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231160-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Public Corporate Governance Kodex der Bundesstadt Bonn; hier: Ergänzung des Kodex

Nummer
231160-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
31.10.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 05.12.2023 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Rates 12.12.2023 Kenntnisnahme
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  1. 231160 Public Corporate Governance Kodex der Bundesstadt Bonn; hier: Ergänzung des Kodex

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
231160-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteue-
rung
Dezernat:
Dez. OB
Public Corporate Governance Kodex der
Bundesstadt Bonn; hier: Ergänzung des Kodex
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
08.11.2023 Kenntnisnahme
Rat 09.11.2023 Kenntnisnahme
Begründung
In der Sitzung des Finanzausschusses vom 13.09.2023 wurde die Verwaltung
um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:
1. Welche Auswirkungen haben die neuen Regelungen bezüglich einer
möglichen Haftung?
2. Was ist der Hintergrund für die Abgabe der Erklärung jedes einzelnen
Mitglieds? Gehen die neuen Regelungen über den gesetzlichen
Rahmen hinaus und wird nicht die Arbeit der Aufsichtsräte hierdurch
erschwert (z.B. wenn jedes einzelne Mitglied Protokoll führen muss)?
3. Kann die Ausführungsbestimmung unter Ziffer 2.2.8 ggf. gestrichen
und das Muster für die Selbsterklärung überarbeitet werden?
Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
zu 1.:
Die Regel bzw. die Ausführungsbestimmung zu 2.2.3 erweitert keine
Haftungstatbestände. Die Regel spiegelt den neu eingefügten § 113 Abs. 6
Gemeindeordnung NRW wieder. Dem Landesgesetzgeber war es wichtig,
nochmals darauf hinzuweisen und hinzuwirken, dass sich vor der Übernahme
eines Mandates jeder Einzelne einer kritischen Selbstüberprüfung stellen muss.
Wenn die nötigen Sachkenntnisse und Erfahrungen für das jeweilige Mandat
vorliegen, können die Aufgaben und Pflichten eines Aufsichtsratsmitglieds
besser wahrgenommen werden. Ob es im Rahmen dieser Tätigkeit dann zu
einem Vorfall kommt, der eine Haftung des Aufsichtsratsmitglieds begründet,
kann durch diese Neuregelung weder verhindert noch verstärkt werden.
Haftungsfälle sind immer individuell und im Einzelfall zu prüfen.
Auch die neue Ausführungsbestimmung zu 2.2.8 erweitert keine
Haftungstatbestände. Soweit der Kodex bindende Vorgaben enthält, sind diese
unabhängig von der Erklärung stets einzuhalten. Ein Verstoß gegen denSeite 1 von 4
Seite 2
Kodex ist also unabhängig von der Abgabe der Erklärung eine
Pflichtverletzung. Allerdings ist ein Schadensersatzanspruch sehr fernliegend,
weil die Kausalität zwischen der Verletzung einer Regelung des Kodex und
einem konkreten Schaden kaum jemals gegeben sein dürfte. Sofern die
Pflichtverletzung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, stünde
dem Aufsichtsratsmitglied außerdem ein Freistellungsanspruch gemäß § 113
Abs. 7 S. 1 GO NRW zu.
zu 2.
Nach Beschluss des Kodex im Rat der Bundesstadt Bonn am 28.03.2019
wurde die Umsetzung dieser Regelungen auch in den Beteiligungen in deren
Kontrollgremien beschlossen. Daher wird jährlich zum Geschäftsjahresende der
Bericht über die Einhaltung der Kodexregelungen, sog. Entsprechenserklärung,
in den Kontrollgremien bestätigt. Die Regelungen im Kodex umfassen aber
nicht nur unternehmensbezogene Sachverhalte, sondern betreffen auch
persönliche Belange einzelner Aufsichtsratsmitglieder, worüber das
Gesamtgremium Aufsichtsrat, oder die einzelne Unternehmensführung gar
keine Aussagen treffen kann. So kann nur das einzelne Aufsichtsratsmitglied
selber über seine persönlichen und fachlichen Qualifikationen (2.2.3) urteilen
oder darauf achten, dass ihm für die Wahrnehmung seiner Mandate genügend
Zeit zur Verfügung steht (2.2.4). Darüber hinaus darf ein Aufsichtsratsmitglied
bei seinen Entscheidungen keine persönlichen Interessen verfolgen und keine
Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen (2.9.2).
