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231136 · Beschlussvorlage

Umwandlung der bisherigen Rechtsform des NRW KULTURsekretariats in einen Zweckverband

Nummer
231136
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
25.08.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 08.11.2023 Empfehlung
  2. Sitzung des Kulturausschusses 29.08.2023 Empfehlung
  3. Sitzung des Kulturausschusses 24.10.2023 Empfehlung
  4. Sitzung des Rates 09.11.2023 Entscheidung federführend
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  1. 231136-01 ST Umwandlung der bisherigen Rechtsform des NRW KULTURsekretariats in einen Zweckverband
  2. 231136-02 ST Umwandlung der bisherigen Rechtsform des NRW KULTURsekretariats in einen Zweckverband

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Beschlussvorlage
öffentlich
231136
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
41 Kulturamt
Dezernat:
Dez. IV
Umwandlung der bisherigen Rechtsform des NRW
KULTURsekretariats in einen Zweckverband
Beratungsfolge
Kulturausschuss 29.08.2023 Empfehlung
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
13.09.2023 Empfehlung
Rat 19.09.2023 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Die Klärung der im Zusammenhang mit der beabsichtigten Gründung eines
Zweckverbandes anfallenden Fragen u.a. zu den Auswirkungen auf die Stadt
Bonn war sehr umfangreich und zeitintensiv und konnte nicht weiter
abgeschlossen werden. Einige Fragen müssen noch geklärt werden. Ein
Niederschriftauszug des Beschlusses muss dem NRWKS jedoch bis zum 15.
Oktober 2023 zur Weiterleitung an die Bezirksregierung vorgelegt werden. Eine
Beschussfassung im Rat im November käme daher zu spät.
Beschlussvorschlag
1. Auf Grundlage des Beschlusses der Vollversammlung des NRW
KULTURsekretariats am 26.10.2022 in Dortmund wird der Umwandlung der
Rechtsform in einen Zweckverband zum 01.01.2024 zugestimmt.
Der Zweckverband führt den Namen „NRW KULTURsekretariat“ (kurz:
NRWKS). Sitz des Zweckverbandes ist Wuppertal.
2. Dem als Anlage 1 beigefügten Satzungsentwurf wird zugestimmt.
3. Die Bundesstadt Bonn wird in der Verbandsversammlung von der/dem
Sport- und Kulturdezernent*in vertreten. Ihre Vertretung obliegt der
Amtsleitung des Kulturamtes.
4. Der/die unter Ziffer 3 genannte stimmberechtigte Vertreter*in wird
ermächtigt, über die Wirtschaftsplanung des Zweckverbandes
mitzuentscheiden. Der Rat wird darüber per Mitteilungsvorlage informiert.
5. Sollte für die Bundesstadt Bonn zusätzlich zum regulären Mitgliedsbeitrag
ein individueller Beitrag anfallen, werden die dafür erforderlichen Mittel
überplanmäßig aus dem Gesamthaushalt bereitgestellt.Seite 1 von 26
Seite 2
Begründung
Zu 1.-3.:
Seit 1974 kooperieren die Verbandsmitglieder des NRW Kultursekretariats im
Bereich der Kultur. Dazu hatten sich die Mitglieder auf der Grundlage einer
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zusammengefunden, die mit der
Zweckverbandsgründung gem. §§ 4, 7 und 9 des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01.10.1979 (GV.NRW.S.621/SGV.NRW.202)
in der jeweils gültigen Fassung eine Fortführung erfahren soll.
Die Stadt Bonn gehört dem „Sekretariat für gemeinsame Kulturarbeit“ seit 1979
an.
Das NRW KULTURsekretariat (NRWKS) gründet derzeit auf einer öffentlich-
rechtlichen Vereinbarung (örV) verschiedener Kommunen und dem LVR.
Neben den Festlegungen in der örV selbst wird die Aufbau- und
Ablauforganisation durch eine Geschäftsordnung, die zuletzt 2019 überarbeitet
wurde, bestimmt. Zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung im Kulturbereich hat die
Stadt Wuppertal ein ständiges Sekretariat eingerichtet, das sich haushalterisch
wie ein Regiebetrieb (Sonderhaushalt) darstellt. Derzeit sind 21 theater- und
orchestertragende Kommunen und der Landschaftsverband Rheinland Mitglied
des NRWKS.
Nach Auskunft des NRWKS ist die Inanspruchnahme von Fördergeldern, zu
deren Abwicklung das Land NRW das NRWKS nutzt (z.B. Neue Wege), nicht
unmittelbar an eine Mitgliedschaft im Zweckverband gebunden. Allerdings wird
das Land NRW lt. NRWKS die Vergabe von Förderprogrammen an externe
Einrichtungen (z.B. bei „Neue Wege) zukünftig voraussichtlich ausschreiben
müssen. Erst die neue Rechtsform des Zweckverbandes versetzt das NRWKS
in die Lage, sich an solchen Ausschreibungen zu beteiligen und ggf. die
Programme für seine Mitgliedsstädte zu betreuen und zu steuern. Nicht klären
lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt, ob für die Beantragung solcher Landesmittel
eine Mitgliedschaft im Zweckverband Voraussetzung sein wird.
Für die Fördergelder, die für Kooperationsprojekte des NRWKS beantragt
werden können, ist eine Mitgliedschaft definitiv zwingend erforderlich.
Die derzeitige Organisationsform bietet formal- und steuerrechtlich keine
ausreichende Sicherheit. So stellte etwa die Bezirksregierung Düsseldorf im
Frühjahr 2021 nach einer Prüfung durch das RPA, mit der Forderung zur
Umstellung des Förderverfahrens von Zuwendungsbescheiden auf -verträge
die öffentlich-rechtliche Verfasstheit des NRWKS in Frage. Dies konnte
abgewendet und die Förderpraxis mittels Zuwendungsbescheiden konnte
beibehalten werden. Die Bezirksregierung empfahl nichtsdestotrotz dringend,
die Rechtsform anzupassen.
Im Sommer 2021 beauftragte die Stadt Wuppertal als Trägerkommune des
NRWKS die Steuerberatungsgesellschaft Concunia BDO im Hinblick auf die
Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand gemäß § 2b
Umsatzsteuergesetz unter Berücksichtigung der Wahl einer neuen Rechtsform.Seite 2 von 26
Seite 3
Mit einer Rechtsformänderung kann laut der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Concunia GmbH nahezu ausgeschlossen werden, dass die Umlagezahlungen
der Mitgliedsstädte mit Umsatzsteuer belegt werden. Das Finanzamt hat sich
dieser Auffassung in einer verbindlichen Auskunft vom 28.09.2022
angeschlossen. Hinzu kommt, dass sich nach § 4 Nr. 29 UStG u.U. weitere
Vorteile bspw. bei der Umsetzung von Projekten ergeben können. Es wurde ein
Rechtsformvergleich angestellt, der zu dem Ergebnis kam, dass die Gründung
eines Zweckverbands angestrebt werden soll.
Der Zweckverband soll zum 1.1.2024 gegründet werden, um eine Besteuerung
nach Ablauf der Frist zur Umsatzsteuernovelle § 2b UStG zu vermeiden. Der
Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die
Rechtsverhältnisse werden im Rahmen des Gesetzes über die kommunale
Gemeinschaftsarbeit (GkG) durch Satzung geregelt. Die Organe des
Zweckverbands sind:
• Verbandsversammlung (vgl. § 6 Satzungsentwurf Zweckverband,
Anlage 1) - Aufgaben sind im Wesentlichen Entscheidung über die
Wirtschaftsführung, Jahresabschluss, Entlastung Vorsteher*in § 15 GkG
NRW
• Verbandsvorsteher (vgl. § 8 Satzungsentwurf Zweckverband; § 16 GkG
NRW) – führt die laufenden Geschäfte
Vorbehaltlich der zu fassenden Ratsbeschlüsse der Mitgliedskommunen hat die
Vollversammlung des NRW KULTURsekretariats am 26.10.2022 einstimmig die
Umwandlung in einen Zweckverband zum 01.01.2024 beschlossen. Der
Zweckverband wird den Namen „NRW KULTURsekretariat“ führen und seinen
Sitz in Wuppertal haben.
