231160-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Public Corporate Governance Kodex der Bundesstadt Bonn; hier: Ergänzung des Kodex
Kerndaten
- Nummer
- 231160-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 31.10.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 231160-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteue- rung Dezernat: Dez. OB Public Corporate Governance Kodex der Bundesstadt Bonn; hier: Ergänzung des Kodex Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 08.11.2023 Kenntnisnahme Rat 09.11.2023 Kenntnisnahme Begründung In der Sitzung des Finanzausschusses vom 13.09.2023 wurde die Verwaltung um die Beantwortung folgender Fragen gebeten: 1. Welche Auswirkungen haben die neuen Regelungen bezüglich einer möglichen Haftung? 2. Was ist der Hintergrund für die Abgabe der Erklärung jedes einzelnen Mitglieds? Gehen die neuen Regelungen über den gesetzlichen Rahmen hinaus und wird nicht die Arbeit der Aufsichtsräte hierdurch erschwert (z.B. wenn jedes einzelne Mitglied Protokoll führen muss)? 3. Kann die Ausführungsbestimmung unter Ziffer 2.2.8 ggf. gestrichen und das Muster für die Selbsterklärung überarbeitet werden? Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: zu 1.: Die Regel bzw. die Ausführungsbestimmung zu 2.2.3 erweitert keine Haftungstatbestände. Die Regel spiegelt den neu eingefügten § 113 Abs. 6 Gemeindeordnung NRW wieder. Dem Landesgesetzgeber war es wichtig, nochmals darauf hinzuweisen und hinzuwirken, dass sich vor der Übernahme eines Mandates jeder Einzelne einer kritischen Selbstüberprüfung stellen muss. Wenn die nötigen Sachkenntnisse und Erfahrungen für das jeweilige Mandat vorliegen, können die Aufgaben und Pflichten eines Aufsichtsratsmitglieds besser wahrgenommen werden. Ob es im Rahmen dieser Tätigkeit dann zu einem Vorfall kommt, der eine Haftung des Aufsichtsratsmitglieds begründet, kann durch diese Neuregelung weder verhindert noch verstärkt werden. Haftungsfälle sind immer individuell und im Einzelfall zu prüfen. Auch die neue Ausführungsbestimmung zu 2.2.8 erweitert keine Haftungstatbestände. Soweit der Kodex bindende Vorgaben enthält, sind diese unabhängig von der Erklärung stets einzuhalten. Ein Verstoß gegen denSeite 1 von 4 Seite 2 Kodex ist also unabhängig von der Abgabe der Erklärung eine Pflichtverletzung. Allerdings ist ein Schadensersatzanspruch sehr fernliegend, weil die Kausalität zwischen der Verletzung einer Regelung des Kodex und einem konkreten Schaden kaum jemals gegeben sein dürfte. Sofern die Pflichtverletzung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, stünde dem Aufsichtsratsmitglied außerdem ein Freistellungsanspruch gemäß § 113 Abs. 7 S. 1 GO NRW zu. zu 2. Nach Beschluss des Kodex im Rat der Bundesstadt Bonn am 28.03.2019 wurde die Umsetzung dieser Regelungen auch in den Beteiligungen in deren Kontrollgremien beschlossen. Daher wird jährlich zum Geschäftsjahresende der Bericht über die Einhaltung der Kodexregelungen, sog. Entsprechenserklärung, in den Kontrollgremien bestätigt. Die Regelungen im Kodex umfassen aber nicht nur unternehmensbezogene Sachverhalte, sondern betreffen auch persönliche Belange einzelner Aufsichtsratsmitglieder, worüber das Gesamtgremium Aufsichtsrat, oder die einzelne Unternehmensführung gar keine Aussagen treffen kann. So kann nur das einzelne Aufsichtsratsmitglied selber über seine persönlichen