Auch diese Interessenkonflikte kann nur das einzelne Gremienmitglied selber
überprüfen und bestätigen, dass diese nicht vorliegen. Daher ist die bisherige,
eher unternehmensbezogene – Entsprechenserklärung zu kurz gegriffen und
eine separate Erklärung jedes einzelnen Mitglieds eines Kontrollorgans nötig
als Nachweis für die Einhaltung der oben beschriebenen Verhaltenskodizes.
Die Prüfung der persönlichen und fachlichen Qualifikationen ist in § 113 Abs. 6
GO NRW normiert worden. Dies soll an die selbstkritische Analyse der eigenen
Voraussetzungen erinnern, um ggfs. zu dem Ergebnis zu kommen, das Mandat
niederzulegen. Es liegen höchstrichterliche Entscheidungen vor, nachdem ein
Aufsichtsratsmitglied seine Aufgaben auch tatsächlich/zeitlich wahrnehmen
kann. Es muss über genügend Arbeitskraft und Zeit verfügen, um die
übernommenen Aufgaben zu erfüllen und die zu beurteilenden Sachverhalte
gewissenhaft zu prüfen. Die Offenlegungspflicht bei Interessenkonflikten
entspricht dem Deutschen Corporate Governance Kodex, der aus dem
Aktiengesellschaftsrecht fließt. Jedes Mitglied eines Aufsichtsrats ist dem
Unternehmensinteresse verpflichtet. Interessenkonflikte treffen die Corporate
Governance in ihrem Kern.
Durch die neuen Ausführungsbestimmungen kommt keine Mehrarbeit auf die
Aufsichtsratsmitglieder zu. Eine Protokollführung ist nicht notwendig zur
Prüfung eigener Kompetenzen und möglicher Interessenkonflikte.
zu 3.
Aus den oben genannten Gründen spricht nichts gegen das Muster oder die
generelle Einführung der Selbsterklärung. Es werden keine neuenSeite 2 von 4
Seite 3
Haftungstatbestände begründet und die Bestätigung der Einhaltung des Kodex
kann bei persönlichen Anforderungen nur durch die eigene Person abgegeben
werden. Zur Verdeutlichung, dass die Bestätigung nur die persönlichen
Pflichten aus dem Kodex betrifft, wurde ein Absatz konkretisiert.
Anlage/n
1 Muster Entsprechenserklärung (öffentlich)Seite 3 von 4
Datum Unterschrift
ENTWURF
Muster für Selbsterklärung PCGK
Bestätigung
Datum
Bestätigung des Public Corporate Governance Kodex der Bundesstadt Bonn
Mit diesem Schreiben bestätige ich in meiner Funktion als
Aufsichtsratsmitglied/Verwaltungsratsmitglied, dass ich die Vorgaben des Public Corporate
Governance Kodex (PCGK) der Bundesstadt Bonn, insbesondere gemäß der Nummern 2, 3.7,
5.2.6, 5.4.1, 5.4.2, 5.4.3 für das Geschäftsjahr …………. einhalte.
Unternehmen/Beteiligung
Name
Vorname
Gremium (Aufsichtsrat/Verwaltungsrat etc.)
Funktion (Vorsitz/Mitglied)
Telefon
E-Mail
Hiermit bestätige ich in meiner Funktion als Aufsichtsratsmitglied/Verwaltungsratsmitglied, dass ich
die Vorgaben des Public Corporate Governance Kodex (PCGK) der Bundesstadt Bonn,
insbesondere gemäß der Nummern 2, 3.7, 5.2.6, 5.4.1, 5.4.2, 5.4.3 einhalte.
Ich bestätige den PCGK mit folgenden Einschränkungen:
PCGK-Nr.:
PCGK-Regelung:
Begründung:
(ist als Anlage beigefügt: )
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Datenstand: 03.11.2026, 04:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de