Die Mitgliedsstädte des Zweckverbandes werden in der Verbandsversammlung
in der Regel durch ihre Kulturdezernent*innen/Beigeordneten vertreten (§ 6 der
Satzung). Der Zweckverband besitzt satzungsgemäß einen Arbeitsausschuss
(wie bisher). Die Möglichkeit, sich über die jeweiligen Gremien (ggf. weitere
Ausschüsse wie z.B. Programmausschuss) einzubringen und die
Verbandsarbeit mitzusteuern, bleibt vollständig erhalten.
Am Entwurf der Satzung wird es voraussichtlich noch marginale Änderungen
geben (Aufzählung der Mitglieder in § 1 und Übergangsregelung zur Führung
der Geschäfte bis zur Gründungsversammlung, 01.01. - längstens 29.02.2024)
Weitere Regelungen werden in der als Anlage 3 als Entwurf beigefügten
Geschäftsordnung des Zweckverbandes getroffen.
Zu 4. und 5.:
Auswirkungen auf Finanzen und Personal:
Mit der Umlage der Mitglieder zzgl. der aktuell sog. Dynamischen Beiträge
finanziert das NRWKS seine Personal- und Betriebskosten. Die durch die
Versammlung der Kulturdezernent*innen/Beigeordneten für Kultur (bisher
Vollversammlung, künftig Verbandsversammlung) beschlossenen
Kooperationsprogramme werden überwiegend durch das Land im Wege eines
Zuwendungsbescheids finanziert. Weitere projektspezifische Mittel werdenSeite 3 von 26
Seite 4
durch den Bund, das Land, die Kunststiftung NRW und einzelne Mitgliedsstädte
bereitgestellt.
Der Gesamtetat des NRWKS beläuft sich derzeit auf rd. 3,6 Millionen Euro (s.
Anlage 2, Wirtschaftspläne 2023 und 2024).
Die anfallenden Personal- und Betriebskosten können mit unveränderten
Umlagezahlungen der Mitglieder, die in § 12 Abs. 2 im Satzungsentwurf
geregelt sind, 2024 voraussichtlich gedeckt werden. Das bestehende Personal
wird unter Beibehaltung der bestehenden Arbeitsvertragsbedingungen auf den
Zweckverband übergeleitet werden (vgl. § 14 des Satzungsentwurfes).
Auf Nachfrage teilte das NRWKS mit, dass es eine mittelfristige Finanzplanung
derzeit nicht valide ohne die Zustimmung der entsprechenden Gremien
herausgeben könne.
Die Rücklagen belaufen sich nach Auskunft des NRWKS voraussichtlich auf
mind. 100.000 Euro. Eine finale Berechnung erfolgt zu Beginn des Jahres
2024.
Für verschiedene Projekte und Veranstaltungen kann das Kulturamt resp.
können kulturelle Einrichtungen finanzielle Förderungen vom NRWKS erhalten.
Der sich daraus ergebende Förderbetrag setzt sich aus Förderungen,
Stipendien und Preisen sowie einem Anteil an Kosten der Organisation der
Programme des NRWKS wie z.B. Honoraren für Projektkoordinator*innen
zusammen. Im Jahr 2021 ergab sich so für Bonn eine direkte Fördersumme in
Höhe von 36.031,02 EUR.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt derzeit 26.000 EUR. Die den Mitgliedsbeitrag
ersetzende künftige Umlage wird nach Mitteilung in der Vollversammlung am
26.10.2022 in 2024 in gleicher Höhe anfallen.
Hinzu kommt ggf. ein individueller Beitrag (bisher dynamischer Beitrag). Dieser
wird bis zu einer Höhe von 5 % auf die Leistungen aus den Kooperations- und
Ergänzungsmitteln des Landes (2.1. des Wirtschaftsplans) sowie weiterer für
die Kooperationsprojekte akquirierter Mittel (3.1.1., 3.1.3., 3.1.4., 3.2.2., 3.2.3.
des Wirtschaftsplans) erhoben, die die Mitgliedsstädte im Vorjahr über den
Mitgliedsbeitrag hinaus vom NRWKS erhalten haben. Der individuelle Betrag ist
damit von vier Faktoren abhängig:
1. Die Kooperations- und Ergänzungsmittel können schwanken, d.h. je
mehr Geld das NRWKS für seine Kooperationsprogramme akquiriert,
desto höher wird der individuelle Betrag ausfallen. Die vom Land
bereitgestellten Mittel für die Kooperationsprogramme sind allerdings fix
und machen mit 1,367 Mio. EUR im Jahr 2024 knapp 70 % aus.
Besondere Abweichungen sind eher selten und werden mit der
Programmliste und künftig dann auch mit dem Wirtschaftsplan durch die
Vollversammlung bzw. Zweckverbandsversammlung beschlossen.
2. Verändert sich die Anzahl der Mitglieder, so werden die Mittel des
NRWKS auf mehr bzw. weniger Städte verteilt.
3. Verändert sich der Mitgliedsbeitrag, so reduziert bzw. erhöht sich die
Differenz zwischen Leistung des NRWKS und dem Mitgliedsbeitrag und
damit auch der individuelle Betrag.
4. Zuletzt ist die Höhe des individuellen Betrags davon abhängig, inSeite 4 von 26
Seite 5
welcher Höhe die Mitglieder von den Leistungen des NRWKS profitiert.
Die „Direkten Projektmittel“ bestehen aus Mitteln, die im Rahmen von
Bewilligungen in die Stadt Bonn geflossen sind und Projektausgaben,
die gleichermaßen auf alle Städte aufgeteilt werden. Overhead-Kosten
werden als „indirekter Vorteil“ auf alle Mitglieder gleichermaßen
umgelegt. Dieser lag in der Vergangenheit zwischen 6.000 und 9.000
EUR.
In den vergangenen Jahren hat die Stadt folgenden dynamischen Beitrag auf
Grundlage der Zuwendungen der Vorjahre gezahlt:
2018 294,28 EUR
2019 439,19 EUR
2020 594,09 EUR
2021 0,00 EUR
2022 0,00 EUR
In der letzten Sitzung des Arbeitsausschusses des NRWKS am 30.05.2023
wies der Geschäftsführer darauf hin, dass der dynamische Beitrag ab 2023 mit
5 % in voller Höhe erhoben werden muss, um die gestiegenen Kosten decken
zu können. Dabei handelt es sich dann um einen niedrigen 4-stelligen Betrag.
Für die Zukunft ist aufgrund der Gründung des Zweckverbandes mit
haushaltsrelevanten Kostensteigerungen zu rechnen, deren Höhe aufgrund der
vorliegenden Informationen nicht validiert werden kann. Aus diesem Grunde
wird die Verwaltung die Entwicklung im Jahr 2024 im Blick behalten und ggf.
die politischen Gremien informieren bzw. miterforderlichen Beschlussfassungen
einbeziehen.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe
1.04.01
Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
Kulturelle Projekte 4104011 Kulturelle Projekte
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
26.000,00
zuzügl. indiv.
Beitrag
74.1000 2023
(26.000,00)
individueller
Beitrag
Amtsinterne
Deckung
Einzahlungen /
ErträgeSeite 5 von 26
Seite 6
Haushaltsbelastung
jährlich
26.000,00
zuzügl. indiv.
