231136-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Umwandlung der bisherigen Rechtsform des NRW KULTURsekretariats in einen Zweckverband
Kerndaten
- Nummer
- 231136-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 10.10.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Kulturausschusses Empfehlung
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 231136-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 41 Kulturamt Dezernat: Dez. IV Umwandlung der bisherigen Rechtsform des NRW KULTURsekretariats in einen Zweckverband Beratungsfolge Kulturausschuss 24.10.2023 Empfehlung Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 08.11.2023 Empfehlung Rat 09.11.2023 Entscheidung Ergänzende Informationen und Unterlagen Die Vollversammlung des Wuppertaler Kultursekretariats NRW (NRWKS) hat in ihrer Sitzung am 27.09.2023 die Umwandlung in einen Zweckverband beschlossen. Mit dem Beschluss wurden auch die als neue Anlagen beigefügten Unterlagen (finale Satzung, Wirtschaftsplan 2024-Erfolgsplan nach HGB, Wirtschaftsplan 2024 und Geschäftsordnung) beschlossen, die hiermit für die anstehende Beschlussfassung durch die städtischen Gremien zur Kenntnis gegeben werden. Sie ersetzen die entsprechenden Anlagen zur Beschlussvorlage DS- Nr.: 231136. Anlage/n 1 23-09-27 Anlage 1 Satzung Zweckverband_final (öffentlich) 2 23-09-27 Anlage 2 - Wirtschaftsplan 2024_Erfolgsplan nach HGB (öffentlich) 3 23-09-27 Anlage 3 - Wirtschaftsplan NRWKS 2024 (öffentlich) 4 23-09-27 Anlage 4 - Geschäftsordnung NRWKS Zweckverband_07.09.2023 (öffentlich)Seite 1 von 20 1 von 9 Zweckverbandssatzung des NRW KULTURsekretariats Präambel ................................................................................................................................ 2 § 1 Verbandsmitglieder ........................................................................................................ 2 § 2 Name, Sitz und Rechtsform ........................................................................................... 2 § 3 Aufgaben ....................................................................................................................... 2 § 4 Programme .................................................................................................................... 3 § 5 Organe .......................................................................................................................... 3 § 6 Verbandsversammlung .................................................................................................. 3 § 7 Arbeitsausschuss .......................................................................................................... 5 § 8 Beschlüsse der Verbandsversammlung ........................................................................ 6 § 9 Verbandsvorsteher:in..................................................................................................... 7 § 10 Geschäftsführung .......................................................................................................... 7 § 11 Übernahme des NRW KULTURsekretariats der Stadt Wuppertal ................................. 8 § 12 Haushaltsführung und Prüfung ...................................................................................... 8 § 13 Abgabe von Erklärungen ............................................................................................... 8 § 14 Personal ........................................................................................................................ 8 § 15 Bekanntmachungen Zweckverband .............................................................................. 9 § 16 Beitritt, Ausscheiden und Kündigung ............................................................................. 9 § 17 Anwendung Gleichstellungsgesetz ................................................................................ 9 § 18 Inkrafttreten ................................................................................................................... 9Seite 2 von 20 2 von 9 Präambel Seit 1974 kooperieren die Verbandsmitglieder im Bereich der Kultur. Dazu hatten sich die Mitglieder auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zusammengefunden, die mit der Zweckverbandsgründung gem. §§ 4, 7 und 9 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621/SGV. NRW. 202) in der jeweils gültigen Fassung eine Fortführung erfahren soll. § 1 Verbandsmitglieder (1) Die Städte Aachen, Bielefeld, Bochum, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Hagen, Köln, Krefeld, Mönchengladbach, Moers, Mülheim an der Ruhr, Münster, Neuss, Oberhausen, Recklinghausen und Wuppertal bilden gemeinsam mit dem Landschaftsverband Rheinland (kurz: LVR) zur gemeinsamen Aufgabenwahrneh- mung auf dem Gebiet der Kulturarbeit einen Zweckverband nach dem Gesetz über kom- munale Gemeinschaftsarbeit für das Land Nordrhein-Westfalen (GkG NRW) vom 01.10.1979 in der Fassung vom 01.12.2021. (2) Kooperationsvereinbarungen im kulturellen Bereich zwischen einzelnen Verbandsmit- gliedern sowie zwischen diesen und Dritten werden durch diese Satzung nicht ausge- schlossen. (3) Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, die Ziele des Zweckverbands aktiv zu fördern und wirken auf die Umsetzung der Beschlüsse des Zweckverbandes in ihrem Einfluss- bereich hin. § 2 Name, Sitz und Rechtsform (1) Der Zweckverband führt den Namen „NRW KULTURsekretariat“ (kurz: NRWKS). (2) Der Sitz des Zweckverbandes ist Wuppertal. § 3 Aufgaben (1) Der Zweck des NRWKS ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Zweckverband initiiert, fördert und organisiert dazu insbesondere im Rahmen seiner Kooperationspro- gramme (§ 4) gemeinsam mit den Verbandsmitgliedern sowie weiteren kommunalen, überregionalen und internationalen Kulturpartner:innen eine Vielzahl von Programmen, Projekten und Veranstaltungen als allgemeine Aufgaben im Bereich Kultur, beispiels- weise in den Sparten Theater, Musik, Bildende Kunst, Literatur und Tanz.Seite 3 von 20 3 von 9 (2) Neben den durch