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231130 · Beschlussvorlage

Änderung der Satzung der Beethovenstiftung für Kunst und Kultur der Bundesstadt Bonn

Nummer
231130
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
01.07.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Kulturausschusses 29.08.2023 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 19.09.2023 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
231130
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
41 Kulturamt
Dezernat:
Dez. IV
Änderung der Satzung der Beethovenstiftung für
Kunst und Kultur der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Kulturausschuss 29.08.2023 Empfehlung
Rat 19.09.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Änderung der Satzung der Beethovenstiftung für Kunst und Kultur der
Bundesstadt Bonn in der Fassung des Beschlusses des Kuratoriums der Stif-
tung vom 02.05.2023 (s. Anlage 1 und Synopse, Anlage 2) wird zugestimmt.
Die Satzungsänderung wurde von der Stiftungsaufsicht mit Bescheid vom
31.05.2023 genehmigt.
Begründung
Bereits 2019 wurde die Notwendigkeit einer Prüfung der Satzung auf Ände-
rungsbedarf angesprochen. Die Satzung stammt aus dem Gründungsjahr der
Stiftung 2006.
Da in 2020 und in 2021 coronabedingt keine Kuratoriumssitzungen stattfanden,
hat das Kuratorium der Beethovenstiftung in seiner Sitzung am 24.11.2022 nun
vorbehaltlich der Zustimmung der Stiftungsaufsicht Änderungen der Satzung
beschlossen. Die Änderungen können der als Anlage 2 beigefügten Synopse
entnommen werden.
Ziel der Satzungsänderung war es, die Satzung auf den notwendigen Rege-
lungsbedarf zu fokussieren. Weitergehende Regelungen finden sich künftig in
Regelungen, die nicht der Stiftungsaufsicht unterliegen und über die die Organe
der Stiftung selbstständig entscheiden können. Dies sind z.B. Geschäftsord-
nungen des Kuratoriums, des Vorstandes und der Fachjury.
Neben Vorschlägen zu sprachlichen und redaktionellen Änderungen soll u.a.
die Handlungsfähigkeit des Kuratoriums verbessert werden. Hier wurden auch
Erfahrungen der Pandemiejahre und ein sich daraus ergebender Regelungsbe-
darf erkannt und umgesetzt.
Ferner soll die Satzung an das tatsächliche Förderverhalten der Stiftung ange-
passt werden. Der Stiftungszweck, die Vermögensregelungen und weitere
zwingende Regelungen bleiben von den Änderungsvorschlägen unberührt.Seite 1 von 16
Seite 2
Einige zunächst vom Kuratorium der Stiftung beschlossenen Änderungen wur-
den von der Stiftungsaufsicht nicht mitgetragen.
Die nun vorliegende Fassung wurde von der Stiftungsaufsicht mit Schreiben
vom 31.05.2023 genehmigt.
Gemäß § 17 Satz 3 der Satzung bedarf der Änderungsbeschluss neben der
Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht der Genehmigung des Rates der
Bundesstadt Bonn
Anlage/n
1 23-05-02 neue Satzung gemäß Beschluss Kuratorium (öffentlich)
2 23-05-02 Synopse Satzungsänderung gemäß Beschluss Kuratorium
(öffentlich)Seite 2 von 16
1
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung
(1) Die Beethovenstiftung für Kunst und Kultur der Bundesstadt Bonn hat ihren Sitz in Bonn im „Haus der Kultur“, Weberstraße 59-
61, 53113 Bonn.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts.
§ 2 Zweck der Stiftung und Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kunst und Kultur in der Bundesstadt Bonn gemäß Abs. 3. Die Mittel der Stiftung dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden; sie dürfen insbesondere nicht zur Entlastung des kommunalen
Haushalts eingesetzt werden.
(3) Stiftungszweck ist insbesondere die Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Einrichtungen, die der Förderung der Kunst
und Kultur zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke (§ 58 Abs. 1 AO) dienen. In Umsetzung der
Ausgleichsmaßnahmen nach dem Berlin/Bonn-Gesetz vom 26. April 1994 und der Vereinbarung über die Ausgleichsmaßnahmen
für die Region Bonn vom 29. Juni 1994 unterstützt die Stiftung mit den beschafften Mitteln kulturell herausragende Vorhaben
und Veranstaltungen, die das Ansehen und die internationale Bedeutung der Bundesstadt Bonn als Kulturstandort,
insbesondere als die Geburtsstadt Ludwig van Beethovens, stärken.
Die beschafften Mittel kommen insbesondere Vorhaben und Veranstaltungen zugute, die das von der Bundesstadt Bonn jährlich
durchgeführte Internationale Beethovenfest begleiten und ergänzen sollen. Die Vorhaben sollen eine überregionale Resonanz
erwarten lassen. Sie fördern die internationale Zusammenarbeit und leisten demzufolge einen wichtigen Beitrag der Kultur zur
Attraktivität Bonns als Sitz internationaler Organisationen und als internationale Kongressstadt.
Daneben kann die Stiftung die in Absatz 2 genannten Zwecke der Förderung der Kunst und Kultur auch unmittelbar selbst
verwirklichen.