Beitrag
Anlage/n
1 Anlage 1 - Entwurf Zweckverbandssatzung_11.11.2022 (öffentlich)
2 Anlage 2 - Entwurf Wirtschaftsplan NRWKS 2024_12.06.2023 (öffentlich)
3 Anlage 3 - Wirtschaftsplan NRWKS 2023_21.03.2023 (öffentlich)
4 Anlage 4 - Entwurf GO NRWKS Zweckverband_15.06.2023 (öffentlich)Seite 6 von 26
Stand: 11.11.2022
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Entwurf
Zweckverbandssatzung des NRW KULTURsekretariats
Präambel ................................................................................................................................ 2
§ 1 Verbandsmitglieder ........................................................................................................ 2
§ 2 Name, Sitz und Rechtsform ........................................................................................... 2
§ 3 Aufgaben ....................................................................................................................... 2
§ 4 Programme .................................................................................................................... 3
§ 5 Organe .......................................................................................................................... 3
§ 6 Verbandsversammlung .................................................................................................. 4
§ 7 Arbeitsausschuss .......................................................................................................... 5
§ 8 Beschlüsse der Verbandsversammlung ........................................................................ 6
§ 9 Verbandsvorsteher:in..................................................................................................... 7
§ 10 Geschäftsführung .......................................................................................................... 7
§ 11 Übernahme des NRW KULTURsekretariats der Stadt Wuppertal ................................. 8
§ 12 Haushaltsführung und Prüfung ...................................................................................... 8
§ 13 Abgabe von Erklärungen ............................................................................................... 8
§ 14 Personal ........................................................................................................................ 9
§ 15 Bekanntmachungen Zweckverband .............................................................................. 9
§ 16 Beitritt, Ausscheiden und Kündigung ............................................................................. 9
§ 17 Anwendung Gleichstellungsgesetz ................................................................................ 9
§ 18 Inkrafttreten ................................................................................................................... 9Seite 7 von 26
Stand: 11.11.2022
2 von 9
Präambel
Seit 1974 kooperieren die Verbandsmitglieder im Bereich der Kultur. Dazu hatten sich die
Mitglieder auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zusammengefunden,
die mit der Zweckverbandsgründung gem. §§ 4, 7 und 9 des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621/SGV. NRW. 202) in der
jeweils gültigen Fassung eine Fortführung erfahren soll.
§ 1
Verbandsmitglieder
(1) Die Städte Aachen, Bielefeld, Bochum, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen,
Gelsenkirchen, Hagen, Köln, Krefeld, Mönchengladbach, Moers, Mülheim an der Ruhr,
Münster, Neuss, Oberhausen, Recklinghausen, Solingen und Wuppertal bilden gemein-
sam mit dem Landschaftsverband Rheinland (kurz: LVR) zur gemeinsamen Aufgaben-
wahrnehmung auf dem Gebiet der Kulturarbeit einen Zweckverband nach dem Gesetz
über kommunale Gemeinschaftsarbeit für das Land Nordrhein-Westfalen (GkG NRW)
vom 01.10.1979 in der Fassung vom 01.12.2021.
(2) Kooperationsvereinbarungen im kulturellen Bereich zwischen einzelnen Verbandsmit-
gliedern sowie zwischen diesen und Dritten werden durch diese Satzung nicht ausge-
schlossen.
(3) Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, die Ziele des Zweckverbands aktiv zu fördern
und wirken auf die Umsetzung der Beschlüsse des Zweckverbandes in ihrem Einfluss-
bereich hin.
§ 2
Name, Sitz und Rechtsform
(1) Der Zweckverband führt den Namen „NRW KULTURsekretariat“ (kurz: NRWKS).
(2) Der Sitz des Zweckverbandes ist Wuppertal.
§ 3
Aufgaben
(1) Der Zweck des NRWKS ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Zweckverband
initiiert, fördert und organisiert dazu insbesondere im Rahmen seiner Kooperationspro-
gramme (§ 4) gemeinsam mit den Verbandsmitgliedern sowie weiteren kommunalen,
überregionalen und internationalen Kulturpartner:innen eine Vielzahl von Programmen,Seite 8 von 26
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Projekten und Veranstaltungen als allgemeine Aufgaben im Bereich Kultur, beispiels-
weise in den Sparten Theater, Musik, Bildende Kunst, Literatur und Tanz.
(2) Neben den durch die vorgenannten Aufgaben und Programme bestimmten Aufgaben
kann der Zweckverband weitere Aufgaben übernehmen, soweit diese dem Verbands-
zweck entsprechen.
(3) Der Zweckverband kann Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen,
wenn diese dem Verbandszweck zu fördern geeignet sind.
§ 4
Programme
(1) Zur Umsetzung seines Verbandszwecks realisiert das NRWKS Kooperationspro-
gramme und Landesprogramme.
(2) Die Kooperationsprogramme sind wesentlicher Teil der Aufgaben des Zweckverbandes
und auf einen hohen Beteiligungsgrad der Verbandsmitglieder und der Kulturakteur:in-
nen der Verbandsmitglieder ausgerichtet. Sie sollen wesentlich zur Profilierung und Ent-
wicklung des Kulturlandes NRW beitragen.
(3) Konzepte zu Kooperationsprogrammen werden im Rahmen der Programmliste in der
Verbandsversammlung des Zweckverbandes beschlossen.
(4) Nach Beschluss der Programme sind diese Bestandteile der sogenannten Programm-
liste des Zweckverbandes. Die Bestandteile der Programmliste können im Wege eines
Zuwendungsbescheides der zuständigen obersten Landesbehörde vom Land NRW mit
Landesmitteln gefördert werden.
(5) Der Zweckverband kann seine kulturellen Zwecke auch verfolgen, indem er Landespro-
gramme umsetzt.
§ 5
Organe
Die Kulturarbeit des Zweckverbandes erfolgt durch:
1. Verbandsversammlung
2. Verbandsvorsteher:inSeite 9 von 26
Stand: 11.11.2022
4 von 9
§ 6
Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung ist das zentrale Beschlussgremium, das aus den Vertre-
ter:innen der Verbandsmitglieder besteht. In der Regel entsenden die Verbandsmitglie-
der ihre Kulturdezernent:innen als Vertreter:innen. Für jede:n Vertreter:in wird ein:e
Stellvertreter:in für den Fall der Verhinderung bestellt. Als Gäste mit Rederecht nehmen
an den Sitzungen die/der Kulturdezernent:in des Städtetags NRW sowie ein:e Vertre-
ter:in des Landes teil. Darüber hinaus kann der/die Kulturdezernent:in der Bezirksregie-
rung Düsseldorf als Gast eingeladen werden.
(2) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes,
soweit nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund dieser Satzung die Zu-
ständigkeit des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin begründet ist. Die Ver-
bandsversammlung entscheidet insbesondere über
a) die Wirtschaftsführung in Form eines Finanz- und Wirtschaftsplans
b) die Feststellung des Jahresabschlusses
c) die Entlastung des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin
d) die generellen Richtlinien und Ziele der Kulturarbeit des Zweckverbands
e) die laufende Überwachung der Tätigkeiten des Verbandsvorstehers/der Verbands-
vorsteherin einschließlich der Prüfung des jährlich durch den/die Verbandsvorste-
her:in vorzulegenden Tätigkeitsberichtes
f) die Wahl und Abberufung des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin
g) die Bildung und Zusammensetzung von Beiräten und Ausschüssen, soweit sie
nicht bereits durch diese Satzung geregelt sind
h) Vereinbarungen mit dem Land NRW
i) die Verabschiedung der Programmliste gemäß Vorschlag des Arbeitsausschusses
j) Mehrausgaben nach § 16 Abs. 5 EigVO
k) die Benennung des Abschlussprüfungsunternehmens
l) die Geschäftsordnung des Zweckverbands, der Verbandsversammlung und des
Arbeitsausschusses sowie der Geschäftsleitung (Verbandsvorsteher:in und Ge-
schäftsführung)
m) die Gründung, den Erwerb und die Beteiligung an Unternehmen
n) die Festlegung der Umlage
o) den Beitritt neuer Mitglieder
p) die Satzung des Zweckverbandes sowie deren Änderung oder AufhebungSeite 10 von 26
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q) die Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes
r) die Auflösung des Zweckverbandes.
(3) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte eine vertretungsberechtigte Person
zur/zum Vorsitzenden; in gleicher Weise wählt sie ein:e Stellvertreter:in.
(4) Die Verbandsversammlung wählt eine:n Verbandsvorsteher:in und eine:n Stellvertre-
ter:in. Für die Wahl ist jedes Mitglied der Verbandsversammlung vorschlagsberechtigt.
Vorschläge sind den Vorsitzenden spätestens vier Wochen vor der jeweiligen Verbands-
versammlung schriftlich mitzuteilen.
(5) Die Verbandsversammlung kann Ausschüsse und Beiräte bilden.
(6) Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzte des Verbandsvorstehers/der Ver-
bandsvorsteherin.