die vorgenannten Aufgaben und Programme bestimmten Aufgaben kann der Zweckverband weitere Aufgaben übernehmen, soweit diese dem Verbands- zweck entsprechen. (3) Der Zweckverband kann Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen, wenn diese dem Verbandszweck zu fördern geeignet sind. § 4 Programme (1) Zur Umsetzung seines Verbandszwecks realisiert das NRWKS Kooperationspro- gramme und Landesprogramme. (2) Die Kooperationsprogramme sind wesentlicher Teil der Aufgaben des Zweckverbandes und auf einen hohen Beteiligungsgrad der Verbandsmitglieder und der Kulturakteur:in- nen der Verbandsmitglieder ausgerichtet. Sie sollen wesentlich zur Profilierung und Ent- wicklung des Kulturlandes NRW beitragen. (3) Konzepte zu Kooperationsprogrammen werden im Rahmen der Programmliste in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes beschlossen. (4) Nach Beschluss der Programme sind diese Bestandteile der sogenannten Programm- liste des Zweckverbandes. Die Bestandteile der Programmliste können im Wege eines Zuwendungsbescheides der zuständigen obersten Landesbehörde vom Land NRW mit Landesmitteln gefördert werden. (5) Der Zweckverband kann seine kulturellen Zwecke auch verfolgen, indem er Landespro- gramme umsetzt. § 5 Organe Die Kulturarbeit des Zweckverbandes erfolgt durch: 1. Verbandsversammlung 2. Verbandsvorsteher:in § 6 Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung ist das zentrale Beschlussgremium, das aus den Vertre- ter:innen der Verbandsmitglieder besteht. In der Regel entsenden die Verbandsmitglie- der ihre Kulturdezernent:innen als Vertreter:innen. Für jede:n Vertreter:in wird ein:e Stellvertreter:in für den Fall der Verhinderung bestellt. Als Gäste mit Rederecht nehmenSeite 4 von 20 4 von 9 an den Sitzungen die/der Kulturdezernent:in des Städtetags NRW sowie ein:e Vertre- ter:in des Landes teil. Darüber hinaus kann der/die Kulturdezernent:in der Bezirksregie- rung Düsseldorf als Gast eingeladen werden. (2) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund dieser Satzung die Zu- ständigkeit des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin begründet ist. Die Ver- bandsversammlung entscheidet insbesondere über a) die Wirtschaftsführung in Form eines Finanz- und Wirtschaftsplans b) die Feststellung des Jahresabschlusses c) die Entlastung des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin d) die generellen Richtlinien und Ziele der Kulturarbeit des Zweckverbands e) die laufende Überwachung der Tätigkeiten des Verbandsvorstehers/der Verbands- vorsteherin einschließlich der Prüfung des jährlich durch den/die Verbandsvorste- her:in vorzulegenden Tätigkeitsberichtes f) die Wahl und Abberufung des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin g) die Bildung und Zusammensetzung von Beiräten und Ausschüssen, soweit sie nicht bereits durch diese Satzung geregelt sind h) Vereinbarungen mit dem Land NRW i) die Verabschiedung der Programmliste gemäß Vorschlag des Arbeitsausschusses j) Mehrausgaben nach § 16 Abs. 5 EigVO k) die Benennung des Abschlussprüfungsunternehmens l) die Geschäftsordnung des Zweckverbands, der Verbandsversammlung und des Arbeitsausschusses sowie der Geschäftsleitung (Verbandsvorsteher:in und Ge- schäftsführung) m) die Gründung, den Erwerb und die Beteiligung an Unternehmen n) die Festlegung der Umlage o) den Beitritt neuer Mitglieder p) die Satzung des Zweckverbandes sowie deren Änderung oder Aufhebung q) die Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes r) die Auflösung des Zweckverbandes. (3) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte eine vertretungsberechtigte Person zur/zum Vorsitzenden; in gleicher Weise wählt sie ein:e Stellvertreter:in. (4) Die Verbandsversammlung wählt eine:n Verbandsvorsteher:in und eine:n Stellvertre- ter:in. Für die Wahl ist jedes Mitglied der Verbandsversammlung vorschlagsberechtigt.Seite 5 von 20 5 von 9 Vorschläge sind den Vorsitzenden spätestens vier Wochen vor der jeweiligen Verbands- versammlung schriftlich mitzuteilen. (5) Die Verbandsversammlung kann Ausschüsse und Beiräte bilden. (6) Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzte des Verbandsvorstehers/der Ver- bandsvorsteherin. (7) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. § 7 Arbeitsausschuss (1) Die Verbandsversammlung bildet einen Arbeitsausschuss, der mit Mitgliedern aus der Mitte der Verbandsversammlung besetzt wird. Die Verbandsversammlung überträgt die in Abs. 3 und 4. genannten Aufgaben auf den Arbeitsausschuss. (2) Die Mitgliederzahl im Arbeitsausschuss soll 10 (zehn) nicht überschreiten. Ständige Mit- glieder des Arbeitsausschusses sind die Vorsitzenden der Verbandsversammlung. In der Regel nimmt die Geschäftsleitung (Verbandsvorsteher:in und Geschäftsführung) ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. Als Gäste mit Rederecht nehmen an den Sit- zungen der/die Kulturdezernent:in des Städtetags NRW sowie ein:e Vertreter:in des Landes teil. Darüber hinaus kann der/die Kulturdezernent:in der Bezirksregierung Düs- seldorf als Gast eingeladen werden. Der/Die Vorsitzende der Verbandsversammlung übernimmt in der Regel auch den Vorsitz des Arbeitsausschusses. (3) Die Verbandsversammlung überträgt dem Arbeitsausschuss insbesondere folgende Aufgaben: a) Die fachliche und inhaltliche Begleitung des Verbandsvorstehers/der Verbandsvor- steherin sowie der Geschäftsführung einschließlich der Prüfung des jährlich durch den/die Verbandsvorsteher:in vorzulegenden Tätigkeitsberichte b) Die Erarbeitung des Vorschlags der Programmliste c) Die Mitwirkung bei Dringlichkeitsentscheidungen des Verbandsvorstehers/der Ver- bandsvorsteherin bzw. der Geschäftsführung, wobei mindestens der/die Vorsit- zend:e der Verbandsversammlung sowie ein weiteres im Arbeitsausschuss tätiges Mitglied mitwirken muss. (4) Die Entscheidungen des Arbeitsausschusses erfolgen durch Mehrheitsbeschluss. Im Übrigen gilt § 8 entsprechend. (5) Der Arbeitsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Verbandsversamm- lung zu beschließen ist.Seite 6 von 20 6 von 9 § 8 Beschlüsse der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung findet auf Einladung des Verbandsvorstehers/der Verbands- vorsteherin und des/der Vorsitzenden der Verbandsversammlung einmal jährlich an dem Verwaltungssitz eines Verbandsmitglieds statt. In den Verbandsversammlungen wird festgelegt, welches Verbandsmitglied für die folgende Verbandsversammlung Gastgeber sein wird. Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern der Verbandsver- sammlung ist eine weitere Verbandsversammlung einzuberufen. (2) Der/Die Vorsitzende der Verbandsversammlung setzt die Tagesordnung fest. Die Einla- dungsfrist beträgt zwei Wochen. Punkte, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sol- len, müssen mindestens vier Wochen vor der Sitzung vorliegen. Die Tagesordnung kann mit Mehrheitsbeschluss zu Beginn der Sitzung durch Nachträge ergänzt werden. (3) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmbe- rechtigten Mitglieder anwesend sind oder als anwesend gilt. (4) Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, da mindestens die Hälfte der stimm- berechtigten Mitglieder nicht anwesend ist, ist innerhalb von drei Wochen eine neue Verbandsversammlung einzuberufen. Sie ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In einer aus dem genannten Grunde nicht beschlussfähigen Verbandsversammlung kann mit einfacher Mehrheit der Anwesenden in besonders eili- gen Angelegenheiten das Verfahren für einen schriftlichen Umlaufbeschluss herbeige- führt werden. (5) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden, soweit das Gesetz nichts anderes be- stimmt, mit Stimmenmehrheit gefasst. Entscheidungen gem. § 6 Abs. 2 Buchst. m) bis o) bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder. Beschlüsse zur Änderung der Auf- gaben des Zweckverbandes sowie zu dessen Auflösung müssen einstimmig gefasst werden. (6) Im Übrigen gelten für das Verfahren die Regelungen des § 50 GO NRW entsprechend. (7) Über jede Sitzung ist durch die Geschäftsführung ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. (8) Die Verbandsversammlung kann auch ohne physische Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort, insbesondere in Form einer Videokonferenz mit Audioübertra- gung („virtuelle Verbandsversammlung“) oder als Kombination einer Präsenz- und vir- tuellen Verbandsversammlung („Hybridform“) abgehalten werden.1 1 Vgl. BeckFormB BHW, Form. I. 5. Anm. 1-22, beck-online.Seite 7 von 20 7 von 9 (9) Im Übrigen ist in dem Fall, dass ein Mitglied der Verbandsversammlung verhindert ist, sowohl Stellvertretung mit Stimmberechtigung als auch Stimmrechtübertragung zuläs- sig. § 9 Verbandsvorsteher:in (1) Der/Die Verbandsvorsteher:in führt mit Hilfe der Geschäftsführung die laufenden Ge- schäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Zweckverbandssatzung und der Be- schlüsse der Verbandsversammlung die Verwaltung des Zweckverbandes. (2) Er/Sie vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich und unterzeichnet die Bekanntmachungsanordnungen und die von der Verbandsversammlung beschlosse- nen Satzungen. (3) Der/Die Verbandsvorsteher:in ist Dienstvorgesetzte:r der Dienstkräfte des Zweckver- bandes einschließlich der Geschäftsführung. (4) Der/Die Verbandsvorsteher:in soll Kulturdezernent:in/Beigeordnete:r für Kultur eines Mitglieds des Zweckverbands sein. Ebenso wie der/die Verbandsvorsteher:in wird auch der/die Vertreter:in des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin aus dem Kreise der Mitglieder der Verbandsversammlung gewählt. (5) Der/Die Verbandsvorsteher:in soll für die Dauer von mindestens vier Jahren gewählt werden. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Sollte seine/ihre Amtszeit beim Ver- bandsmitglied enden, endet auch seine/ihre Amtszeit als Verbandsvorsteher:in. § 10 Geschäftsführung (1) Auf Vorschlag des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin beschließt die Ver- bandsversammlung die Einstellung einer Geschäftsführung. Der Geschäftsführung kön- nen und sollen Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. (2) Die Geschäftsführung bereitet im Einvernehmen mit dem Arbeitsausschuss die Be- schlüsse der Verbandsversammlung und die Sitzungen des Arbeitsausschusses selbst- ständig vor. (3) Die Geschäftsführung informiert den/die Verbandsvorsteher:in und den Arbeitsaus- schuss laufend über den Geschäftsgang. (4) Die Geschäftsführung legt dem Arbeitsausschuss und der Verbandsversammlung einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor. (5) Die Aufgaben der Geschäftsführung werden in einer Geschäftsordnung für die Ge- schäftsleitung näher geregelt.Seite 8 von 20 8 von 9 (6) Die Geschäftsführung des NRWKS beruft die Gründungsversammlung ein. Diese ist bis zum 29.02.2024 abzuhalten. Die Geschäftsführung führt bis zur Gründungsversamm- lung die Geschäfte. § 11 Übernahme des NRW KULTURsekretariats der Stadt Wuppertal Mit Gründung hat der Zweckverband das bisher bei der Stadt Wuppertal angesiedelte NRWKS / die Geschäftsstelle mit der finanziellen, sachlichen und personellen Ausstattung (Gesamtrechtsnachfolge) zum 01.01.2024 übernommen. § 12 Haushaltsführung und Prüfung (1) Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbandes werden die Vorschriften über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Eigenbetriebe sinnge- mäß angewendet. (2) Der Zweckverband erhebt gemäß § 19 GkG NRW von seinen Verbandsmitgliedern eine Umlage bestehend aus einem Betrag in gleicher Höhe zur Deckung der Fixkosten und einem individuellen Betrag, der sich an dem Verhältnis des Nutzens der einzelnen Mit- glieder orientiert. