ohne Reflexion. Für jedes mandatstragende Ratsmitglied sollte es daher selbstverständlich sein, eine solche Erklärung abzugeben, ohne dahinter Argwohn oder Mißtrauen zu vermuten. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass in der MVA GmbH eine solche Selbsterklärung schon gefordert wird. Die neue Ausführungsbestimmung würde diese sinnvolle Praxis nun auch für alle anderen Beteiligungen verbindlich festschreiben. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:13 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de