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231158-07 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Anfrage: Aufstellungsbeschluss zur Denkmalbereichssatzung Muffendorf

Nummer
231158-07 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
09.12.2024
Letzte Änderung
03.11.2026
  • Muffendorfer Hauptstraße Straße· Muffendorf, Bad Godesberg Hauptort
  • Muffendorf Ortsteil· Bad Godesberg
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Unterausschusses Denkmalschutz 10.12.2024 Kenntnisnahme
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  1. 231158 Aufstellungsbeschluss zur Denkmalbereichssatzung Muffendorf

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
231158-07 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
BBB-Anfrage: Aufstellungsbeschluss zur
Denkmalbereichssatzung Muffendorf
Beratungsfolge
Unterausschuss Denkmalschutz 10.12.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
1. Wie ist der aktuelle Verfahrensstand der vorgesehenen
Denkmalbereichssatzung für den Ortsteil Muffendorf?
2. Welche substanziellen Einwendungen und Bedenken sind im Rahmen
der bislang durchgeführten Anhörungen von betroffenen Anwohnern
gegen den Geltungsbereich, der dem Aufstellungs-Beschluss des
Stadtrats vom 18.04.2024 (231158) zugrunde liegt, vorgetragen
worden?
3. Wann ist mit der Vorlage des Satzungsentwurfes zu rechnen?
4. Wie beabsichtigt die Verwaltung mit der vom Ratsbeschluss
abweichenden, gegen die BBB-Fraktion beschlossenen Empfehlung der
BV Bad Godesberg umzugehen, den Satzungsbereich nur "auf den
Kernbereich der mittelalterlichen Bebauung (Muffendorfer Hauptstraße,
Alt St. Martin mit umgebender Bebauung und Friedhof, Kommende)" zu
begrenzen, sodass die übrigen Bereiche, die vom Ratsbeschluss mit
umfasst wurden, "vorläufig nicht in den Geltungsbereich des
Aufstellungsbeschluss einbezogen werden."
Zu Nr. 1 und Nr. 3:
Das mit der Erarbeitung der Denkmalbereichssatzung „Historischer Ortskern
Bonn-Muffendorf“ beauftragte Planungsbüro STADTGUUT hat in enger
Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde und dem Landschaftsverband-
Amt für Denkmalpflege im Rheinland- eine Entwurfsfassung der
Denkmalbereichssatzung vorgelegt. Diese umfasst den räumlichen und den
sachlichen Geltungsbereich zur Satzung sowie den Satzungstext mit
Festsetzungen.
Ebenfalls zum Umfang der Beauftragung gehört die Erarbeitung eines
Handbuches, das den Eigentümer*innen bzw. Antragstellenden Empfehlungen
an die Hand geben soll, wie eine Bebauung in Abstimmung mit demSeite 1 von 3
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historischen Ortsbild weiterentwickelt werden könnte.
Es ist vorgesehen, voraussichtlich im 1. Quartal 2025 die
Denkmalbereichssatzung mit den zugehörigen Unterlagen für den
Auslegungsbeschluss in die politischen Gremien einzubringen und diese durch
das Büro STADTGUUT vorstellen zu lassen.
Mit Fassung des Aufstellungsbeschlusses der Denkmalbereichssatzung am
18.04.2024 durch den Rat der Stadt Bonn und dessen Bekanntmachung am
19.06.2024 trat die vorläufige Schutzwirkung nach § 4 Absatz 1
Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) ein. Damit sind im Gebiet der in
Aufstellung befindlichen Satzung Maßnahmen nach § 9, § 13 oder § 15 DSchG
NRW erlaubnispflichtig. In den vergangenen Monaten konnten in
verschiedenen Baugenehmigungs- und denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren
bereits einvernehmliche Lösungen zwischen Bauherren und Unterer
Denkmalbehörde im Sinne der Denkmalbereichssatzung gefunden werden.
Zu Nr. 2:
Seit der Fassung des Aufstellungsbeschlusses am 18.04.2024 durch den Rat
der Stadt Bonn sind bei der Verwaltung keine Einwendungen oder Bedenken
gegen den beschlossenen Geltungsbereich eingegangen. Im Nachgang zur
Öffentlichkeitsveranstaltung am 18.10.2023 ist eine einzige
Einwendung eingegangen, die auf eine Reduzierung des räumlichen
Geltungsbereichs gerichtet war. Es handelt sich um drei Grundstücke im
Eigentum des Einwenders, die sich im Randbereich der Satzung befinden und
von denen eines mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Eine Herausnahme der
Grundstücke ist aus fachlichen Gründen nicht möglich.
Zu Nr. 4:
Zu diesem Thema hat die Verwaltung bereits inhaltlich Stellung genommen (DS
Nr. 231158-04 ST).
Die von der Bezirksvertretung Bad Godesberg seinerzeit im Zuge ihrer
Anhörung eingebrachten Empfehlung einer großräumigen Reduzierung des
räumlichen Geltungsbereichs war unter fachlichen Aspekten nicht
nachvollziehbar und wich gravierend von der Empfehlung des Gutachtens des
Landschaftsverbandes-Amt für Denkmalpflege im Rheinland- (LVR-ADR) von
2014 sowie der fachlichen Empfehlung des beauftragten Planungsbüros
STADTGUUT nach Analyse des Ortsteils Muffendorf ab. Eine über die o.g.
ausführliche Stellungnahme hinausgehende Auseinandersetzung mit dem vom
Ratsbeschluss abweichenden Votum der BV Bad Godesberg ist nicht erfolgt
bzw. war durch diese erledigt.
Gleichwohl fixiert der zum Aufstellungsbeschluss der Denkmalbereichssatzung
Muffendorf zugehörige Plan des LVR-ADR mit seinem Vorschlag zur
Satzungsabgrenzung das spätere Satzungsgebiet noch nicht endgültig:
Kleinere Veränderungen sind im Zuge des Satzungsverfahrens möglich, wenn
sie auch nach fachlichen Erwägungen vertretbar oder sogar geboten sind und
unter Beteiligung der Fachbehörden (Untere Denkmalbehörde und LVR-ADR)
vorgenommen werden. Hierbei ist die beabsichtigte Veränderung anhand der
im Gutachten identifizierten schutzwürdigen Belange zu bewerten.Seite 2 von 3
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Für die vorliegende Denkmalbereichssatzung wurden aufgrund der fachlichen
Erkenntnisse im Zuge des Erarbeitungsprozesses drei Änderungsbereiche
identifiziert. Es handelt sich um zwei kleinere Reduzierungen des
Geltungsbereichs sowie eine Erweiterung. Eine entsprechende
Beschlussfassung zur Änderung des Geltungsbereichs soll ebenfalls
voraussichtlich im 1. Quartal 2025 in einer gemeinsamen Beschlussvorlage mit
dem Auslegungsbeschluss in die politischen Gremien eingebracht werden.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 10:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de