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Zweckverbandes. (3) Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr. (4) Die Prüfung richtet sich nach § 18 GKG NW. Näheres kann in der Geschäftsordnung des Zweckverbands bestimmt werden. § 13 Abgabe von Erklärungen (1) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schrift- form. Sie sind von dem/der Verbandsvorsteher:in und dem/der Vertreter:in oder einem von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Bediensteten oder Mitglied der Ver- bandsversammlung zu unterzeichnen. (2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung. § 14 Personal (1) Der Zweckverband kann hauptamtlich tätige Beschäftigte zur Erledigung seiner Aufga- ben einstellen. (2) Für Dienstkräfte, deren Zugehörigkeit zum Zweckverband aus einem Überleitungsver- trag resultiert, bleiben dessen Bedingungen erhalten.Seite 9 von 20 9 von 9 (3) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes bzw. einer Änderung der Zweckverbands- aufgaben sind die Bediensteten des Zweckverbandes von den Verbandsmitgliedern an- teilig zu übernehmen. § 15 Bekanntmachungen Zweckverband Bekanntmachungen des Zweckverbands erfolgen 31.12.2023. § 16 Beitritt, Ausscheiden und Kündigung (1) Dem Zweckverband können weitere Mitglieder (§ 4 Abs. 2 Satz 1 GKG NW) beitreten. (2) Einzelne Mitglieder können durch schriftliche Kündigungserklärung unter Beachtung ei- ner Kündigungsfrist von 24 Monaten aus dem Zweckverband zum Ende eines Kalen- derjahres ausscheiden. § 17 Anwendung Gleichstellungsgesetz Die Vorschriften des Gleichstellungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (kurz: LGG NRW) sind auf den Zweckverband als Dienststelle i.S.v. §§ 3 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 LGG NRW anzuwenden. § 18 Inkrafttreten (1) Der Zweckverband ist unter dem Namen „NRW KULTURsekretariat“ am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung und ihrer aufsichtsbehördlichen Genehmi- gung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf entstanden. (2) Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2024 nach Bekanntmachung in Kraft. Der Zweckverband hat seinen Betrieb zum 01.01.2024 aufgenommen. Diese Satzung ist zu genehmigen.Seite 10 von 20 Erfolgsplan 2024 nach SKR 04 Stand: 05.09.2023 Pos.-Nr.Bilanz/ GuV Pos.-Bezeichnung HGBBeschriftung Gesamt Sachkonto Allgemein Verwaltung/ Direktion Kooperations- projekte Kooperations- projekte (allgemein) Kooperations- projekte (Presse- und Öffentlichkeitsarbeit) Impulse Favoriten Festival NOperas! (Fonds Experimentelles Musiktheater) Tanzrecherche NRW Interventionen im Stadtraum Kindertheater des Monats Kulturstrolche Musikkulturen inkl. Dialogprojekt Soundtrips NRW popNRW CityARTists (Kunstpreise) Ausschreibungen kommunale Diversität und Internationales (ehemals Kultur, Diversität und Diskurs) Jubiläum mit Festakt und Konferenz (Kommunen, Goethe, MKW) Greenstage (EU-Projekt) Next Level Festival Digitale Performance Werkproben Literarischer Sommer Kooperierte Projekte Nachhaltigkeit in der kommunalen Kulturarbeit tanzweb NRW Fonds Neues Musiktheater Fonds Neues Musiktheater (allgemein) Internationales Besucher- programm Internationales Besucher- programm (allgemein) Neue Wege Neue Wege (allgemein) KoSt/ KoST 1000 1010 2000 2010 2020 2010001 2010002 2010003 2010004 2010005 2010006 2010007 2010008 2010009 2010010 2010011 2010012 2010013 2010015 2010016 2010017 2010018 2010019 2010020 2010021 20100212 3000 3010 4000 4010 5000 5010 1. 3.586.480,00 626.480,00 67.600,00 75.000,00 850.000,00 5.000,00 150.000,00 48.000,00 70.000,00 40.000,00 83.000,00 75.000,00 30.000,00 7.000,00 57.000,00 56.000,00 50.000,00 50.000,00 385.000,00 85.000,00 25.000,00 15.000,00 80.000,00 50.000,00 27.000,00 250.000,00 302.400,00 27.000,00 Umsatzerlöse 0,00 1.a) [Individuelles Konto] Mitgliedsbeiträge 546.000,00 546.000,00 [Individuelles Konto] individueller Beitrag 80.480,00 80.480,00 1.b) [Individuelles Konto] Zuweisungen Bund 150.000,00 150.000,00 [Individuelles Konto] Zuweisungen Land NRW - Kooperationsmittel 1.367.600,00 67.600,00 75.000,00 150.000,00 5.000,00 100.000,00 48.000,00 70.000,00 40.000,00 75.000,00 75.000,00 30.000,00 7.000,00 57.000,00 56.000,00 50.000,00 50.000,00 130.000,00 85.000,00 25.000,00 15.000,00 80.000,00 50.000,00 27.000,00 [Individuelles Konto] Zuweisungen Land NRW - Ergänzungsmittel* 350.000,00 150.000,00 200.000,00 [Individuelles Konto] Zuweisungen Land NRW - Sondermittel 579.400,00 250.000,00 302.400,00 27.000,00 [Individuelles Konto] Zuweisungen Mitglieder/ Kommunen 225.000,00 200.000,00 25.000,00 [Individuelles Konto] Zuschüsse Dritter 220.000,00 200.000,00 20.000,00 1.c) [Individuelles Konto] Finanzierungsbeiträge / Erstattungen von Kooperationspartnern 58.000,00 50.000,00 8.000,00 [Individuelles Konto] Sponsoring 10.000,00 10.000,00 [Individuelles Konto] Eintrittserlöse 0,00 [Individuelles Konto] Anzeigenverkauf 0,00 2. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 3. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 4. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Erträge 3.586.480,00 626.480,00 67.600,00 75.000,00 850.000,00 5.000,00 150.000,00 48.000,00 70.000,00 40.000,00 83.000,00 75.000,00 30.000,00 7.000,00 57.000,00 56.000,00 50.000,00 50.000,00 385.000,00 85.000,00 25.000,00 15.000,00 80.000,00 50.000,00 27.000,00 250.000,00 302.400,00 27.000,00 5. a) 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 5. b) 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 6. a) 1.020.938,00 561.438,00 0,00 0,00 305.000,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 142.500,00 12.000,00 6. b) 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 7. a) 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 7. b) 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 8. 2.633.610,00 133.110,00 67.600,00 75.000,00 545.000,00 5.000,00 150.000,00 48.000,00 70.000,00 40.000,00 83.000,00 75.000,00 30.000,00 7.000,00 57.000,00 56.000,00 50.000,00 50.000,00 385.000,00 85.000,00 25.000,00 15.000,00 80.000,00 50.000,00 27.000,00 250.000,00 159.900,00 15.000,00 Aufwendungen 3.654.548,00 694.548,00 67.600,00 75.000,00 850.000,00 5.000,00 150.000,00 48.000,00 70.000,00 40.000,00 83.000,00 75.000,00 30.000,00 7.000,00 57.000,00 56.000,00 50.000,00 50.000,00 385.000,00 85.000,00 25.000,00 15.000,00 80.000,00 50.000,00 27.000,00 250.000,00 302.400,00 27.000,00 9. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 10. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 11. