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231148-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Verfahren Denkmalbereichssatzung Combahnviertel, hier: Rechtslage bezüglich des vorläufigen Schutzes gem. § 10 Abs.3 i.V.m. § 4 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) und Erfordernis eines erneuten Aufstellungsbeschlusses

Nummer
231148-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
07.02.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 28.02.2024 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Unterausschusses Denkmalschutz 14.02.2024 Kenntnisnahme
  3. Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 231148 Abwägungs- und Satzungsbeschluss der Denkmalbereichssatzung "Combahnviertel" im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Mitte

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
231148-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Verfahren Denkmalbereichssatzung
Combahnviertel,
hier: Rechtslage bezüglich des vorläufigen
Schutzes gem. § 10 Abs.3 i.V.m. § 4 Abs. 1
Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) und
Erfordernis eines erneuten
Aufstellungsbeschlusses
Beratungsfolge
Unterausschuss Denkmalschutz 14.02.2024 Kenntnisnahme
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 28.02.2024 Kenntnisnahme
Rat 14.03.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Das Verfahren zur Aufstellung der Denkmalbereichssatzung Combahnviertel
(Beschluss vom 28.06.2021, DS-Nr. 210333) wurde noch unter der Geltung des
nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG NRW) vom 11. März
1980 in der zuletzt am 15.11.2016 geänderten Fassung begonnen. Unter dieser
Gesetzesfassung gab es das Instrument des vorläufigen Schutzes des
vorgesehenen Satzungsgebietes während des Aufstellungsverfahrens, wie es
seit der Neufassung des Denkmalschutzgesetzes vom 13.04.2022 in § 10 Abs.
3 DSchG NRW in Verbindung mit § 4 Abs. 1 DSchG NRW festgelegt ist, nicht.
Nach Inkrafttreten der Neufassung des DSchG NRW wurde das Verfahren mit
der Offenlegung des Entwurfs der Denkmalbereichssatzung Combahnviertel
gemäß § 10 Abs. 4 DSchG NRW weitergeführt. Die Verwaltung war zunächst
davon ausgegangen, dass mit Bekanntmachung der öffentichen Auslegung die
vorläufige Schutzwirkung eingetreten war.
In einem Baugenehmigungsverfahren, in dem seitens der Verwaltung darauf
verwiesen worden war, dass sich das beantragte Vorhaben im Bereich der in
Aufstellung befindlichen Denkmalbereichssatzung Combahnviertel befindet und
für dieses aufgrund des angenommenen vorläufigen Schutzes gem. § 10 Abs.
4 DSchG NRW ein denkmalrechtlicher Erlaubnisvorbehalt bestehe, wurde
durch den Rechtsvertreter des Antragstellers das Bestehen des vorläufigen
Schutzes in Abrede gestellt. Seine Argumentation stützt sich darauf, dass zum
einen das Aufstellungsverfahren nach altem Recht hätte zu Ende geführt
werden müssen, welches noch keine vorläufige Schutzwirkung kannte. Zum
anderen verwies er auf einen Mangel in der Bekanntmachung der förmlichen
Offenlage, da dort der Aufstellungsbeschluss vom 26.06.2021 nicht erwähntSeite 1 von 2
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worden sei.
Nach Prüfung der Argumentation kommt die Verwaltung zu dem Schluss, dass
in der Tat die vorläufige Schutzwirkung für den Denkmalbereich
Combahnviertel bisher nicht wirksam geworden ist. Vor dem Hintergrund, dass
die Formulierung der Übergangsvorschrift des § 43 Abs. 2 DSchG NRW nicht
eindeutig erkennen lässt, ob sie sich nur auf Eintragungsverfahren von
Denkmälern / Erlaubnisverfahren oder auch auf Satzungsverfahren für
Denkmalbereiche bezieht (die Verwaltung ist von Ersterem ausgegangen),
kommt die Verwaltung zu dem Schluss, dass es aus Gründen der größeren
Rechtssicherheit und Minimierung möglicher Angriffspunkte sehr ratsam ist,
das Verfahren mit einem neuen Aufstellungsbeschluss komplett auf die
Grundlage der Neufassung des Denkmalschutzgesetzes von 2022 zu stellen.
Daher wird die Verwaltung den politischen Gremien, beginnend mit dem
Planungsausschuss am 28.02.2024, eine Beschlussvorlage für einen neuen
Aufstellungsbeschluss zuleiten. Dieser könnte im Rat am 14.03.2024
verabschiedet werden und würde im darauf folgenden Amtsblatt bekannt
gemacht werden. Mit dieser Bekanntmachung wird auch der vorläufige
Schutzstatus gem. § 10 Abs. 3 DSchG NRW in Verbindung mit § 4 Abs. 1
DSchG NRW wirksam werden.
Vor einer Wiederholung der Offenlage des Satzungsentwurfs und der
zugehörigen Unterlagen gem. § 10 Abs. 4 DSchG NRW wird die Verwaltung
diese auf eventuellen Aktualisierungsbedarf prüfen. Anschließend wird sie den
politischen Gremien eine entsprechende Beschlussvorlage unterbreiten.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 02:24 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de