Darüber hinaus können die Stiftungszwecke nach § 4 Abs. 5 auch durch die Überlassung der im „Haus der Kultur“ gelegenen
Räume an die diese nutzenden steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Kulturverbände und –organisationen verwirklicht werden.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Förder- und Vergaberichtlinien
Die Einzelheiten regeln vom Kuratorium der Beethovenstiftung für Kunst und Kultur der Bundesstadt Bonn zu beschließende
Förderrichtlinien. Das Kuratorium überprüft alle drei Jahre den Inhalt der nach dieser Bestimmung beschlossenen
Förderrichtlinien.
§ 4 Vermögen der Stiftung
(1) Die Stiftung erhält im Jahr 2004 aus Ausgleichsmitteln des Bundes einen Gesamtbetrag von 7.670.000,00 EUR.
(2) Dem Stiftungsvermögen können Zustiftungen Dritter zuwachsen.
(3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Das Stiftungsvermögen ist so anzulegen und zu
verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität
gewährleistet ist.
(4) Das Stiftungsvermögen kann ausnahmsweise bis zu einer Höhe von 10 v. H. seines Wertes in Anspruch genommen werden,
wenn dies zur Erfüllung eines Stiftungszweckes erforderlich werden sollte. Gleichzeitig ist ein Plan für die Wiederauffüllung des
Vermögens in den folgenden fünf Jahren zu erstellen. Das Kuratorium trifft die Entscheidungen nach diesem Absatz mit einer
Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder.Seite 3 von 16
2
(5) Das Stiftungsvermögen kann bis zu maximal 3.937.000,00 EUR als eigenbewirtschaftetes Immobiliarvermögen durch den
Erwerb des „Hauses der Kultur“, Weberstraße 59-61, 53113 Bonn, angelegt werden. Die Mieteinnahmen aus der Liegenschaft
stehen der Stiftung ab dem Zeitpunkt der Eigentumsübertragung (01.01.2005) zu. Die Stiftung kann nach 2014 (dem Ablauf des
vorgesehenen ersten 10-jährigen Mietvertrages1) bei der Gestaltung der Mietverhältnisse mit den dort angesiedelten
Kulturverbänden und -organisationen für die Höhe des Mietzinses deren Leistungsfähigkeit berücksichtigen. Die Liegenschaft
wird unentgeltlich durch die Bundesstadt Bonn für die Stiftung verwaltet.
Die Stiftung ist zur Veräußerung des Immobiliarvermögens nach Satz 1 oder Teilen hiervon berechtigt, wenn der Stiftungszweck
nach § 2 Abs. 3, letzter Satz, dauerhaft nicht mehr erreicht werden kann. Hierzu bedarf es eines Beschlusses von drei Vierteln
der Mitglieder des Kuratoriums.
(6) Darüber hinaus ist das Stiftungsvermögen entsprechend den Beschlüssen des Kuratoriums anzulegen.
§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Stiftungsvermögen nicht zufließenden Zuwendungen Dritter (Spenden) sind
zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Sie können bis zur Hälfte im Sinne des § 58 Nr. 2 AO verwandt werden.
(2) Zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks können im Rahmen der Vorgaben des § 58 Nr. 6 AO Zweckrücklagen gebildet
werden.
(3) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 6 Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.
§ 7 Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind:
a) das Kuratorium,
b) der Geschäftsführende Vorstand und
c) die Fachjury
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen können gegen
Nachweis erstattet werden.
§ 8 Zusammensetzung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium besteht zunächst aus bis zu acht Mitgliedern. Es wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden.
(2) a) Drei Mitglieder, die kein kommunalpolitisches Mandat innehaben dürfen, werden vom Rat der Bundesstadt Bonn für eine
Amtsdauer von fünf Jahren mit Zweidrittelmehrheit berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig.
b) Der Bund entsendet zwei Mitglieder.
c) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister und die Kulturdezernentin/ der Kulturdezernent der Bundesstadt Bonn sind
ständige Mitglieder.
d) Das Land Nordrhein-Westfalen entsendet einen Vertreter in das Kuratorium, wenn es eine namhafte Zustiftung zum
Stiftungskapital leistet.
(3) Die Mitglieder zu Abs. 2 a) und zukünftige Zustifter mit Sitz im Kuratorium (Abs. 5) werden ad personam bestimmt.
(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds beruft jeweils die vorschlagsberechtigte Institution nach dem in Abs. 2
bestimmten Verfahren eine andere Person.
(5) Das Kuratorium kann mit Zustimmung des Rates der Bundesstadt Bonn entscheiden, ob Zustifter mit einer Zustiftung von über
500.000 EUR zum Stiftungskapital weitere Sitze im Kuratorium erhalten. Die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums wird auf
fünfzehn Mitglieder begrenzt.
1 abgeschlossener Mietvertrag zwischen Stiftung und Trägerverein „Haus der Kultur e.V.“ für die Zeit vom 01.01.2005 - 31.12.2014 auf der Grundlage der Mietkalkulation in
Anlage 6 des Beschlusses des Rates der Bundesstadt Bonn vom 11.12.2003Seite 4 von 16
3
§ 9 Aufgaben des Kuratoriums
Das Kuratorium hat folgende Aufgaben. Es:
• entscheidet über Satzungsänderungen.
• bestellt den Geschäftsführenden Vorstand der Stiftung.
• verabschiedet den vom geschäftsführenden Vorstand vorgelegten Wirtschaftsplan.
• überwacht die Rechtmäßigkeit, die Zweckmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Arbeit des Geschäftsführenden Vorstandes.
• beschließt die Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes und kann zur Erfüllung dieser Aufgabe einen zugelassenen
Wirtschaftsprüfer bestellen.