(7) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 7
Arbeitsausschuss
(1) Die Verbandsversammlung bildet einen Arbeitsausschuss, der mit Mitgliedern aus der
Mitte der Verbandsversammlung besetzt wird. Die Verbandsversammlung überträgt die
in Abs. 3 und 4. genannten Aufgaben auf den Arbeitsausschuss.
(2) Die Mitgliederzahl im Arbeitsausschuss soll 10 (zehn) nicht überschreiten. Ständige Mit-
glieder des Arbeitsausschusses sind die Vorsitzenden der Verbandsversammlung. In
der Regel nimmt die Geschäftsleitung (Verbandsvorsteher:in und Geschäftsführung)
ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. Als Gäste mit Rederecht nehmen an den Sit-
zungen die/der Kulturdezernent:in des Städtetags NRW sowie ein:e Vertreter:in des
Landes teil. Darüber hinaus kann der/die Kulturdezernent:in der Bezirksregierung Düs-
seldorf als Gast eingeladen werden. Der/Die Vorsitzende:r der Verbandsversammlung
übernimmt in der Regel auch den Vorsitz des Arbeitsausschusses.
(3) Die Verbandsversammlung überträgt dem Arbeitsausschuss insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Die fachliche und inhaltliche Begleitung des Verbandsvorstehers/der Verbandsvor-
steherin sowie der Geschäftsführung einschließlich der Prüfung des jährlich durch
den/die Verbandsvorsteher:in vorzulegenden Tätigkeitsberichte
b) Die Erarbeitung des Vorschlags der ProgrammlisteSeite 11 von 26
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c) Die Mitwirkung bei Dringlichkeitsentscheidungen des Verbandsvorstehers/der Ver-
bandsvorsteherin bzw. der Geschäftsführung, wobei mindestens der/die Vorsit-
zend:e der Verbandsversammlung sowie ein weiteres im Arbeitsausschuss tätiges
Mitglied mitwirken muss.
(4) Die Entscheidungen des Arbeitsausschusses erfolgen durch Mehrheitsbeschluss. Im
Übrigen gilt § 8 entsprechend.
(5) Der Arbeitsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Verbandsversamm-
lung zu beschließen ist.
§ 8
Beschlüsse der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung findet auf Einladung des Verbandsvorstehers/der Verbands-
vorsteherin und des/der Vorsitzenden der Verbandsversammlung einmal jährlich an
dem Verwaltungssitz eines Verbandsmitglieds statt. In den Verbandsversammlungen
wird festgelegt, welches Verbandsmitglied für die folgende Verbandsversammlung
Gastgeber sein wird. Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern der Verbandsver-
sammlung ist eine weitere Verbandsversammlung einzuberufen.
(2) Der/Die Vorsitzende der Verbandsversammlung setzt die Tagesordnung fest. Die Einla-
dungsfrist beträgt zwei Wochen. Punkte, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sol-
len, müssen mindestens vier Wochen vor der Sitzung vorliegen. Die Tagesordnung kann
mit Mehrheitsbeschluss zu Beginn der Sitzung durch Nachträge ergänzt werden.
(3) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmbe-
rechtigten Mitglieder anwesend sind oder als anwesend gilt.
(4) Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, da mindestens die Hälfte der stimm-
berechtigten Mitglieder nicht anwesend ist, ist innerhalb von drei Wochen eine neue
Verbandsversammlung einzuberufen. Sie ist unabhängig von der Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig. In einer aus dem genannten Grunde nicht beschlussfähigen
Verbandsversammlung kann mit einfacher Mehrheit der Anwesenden in besonders eili-
gen Angelegenheiten das Verfahren für einen schriftlichen Umlaufbeschluss herbeige-
führt werden.
(5) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden, soweit das Gesetz nichts anderes be-
stimmt, mit Stimmenmehrheit gefasst. Entscheidungen gem. § 6 Abs. 2 Buchst. m) bis
o) bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder. Beschlüsse zur Änderung der Auf-
gaben des Zweckverbandes sowie zu dessen Auflösung müssen einstimmig gefasst
werden.Seite 12 von 26
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(6) Im Übrigen gelten für das Verfahren die Regelungen des § 50 GO NRW entsprechend.
(7) Über jede Sitzung ist durch die Geschäftsführung ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.
(8) Die Verbandsversammlung kann auch ohne physische Anwesenheit der Mitglieder an
einem Versammlungsort, insbesondere in Form einer Videokonferenz mit Audioübertra-
gung („virtuelle Verbandsversammlung“) oder als Kombination einer Präsenz- und vir-
tuellen Verbandsversammlung („Hybridform“) abgehalten werden.1
(9) Im Übrigen ist in dem Fall, dass ein Mitglied der Verbandsversammlung verhindert ist,
sowohl Stellvertretung mit Stimmberechtigung als auch Stimmbotschaft zulässig.
§ 9
Verbandsvorsteher:in
(1) Der/Die Verbandsvorsteher:in führt mit Hilfe der Geschäftsführung die laufenden Ge-
schäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Zweckverbandssatzung und der Be-
schlüsse der Verbandsversammlung die Verwaltung des Zweckverbandes.
(2) Er/Sie vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich und unterzeichnet die
Bekanntmachungsanordnungen und die von der Verbandsversammlung beschlosse-
nen Satzungen.
(3) Der/Die Verbandsvorsteher:in ist Dienstvorgesetzte:r der Dienstkräfte des Zweckver-
bandes einschließlich der Geschäftsführung.
(4) Der/Die Verbandsvorsteher:in soll Kulturdezernent:in/Beigeordnete:r für Kultur eines
Mitglieds des Zweckverbands sein. Ebenso wie der/die Verbandsvorsteher:in wird auch
der/die Vertreter:in des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin aus dem Kreise
der Mitglieder der Verbandsversammlung gewählt.
(5) Der/Die Verbandsvorsteher:in soll für die Dauer von mindestens vier Jahren gewählt
werden. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Sollte seine/ihre Amtszeit beim Ver-
bandsmitglied enden, endet auch seine/ihre Amtszeit als Verbandsvorsteher:in.
§ 10
Geschäftsführung
(1) Auf Vorschlag des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin beschließt die Ver-
bandsversammlung die Einstellung einer Geschäftsführung. Der Geschäftsführung kön-
nen und sollen Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.
1 Vgl. BeckFormB BHW, Form. I. 5. Anm. 1-22, beck-online.Seite 13 von 26
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(2) Die Geschäftsführung bereitet im Einvernehmen mit dem Arbeitsausschuss die Be-
schlüsse der Verbandsversammlung und die Sitzungen des Arbeitsausschusses selbst-
ständig vor.
(3) Die Geschäftsführung informiert den/die Verbandsvorsteher:in und den Arbeitsaus-
schuss laufend über den Geschäftsgang.
(4) Die Geschäftsführung legt dem Arbeitsausschuss und der Verbandsversammlung einen
jährlichen Tätigkeitsbericht vor.
(5) Die Aufgaben der Geschäftsführung werden in einer Geschäftsordnung für die Ge-
schäftsleitung näher geregelt.
§ 11
Übernahme des NRW KULTURsekretariats der Stadt Wuppertal
Mit Gründung hat der Zweckverband das bisher bei der Stadt Wuppertal angesiedelte
NRWKS / die Geschäftsstelle mit der finanziellen, sachlichen und personellen Ausstattung
(Gesamtrechtsnachfolge) zum 01.01.2024 übernommen.
§ 12
Haushaltsführung und Prüfung
(1) Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbandes werden die
Vorschriften über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Eigenbetriebe sinnge-
mäß angewendet.
(2) Der Zweckverband erhebt gemäß § 19 GkG NRW von seinen Verbandsmitgliedern eine
Umlage bestehend aus einem Betrag in gleicher Höhe zur Deckung der Fixkosten und
einem individuellen Betrag, der sich an dem Verhältnis des Nutzens der einzelnen Mit-
glieder orientiert. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Zweckverbandes.
(3) Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(4) Die Prüfung richtet sich nach § 18 GKG NW. Näheres kann in der Geschäftsordnung
des Zweckverbands bestimmt werden.
