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231142-02 · Beschlussvorlage

Bürgerantrag: Änderung der Straßenreinigungsklasse Sankt-Augustinus-Straße 7 - 13

Nummer
231142-02
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
23.02.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 14.03.2024 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 231142 Bürgerantrag: Änderung der Straßenreinigungsklasse Sankt-Augustinus-Straße 7 - 13

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Beschlussvorlage
öffentlich
231142-02
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
Bürgerantrag: Änderung der
Straßenreinigungsklasse Sankt-Augustinus-Straße
7 - 13
Beratungsfolge
Rat 14.03.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Empfehlung der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 06.12.2023, DS
231142:
„Die Straßenreinigung in der Sankt-Augustinus-Straße 7 – 13 wird mit der
nächsten Änderung der Straßenreinigungssatzung wieder auf dem gesamten
Straßenabschnitt durchgeführt. Die Straßenreinigungsklasse ist auf das Niveau
der Straßenreinigungssatzung von 2019 anzupassen.“
wird nicht gefolgt.
Begründung
Der Beschlussvorschlag geht zurück auf eine Entscheidung der Bezirksvertre-
tung Bad Godesberg vom 06.12.2023 über einen entsprechenden Bürgeran-
trag.
Für eine entsprechende Änderung der Straßenreinigungssatzung wäre ein Be-
schluss des Rates erforderlich.
Der zugrundeliegende Bürgerantrag war wie folgt begründet:
Bei der Änderung bzw. Festlegung auf die Reinigungsklasse A0,5 wurde mögli-
cherweise die Verkehrswichtigkeit und Nutzungsfrequenz des o. g. Straßenab-
schnitts falsch eingeschätzt. Obwohl es sich für Autofahrer um eine Sackgasse
handelt, ist es für Fahrradfahrer, E-Scooter und Fußgänger durch den Fußweg
zur Laufenbergstraße der Hauptverbindungsweg in die Godesberger Innen-
stadt. Bei diesen Fußgängern und allen Zweiradfahrern handelt es sich primär
nicht um die direkten Anlieger, sondern um Bewohner des gesamten Viertels
Godesberg Nord. Ergänzen möchte ich die Nutzungsfrequenz auf unserem
Straßenabschnitt noch um den Umstand, dass der Endabschnitt der SackgasseSeite 1 von 3
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ganzjährig als Müllkippe und nicht nur nach dem Sperrmüll in Mitleidenschaft
gezogen wird, bei dem dort auch Hausrat, Altkleider und andere, nicht als
Sperrmüll klassifizierte Hinterlassenschaften abgestellt werden und zwar nicht
durch die unmittelbaren Anlieger, sondern aus der Laufenbergstraße und z.T.
Bonner Straße. Das später dann von städtischen Mitarbeiter*innen vorge-
schriebene Anbringen von Aufklebern, die auf die korrekte Entsorgung hinwei-
sen, erreichen den Verursacher ganz sicher nicht. Es wird zum Problem der
direkten Anlieger, die sich selbst und teils i.V.m. der Stadtreinigung um die Be-
seitung kümmern müssen.
Die bonnorange AöR teilt hierzu Folgendes mit:
Bereits ab 1999 war der in Rede stehende Straßenabschnitt ausschließlich von
den Anliegern zu reinigen.
Daran hat sich bis jetzt aus den folgenden Gründen nichts geändert:
Aufgrund der eingeschränkten Wendemöglichkeit im weiteren Bereich der
Sankt-Augustinus-Straße ist eine gefahrlose Weiterfahrt nicht möglich, da dort
die Kehrmaschine nicht vorwärts wenden kann. Rangieren und Rückwärtsfah-
ren wird von Berufsgenossenschaft „Verkehr“ als gefährlich eingestuft. Die Ver-
antwortung für dieses Fahrmanöver trägt immer die Person am Steuer. Die
Wegstrecken im Bonner Stadtgebiet wurden daher im Hinblick auf unvermeid-
bares Rückwärtssetzen einer detaillierten Vor-Ort-Prüfung unterzogen.
Auch für diesen Bereich wurde für die Tätigkeit „Rückwärtsfahren bzw. Zurück-
setzen“ eine Gefährdungsbeurteilung erstellt. Sie ergab, dass der Fahrer von
einer zweiten Person eingewiesen werden muss. Diese steht aber vor Ort nicht
zur Verfügung.
Des Weiteren ist das Befahren von in Privateigentum befindlichen Flächen zum
„Wenden“ untersagt. Die Sackgasse der Sankt-Augustinus-Straße bietet nach
ausgiebiger Prüfung keine ausreichende Wendemöglichkeit für den hoheitli-
chen Einsatz der Kehrmaschine. Auch die anderen Verkehrsteilnehmer werden
mittels Verkehrszeichen daraufhin gewiesen, dass keine Wendemöglichkeit
besteht.
Aus diesen Gründen verbleibt die Reinigungspflicht – ausgenommen der
Fläche vor dem Spielplatz - weiterhin bei den Anlieger*innen. Eine Änderung
der Reinigungsklasse ist in diesem Abschnitt aus arbeitsschutzrechtlichen
Gründen nicht zulässig.
Ausgenommen davon ist die der bonnorange AöR übertragene Reinigung der
Grundstücke vor städtischen Liegenschaften. Gegenüber der Hausnummern
11-13 liegt eine städtische Liegenschaft in Form eines öffentlichen Spielplatzes.
Der Gehweg, sowie Teile der Fahrbahn werden maschinell mittels einer Klein-
kehrmaschine gereinigt. Die Kosten gehen nicht zu Lasten der Gebührenzahler.Seite 2 von 3
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Sollte es insgesamt zu Verschmutzungen kommen, können die Bürger*innen
einfach und bequem Ihr Anliegen zur Stadtreinigung (wie defekte Papierkörbe,
wilde Müllkippen oder Sperrmüllreste) direkt online beim Mängelmelder melden
und bei Bedarf ein Foto mitschicken. Durch diesen digitalisierten Meldeprozess
lassen sich die gemeldeten Mängel anschließend von den Mitarbeitenden der
bonnorange AöR lokalisieren und beseitigen.
Aufgrund der Erläuterungen der bonnorange AöR ist der Beschlussemp-
fehlung der Bezirksvertretung Bad Godesberg nicht zu folgen.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 00:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de