• verabschiedet Richtlinien für die Förderung von Vorhaben.
• entscheidet über die Vergabe von Stiftungsmitteln und das Verfahren zur Verwendungskontrolle von Stiftungsmitteln.
• wählt die Fachjury und bestimmt die Geschäftsordnung der Fachjury.
• beschließt die Geschäftsordnung für den Geschäftsführenden Vorstand.
§ 10 Innere Ordnung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium tagt in der Regel zweimal jährlich. Dem Geschäftsführenden Vorstand obliegt im Auftrag der
Kuratoriumsvorsitzenden / des Kuratoriumsvorsitzenden die Einberufung der Sitzungen. Die Sitzungen finden in der Regel am
Stiftungssitz statt. Auch andere Sitzungsformate sind zulässig. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Kuratoriums.
(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder persönlich anwesend sind.
Die Mitglieder zu § 8, Abs. 2 b), c) und d) können von Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter ihrer Behörden vertreten werden.
Zulässig ist die schriftliche Übertragung eines Stimmrechts auf andere Mitglieder des Kuratoriums sowie die Wahrnehmung
eines Stimmrechts durch eine Stimmbotschaft.
(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht in § 4 Abs. 4, § 4 Abs. 5, § 17 und § 18 etwas anderes
bestimmt ist. Bei Abstimmungen steht der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Kuratoriums im Falle einer Stimmengleichheit
ein doppeltes Stimmenrecht zu.
§ 11 Zusammensetzung des Geschäftsführenden Vorstandes
(1) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der ersten und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht zugleich
dem Kuratorium oder der Verwaltung der Stadt Bonn angehören dürfen.
(2) Der Geschäftsführende Vorstand wird für die Dauer von jeweils fünf Jahren bestellt. Erneute Berufungen sind zulässig.
§ 12 Rechte und Pflichten des Geschäftsführenden Vorstandes
(1) Der Geschäftsführende Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen
Vertreters und führt die Geschäfte der Stiftung. Die Stiftung darf nur gemeinsam durch seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden
und deren/dessen Vertreter rechtsgeschäftlich verpflichtet werden.
(2) Der Geschäftsführende Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Zweck der Beethovenstiftung
für Kunst und Kultur der Bundesstadt Bonn so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens
b) die Aufstellung des Wirtschaftsplanes
c) die Vorbereitung der Sitzungen des Kuratoriums und des Fachbeirates
d) die Umsetzung der Beschlüsse des Kuratoriums und
e) die Durchführung der Förderentscheidungen.
f) Der Geschäftsführende Vorstand informiert den Kulturausschuss der Bundesstadt Bonn einmal jährlich über seine
Arbeit und die Situation der Stiftung, insbesondere über deren Förderungen.
(3) Der Geschäftsführende Vorstand hat die Möglichkeit, im „Haus der Kultur“ eine Geschäftsstelle einzurichten. Bei der Verwaltung
der Stiftung sind die Gebote der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten.
(4) Die Stadt Bonn unterstützt die Stiftung personell bei den Verwaltungsaufgaben (z. B. Buchführung, Aufstellung des
Jahresabschlusses, Kontrolle der Projektabrechnungen). Sie übernimmt ferner die Immobilienverwaltung des „Hauses der
Kultur“ und stellt die für die Verwaltungsaufgaben notwendige Infrastruktur zur Verfügung. Die Stadt erbringt die Leistungen
unentgeltlich.Seite 5 von 16
4
(5) Der Geschäftsführende Vorstand im Nebenamt kann eine hauptamtliche Geschäftsführung bestellen und mit einer
Rechtsgeschäftlichen Vollmacht ausstatten. Näheres regelt der Vertrag zwischen der hauptamtlichen Geschäftsführung und
der Stiftung.
§ 13 Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsplan
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Geschäftsführende Vorstand legt dem Kuratorium bis zum 30. November einen Wirtschaftsplan für das kommende
Geschäftsjahr vor.
§ 14 Zusammensetzung der Fachjury
(1) Die Fachjury besteht aus drei anerkannten Fachleuten aus der Kultur.
(2) Die Mitglieder der Fachjury dürfen nicht dem Kuratorium der Stiftung angehören. Sie werden vom Kuratorium gewählt. Die
Wahlzeit beträgt drei Jahre mit Ausnahme der ersten Wahl gemäß Abs. 3. Eine erneute Wahl ist erst nach Ablauf von drei
Jahren nach Beendigung der letzten Wahlperiode des jeweiligen Mitglieds möglich.
(3) Um einen kontinuierlichen Wechsel der Mitglieder der Fachjury zum Zwecke der Weitergabe erworbener Erfahrungen zu
gewährleisten, werden bei der ersten Wahl der Fachjury
- ein Mitglied nur für die Dauer eines Jahres,
- ein Mitglied nur für die Dauer von zwei Jahren und
- ein Mitglied für die Dauer von drei Jahren gewählt.
(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes wählt das Kuratorium für die verbleibende Wahlzeit eine andere Person.
§ 15 Aufgaben der Fachjury
(1) Die Fachjury bewertet auf der Basis der Richtlinien des Kuratoriums die gestellten Förderanträge in fachlicher Hinsicht und
empfiehlt dem Kuratorium die Vergabe der Fördermittel auf der Grundlage von § 3 und § 9.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums und des Geschäftsführenden Vorstandes können an den Sitzungen der Fachjury ohne
Stimmrecht teilnehmen.