§ 13
Abgabe von Erklärungen
(1) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schrift-
form. Sie sind von dem/der Verbandsvorsteher:in und dem/der Vertreter:in oder einem
von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Bediensteten oder Mitglied der Ver-
bandsversammlung zu unterzeichnen.
(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.Seite 14 von 26
Stand: 11.11.2022
9 von 9
§ 14
Personal
(1) Der Zweckverband kann hauptamtlich tätige Beschäftigte zur Erledigung seiner Aufga-
ben einstellen.
(2) Für Dienstkräfte, deren Zugehörigkeit zum Zweckverband aus einem Überleitungsver-
trag resultiert, bleiben dessen Bedingungen erhalten.
(3) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes bzw. einer Änderung der Zweckverbands-
aufgaben sind die Bediensteten des Zweckverbandes von den Verbandsmitgliedern an-
teilig zu übernehmen.
§ 15
Bekanntmachungen Zweckverband
Bekanntmachungen des Zweckverbands erfolgen xx.xx.xxx.
§ 16
Beitritt, Ausscheiden und Kündigung
(1) Dem Zweckverband können weitere Mitglieder (§ 4 Abs. 2 Satz 1 GKG NW) beitreten.
(2) Einzelne Mitglieder können durch schriftliche Kündigungserklärung unter Beachtung ei-
ner Kündigungsfrist von 24 Monaten aus dem Zweckverband zum Ende eines Kalen-
derjahres ausscheiden.
§ 17
Anwendung Gleichstellungsgesetz
Die Vorschriften des Gleichstellungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (kurz:
LGG NRW) sind auf den Zweckverband als Dienststelle i.S.v. §§ 3 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 1
Nr. 1 LGG NRW anzuwenden.
§ 18
Inkrafttreten
(1) Der Zweckverband ist unter dem Namen „NRW KULTURsekretariat“ am Tag nach der
öffentlichen Bekanntmachung der Satzung und ihrer aufsichtsbehördlichen Genehmi-
gung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf entstanden.
(2) Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2024 nach Bekanntmachung in Kraft. Der
Zweckverband hat seinen Betrieb zum 01.01.2024 aufgenommen.
Diese Satzung ist zu genehmigen.Seite 15 von 26
A. Erfolgsplan
A1 Erträge Betrag
1. Mitgliedsbeitrag 626.480 €
1.1. Umlage 546.000 €
1.2. Individueller Betrag 80.480 €
2. Zuwendungen des Landes 2.297.000 €
2.1 Zuwendung (Kooperationsprogramme und Ergänzungsmittel) 1.717.600 €
2.1.1 Zuwendung für Kooperationsprogramme 1.367.600 €
2.1.2 Ergänzungmittel Next Level 200.000 €
2.1.3 Ergänzungsmittel Impulse 150.000 €
2.2 Zuwendungen Sondermittel 579.400 €
2.2.1 Fonds Neues Musiktheater 250.000 €
2.2.2 Internationales Besucherprogramm 302.400 €
2.2.3 Neue Wege 27.000 €
3. Sonstige Projektfinanzierung 605.000 €
3.1 Impulse Theater Festival 550.000 €
3.1.1 Bundesbeauftragte für Kultur und Medien 150.000 €
3.1.2 Städtegemeinschaft 200.000 €
3.1.3 Kunststiftung NRW 150.000 €
3.1.4 Sonstige Finanzierung 50.000 €
3.2 Next Level Festival for Games 55.000 €
3.2.1 Veranstaltende Stadt 25.000 €
3.2.2 Sponsoring 10.000 €
3.2.3 Veranstaltungspartner 20.000 €
4. Sonstige Erstattungen Projekte 58.000 €
4.1 Kultursekretariat NRW Gütersloh 8.000 €
4.2 Kunststiftung NRW 50.000 €
5. Sonstige Betriebliche Erlöse - €
SUMME ERTRÄGE 3.586.480 €
A2 Aufwendungen Betrag
1. Personal (mitgliedsbeitragbasiert) 575.922 €
1.1 festangestelltes Personal 555.408 €
1.2 projektunabhängige Fahrtkosten 5.500 €
1.3 Weiterbildung / Teambuilding 4.000 €
1.4 Lohnbuchhaltung und Personalsachbearbeitung 4.984 €
1.5 Leistungsorientierte Bezahlung 6.030 €
2. Miete und Betriebskosten (Umlage) 59.461 €
2.1 Miete (ausschließlich umlagebezogen) 37.000 €
2.2 Stellplätze 696 €
2.3 Betriebskosten
21.765 €
3. Versicherungen (Umlage) 8.077 €
3.1 Haftpflicht 500 €
3.2 Unfall (alle Mitarbeiter) 3.655 €
3.3 Einbruch-Diebstahl + Feuer Inhalt 191 €
3.4 Elektronik 1.232 €
3.5 Vermögenseigenschaden- / Vermögensschaden 1.700 €
3..6 Veranstalterhaftpflicht 800 €
Entwurf - Wirtschaftsplan 2024: NRW KULTURsekretariat (Zweckverband)
Stand: 12.06.2023Seite 16 von 26
A2 Aufwendungen Betrag
4. Rechts- und Steuerberatungskosten (Umlage) 36.333 €
4.1 Steuerberatung 5.093 €
4.2 Wirtschaftsprüfung 10.823 €
4.3 Rechtsberatung 20.417 €
4.3.1 Vertrags- und Vergaberecht u.a.
19.367 €
4.3.2 Arbeitsrecht 1.050 €
5. Allgemeine Netzwerkarbeit (Umlage) 6.000 €
6. Sonstige Sachkosten (Umlage) 8.755 €
6.1 Telekommunikation 1.000 €
6.2 Büroausstattung 1.500 €
6.3 Software Buchhaltung
5.956 €
6.4 Bankgebühren 299 €
7. Kooperationsprogramme 2.380.600 €
7.1. Programme 978.000 €
7.2 Overhead (Sachkosten, Hilfsdienste, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit) 167.600 €
7.3. Festivals (Impulse Theater Festival, Next Level Festival 1.235.000 €
7.3.1 Impulse Theater Festival 850.000 €
7.3.2 Next Level Festival 385.000 €
8. Sonderprogramme 579.400 €
8.1 Fonds Neues Musiktheater 250.000 €
8.2 Internationales Besucherprogramm (inkl. Personalkosten/-buchhaltung, anteilig Miet-/Betriebskosten) 302.400 €
8.3 Neue Wege (inkl. Personal, anteilig Miete- und Betriebskosten, Personalbuchhaltung, LOB) 27.000 €
SUMME Aufwendungen Gesamt 3.654.548 €
Überschuss / Fehlbetrag - 68.068 €
Der Fehlbetrag kann 2024 durch die Rücklagen des NRW KULTURsekretariats ausgeglichen werden.
In die Positionen 1.1. Personal, 1.4. Personalbuchhaltung und 4. Rechts- und Steuerberatungskosten wurden
Tariferhöhungen bzw. Kostensteigerungen in Höhe von 7 % eingerechnet im Vergleich zu den Planzahlen aus dem
Sommer 2022.