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Sonstige Erträge 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 12. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 13. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Sonstige Aufwendungen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 14. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 15. -68.068,00 -68.068,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 16. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Erträge gesamt 3.586.480,00 626.480,00 67.600,00 75.000,00 850.000,00 5.000,00 150.000,00 48.000,00 70.000,00 40.000,00 83.000,00 75.000,00 30.000,00 7.000,00 57.000,00 56.000,00 50.000,00 50.000,00 385.000,00 85.000,00 25.000,00 15.000,00 80.000,00 50.000,00 27.000,00 250.000,00 302.400,00 27.000,00 Aufwendungen gesamt 3.654.548,00 694.548,00 67.600,00 75.000,00 850.000,00 5.000,00 150.000,00 48.000,00 70.000,00 40.000,00 83.000,00 75.000,00 30.000,00 7.000,00 57.000,00 56.000,00 50.000,00 50.000,00 385.000,00 85.000,00 25.000,00 15.000,00 80.000,00 50.000,00 27.000,00 250.000,00 302.400,00 27.000,00 Ergebnis -68.068,00 -68.068,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 17. -68.068,00 -68.068,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 * Bereitstellung der Ergänzungsmittel über 200.000 Euro durch das MKW noch nicht gesichert Abschreibungen: b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten sonstige betriebliche Aufwendungen Umsatzerlöse Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen andere aktivierte Eigenleistungen Sonstige betriebliche Erträge Materialaufwand: a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren Ergebnis nach Steuern sonstige Steuern Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag. Umsatzerlöse: Mitgliedsbeiträge Umsatzerlöse: Zuwendungen Umsatzerlöse: Sonstige Erlöse Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen Steuern vom Einkommen und vom Ertrag Materialaufwand: b) Aufwendungen für bezogene Leistungen Personalaufwand: a) Löhne und Gehälter Personalaufwand: b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und Abschreibungen: a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und SachanlagenSeite 11 von 20 Erfolgsplan A1 Erträge Betrag 1. Mitgliedsbeitrag 626.480 € 1.1. Umlage 546.000 € 1.2. Individueller Betrag 80.480 € 2. Zuwendungen des Landes 2.297.000 € 2.1 Zuwendung (Kooperationsprogramme und Ergänzungsmittel) 1.717.600 € 2.1.1 Zuwendung für Kooperationsprogramme 1.367.600 € 2.1.2 Ergänzungmittel Next Level (Bereitstellung durch das MKW noch nicht gesichert) 200.000 € 2.1.3 Ergänzungsmittel Impulse 150.000 € 2.2 Zuwendungen Sondermittel 579.400 € 2.2.1 Fonds Neues Musiktheater 250.000 € 2.2.2 Internationales Besucherprogramm 302.400 € 2.2.3 Neue Wege 27.000 € 3. Sonstige Projektfinanzierung 605.000 € 3.1 Impulse Theater Festival 550.000 € 3.1.1 Bundesbeauftragte für Kultur und Medien 150.000 € 3.1.2 Städtegemeinschaft 200.000 € 3.1.3 Kunststiftung NRW 150.000 € 3.1.4 Sonstige Finanzierung 50.000 € 3.2 Next Level Festival for Games 55.000 € 3.2.1 Veranstaltende Stadt 25.000 € 3.2.2 Sponsoring 10.000 € 3.2.3 Veranstaltungspartner 20.000 € 4. Sonstige Erstattungen Projekte 58.000 € 4.1 Kultursekretariat NRW Gütersloh 8.000 € 4.2 Kunststiftung NRW 50.000 € 5. Sonstige Betriebliche Erlöse - € SUMME ERTRÄGE 3.586.480 € A2 Aufwendungen Betrag 1. Personal (mitgliedsbeitragbasiert) 575.922 € 1.1 festangestelltes Personal 555.408 € 1.2 projektunabhängige Fahrtkosten 5.500 € 1.3 Weiterbildung / Teambuilding 4.000 € 1.4 Lohnbuchhaltung und Personalsachbearbeitung 4.984 € 1.5 Leistungsorientierte Bezahlung 6.030 € 2. Miete und Betriebskosten (Umlage) 59.461 € 2.1 Miete (ausschließlich umlagebezogen) 37.000 € 2.2 Stellplätze 696 € 2.3 Betriebskosten 21.765 € 3. Versicherungen (Umlage) 8.077 € 3.1 Haftpflicht 500 € 3.2 Unfall (alle Mitarbeiter) 3.655 € 3.3 Einbruch-Diebstahl + Feuer Inhalt 191 € 3.4 Elektronik 1.232 € 3.5 Vermögenseigenschaden- / Vermögensschaden 1.700 € 3..6 Veranstalterhaftpflicht 800 € Wirtschaftsplan 2024: NRW KULTURsekretariat (Zweckverband) Stand: 05.09.2023Seite 12 von 20 A2 Aufwendungen Betrag 4. Rechts- und Steuerberatungskosten (Umlage) 36.333 € 4.1 Steuerberatung 5.093 € 4.2 Wirtschaftsprüfung 10.823 € 4.3 Rechtsberatung 20.417 € 4.3.1 Vertrags- und Vergaberecht u.a. 19.367 € 4.3.2 Arbeitsrecht 1.050 € 5. Allgemeine Netzwerkarbeit (Umlage) 6.000 € 6. Sonstige Sachkosten (Umlage) 8.755 € 6.1 Telekommunikation 1.000 € 6.2 Büroausstattung 1.500 € 6.3 Software Buchhaltung 5.956 € 6.4 Bankgebühren 299 € 7. Kooperationsprogramme 2.380.600 € 7.1. Programme 978.000 € 7.2 Overhead (Sachkosten, Hilfsdienste, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit) 167.600 € 7.3. Festivals (Impulse Theater Festival, Next Level Festival 1.235.000 € 7.3.1 Impulse Theater Festival 850.000 € 7.3.2 Next Level Festival 385.000 € 8. Sonderprogramme 579.400 € 8.1 Fonds Neues Musiktheater 250.000 € 8.2 Internationales Besucherprogramm (inkl. Personalkosten/-buchhaltung, anteilig Miet-/Betriebskosten) 302.400 € 8.3 Neue Wege (inkl. Personal, anteilig Miete- und Betriebskosten, Personalbuchhaltung, LOB) 27.000 € SUMME Aufwendungen Gesamt 3.654.548 € Überschuss / Fehlbetrag - 68.068 € Der Fehlbetrag kann 2024 durch die Rücklagen des NRW KULTURsekretariats ausgeglichen werden. In die Positionen 1.1. Personal, 1.4. Personalbuchhaltung und 4. Rechts- und Steuerberatungskosten wurden Tariferhöhungen bzw. Kostensteigerungen in Höhe von 7 % eingerechnet im Vergleich zu den Planzahlen aus dem Sommer 2022. Stand: 05.09.2023Seite 13 von 20 Stand: 07.09.2023 1 von 7 Geschäftsordnung des Zweckverbands „NRW KULTURsekretariat“ Präambel ................................................................................................................................................. 2 A. Verbandsversammlung.................................................................................................................... 2 § 1 Vorsitzende:r der Verbandsversammlung ..................................................................................... 