§ 16 Zusammenarbeit mit anderen Kulturstiftungen
(1) Die Beethovenstiftung für Kunst und Kultur der Bundesstadt Bonn unterhält Kontakte zu anderen Stiftungen, die die Förderung
der Kultur zur Aufgabe haben. Sie soll auf eine Koordinierung der jeweiligen Aktivitäten hinwirken.
(2) Die Beethovenstiftung für Kunst und Kultur der Bundesstadt Bonn kann unselbständige Stiftungen, deren Ziele mit dem
Stiftungszweck vereinbar sind, treuhänderisch verwalten. Unter entsprechenden Voraussetzungen ist auch die vertragliche
Übernahme einzelner Verwaltungsaufgaben von rechtlich selbstständigen Stiftungen möglich. Auch hier wird die Stadt auf
Wunsch die Stiftung unentgeltlich unterstützen.
§ 17 Satzungsänderungen
Das Kuratorium entscheidet mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder über Änderungen der Satzung. Satzungsänderungen
sind zulässig, wenn die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint oder die Änderung sonst einer Verbesserung
der Stiftungsarbeit dient. Der Stiftungszweck nach § 2 darf in seinem Wesen nicht verändert werden. Der Änderungsbeschluss
bedarf der Genehmigung des Rates der Bundesstadt Bonn und der zuständigen Stiftungsaufsicht. Er ist dem Finanzamt vorzulegen.
§ 18 Auflösung der Stiftung
Das Kuratorium löst die Stiftung durch einen Beschluss von drei Vierteln seiner Mitglieder auf, wenn die Umstände es nicht mehr
zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die Erfüllung eines geänderten Stiftungszweckes weder
sinnvoll ist noch sonst in Betracht kommt. Die Auflösung bedarf eines bestätigenden Beschlusses des Rates der Bundesstadt Bonn
sowie der Genehmigung der zuständigen Stiftungsaufsicht.
§ 19 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Bundesstadt
Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke in Bonn zu verwenden hat. § 2 Abs. 2 letzter Halbsatz gilt
entsprechend.Seite 6 von 16
5
§ 20 Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und
über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei der Satzungsänderung, die den Zweck der Stiftung
betreffen, ist zuvor die Einwilligung des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 21 Stiftungsaufsichtsbehörde
Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Köln. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen. Behördliche Genehmigungen und Zustimmungserfordernisse der Stiftungsaufsicht sind zu beachten.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht in Kraft.
Bonn, 14. November 2006, geänderte Fassung gemäß Kuratoriumsbeschluss vom 02.05.2023, Dr. Monika Wulf-Mathies,
Kuratoriumsvorsitzende der Beethovenstiftung BonnSeite 7 von 16
1
Kuratoriumsbeschluss 02.05.2023
Satzungsänderung Beethovenstiftung Bonn – Synopse
gültige Fassung Vorschläge Änderungen Begründung / Erläuterung
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung
(1) Die Beethovenstiftung für Kunst und Kultur der Bundesstadt Bonn hat ihren
Sitz in Bonn im „Haus der Kultur“, Weberstraße 59-61, 53113 Bonn.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung
(1) Die Beethovenstiftung für Kunst und Kultur der Bundesstadt Bonn hat ihren
Sitz in Bonn im „Haus der Kultur“, Weberstraße 59-61, 53113 Bonn.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts.
§ 2 Zweck der Stiftung und Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kunst und Kultur in der Bundesstadt
Bonn gemäß Abs. 3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden; sie dürfen insbesondere nicht
zur Entlastung des kommunalen Haushalts eingesetzt werden.
(3) Stiftungszweck ist insbesondere die Beschaffung von Mitteln für
steuerbegünstigte Einrichtungen, die der Förderung der Kunst und Kultur zur
Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke (§ 58 Abs. 1 AO) dienen. In
Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen nach dem Berlin/Bonn-Gesetz vom 26.
April 1994 und der Vereinbarung über die Ausgleichsmaßnahmen für die
Region Bonn vom 29. Juni 1994 unterstützt die Stiftung mit den beschafften
Mitteln kulturell herausragende Vorhaben und Veranstaltungen, die das
Ansehen und die internationale Bedeutung der Bundesstadt Bonn als
Kulturstandort, insbesondere als die Geburtsstadt Ludwig van Beethovens,
stärken.
Die beschafften Mittel kommen insbesondere Vorhaben und Veranstaltungen
zugute, die das von der Bundesstadt Bonn jährlich durchgeführte
Internationale Beethovenfest begleiten und ergänzen sollen. Die Vorhaben
sollen eine überregionale Resonanz erwarten lassen. Sie fördern die
internationale Zusammenarbeit und leisten demzufolge einen wichtigen
Beitrag der Kultur zur Attraktivität Bonns als Sitz internationaler
Organisationen und als internationale Kongressstadt.
Daneben kann die Stiftung die in Absatz 2 genannten Zwecke der Förderung
der Kunst und Kultur auch unmittelbar selbst verwirklichen.
Darüber hinaus können die Stiftungszwecke nach § 4 Abs. 5 auch durch die
Überlassung der im „Haus der Kultur“ gelegenen Räume an die diese
§ 2 Zweck der Stiftung und Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kunst und Kultur in der Bundesstadt
Bonn gemäß Abs. 3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden; sie dürfen insbesondere nicht
zur Entlastung des kommunalen Haushalts eingesetzt werden.