Stand: 12.06.2023Seite 17 von 26
A. Erfolgsplan
A1 Erträge Berechnungsgrundlage / Quelle Betrag
1. Umlage 632.880,00 €
1.1 Mitgliedsbeitrag 22 Mitglieder à 26.000 € 572.000,00 €
1.2 Dynamischer Beitrag max. Betrag, berechnet auf Basis der zu erwartenden Landesmittel 60.880,00 €
2. Zuwendungen des Landes 2.320.000,00 €
2.1 Zuwendung (Kooperationsprogramme und Ergänzungsmittel) 1.517.600,00 €
2.1.1 Zuwendung für Kooperationsprogramme beantragt, entspricht der Förderung der Vorjahre 1.367.600,00 €
2.1.2 Ergänzungmittel Next Level Festival findet erst 2024 wieder statt - €
2.1.3 Ergänzungsmittel Impulse geplant, entspricht der Förderung der Vorjahre 150.000,00 €
2.2 Zuwendungen Sondermittel 802.400,00 €
2.2.1 Fonds Neues Musiktheater beantragt, entspricht der Förderung der Vorjahre 250.000,00 €
2.2.2 Internationales Besucherprogramm geplant, entspricht der Förderung des Vorjahres 302.400,00 €
2.2.3 Neue Wege
geplant, Verlängerung; Mittelwert der vergangenen Jahre seit 2019 250.000,00 €
3. Sonstige Projektfinanzierung 500.000,00 €
3.1 Impulse Theater Festival 500.000,00 €
3.1.1 Bundesbeauftragte für Kultur und Medien geplant, entspricht der Förderung der Vorjahre 100.000,00 €
3.1.2 Städtegemeinschaft geplant, entspricht dem Finanzierungsbeitrag der Vorjahre 200.000,00 €
3.1.3 Kunststiftung NRW geplant, entspricht dem Finanzierungsbeitrag der Vorjahre 150.000,00 €
3.1.4 Sonstige Finanzierung beantragt, entspricht der Förderung der Vorjahre 50.000,00 €
3.2 Next Level Festival for Games - €
3.2.1 Stadt Essen Festival findet erst 2024 wieder statt - €
3.2.2 Sponsoring Festival findet erst 2024 wieder statt - €
3.2.3 Stiftung Zollverein Festival findet erst 2024 wieder statt - €
4. Sonstige Erstattungen Projekte 108.000,00 €
5. Sonstige Betriebliche Erlöse 5.500,00 €
SUMME ERTRÄGE 3.566.380,00 €
A2 Aufwendungen Berechnungsgrundlage / Quelle Betrag
1. Personal (Umlagebezogene Ausgaben) 478.646,45 €
1.1 festangestelltes Personal (Direktion, Verwaltung und PÖA) 468.646,45 €
1.2 projektunabhängige Fahrtkosten Pauschale Direktor:in für NRW Fahrten entsprechend bisheriger
Vereinbarung, zzgl. 500 EUR außerhalb NRW 5.000,00 €
1.3 Weiterbildung / Teambuilding veränderte Aufgabengebiete: Buchhaltung, Recht, Vergabe 5.000,00 €
1.4 Lohnbuchhaltung kostenfrei bereitgestellt durch Stadt Wuppertal - €
1.5 Personalsachbearbeitung kostenfrei bereitgestellt durch Stadt Wuppertal - €
1.6 Leistungsorientierte Bezahlung getragen durch Stadt Wuppertal - €
1.7 Betriebliche Altersvorsorge getragen durch Stadt Wuppertal - €
2. Miete und Betriebskosten (Umlage) 51.771,84 €
2.1 Miete (ausschließlich umlagebezogen) 24.171,84 €
2.2 Stellplätze unverändert zu 2022 600,00 €
2.3 Betriebskosten
Erhöhung aufgrund von erhöhten Energiepreisen, Stand Mai 2022 20.000,00 €
2.4 Betriebskosten - Nachzahlung 2022 basierend auf erhöhten Energiepreisen, Stand Mai 2022 7.000,00 €
3. Versicherungen (Umlage) unverändert zu 2022 1.422,66 €
4. Rechts- und Steuerberatungskosten (Umlage) kostenfrei bereitgestellt durch Stadt Wuppertal - €
5. Allgemeine Netzwerkarbeit (Umlage) Kostenschätzung gemäß Erfahrungswert 2022 13.000,00 €
6. Sonstige Sachkosten (Umlage) 58.035,64 €
6.1 Telekommunikation voraussichtlich keine Anschaffungen erforderlich bzw. gedeckt durch
Sachkosten in Landesmitteln - €
6.2 Büroausstattung voraussichtlich keine Anschaffungen erforderlich - €
6.3 Förderportal letzte Rate 2023 nach dem Launch, Wartung soll über die
Kooperationsmittel getragen werden. (außerordentliche Kostenposition) 18.035,64 €
6.4 Software Buchhaltung erst mit Gründung des ZV - €
6.5 Bankgebühren erst mit Gründung des ZV - €
6.6 Einrichtung Buchhaltungssoftware Vorbereitung für den ZV 40.000,00 €
7. Kooperationsprogramme 2.125.600,00 €
7.1. Programme 1.118.000,00 €
7.2 Overhead (Sachkosten, Hilfsdienste, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit) 167.600,00 €
Wirtschaftsplan 2023: NRW KULTURsekretariat (örV)Seite 18 von 26
A2 Aufwendungen Berechnungsgrundlage / Quelle Betrag
7.3. Festivals (Impulse Theater Festival, Next Level Festival 840.000,00 €
7.3.1 Impulse Theater Festival 800.000,00 €
7.3.2 Next Level Festival Vorbereitung nächste Festivalausgabe 2024 40.000,00 €
8. Sonderprogramme 802.400,00 €
9. Umsatzsteuer auf Beiträge der Mitglieder gemäß Auskunft der Steuerberatungsexpertinnen (UStG § 2b) - €
SUMME Aufwendungen Gesamt 3.530.876,59 €
Überschuss / Fehlbetrag 35.503,41 €
Stand 21.03.2023Seite 19 von 26
Stand: 15.06.2023
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Geschäftsordnung des Zweckverbands
„NRW KULTURsekretariat“
Präambel ................................................................................................................................................. 2
A. Verbandsversammlung.................................................................................................................... 2
§ 1 Vorsitzende:r der Verbandsversammlung ..................................................................................... 2
§ 2 Mitglieder ...................................................................................................................................... 2
§ 3 Gäste .............................................................................................................................................. 3
§ 4 Protokoll und Tagesordnung der Verbandsversammlung............................................................. 3
B. Arbeitsausschuss ............................................................................................................................. 3
§ 5 Arbeitsausschuss ........................................................................................................................... 3
C. Geschäftsleitung Zweckverbands .................................................................................................... 4
§ 6 Geschäftsleitung ............................................................................................................................ 4
§ 7 Aufgaben der Geschäftsführung ................................................................................................... 4
§ 8 Berichtspflicht und Prüfung ........................................................................................................... 5
§ 9 Vollmachten und Befugnisse ......................................................................................................... 5
§ 10 Programmbeirat .......................................................................................................................... 6
D. Umlage ............................................................................................................................................ 7
§ 11 Umlage......................................................................................................................................... 7Seite 20 von 26
Stand: 15.06.2023
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Präambel
Die vorliegende Geschäftsordnung des NRW KULTURsekretariats (NRWKS) umfasst vier Kapitel mit
Regelungen zur Verbandsversammlung, zum Arbeitsausschuss, zur Geschäftsleitung des
Zweckverbands sowie zur Umlage. Sie regelt ergänzend zur Satzung des Zweckverbands die
Zusammenarbeit der Gremien und die Rolle und Aufgaben von dem/der Vorsitzenden der
Verbandsversammlung, dem/der Verbandsvorsteher:in und der Geschäftsführung.
A. Verbandsversammlung
§ 1 Vorsitzende:r der Verbandsversammlung
(1) Die Amtszeit des/der Vorsitzenden und der Stellvertretung dauert in der Regel vier Jahre.
(2) Wenn die Mitgliedschaft jenes Verbandsmitglieds endet, das den/die Vorsitzende entsendet, so
endet damit auch ihre/seine Amtszeit als Vorsitzende:r. Gleiches gilt für das Ende der Amtszeit
des Wahlbeamten des entsendenden Mitglieds.
(3) Der/die Vorsitzende lädt die Mitglieder zur Verbandsversammlung mit Versendung der
Tagesordnung vier Wochen vor der Sitzung ein. Vorschläge für die Tagesordnung können bei der
Geschäftsstelle eingereicht werden.
(4) Die Sitzungsleitung der Verbandsversammlung und des Arbeitsausschusses übernimmt die/der
Vorsitzende oder seine/ihre Stellvertretung.
(5) Die Amtszeit des/der Vorsitzenden und seiner Stellvertretung endet mit der Wahl des/des
jeweilige/n Nachfolger:in.
(6) Seine/Ihre Pflichten ergeben sich aus den einschlägigen Gesetzen (bspw. dem GkG), der Satzung
des Zweckverbands und der Geschäftsordnung.
