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231158-04 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Aufstellungsbeschluss zur Denkmalbereichssatzung Muffendorf

Nummer
231158-04 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
15.01.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 18.04.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 231158 Aufstellungsbeschluss zur Denkmalbereichssatzung Muffendorf

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
231158-04 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Aufstellungsbeschluss zur
Denkmalbereichssatzung Muffendorf
Beratungsfolge
Rat 01.02.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Bezirksvertretung Bad Godesberg hat in ihrer Sitzung am 06.12.2023
entgegen den Aussagen des vorliegenden Gutachtens des LVR - Amtes für
Denkmalpflege im Rheinland (LVR-ADR) eine deutliche Reduzierung des
Geltungsbereiches empfohlen.
Die von der BV vorgeschlagene Abgrenzung des Geltungsbereichs beschränkt
sich im Zuge dieser Empfehlung auf die Muffendorfer Hauptstraße, die bereits
als Baudenkmal eingetragene Kirche Alt-St. Martin mit Friedhof und
umgebender Bebauung sowie auf die ebenfalls bereits als Baudenkmal
eingetragene Kommende.
Aus den nachfolgend dargelegten fachlichen und rechtlichen Gründen kann
diese reduzierte Abgrenzung von der Verwaltung nicht befürwortet werden:
a) Fachliche Erwägungen
Die Reduzierung entspricht nicht der fachlichen Empfehlung des Gutachtens
des LVR-ADR von 2014 sowie der fachlichen Empfehlung des von der Stadt
mit der Erarbeitung der Satzung beauftragten Planungsbüros STADTGUUT
nach Analyse des Ortsteils Muffendorf.
Das Gutachten des LVR-ADR stellt fest, dass nicht nur die historische
Bausubstanz der ausschlaggebende Grund der Unterschutzstellung ist,
sondern darüber hinaus der Ortsgrundriss, die historisch belegten
Freiflächen als Zeugnis der ehemals landwirtschaftlichen Nutzung
insbesondere im Wein- und Pfirsichanbau, Einzelbäume und Bewuchs, das
historisch gewachsene Straßen- und Wegesystem sowie die Silhouette, die
Wahrnehmung des Ortes von außen, ortsinnere Blickbezüge und die
Blickbezüge zu markanten Objekten in der Umgebung.
Die Gesamtheit der o.g. Merkmale ist bis zum heutigen Tag mit wenigen
sichtbaren Veränderungen im historischen Ortskern erhalten, so dass das
Gutachten zum Schluss kommt, dass Muffendorfs historischer Ortskern als ein
Ganzes über die Muffendorfer Hauptstraße hinaus erhaltenswert und würdig ist,
im Rahmen einer Denkmalbereichssatzung unter Schutz gestellt zu werden.Seite 1 von 3
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In den vergangenen Jahren hat eine bauliche Entwicklung überwiegend in
Bereichen außerhalb des gutachterlich vorgeschlagenen Geltungsbereichs
stattgefunden. Es finden sich jedoch zwischenzeitlich auch einige Bauvorhaben
aus jüngerer Zeit im Bereich des historischen Ortskerns, die sich nicht
angemessen in die historische Umgebung einfügen.
Aufgrund fehlender Rechtsgrundlage kann auch der Abriss ‚schöner‘
erhaltenswerter Bausubstanz, die das Ortsbild prägt, seitens der Stadt Bonn
nicht verhindert und eine bauliche Entwicklung nicht im Sinne der
denkmalfachlichen Betrachtung erfolgen. Beispiele hierfür finden sich aktuell in
der Klosterbergstraße und in der Bürvigstraße.
Lediglich in wenigen Bereichen Muffendorfs, z.B. in der Muffendorfer
Hauptstraße, in der sich viele Baudenkmale befinden, kann im Zuge des
Umgebungsschutzes eine denkmalfachliche Abwägung bei Bauvorhaben oder
Abrissen erfolgen und die Entwicklung gelenkt werden.
Darüber hinaus gilt für die Muffendorfer Hauptstraße sowie einen Teil der
Martinstraße die im Jahre 1972 aufgestellte ‚Satzung über die besonderen
Anforderungen an die Baugestaltung zum Schutz der baulichen Eigenart‘, so
dass zumindest im Hinblick auf die straßenseitige Ansicht eine Handhabe
besteht, ein Bauvorhaben besonders betrachtet zu begleiten.