(3) Stiftungszweck ist insbesondere die Beschaffung von Mitteln für
steuerbegünstigte Einrichtungen, die der Förderung der Kunst und Kultur zur
Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke (§ 58 Abs. 1 AO) dienen. In
Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen nach dem Berlin/Bonn-Gesetz vom 26.
April 1994 und der Vereinbarung über die Ausgleichsmaßnahmen für die
Region Bonn vom 29. Juni 1994 unterstützt die Stiftung mit den beschafften
Mitteln kulturell herausragende Vorhaben und Veranstaltungen, die das
Ansehen und die internationale Bedeutung der Bundesstadt Bonn als
Kulturstandort, insbesondere als die Geburtsstadt Ludwig van Beethovens,
stärken.
Die beschafften Mittel kommen insbesondere Vorhaben und Veranstaltungen
zugute, die das von der Bundesstadt Bonn jährlich durchgeführte
Internationale Beethovenfest begleiten und ergänzen sollen. Die Vorhaben
sollen eine überregionale Resonanz erwarten lassen. Sie fördern die
internationale Zusammenarbeit und leisten demzufolge einen wichtigen
Beitrag der Kultur zur Attraktivität Bonns als Sitz internationaler
Organisationen und als internationale Kongressstadt.
Daneben kann die Stiftung die in Absatz 2 genannten Zwecke der Förderung
der Kunst und Kultur auch unmittelbar selbst verwirklichen.
Darüber hinaus können die Stiftungszwecke nach § 4 Abs. 5 auch durch die
Überlassung der im „Haus der Kultur“ gelegenen Räume an die dieseSeite 8 von 16
2
nutzenden steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Kulturverbände und –
organisationen verwirklicht werden.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
nutzenden steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Kulturverbände und –
organisationen verwirklicht werden.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Förderrichtlinien
Die Einzelheiten regeln vom Kuratorium der Beethovenstiftung für Kunst und
Kultur der Bundesstadt Bonn zu beschließende Förderrichtlinien. Das Kuratorium
überprüft alle drei Jahre den Inhalt der nach dieser Bestimmung beschlossenen
Förderrichtlinien.
§ 3 Förderrichtlinien Förder- und Vergaberichtlinien
Die Einzelheiten regeln vom Kuratorium der Beethovenstiftung für Kunst und
Kultur der Bundesstadt Bonn zu beschließende Förderrichtlinien. Das Kuratorium
überprüft alle drei Jahre den Inhalt der nach dieser Bestimmung beschlossenen
Förderrichtlinien
Umbenennung des § 3
§ 4 Vermögen der Stiftung
(1) Die Stiftung erhält im Jahr 2004 aus Ausgleichsmitteln des Bundes einen
Gesamtbetrag von 7.670.000,00 EUR.
(2) Dem Stiftungsvermögen können Zustiftungen Dritter zuwachsen.
(3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Das
Stiftungsvermögen ist so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust
ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine
ausreichende Liquidität gewährleistet ist.
(4) Das Stiftungsvermögen kann ausnahmsweise bis zu einer Höhe von 10 v. H.
seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung eines
Stiftungszweckes erforderlich werden sollte. Gleichzeitig ist ein Plan für die
Wiederauffüllung des Vermögens in den folgenden fünf Jahren zu erstellen.
Das Kuratorium trifft die Entscheidungen nach diesem Absatz mit einer
Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder.
(5) Das Stiftungsvermögen kann bis zu maximal 3.937.000,00 EUR als
eigenbewirtschaftetes Immobiliarvermögen durch den Erwerb des „Hauses der
Kultur“, Weberstraße 59-61, 53113 Bonn, angelegt werden. Die Mieteinnahmen
aus der Liegenschaft stehen der Stiftung ab dem Zeitpunkt der
Eigentumsübertragung (01.01.2005) zu. Die Stiftung kann nach 2014 (dem
Ablauf des vorgesehenen ersten 10-jährigen Mietvertrages) bei der Gestaltung
der Mietverhältnisse mit den dort angesiedelten Kulturverbänden und -
organisationen für die Höhe des Mietzinses deren Leistungsfähigkeit
berücksichtigen. Die Liegenschaft wird unentgeltlich durch die Bundesstadt
Bonn für die Stiftung verwaltet.
Die Stiftung ist zur Veräußerung des Immobiliarvermögens nach Satz 1 oder
Teilen hiervon berechtigt, wenn der Stiftungszweck nach § 2 Abs. 3, letzter
Satz, dauerhaft nicht mehr erreicht werden kann. Hierzu bedarf es eines
Beschlusses von drei Vierteln der Mitglieder des Kuratoriums.
§ 4 Vermögen der Stiftung
(1) Die Stiftung erhält im Jahr 2004 aus Ausgleichsmitteln des Bundes einen
Gesamtbetrag von 7.670.000,00 EUR.
(2) Dem Stiftungsvermögen können Zustiftungen Dritter zuwachsen.
(3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Das
Stiftungsvermögen ist so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust
ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine
ausreichende Liquidität gewährleistet ist.
(4) Das Stiftungsvermögen kann ausnahmsweise bis zu einer Höhe von 10 v. H.
seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung eines
Stiftungszweckes erforderlich werden sollte. Gleichzeitig ist ein Plan für die
Wiederauffüllung des Vermögens in den folgenden fünf Jahren zu erstellen.