§ 2 Mitglieder
(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind in der Regel der/die Kulturdezernent:innen/-
beigeordneten. Sofern ein/e Kulturdezernent:in/-beigeordnete:r das Amt des/der
Verbandsvorsteher:in bzw. Stellvertretung innehat, soll das Mitglied durch eine sachkundige und
vertretungsberechtigte andere Person in der Verbandsversammlung vertreten werden.
(2) Im Falle der Verhinderung einer/s Kulturdezernent:in/-beigeordnete:r soll das Mitglied in der
Regel durch eine/n Kulturamtsleiter:in bzw. Leiter:in des Kulturbüros oder durch eine andere
sachkundige und vertretungsberechtigte andere Person in der Verbandsversammlung vertreten
werden
(3) Die Zweckverbandsversammlung muss zur Beschlussfassung in Präsenz tagen. Eine Ausnahme zur
Präsenzsitzung ist nur nach den Bestimmungen des GkG NRW möglich.
(4) Die Mitglieder der Verbandsversammlung gelten in einer Sitzung als anwesend, wenn sie
persönlich anwesend sind. Eine Teilnahme über Zuschaltung per Video- oder Telefon ist möglich,
eine Stimmabgabe jedoch nicht.Seite 21 von 26
Stand: 15.06.2023
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§ 3 Gäste
Die in der Satzung benannten Gäste sind regelmäßig zur Verbandsversammlung einzuladen. Die
Einladung weiterer Gäste ist möglich. Ein Mitglied kann bis zwei Wochen vor der Sitzung der
Einladung von Gästen widersprechen. Der Einladung von dem/der Vertreter:in des Landes kann nicht
widersprochen werden.
§ 4 Protokoll und Tagesordnung der Verbandsversammlung
(1) Über jede Sitzung ist durch die Geschäftsführung ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.
(2) Auf den ausdrücklichen Wunsch eines Mitglieds ist dessen Erklärung zu einem
Tagesordnungspunkt aufzunehmen.
(3) Das Protokoll ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der Geschäftsführer:in bzw. dem/der
Verbandsvorsteher:in oder seiner/ihrer Stellvertreter:in zu unterzeichnen und allen Mitgliedern
innerhalb von drei Wochen nach der Verbandsversammlung zuzuleiten.
(4) Einwände gegen das Protokoll sind spätestens auf der folgenden Sitzung der
Verbandsversammlung geltend zu machen. Über das Protokoll entscheidet die
Verbandsversammlung mit dem ersten Tagesordnungspunkt.
(5) Regelungen zur Tagesordnung finden sich in der Satzung des Zweckverbands (vgl. § 8 Abs. 2)
B. Arbeitsausschuss
§ 5 Arbeitsausschuss
(1) Die Zusammensetzung des Arbeitsausschusses regelt die Satzung.
(2) Der Arbeitsausschuss besteht aus sechs wechselnden Mitgliedern. Die Mitglieder werden für die
Dauer von zwei Jahren durch die Verbandsversammlung berufen. Die einmalige Verlängerung
der Mitgliedschaft im Arbeitsausschuss ist möglich.
(3) Der Arbeitsausschuss tagt in der Regel drei Mal im Jahr in der Geschäftsstelle in Wuppertal oder
in digitaler oder hybrider Form.
(4) Die Mitglieder des Arbeitsausschusses gelten in einer Sitzung als anwesend, wenn sie entweder
persönlich anwesend sind oder durch Video- oder Telefonkonferenz zugeschaltet sind.
(5) Über die Sitzungen des Arbeitsausschusses wird ein Protokoll gemäß § 4 verfasst, gezeichnet
und zugeleitet.
(6) Die in der Satzung benannten Gäste sind regelmäßig zur Arbeitsausschusssitzung einzuladen,
wenn nicht ein Mitglied zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich widerspricht.
(7) Der/die Vorsitzende oder Stellvertreter:in der Verbandsversammlung und der
Verbandsvorsteher bzw. die Geschäftsführung kann gemeinsam mit einem weiteren Mitglied
des Arbeitsausschusses Dringlichkeitsentscheidungen treffen. Diese Entscheidungen müssen
nachträglich von der Verbandsversammlung genehmigt werden.Seite 22 von 26
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C. Geschäftsleitung
§ 6 Geschäftsleitung
(1) Der Geschäftsleitung gehören der/die Verbandsvorsteher:in und der/die Geschäftsführer:in bzw.
im Verhinderungsfall die jeweiligen Stellvertreter:innen an.
(2) Die Pflichten des/der Verbandsvorsteher:in ergeben sich aus den einschlägigen Gesetzen (bspw.
dem GkG), der Satzung des Zweckverbands und der Geschäftsordnung.
(3) Stellvertreter:in des/der Geschäftsführer:in ist der/die Verwaltungsleiter:in.
(4) Der/die Geschäftsführer:in fungiert und wird geführt als Direktor:in.
§ 7 Aufgaben der Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung übt ihre Tätigkeit nach Maßgabe der Satzung des Zweckverbandes sowie
der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Geschäftsordnung aus.
(2) An den/die Geschäftsführer:in bzw. den/die Direktorin wird die allgemeine Vertretung des
Zweckverbands vom/von der Verbandsvorsteher:in delegiert. Der/die Geschäftsführer:in bzw.
Direktor:in ist verpflichtet bei besonderen Vorkommnissen den/die Verbandsvorsteher:in
hinzuzuziehen.
(3) Zu den Aufgaben des/der Geschäftsführer:in bzw. Direktor:in zählt insgesamt die fachliche und
wirtschaftliche Entwicklung des Zweckverbands. Dies erfolgt durch:
a) Organisatorische Leitung der Geschäftsstelle: Die Geschäftsführung ist verantwortlich für
die Arbeitsfähigkeit der Geschäftsstelle, der Gestaltung der Prozesse und
Organisationsentwicklung sowie Qualitätsmanagement.
b) Gremienarbeit: Die Gremienarbeit erfolgt im Benehmen von Vorsitzendem/Vorsitzender
der Verbandsversammlung, Verbandsvorsteher:in und Geschäftführer:in bzw. Direktor:in.
Der/die Verbandsvorsteher:in überträgt/delegiert grundsätzlich die Vorbereitung,
Organisation und Nachbereitung von Gremiensitzungen an die Geschäftsführung. Dazu
gehört die Vorbereitung der Einladung zur Sitzung unter Angabe von Ort, Zeit und
Tagesordnung sowie die Vorbereitung von Beschlüssen und Sitzungsunterlagen und die
Protokollierung der Sitzung gemäß § 4.
c) Personalführung: Der/die Geschäftsführer:in bzw. Direktor:in übernimmt die Dienst- und
Fachaufsicht über die Mitarbeiter:innen der Geschäftsstelle. Er/Sie ist als Führungskraft
zuständig für die Personalplanung, -verwaltung, und -akquise und übernimmt die
Fürsorgepflicht. Ihm/ Ihr obliegt die Genehmigung von Dienstreisen, Fortbildungen, Urlaub.
Genehmigungen für den/die Geschäftsführerin erteilt in der Regel der/die
Verbandsvorsteher:in bzw. Stellvertreter:in. Dienstreisen der Geschäftsführung in NRW sind
grundsätzlich genehmigt. Der/die Geschäftsführer:in und sein/ihr Stellvertreter:in schließt
Zielvereinbarungen mit den Mitarbeiter:innen und führt zugehörige Evaluationsgespräche
d) Programmarbeit: Der/die Geschäftsführer:in bzw. Direktor:in und seine/ihre Stellvertretung
ist für die Entwicklung der strategischen Ziele des Zweckverbands und inhaltliche
Programmplanung des Zweckverbands unter Beteiligung des Programmbeirates zuständig
und bringt entsprechende Vorschläge in die Gremien ein. Er/Sie ist für die Umsetzung der
Arbeit des NRWKS und die Durchführung der Programme und Projekte auf Grundlage derSeite 23 von 26
Stand: 15.06.2023
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Entscheidungen der Verbandsversammlung verantwortlich. Die Geschäftsführung vertritt
und verantwortet die inhaltliche Arbeit gegenüber der Verbandsversammlung und
gegenüber der Öffentlichkeit. Er/Sie ist für die Öffentlichkeitsarbeit des Zweckverbands
zuständig.
e) Finanzverantwortung: Die Geschäftsführung hat in Abstimmung mit der
Verbandsversammlung und dem/der Verbandsvorsteher:in die
Gesamtbudgetverantwortung für durch den Zweckverband verwalteten Gelder und ist
verantwortlich für die Beantragung der Landesmitteln und die Einwerbung von weiteren
Drittmitteln. Sie ist verantwortlich für die langfristige kaufmännische Planung sowie die
Vorbereitung des Wirtschaftsplanes sowie des Jahresabschlusses entsprechend § 8 der
Geschäftsordnung. Sie ist verantwortlich für die rechtzeitige Vorlage der Rechenschaft
gegenüber Geldgeber:innen in Form von Verwendungsnachweisen, Abrechnungen u.a.m.
