231154 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Oberkassel, Rauchlochweg 29 - Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 3 Wohneinheiten Az.: 40075/2023
Kerndaten
- Nummer
- 231154
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 03.07.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 231154 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Oberkassel, Rauchlochweg 29 - Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 3 Wohneinheiten Az.: 40075/2023 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.08.2023 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung, den Antrag auf Vor- bescheid abgelehnt hat, da das nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch – BauGB- unzulässig ist. Aufgrund des langen Ab- standes zwischen der letzten und der nächsten Sitzung des Ausschusses während der Sommerpause hat die Verwaltung zur Wahrung von Fristen, den Antrag auf Vorbescheid bereits abgelehnt. Begründung Beabsichtigt ist die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinhei- ten (Hinterhaus) im rückwärtigen Bereich des o. g. Grundstückes. Das Vorhabengrundstück ist dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Der Bewuchs auf dem Grundstück ist klar dem unmittelbar anschließenden Wald zuzuordnen. Zudem widerspricht das angefragte Vorhaben den Darstel- lungen des Flächennutzungsplanes der Stadt Bonn, da das Grundstück als „Fläche für die Forstwirtschaft“ ausgewiesen ist. Der Außenbereich beginnt unmittelbar an der rückwärtigen Bauflucht des angefragten vorderen Baukör- pers. Somit kommt der rückwärtige Grundstücksbereich für eine weitere bauli- che Ausdehnung nicht in Frage. Bei dem geplanten Wohnhaus handelt es sich nicht um ein sogenanntes privi- legiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB. In der Vergangenheit wurden bereits zwei Bauanträge zur Errichtung von jeweils einem Mehrfamili- enhaus mit sieben bzw. zehn Wohneinheiten im rückwärtigen Grundstücksbe- reich des Grundstückes Rauchlochweg 29 aus gleichem Grund abgelehnt. Eine Zulassung im Einzelfall nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB kann ebenfalls nicht in Betracht kommen, da dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenste-Seite 1 von 4 Seite 2 hen. Sowohl der geplante Eingriff in das Bestandsgelände mit seinen Abgrabun- gen/Aufschüttungen/Terrassierungen, als auch die Kubatur werden als deutlich übersetzt und nicht der Umgebung entsprechend als kritisch eingestuft. Dies gilt auch für den Versiegelungsgrad durch die Erschließungsanlagen des Ge- bäudes samt der fahrtechnischen Erschließung der Stellplatzflächen. Neben der planungsrechtlichen Problematik kann dem Bauvorhaben auch aus städtebaulicher sowie naturschutzrechtlicher Hinsicht nicht entsprochen wer- den, da der baumbestandene Grundstücksbereich, der sich in der Örtlichkeit als Wald darstellt, komplett gerodet werden müsste. Anlage/n 1 Lageplan Rauchlochweg 29_ (öffentlich) 2 Luftbild Rauchlochweg 29_ (öffentlich) 3 Lageplan Rauchlochweg 29_n. ö._ (nichtöffentlich)Seite 2 von 4 Seite 3 von 4 Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:21 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de