Das Kuratorium trifft die Entscheidungen nach diesem Absatz mit einer
Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder.
(5) Das Stiftungsvermögen kann bis zu maximal 3.937.000,00 EUR als
eigenbewirtschaftetes Immobiliarvermögen durch den Erwerb des „Hauses der
Kultur“, Weberstraße 59-61, 53113 Bonn, angelegt werden. Die Mieteinnahmen
aus der Liegenschaft stehen der Stiftung ab dem Zeitpunkt der
Eigentumsübertragung (01.01.2005) zu. Die Stiftung kann nach 2014 (dem
Ablauf des vorgesehenen ersten 10-jährigen Mietvertrages) bei der Gestaltung
der Mietverhältnisse mit den dort angesiedelten Kulturverbänden und -
organisationen für die Höhe des Mietzinses deren Leistungsfähigkeit
berücksichtigen. Die Liegenschaft wird unentgeltlich durch die Bundesstadt
Bonn für die Stiftung verwaltet.
Die Stiftung ist zur Veräußerung des Immobiliarvermögens nach Satz 1 oder
Teilen hiervon berechtigt, wenn der Stiftungszweck nach § 2 Abs. 3, letzter
Satz, dauerhaft nicht mehr erreicht werden kann. Hierzu bedarf es eines
Beschlusses von drei Vierteln der Mitglieder des Kuratoriums.Seite 9 von 16
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(6) Darüber hinaus ist das Stiftungsvermögen entsprechend den Beschlüssen des
Kuratoriums anzulegen.
(6) Darüber hinaus ist das Stiftungsvermögen entsprechend den Beschlüssen des
Kuratoriums anzulegen.
§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Stiftungsvermögen nicht
zufließenden Zuwendungen Dritter (Spenden) sind zeitnah zur Erfüllung des
Stiftungszwecks zu verwenden. Sie können bis zur Hälfte im Sinne des § 58 Nr.
2 AO verwandt werden.
(2) Zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks können im Rahmen der
Vorgaben des § 58 Nr. 6 AO Zweckrücklagen gebildet werden.
(3) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des
steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Stiftungsvermögen nicht
zufließenden Zuwendungen Dritter (Spenden) sind zeitnah zur Erfüllung des
Stiftungszwecks zu verwenden. Sie können bis zur Hälfte im Sinne des § 58 Nr.
2 AO verwandt werden.
(2) Zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks können im Rahmen der
Vorgaben des § 58 Nr. 6 AO Zweckrücklagen gebildet werden.
(3) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des
steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein
Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.
§ 6 Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein
Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.
§ 7 Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind:
a) das Kuratorium,
b) der Geschäftsführende Vorstand und
c) die Fachjury
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Die ihnen
entstandenen Auslagen und Aufwendungen können gegen Nachweis erstattet
werden.
§ 7 Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind:
a) das Kuratorium,
b) der Geschäftsführende Vorstand und
c) die Fachjury
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Die ihnen
entstandenen Auslagen und Aufwendungen können gegen Nachweis erstattet
werden.
§ 8 Zusammensetzung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium besteht zunächst aus bis zu acht Mitgliedern. Es wählt aus
seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden.
(2) a) Drei Mitglieder, die kein kommunalpolitisches Mandat innehaben dürfen,
werden vom Rat der Bundesstadt Bonn für eine Amts-dauer von fünf Jahren
mit Zweidrittelmehrheit berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig.
b) Der Bund entsendet zwei Mitglieder.
c) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister und die
Kulturdezernentin/ der Kulturdezernent der Bundesstadt Bonn sind ständige
Mitglieder.
§ 8 Zusammensetzung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium besteht zunächst aus bis zu acht Mitgliedern. Es wählt aus
seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden.
(2) a) Drei Mitglieder, die kein kommunalpolitisches Mandat innehaben dürfen,
werden vom Rat der Bundesstadt Bonn für eine Amtsdauer von fünf Jahren
mit Zweidrittelmehrheit berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig.
b) Der Bund entsendet zwei Mitglieder.
c) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister und die
Kulturdezernentin/ der Kulturdezernent der Bundesstadt Bonn sind ständige
Mitglieder.
d) Das Land Nordrhein-Westfalen entsendet einen Vertreter in das
Kuratorium, wenn es eine namhafte Zustiftung zum Stiftungskapital leistet.
Verschiebung des Absatzes 5 (§ 8) als neuen Absatz 2d (§ 8)
Die Entsendung der Mitglieder ist inhaltlich dem Absatz 2
zugehörig.Seite 10 von 16
4
(3) Die Mitglieder zu Abs. 2 a) und zukünftige Zustifter mit Sitz im Kuratorium
(Abs. 6) werden ad personam bestimmt. Eine Vertretung ist unzulässig.
Zulässig ist die schriftliche Übertragung eines Stimmrechts auf andere
Mitglieder des Kuratoriums. Die Mitglieder zu Abs. 2 b), c) und Abs. 5 werden
von ihren ständigen Vertretern im Amt vertreten.
(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds beruft jeweils die
vorschlagsberechtigte Institution nach dem in Abs. 2 bestimmten Verfahren
eine andere Person.
(5) Das Land Nordrhein-Westfalen entsendet einen Vertreter in das Kuratorium,
wenn es eine namhafte Zustiftung zum Stiftungskapital leistet.