Sie ist verantwortlich für die Mitteilung an die Mitglieder über den finanziellen und
sachlichen Nutzen aus der Arbeit des Zweckverbands.
§ 8 Berichtspflicht und Prüfung
(1) Wirtschaftsplan: Der Wirtschaftsplan ist spätestens zwei Monate vor Beginn des
Wirtschaftsjahres der Verbandsversammlung vorzulegen. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem
Erfolgsplan, Vermögensplan/Investitionsplan und der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan ist
eine dreijährige Finanzplanung zugrunde zu legen.
(2) Jahresabschluss: Der Verbandsvorsteher bzw. die Verbandsvorsteherin hat in Anwendung der
Vorschriften des 3. Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) für große Kapitalgesellschaften bis
spätestens zum 31.03. nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz,
Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und einen Lagebericht aufzustellen und dem
Abschlussprüfer einzureichen. Nach erfolgter Prüfung durch den Abschlussprüfer ist der
Jahresabschluss und der Lagebericht der Verbandsversammlung vorzulegen.
(3) Wirtschaftsprüfung: Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes umfasst auch die
Prüfung und Berichterstattung nach § 53 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes
(HGrG). Der Abschlussprüfer bzw. die Abschlussprüferin kann durch den Vorsitzenden
hinzugezogen an den Verhandlungen der Verbandsversammlung über den vom
Verbandsvorsteher bzw. von der Verbandsvorsteherin vorgelegten Jahresabschluss und den
Lagebericht teil und berichtet über die wesentlichen Ergebnisse seiner bzw. ihrer Prüfung.
(4) Der Zweckverband richtet sich nach den Vergabeleitlinien des Landes Nordrhein-Westfalen.
(5) Die Rechnungsprüfungsämter oder ähnliche Prüfungsstellen der Mitglieder, denen im Übrigen
die Rechte nach § 54 in Verbindung § 44 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) eingeräumt
werden, können die Wirtschaftsführung des Zweckverbands gemäß der jeweils erlassenen
Rechnungsprüfungsordnung prüfen.
(6) Der Arbeitsausschuss wird unterjährig von der Geschäftsleitung über die wirtschaftlichen
Entwicklungen des Zweckverbands unterrichtet.
§ 9 Vollmachten und Befugnisse
(1) Dauerschuldverhältnisse wie Mietverträge, Anstellungsverträge für unbefristete Angestellte und
Dienstleistungsverträge, die im Wirtschaftsplan vorgesehen sind, kann nur der/dieSeite 24 von 26
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Verbandsvorsteher:in gemeinsam mit der Geschäftsführung für den Zweckverband
unterzeichnen.
(2) Die Geschäftsführung erhält vom/von der Verbandsvorsteher:in folgende Vollmachten:
a. Bankvollmacht
b. Kassenvollmacht
c. Vollmacht für finanzielle Verpflichtungen bis zu einer Höhe von jeweils 100.000 EUR
netto pro Jahr.
(3) Die Geschäftsführung kann den fest angestellten Sachbearbeiter:innen in den Fällen Abs. 2 lit. a
und b eingeschränkte Vollmachten zur Ausübung ihrer Tätigkeit gemäß Tätigkeitsbeschreibung
einräumen.
(4) Alle Erklärungen des/der Verbandsvorsteher:in sind durch die Geschäftsführung zu parafieren.
(5) Der/die Geschäftsführer:in bzw. Direktor:in entscheidet alle Personalfragen im Rahmen des
Stellenplans (festes Personal) eigenständig. Er/sie entscheidet über die Einstellung von Personal
für den Zweckverband, dessen Kosten durch Dritte oder Einnahmen finanziert sind, sofern
hierfür Mittel im Wirtschaftsplan vorgesehen sind bzw. die verbindliche Zusage über die
Gewährung von Drittmitteln vorliegt. In allen weiteren Fällen entscheidet die
Verbandsversammlung.
§ 10 Programmbeirat
(1) Zur Begleitung der praktischen Arbeit des NRWKS beruft die Verbandsversammlung einen
Programmbeirat. Der Programmbeirat dient der gemeinsamen Beratung und Entwicklung von
Programmen und Projekten sowie der Abstimmung ihrer praktischen Umsetzung.
(2) Dem Programmbeirat gehören der/die Geschäftsführer:in bzw. Direktor:in des NRW
KULTURsekretariats und je ein/e Vertreter:in der Mitglieder an. Im Regelfall sind dies die
Leiter:innen der Kulturämter oder Kulturbüros. Diese können zu den Beratungen weitere
Mitarbeiter:innen wie Fachreferent:innen oder Institutsleiter:innen hinzuziehen. Ferner kann die
für die Kultur zuständige oberste Landesbehörde eine/n Vertreter:in zu den Beratungen
entsenden. Als Gast wird ein/e Vertreter:in des Städtetags eingeladen. Vorsitzende:r des
Programmbeirates ist der/die Geschäftsführer:in bzw. Direktor:in oder sein:e/ihr:e
Stellvertreter:in. Im Ausschuss verfügt jede Stadt über eine Stimme. Der Programmbeirat spricht
Empfehlungen mit einfacher Mehrheit aus, die durch den/die Geschäftsführer:in bzw. Direktor:in
dem Arbeitsausschuss zur Beratung und der Verbandsversammlung zur Beschlussfassung
vorgetragen werden. Stimmberechtigt sind ausschließlich die Vertreter/innen der Mitgliedsstädte.
(1) Der Programmbeirat tagt dreimal im Jahr, jeweils spätestens eine Woche vor dem
Arbeitsausschuss.
(2) Der/die Geschäftsführer:in bzw. Direktor:in lädt ein, führt das Protokoll und leitet dieses den
Mitgliedern des Programmbeirates und der Verbandsversammlung zu.
(3) Die Einladung erfolgt spätestens zwei Wochen vor der Sitzung durch den/die Geschäftsführer:in
bzw. Direktor:in.
(4) Das Protokoll wird spätestens zwei Wochen nach der Sitzung an die Mitglieder des
Programmbeirates versandt und von der/dem Geschäftsführer:in bzw. Direktor:in
unterzeichnet.Seite 25 von 26
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D. Umlage
§ 11 Umlage
(1) Der Zweckverband erhebt von seinen Verbandsmitgliedern eine Umlage in Höhe von 26.000 EUR
zur Deckung der Fixkosten.
(2) Der Zweckverband erhebt zusätzlich einen individuellen Betrag von jedem Mitglied, der sich an
dem Verhältnis des Nutzens der einzelnen Mitglieder bzw. ihrer Kulturszene orientiert. Dieser
Betrag wird jährlich auf Basis der Vorjahreszahlen errechnet. Er wird bis zu einer Höhe von 5 % auf
die Leistungen erhoben, die im Rahmen der Programmliste des NRWKS über den Mitgliedsbeitrag
und besondere Projektfinanzierungen der Mitglieder hinaus den Mitgliedern oder deren
Kulturszene bereitgestellt wurden. Bei den bereitgestellten Mitteln handelt es sich um die für die
Programme des NRWKS bereitgestellten Kooperationsmittel des Landes sowie alle weiteren im
Rahmen der Kooperationsprogramme akquirierten Mittel wie etwa Ergänzungsmittel des Landes,
Fördergelder von Stiftungen oder der Bundesbeauftragten für Kultur und Medien.
Zu beschließen durch die Zweckverbandsversammlung.Seite 26 von 26

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Datenstand: 03.11.2026, 10:28 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de