2 § 2 Mitglieder ...................................................................................................................................... 2 § 3 Gäste .............................................................................................................................................. 3 § 4 Protokoll und Tagesordnung der Verbandsversammlung............................................................. 3 B. Arbeitsausschuss ............................................................................................................................. 3 § 5 Arbeitsausschuss ........................................................................................................................... 3 C. Geschäftsleitung .............................................................................................................................. 4 § 6 Geschäftsleitung ............................................................................................................................ 4 § 7 Aufgaben der Geschäftsführung ................................................................................................... 4 § 8 Berichtspflicht und Prüfung ........................................................................................................... 5 § 9 Vollmachten und Befugnisse ......................................................................................................... 6 § 10 Programmbeirat .......................................................................................................................... 6 D. Umlage ............................................................................................................................................ 7 § 11 Umlage......................................................................................................................................... 7Seite 14 von 20 Stand: 07.09.2023 2 von 7 Präambel Die vorliegende Geschäftsordnung des NRW KULTURsekretariats (NRWKS) umfasst vier Kapitel mit Regelungen zur Verbandsversammlung, zum Arbeitsausschuss, zur Geschäftsleitung des Zweckverbands sowie zur Umlage. Sie regelt ergänzend zur Satzung des Zweckverbands die Zusammenarbeit der Gremien und die Rolle und Aufgaben von dem/der Vorsitzenden der Verbandsversammlung, dem/der Verbandsvorsteher:in und der Geschäftsführung. A. Verbandsversammlung § 1 Vorsitzende:r der Verbandsversammlung (1) Die Amtszeit des/der Vorsitzenden und der Stellvertretung dauert in der Regel vier Jahre. (2) Wenn die Mitgliedschaft jenes Verbandsmitglieds endet, das den/die Vorsitzende:n entsendet, so endet damit auch seine/ihre Amtszeit als Vorsitzende:r. Gleiches gilt für das Ende der Amtszeit des Wahlbeamten des entsendenden Mitglieds. (3) Der/Die Vorsitzende lädt die Mitglieder zur Verbandsversammlung mit Versendung der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Sitzung ein. Vorschläge für die Tagesordnung können bei der Geschäftsstelle spätestens bis vier Wochen vor Sitzungstermin eingereicht werden. (4) Die Sitzungsleitung der Verbandsversammlung und des Arbeitsausschusses übernimmt der/die Vorsitzende oder seine/ihre Stellvertretung. (5) Die Amtszeit des/der Vorsitzenden und seiner/ihrer Stellvertretung endet mit der Wahl des/der jeweiligen Nachfolgers/Nachfolgerin. (6) Seine/Ihre Pflichten ergeben sich aus den einschlägigen Gesetzen (bspw. dem GkG), der Satzung des Zweckverbands und der Geschäftsordnung. § 2 Mitglieder (1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind in der Regel die Kulturdezernent:innen/- beigeordneten. Sofern ein/eine Kulturdezernent:in/-beigeordnete:r das Amt des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin bzw. Stellvertretung innehat, soll das Mitglied durch eine sachkundige und vertretungsberechtigte andere Person in der Verbandsversammlung vertreten werden können. (2) Im Falle der Verhinderung eines Kulturdezernenten/-beigeordneten/einer Kulturdezernentin/- beigeordneten soll das Mitglied in der Regel durch einen/eine Kulturamtsleiter:in bzw. Leiter:in des Kulturbüros oder durch eine andere sachkundige und vertretungsberechtigte andere Person in der Verbandsversammlung vertreten werden. (3) Die Zweckverbandsversammlung muss zur Beschlussfassung in Präsenz tagen. Eine Ausnahme zur Präsenzsitzung ist nur nach den Bestimmungen des GkG NRW möglich. (4) Die Mitglieder der Verbandsversammlung gelten in einer Sitzung als anwesend, wenn sie persönlich anwesend oder virtuell zugeschaltet sind („Hybridform“ als Kombination einer Präsenz- und virtuellen Verbandsversammlung). Auch eine reine Videokonferenz mit AudioübertragungSeite 15 von 20 Stand: 07.09.2023 3 von 7 („virtuelle Verbandsversammlung“) ist möglich. Eine Stimmabgabe ist in allen drei Durchführungsformen möglich und gültig. (5) Stimmberechtigt sind die Mitglieder bzw. deren Vertreter:innen gem. § 2.1 sowie der/die Vertreter:in des Landes. § 3 Gäste Die in der Satzung benannten Gäste sind regelmäßig zur Verbandsversammlung einzuladen. Die Einladung weiterer Gäste ist möglich. Ein Mitglied kann bis zwei Wochen vor der Sitzung der Einladung von Gästen widersprechen. Der Einladung von dem/der Vertreter:in des Landes kann nicht widersprochen werden. § 4 Protokoll und Tagesordnung der Verbandsversammlung (1) Über jede Sitzung ist durch die Geschäftsführung ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. (2) Auf den ausdrücklichen Wunsch eines Mitglieds ist dessen Erklärung zu einem Tagesordnungspunkt aufzunehmen. (3) Das Protokoll ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der Geschäftsführer:in bzw. dem/der Verbandsvorsteher:in oder dessen/deren Stellvertreter:in zu unterzeichnen und allen Mitgliedern innerhalb von drei Wochen nach der Verbandsversammlung zuzuleiten. (4) Einwände gegen das Protokoll sind spätestens auf der folgenden Sitzung der Verbandsversammlung geltend zu machen. Über das Protokoll entscheidet die Verbandsversammlung mit dem ersten Tagesordnungspunkt. (5) Regelungen