Für alle anderen Bereiche, die sich zudem nicht im Umgebungsschutz eines
Baudenkmals befinden, gelten keine besonderen Anforderungen im Zuge eines
Abrisses oder Neubaus außer der Einhaltung des geltenden Rechts.
Die oben beschriebene Entwicklung wurde auch seitens etlicher Teilnehmender
der Informations- und Beteiligungsveranstaltung am 18.10.2023 in Muffendorf
kritisch gesehen, da es das historische Ortsbild nachhaltig zum Negativen
verändert.
Erst mit der Fassung des Aufstellungsbeschlusses der
Denkmalbereichssatzung besteht für die Verwaltung die rechtliche Grundlage,
solchen Fehlentwicklungen entgegen wirken zu können. Sobald der
Aufstellungsbeschluss gefasst und bekannt gemacht wurde, greift das
Denkmalschutzgesetz NRW als Rechtsgrundlage. Danach unterliegen alle
Baumaßnahmen innerhalb des Geltungsbereich einem Erlaubnisvorbehalt.
Dadurch kann sichergestellt werden, dass eine Weiterentwicklung des Gebietes
im Einklang mit seinen schutzwürdigen Bestandteilen ermöglicht wird.
Gleichwohl fixiert der zum Aufstellungsbeschluss der Denkmalbereichssatzung
Muffendorf zugehörige Plan des LVR-ADR mit seinem Vorschlag zur
Satzungsabgrenzung das spätere Satzungsgebiet noch nicht endgültig:
Kleinere Veränderungen sind im Zuge des Satzungsverfahrens aufgrund
weiterer fachlicher Erkenntnisse noch möglich, wenn die Veränderung nach
Betrachtung aller im Gutachten identifizierten schutzwürdigen Belange
vertretbar ist.
b) Rechtliche Erwägungen
Sollte sich der Rat nicht der Beschlussempfehlung des Unterausschusses
Denkmalschutz bzw. des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen vom
24.10.2023, die auch verwaltungsseitig befürwortet werden kann, sondern derSeite 2 von 3
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Empfehlung der BV Bad Godesberg anschließen, wäre eine räumlich scharfe
wie denkmalfachlich gut begründete Abgrenzung des künftigen
Satzungsgebietes für den mit dem Aufstellungs-beschluss einsetzenden
Erlaubnisvorbehalt zu formulieren, um deren rechtliche Anfechtbarkeit
auszuschließen oder zumindest auf ein Minimum zu begrenzen. Diese
denkmalfachliche Begründung ist aus Sicht der Fachverwaltung für den seitens
der Bezirksvertretung formulierten reduzierten Umgriff nicht herzustellen.
Die Verwaltung empfiehlt daher der Beschlussempfehlung des
Unterausschusses Denkmalschutz bzw. des Ausschusses für Wohnen,
Planung und Bauen zu folgen.
c) Ergänzende Information zum Stand der fachlichen Bearbeitung
Nach Einbringen der Beschlussvorlage zum Aufstellungsbeschluss hat am
14.12.2023 ein Abstimmungsgespräch mit dem LVR-ADR sowie der Unteren
Denkmalbehörde, der Ortsteilplanung und dem beauftragten Büro
stattgefunden, in dem der Entwurf der Analyse von Muffendorf vorgestellt
wurde. Die Analyseergebnisse werden seitens der Unteren Denkmalbehörde
und des LVR-ADR im Wesentlichen mitgetragen, so dass aus fachlicher Sicht
keine Veränderung des Geltungsbereichs angezeigt ist.
Zur Erläuterung ist noch auszuführen, dass das Planungsbüro STADTGUUT
beauftragt ist, eine Denkmalbereichssatzung und ein begleitendes Handbuch
auf Grundlage einer eingehenden Analyse des historischen Ortsteils von
Muffendorf zu erstellen. Die Denkmalbereichssatzung enthält die genaue
Abgrenzung und die schützenswerten Inhalte, die als Festsetzungen die Ziele
der zukünftigen Entwicklung beschreiben. Das Handbuch soll den
Eigentümer*innen bzw. Antragstellenden Empfehlungen an die Hand geben,
wie eine Bebauung in Abstimmung mit dem historischen Ortsbild
weiterentwickelt werden könnte.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 05:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de