(6) Das Kuratorium kann mit Zustimmung des Rates der Bundesstadt Bonn
entscheiden, ob Zustifter mit einer Zustiftung von über 500.000 EUR zum
Stiftungskapital weitere Sitze im Kuratorium erhalten. Die Anzahl der
Mitglieder des Kuratoriums wird auf fünfzehn Mitglieder begrenzt.
(3) Die Mitglieder zu Abs. 2 a) und zukünftige Zustifter mit Sitz im Kuratorium
(Abs. 6 5) werden ad personam bestimmt. Eine Vertretung ist unzulässig.
Zulässig ist die schriftliche Übertragung eines Stimmrechts auf andere
Mitglieder des Kuratoriums. Die Mitglieder zu Abs. 2 b), c) und Abs. 5 werden
von ihren ständigen Vertretern im Amt vertreten.
(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds beruft jeweils die
vorschlagsberechtigte Institution nach dem in Abs. 2 bestimmten Verfahren
eine andere Person.
(5) Das Land Nordrhein-Westfalen entsendet einen Vertreter in das Kuratorium,
wenn es eine namhafte Zustiftung zum Stiftungskapital leistet.
(6) (5) Das Kuratorium kann mit Zustimmung des Rates der Bundesstadt Bonn
entscheiden, ob Zustifter mit einer Zustiftung von über 500.000 EUR zum
Stiftungskapital weitere Sitze im Kuratorium erhalten. Die Anzahl der
Mitglieder des Kuratoriums wird auf fünfzehn Mitglieder begrenzt.
Verschiebung der Regelungen zu Vertretungen und
Stimmrechtübertragung § 8 (3) in den § 10 (2) in veränderter
Form
Diese Regelungen sind inhaltlich dem Verfahren des
Kuratoriums zuzurechnen, § 10 Verfahren des Kuratoriums,
Absatz 2.
Verschiebung des Absatzes 5 (§ 8) als neuen Absatz 2d (§ 8)
Die Entsendung der Mitglieder ist inhaltlich dem Absatz 2
zugehörig.
Änderung der Absatznummerierung
Aufgrund der Verschiebung des § 8 alter Absatz 5 wird aus
§ 8 alter Absatz 6 der neue Absatz 5.
§ 9 Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium bestellt den Geschäftsführenden Vorstand der Stiftung.
(2) Das Kuratorium verabschiedet den vom geschäftsführenden Vorstand
vorgelegten Wirtschaftsplan.
(3) Das Kuratorium überwacht die Rechtmäßigkeit, die Zweckmäßigkeit und die
Wirtschaftlichkeit der Arbeit des Geschäftsführenden Vorstandes. Es
beschließt über die Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes. Das
§ 9 Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium hat folgende Aufgaben. Es:
 entscheidet über Satzungsänderungen.
 bestellt den Geschäftsführenden Vorstand der Stiftung.
 verabschiedet den vom geschäftsführenden Vorstand vorgelegten
Wirtschaftsplan.
 überwacht die Rechtmäßigkeit, die Zweckmäßigkeit und die
Wirtschaftlichkeit der Arbeit des Geschäftsführenden Vorstandes.
 beschließt die Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes und
kann zur Erfüllung dieser Aufgabe einen zugelassenen
Wirtschaftsprüfer bestellen.
 verabschiedet Richtlinien für die Förderung von Vorhaben.
 entscheidet über die Vergabe von Stiftungsmitteln
und das Verfahren zur Verwendungskontrolle von Stiftungsmitteln.
 wählt die Fachjury und bestimmt die Geschäftsordnung der Fachjury.
 beschließt die Geschäftsordnung für den Geschäftsführenden
Vorstand.
(2) Das Kuratorium verabschiedet den vom geschäftsführenden Vorstand
vorgelegten Wirtschaftsplan.
(3) Das Kuratorium überwacht die Rechtmäßigkeit, die Zweckmäßigkeit und die
Wirtschaftlichkeit der Arbeit des Geschäftsführenden Vorstandes. Es be-
schließt über die Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes. Das
Streichung der Absatznummerierungen in § 9
Zugunsten einer einfacheren Darstellung werden die
Absatznummerierungen 1-6 gestrichen und durch
Punktaufzählung ersetzt.
Einfügung eines neuen Punktes § 9
In § 12 (5) Rechte und Pflichten des Geschäftsführenden
Vorstands heißt es bereits: „Das Kuratorium kann eine
Geschäftsordnung für den Geschäftsführenden Vorstand
beschließen.“ Dies ist aber Aufgabe des Kuratoriums und
daher hier zu regeln.
Streichung alter Absatz 2, § 9 stattdessen Punktaufzählung
§ 9
Streichung alter Absatz 3, § 9 stattdessen Punktaufzählung
§ 9Seite 11 von 16
5
Kuratorium kann zur Erfüllung dieser Aufgabe einen zugelassenen
Wirtschaftsprüfer bestellen.
Kuratorium kann zur Erfüllung dieser Aufgabe einen zugelassenen
Wirtschaftsprüfer bestellen.
(4) Das Kuratorium entscheidet über die Leitlinien für die Förderung von
Vorhaben. Es beschließt Richtlinien für das Verfahren zur Vergabe und der
Verwendungskontrolle von Stiftungsmitteln.
(5) Das Kuratorium wählt die Fachjury.
(6) Das Kuratorium entscheidet über Satzungsänderungen
(4) Das Kuratorium entscheidet über die Leitlinien für die Förderung von
Vorhaben. Es beschließt Richtlinien für das Verfahren zur Vergabe und der
Verwendungskontrolle von Stiftungsmitteln.