zur Tagesordnung finden sich in der Satzung des Zweckverbands (vgl. § 8 Abs. 2) B. Arbeitsausschuss § 5 Arbeitsausschuss (1) Die Zusammensetzung des Arbeitsausschusses regelt die Satzung. (2) Der Arbeitsausschuss besteht aus sechs wechselnden Mitgliedern. Die Mitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren durch die Verbandsversammlung berufen. Die einmalige Verlängerung der Mitgliedschaft im Arbeitsausschuss ist möglich. (3) Der Arbeitsausschuss tagt in der Regel drei Mal im Jahr in der Geschäftsstelle in Wuppertal oder in digitaler oder hybrider Form. Die Geschäftsstelle lädt den Arbeitsausschuss mit Versendung der Tageordnung spätestens zwei Wochen vor der Sitzung ein. (4) Die Mitglieder des Arbeitsausschusses gelten in einer Sitzung als anwesend, wenn sie entweder persönlich anwesend sind oder durch Video- oder Telefonkonferenz zugeschaltet sind. (5) Über die Sitzungen des Arbeitsausschusses wird ein Protokoll gemäß § 4 verfasst, gezeichnet und zugeleitet. (6) Die in der Satzung benannten Gäste sind regelmäßig zur Arbeitsausschusssitzung einzuladen, wenn nicht ein Mitglied zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich widerspricht. Der Einladung von dem/der Vertreter:in des Landes kann nicht widersprochen werden. (7) Der/Die Vorsitzende oder Stellvertreter:in der Verbandsversammlung und der/die Verbands- vorsteher:in bzw. die Geschäftsführung kann gemeinsam mit einem weiteren Mitglied desSeite 16 von 20 Stand: 07.09.2023 4 von 7 Arbeitsausschusses Dringlichkeitsentscheidungen treffen. Diese Entscheidungen müssen nachträglich von der Verbandsversammlung genehmigt werden. C. Geschäftsleitung § 6 Geschäftsleitung (1) Der Geschäftsleitung gehören der/die Verbandsvorsteher:in und der/die Geschäftsführer:in bzw. im Verhinderungsfall die jeweiligen Stellvertreter:innen an. (2) Die Pflichten des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin ergeben sich aus den einschlägigen Gesetzen (bspw. dem GkG), der Satzung des Zweckverbands und der Geschäftsordnung. (3) Stellvertreter:in des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin ist der/die Verwaltungsleiter:in. (4) Der/die Geschäftsführer:in fungiert und wird geführt als Direktor:in. § 7 Aufgaben der Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung übt ihre Tätigkeit nach Maßgabe der Satzung des Zweckverbandes sowie der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Geschäftsordnung aus. (2) An den/die Geschäftsführer:in bzw. den/die Direktor:in wird die allgemeine Vertretung des Zweckverbands von dem/der Verbandsvorsteher:in delegiert. Der/die Geschäftsführer:in bzw. Direktor:in ist verpflichtet, bei besonderen Vorkommnissen den/die Verbandsvorsteher:in hinzuzuziehen. (3) Zu den Aufgaben des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin bzw. des Direktors/der Direktorin zählt insgesamt die fachliche und wirtschaftliche Entwicklung des Zweckverbands. Dies erfolgt durch: a) Organisatorische Leitung der Geschäftsstelle: Die Geschäftsführung ist verantwortlich für die Arbeitsfähigkeit der Geschäftsstelle, die Gestaltung der Prozesse und Organisationsentwicklung sowie Qualitätsmanagement. b) Gremienarbeit: Die Gremienarbeit erfolgt im Benehmen von Vorsitzendem/Vorsitzender der Verbandsversammlung, Verbandsvorsteher:in und Geschäftführer:in bzw. Direktor:in. Der/die Verbandsvorsteher:in überträgt/delegiert grundsätzlich die Vorbereitung, Organisation und Nachbereitung von Gremiensitzungen an die Geschäftsführung. Dazu gehört die Vorbereitung der Einladung zur Sitzung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung sowie die Vorbereitung von Beschlüssen und Sitzungsunterlagen und die Protokollierung der Sitzung gemäß § 4. c) Personalführung: Der/Die Geschäftsführer:in bzw. Direktor:in übernimmt die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiter:innen der Geschäftsstelle. Er/Sie ist als Führungskraft zuständig für die Personalplanung, -verwaltung, und -akquise und übernimmt die Fürsorgepflicht. Ihm/Ihr obliegt die Genehmigung von Dienstreisen, Fortbildungen, Urlaub. Genehmigungen für den/die Geschäftsführer:in erteilt in der Regel der/die Verbands- vorsteher:in bzw. Stellvertreter:in. Dienstreisen der Geschäftsführung in NRW sind grundsätzlich genehmigt. Der/Die Geschäftsführer:in und seine/ihre Stellvertretung schließt Zielvereinbarungen mit den Mitarbeiter:innen und führt zugehörige Evaluationsgespräche.Seite 17 von 20 Stand: 07.09.2023 5 von 7 d) Programmarbeit: Der/Die Geschäftsführer:in bzw. Direktor:in und seine/ihre Stellvertretung ist für die Entwicklung der strategischen Ziele des Zweckverbands und inhaltliche Programmplanung des Zweckverbands unter Beteiligung des Programmbeirates zuständig und bringt entsprechende Vorschläge in die Gremien ein. Er/Sie ist für die Umsetzung der Arbeit des NRWKS und die Durchführung der Programme und Projekte auf Grundlage der Entscheidungen der Verbandsversammlung verantwortlich. Die Geschäftsführung vertritt und verantwortet die inhaltliche Arbeit gegenüber der Verbandsversammlung und gegenüber der Öffentlichkeit. Sie ist für die Öffentlichkeitsarbeit des Zweckverbands zuständig. e) Finanzverantwortung: Die Geschäftsführung hat in Abstimmung mit der Verbandsversammlung und dem/der Verbandsvorsteher:in die Gesamtbudgetverantwortung für durch den Zweckverband verwalteten Gelder und ist verantwortlich für die Beantragung der Landesmittel und die Einwerbung von weiteren Drittmitteln. Sie ist verantwortlich für die langfristige kaufmännische Planung sowie die Vorbereitung des Wirtschaftsplanes sowie des Jahresabschlusses entsprechend § 8 der Geschäftsordnung. Sie ist verantwortlich für die rechtzeitige Vorlage der Rechenschaft gegenüber Geldgeber:innen in Form von Verwendungsnachweisen, Abrechnungen u.a.m. Sie ist verantwortlich für die Mitteilung an die Mitglieder über den finanziellen und sachlichen Nutzen aus der Arbeit des Zweckverbands. § 8 Berichtspflicht und Prüfung (1) Wirtschaftsplan: Der Wirtschaftsplan ist spätestens zwei Monate vor Beginn des Wirtschaftsjahres der Verbandsversammlung vorzulegen. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, Vermögensplan/Investitionsplan und der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan ist eine dreijährige Finanzplanung zugrunde zu legen. (2) Jahresabschluss: Der/Die Verbandsvorsteher:in hat in Anwendung der Vorschriften des 3. Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) für große Kapitalgesellschaften bis spätestens zum 31.03. nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und einen Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer einzureichen. Nach erfolgter Prüfung durch den Abschlussprüfer ist der Jahresabschluss und der Lagebericht der Verbandsversammlung vorzulegen. (3) Wirtschaftsprüfung: Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes umfasst auch die Prüfung und Berichterstattung nach § 53 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG). Der/Die Abschlussprüfer:in kann durch den/die Vorsitzende:n hinzugezogen an den Verhandlungen der Verbandsversammlung über den von dem/der Verbandsvorsteher:in vorgelegten Jahresabschluss und den Lagebericht teilnehmen und berichtet über die wesentlichen Ergebnisse seiner/ihrer Prüfung. (4) Der Zweckverband richtet sich nach den Vergabeleitlinien des Landes Nordrhein-Westfalen. (5) Die Rechnungsprüfungsämter oder ähnliche Prüfungsstellen der Mitglieder, denen im Übrigen die Rechte nach § 54 in Verbindung § 44 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) eingeräumt werden, können die Wirtschaftsführung des Zweckverbands gemäß der jeweils erlassenen Rechnungsprüfungsordnung prüfen. (6) Der Arbeitsausschuss wird unterjährig von der Geschäftsleitung über die wirtschaftlichen Entwicklungen des Zweckverbands unterrichtet.Seite 18 von 20 Stand: 07.09.2023 6 von 7 § 9 Vollmachten und Befugnisse (1) Dauerschuldverhältnisse wie Mietverträge, Anstellungsverträge für unbefristete Angestellte und Dienstleistungsverträge, die im Wirtschaftsplan vorgesehen sind, kann nur der/die Verbandsvorsteher:in gemeinsam mit der Geschäftsführung für den Zweckverband unterzeichnen. (2) Die Geschäftsführung erhält vom/von der Verbandsvorsteher:in folgende Vollmachten: a. Bankvollmacht b. Kassenvollmacht c. Vollmacht für finanzielle Verpflichtungen bis zu einer Höhe von jeweils 100.000 EUR netto pro Jahr. (3) Die Geschäftsführung kann den fest angestellten Sachbearbeiter:innen in den Fällen Abs. 2 lit. a und b eingeschränkte Vollmachten zur Ausübung ihrer Tätigkeit gemäß Tätigkeitsbeschreibung einräumen. (4) Alle Erklärungen des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin sind durch die Geschäftsführung zu parafieren. (5) Der/Die Geschäftsführer:in bzw. Direktor:in entscheidet alle Personalfragen im Rahmen des Stellenplans (festes Personal) eigenständig. Er/Sie entscheidet über die Einstellung von Personal für den Zweckverband, dessen Kosten durch Dritte oder Einnahmen finanziert sind, sofern hierfür Mittel im Wirtschaftsplan vorgesehen sind bzw. die verbindliche Zusage über die Gewährung von Drittmitteln vorliegt. In allen weiteren Fällen entscheidet die Verbandsversammlung. § 10 Programmbeirat (1) Zur Begleitung der praktischen Arbeit des NRWKS beruft die Verbandsversammlung einen Programmbeirat. Der Programmbeirat dient der gemeinsamen Beratung und Entwicklung von Programmen und Projekten sowie der Abstimmung ihrer praktischen Umsetzung. (2) Dem Programmbeirat gehören der/die Geschäftsführer:in bzw. Direktor:in des NRWKS und je ein/eine Vertreter:in der Mitglieder an. Im Regelfall sind dies die Leiter:innen der Kulturämter oder Kulturbüros. Diese können zu den Beratungen weitere Mitarbeiter:innen wie Fachreferent:innen oder Institutsleiter:innen hinzuziehen. Ferner kann die für die Kultur zuständige oberste Landesbehörde einen/eine Vertreter:in zu den Beratungen entsenden. Als Gast wird ein/eine Vertreter:in des Städtetags eingeladen. Vorsitzende:r des Programmbeirates ist der/die Geschäftsführer:in bzw. Direktor:in oder dessen/deren Stellvertreter:in. Im Ausschuss verfügt jedes Mitglied über eine Stimme. Der Programmbeirat spricht Empfehlungen mit einfacher Mehrheit aus, die durch den/die Geschäftsführer:in bzw. Direktor:in dem Arbeitsausschuss zur Beratung und der Verbandsversammlung zur Beschlussfassung vorgetragen werden. Stimmberechtigt sind ausschließlich die Vertreter:innen der Mitglieder. (3) Der Programmbeirat tagt dreimal im Jahr, jeweils spätestens eine Woche vor dem Arbeitsausschuss. (4) Der/Die Geschäftsführer:in bzw. Direktor:in lädt ein, führt das Protokoll und leitet dieses den Mitgliedern des Programmbeirates und der Verbandsversammlung zu. (5) Die Einladung erfolgt spätestens zwei Wochen vor der Sitzung durch den/die Geschäftsführer:in bzw. Direktor:in.Seite 19 von 20 Stand: 07.09.2023 7 von 7 (6) Das Protokoll wird spätestens zwei Wochen nach der Sitzung an die Mitglieder des Programmbeirates versandt und von dem/der Geschäftsführer:in bzw. Direktor:in unterzeichnet. D. Umlage § 11 Umlage (1) Der Zweckverband erhebt von seinen Verbandsmitgliedern eine jährliche Umlage in Höhe von 26.000 EUR zur Deckung der Fixkosten. (2) Der Zweckverband erhebt zusätzlich einen individuellen Betrag von jedem Mitglied, der sich an dem Verhältnis des Nutzens der einzelnen Mitglieder bzw. ihrer Kulturszene orientiert. Dieser Betrag wird jährlich auf Basis der Vorjahreszahlen errechnet. Er wird bis zu einer Höhe von 5 % auf die Leistungen erhoben, die im Rahmen der Programmliste des NRWKS über den Mitgliedsbeitrag und besondere Projektfinanzierungen der Mitglieder hinaus den Mitgliedern oder deren Kulturszene bereitgestellt wurden. Bei den bereitgestellten Mitteln handelt es sich um die für die Programme des NRWKS bereitgestellten Kooperationsmittel des Landes sowie alle weiteren im Rahmen der Kooperationsprogramme akquirierten Mittel wie etwa Ergänzungsmittel des Landes, Fördergelder von Stiftungen oder der Bundesbeauftragten für Kultur und Medien. Zu beschließen durch die Zweckverbandsversammlung.Seite 20 von 20
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