und fachlichen Qualifikationen (2.2.3) urteilen oder darauf achten, dass ihm für die Wahrnehmung seiner Mandate genügend Zeit zur Verfügung steht (2.2.4). Darüber hinaus darf ein Aufsichtsratsmitglied bei seinen Entscheidungen keine persönlichen Interessen verfolgen und keine Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen (2.9.2). Auch diese Interessenkonflikte kann nur das einzelne Gremienmitglied selber überprüfen und bestätigen, dass diese nicht vorliegen. Daher ist die bisherige, eher unternehmensbezogene – Entsprechenserklärung zu kurz gegriffen und eine separate Erklärung jedes einzelnen Mitglieds eines Kontrollorgans nötig als Nachweis für die Einhaltung der oben beschriebenen Verhaltenskodizes. Die Prüfung der persönlichen und fachlichen Qualifikationen ist in § 113 Abs. 6 GO NRW normiert worden. Dies soll an die selbstkritische Analyse der eigenen Voraussetzungen erinnern, um ggfs. zu dem Ergebnis zu kommen, das Mandat niederzulegen. Es liegen höchstrichterliche Entscheidungen vor, nachdem ein Aufsichtsratsmitglied seine Aufgaben auch tatsächlich/zeitlich wahrnehmen kann. Es muss über genügend Arbeitskraft und Zeit verfügen, um die übernommenen Aufgaben zu erfüllen und die zu beurteilenden Sachverhalte gewissenhaft zu prüfen. Die Offenlegungspflicht bei Interessenkonflikten entspricht dem Deutschen Corporate Governance Kodex, der aus dem Aktiengesellschaftsrecht fließt. Jedes Mitglied eines Aufsichtsrats ist dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Interessenkonflikte treffen die Corporate Governance in ihrem Kern. Durch die neuen Ausführungsbestimmungen kommt keine Mehrarbeit auf die Aufsichtsratsmitglieder zu. Eine Protokollführung ist nicht notwendig zur Prüfung eigener Kompetenzen und möglicher Interessenkonflikte. zu 3. Aus den oben genannten Gründen spricht nichts gegen das Muster oder die generelle Einführung der Selbsterklärung. Es werden keine neuenSeite 2 von 4 Seite 3 Haftungstatbestände begründet und die Bestätigung der Einhaltung des Kodex kann bei persönlichen Anforderungen nur durch die eigene Person abgegeben werden. Zur Verdeutlichung, dass die Bestätigung nur die persönlichen Pflichten aus dem Kodex betrifft, wurde ein Absatz konkretisiert. Anlage/n 1 Muster Entsprechenserklärung (öffentlich)Seite 3 von 4 Datum Unterschrift ENTWURF Muster für Selbsterklärung PCGK Bestätigung Datum Bestätigung des Public Corporate Governance Kodex der Bundesstadt Bonn Mit diesem Schreiben bestätige ich in meiner Funktion als Aufsichtsratsmitglied/Verwaltungsratsmitglied, dass ich die Vorgaben des Public Corporate Governance Kodex (PCGK) der Bundesstadt Bonn, insbesondere gemäß der Nummern 2, 3.7, 5.2.6, 5.4.1, 5.4.2, 5.4.3 für das Geschäftsjahr …………. einhalte. Unternehmen/Beteiligung Name Vorname Gremium (Aufsichtsrat/Verwaltungsrat etc.) Funktion (Vorsitz/Mitglied) Telefon E-Mail Hiermit bestätige ich in meiner Funktion als Aufsichtsratsmitglied/Verwaltungsratsmitglied, dass ich die Vorgaben des Public Corporate Governance Kodex (PCGK) der Bundesstadt Bonn, insbesondere gemäß der Nummern 2, 3.7, 5.2.6, 5.4.1, 5.4.2, 5.4.3 einhalte. Ich bestätige den PCGK mit folgenden Einschränkungen: PCGK-Nr.: PCGK-Regelung: Begründung: (ist als Anlage beigefügt: ) _____________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________Seite 4 von 4
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