231148-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Verfahren Denkmalbereichssatzung Combahnviertel, hier: Rechtslage bezüglich des vorläufigen Schutzes gem. § 10 Abs.3 i.V.m. § 4 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) und Erfordernis eines erneuten Aufstellungsbeschlusses
Kerndaten
- Nummer
- 231148-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 07.02.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
- Sitzung des Unterausschusses Denkmalschutz Kenntnisnahme
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (3.824 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 231148-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Verfahren Denkmalbereichssatzung Combahnviertel, hier: Rechtslage bezüglich des vorläufigen Schutzes gem. § 10 Abs.3 i.V.m. § 4 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) und Erfordernis eines erneuten Aufstellungsbeschlusses Beratungsfolge Unterausschuss Denkmalschutz 14.02.2024 Kenntnisnahme Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 28.02.2024 Kenntnisnahme Rat 14.03.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Das Verfahren zur Aufstellung der Denkmalbereichssatzung Combahnviertel (Beschluss vom 28.06.2021, DS-Nr. 210333) wurde noch unter der Geltung des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG NRW) vom 11. März 1980 in der zuletzt am 15.11.2016 geänderten Fassung begonnen. Unter dieser Gesetzesfassung gab es das Instrument des vorläufigen Schutzes des vorgesehenen Satzungsgebietes während des Aufstellungsverfahrens, wie es seit der Neufassung des Denkmalschutzgesetzes vom 13.04.2022 in § 10 Abs. 3 DSchG NRW in Verbindung mit § 4 Abs. 1 DSchG NRW festgelegt ist, nicht. Nach Inkrafttreten der Neufassung des DSchG NRW wurde das Verfahren mit der Offenlegung des Entwurfs der Denkmalbereichssatzung Combahnviertel gemäß § 10 Abs. 4 DSchG NRW weitergeführt. Die Verwaltung war zunächst davon ausgegangen, dass mit Bekanntmachung der öffentichen Auslegung die vorläufige Schutzwirkung eingetreten war. In einem Baugenehmigungsverfahren, in dem seitens der Verwaltung darauf verwiesen worden war, dass sich das beantragte Vorhaben im Bereich der in Aufstellung befindlichen Denkmalbereichssatzung Combahnviertel befindet und für dieses aufgrund des angenommenen vorläufigen Schutzes gem. § 10 Abs. 4 DSchG NRW ein denkmalrechtlicher Erlaubnisvorbehalt bestehe, wurde durch den Rechtsvertreter des Antragstellers das Bestehen des vorläufigen Schutzes in Abrede gestellt. Seine Argumentation stützt sich darauf, dass zum einen das Aufstellungsverfahren nach altem Recht hätte zu Ende geführt werden müssen, welches noch keine vorläufige Schutzwirkung kannte. Zum anderen verwies er auf einen Mangel in der Bekanntmachung der förmlichen Offenlage, da dort der Aufstellungsbeschluss vom 26.06.2021 nicht erwähntSeite 1 von 2 Seite 2 worden sei. Nach Prüfung der Argumentation kommt die Verwaltung zu dem Schluss, dass in der Tat die vorläufige Schutzwirkung für den Denkmalbereich Combahnviertel bisher nicht wirksam geworden ist. Vor dem Hintergrund, dass die Formulierung der Übergangsvorschrift des § 43 Abs. 2 DSchG NRW nicht eindeutig erkennen lässt, ob sie sich nur auf Eintragungsverfahren von Denkmälern / Erlaubnisverfahren oder auch auf Satzungsverfahren für Denkmalbereiche bezieht (die Verwaltung ist von Ersterem ausgegangen), kommt die Verwaltung zu dem Schluss, dass es aus Gründen der größeren Rechtssicherheit und Minimierung möglicher Angriffspunkte sehr ratsam ist, das Verfahren mit einem neuen Aufstellungsbeschluss komplett auf die Grundlage der Neufassung des Denkmalschutzgesetzes von 2022 zu stellen. Daher wird die Verwaltung den politischen Gremien, beginnend mit dem Planungsausschuss am 28.02.2024, eine Beschlussvorlage für einen neuen Aufstellungsbeschluss zuleiten. Dieser könnte im Rat am 14.03.2024 verabschiedet werden und würde im darauf folgenden Amtsblatt bekannt gemacht werden. Mit dieser Bekanntmachung wird auch der vorläufige Schutzstatus gem. § 10 Abs. 3 DSchG NRW in Verbindung mit § 4 Abs. 1 DSchG NRW wirksam werden. Vor einer Wiederholung der Offenlage des Satzungsentwurfs und der zugehörigen Unterlagen gem. § 10 Abs. 4 DSchG NRW wird die Verwaltung diese auf eventuellen Aktualisierungsbedarf prüfen. Anschließend wird sie den politischen Gremien eine entsprechende Beschlussvorlage unterbreiten. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 02:24 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de