(5) Das Kuratorium wählt die Fachjury.
(6) Das Kuratorium entscheidet über Satzungsänderungen
Streichung alter Absatz 4, § 9 stattdessen Punktaufzählung
§ 9
Der Begriff „Leitlinien“ im ersten alten Satz wird durch
„Richtlinien“ ersetzt, da Leitlinien nur empfehlen, aber
Richtlinien einen verbindlichen Handlungsrahmen
darstellen.
Inhaltliche Änderung: Analog zur Änderung der Vergabe
der Fördermittel Absatz 1, § 15 (Jury empfiehlt, Kuratorium
entscheidet) wird aus der Formulierung „Verfahren zur
Vergabe…von Stiftungsmitteln“ die Formulierung „Vergabe
von Stiftungsmitteln“.
Streichung alter Absatz 5, § 9 stattdessen Punktaufzählung
§ 9 mit Ergänzung
Der Punkt „wählt die Fachjury“ wird ergänzt mit „und
bestimmt die Geschäftsordnung der Fachjury“, da diese
Aufgabe des Kuratoriums bisher noch nicht in der Satzung
genannt ist.
Streichung alter Absatz 6, § 9 stattdessen Punktaufzählung
§ 9
§ 10 Verfahren des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium tagt mindestens zweimal jährlich. Dem Geschäftsführenden
Vorstand obliegt die Einberufung der Sitzungen.
(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner
Mitglieder persönlich anwesend sind.
§ 10 Verfahren Innere Ordnung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium tagt mindestens in der Regel zweimal jährlich. Dem
Geschäftsführenden Vorstand obliegt im Auftrag der Kuratoriumsvorsitzenden
/ des Kuratoriumsvorsitzenden die Einberufung der Sitzungen. Die Sitzungen
finden in der Regel am Stiftungssitz statt. Auch andere Sitzungsformate sind
zulässig. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Kuratoriums.
(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner
Mitglieder persönlich anwesend sind.
Umbenennung des § 10, da das Verfahren in der neu
aufzustellenden Geschäftsordnung des Kuratoriums
geregelt werden soll, wird der Begriff „Verfahren“ durch
„Innere Ordnung“ ersetzt.
Wortaustausch § 10 (1) erster Satz
Da das Kuratorium nicht immer zweimal im Jahr tagen
kann, wird „mindestens“ durch „in der Regel“ ersetzt.
Ergänzung § 10 (1) zweiter Satz
Um der üblichen Vorgehensweise des Kuratoriums zu
entsprechen, wird der Satz mit „im Auftrag der
Kuratoriumsvorsitzenden / des Kuratoriumsvorsitzenden“
ergänzt.
Ergänzung § 10 (1) 2 Sätze, da die Möglichkeit anderer
Sitzungsformate (z.B. digital) bisher nicht gegeben war,
wird Absatz 1 um entsprechende Sätze ergänzt.Seite 12 von 16
6
(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht in § 4
Abs. 4, § 4 Abs. 5, § 16 und § 17 etwas anderes bestimmt ist. Bei Abstimmungen
steht der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Kuratoriums im Falle einer
Stimmengleichheit ein doppeltes Stimmenrecht zu.
Die Mitglieder zu Abs. 2 b), c) und d) können von Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
ihrer Behörden vertreten werden.
Zulässig ist die schriftliche Übertragung eines Stimmrechts auf andere Mitglieder
des Kuratoriums sowie die Wahrnehmung eines Stimmrechts durch eine
Stimmbotschaft.
(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht in § 4
Abs. 4, § 4 Abs. 5, § 16 und § 17 und § 18 etwas anderes bestimmt ist. Bei
Abstimmungen steht der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Kuratoriums im
Falle einer Stimmengleichheit ein doppeltes Stimmenrecht zu.
Verschiebung der Regelungen zu Vertretungen und
Stimmrechtübertragung § 8 (3) in den § 10 (2) in veränderter
Form und Aufnahme der Möglichkeit einer Stimmbotschaft
Änderung Übertragung des Stimmrechts § 10 (2)
Die Übertragung des Stimmrechts soll für alle
Kuratoriumsmitglieder gelten. Laut Satzung ist die
schriftliche Übertragung des Stimmrechts bisher nur
möglich für die drei vom Rat der Stadt Bonn berufenen
Mitglieder (2 a: Dr. Wulf-Mathies, Prof. Dr. Eller-Rüter, Dr.
Eisermann). Die Satzung sieht keine Übertragung des
Stimmrechts für die zwei Mitglieder des Bundes (2 b: Eifler,
Frey-Stilz) und für die zwei ständigen Vertreter der
Bundesstadt Bonn (2 c: Dr. Schneider-Bönninger, König)
vor.
Änderung der Bezüge § 10 (3)
Seit der ersten Satzungsänderung (14.11.2006) waren die
Bezüge zu den Paragrafen falsch.
§ 11 Zusammensetzung des Geschäftsführenden Vorstandes
(1) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der ersten und dem/der
stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht zugleich dem Kuratorium oder der
Verwaltung der Stadt Bonn angehören dürfen.
(2) Der Geschäftsführende Vorstand wird für die Dauer von jeweils fünf Jahren
bestellt. Erneute Berufungen sind zulässig.
§ 11 Zusammensetzung des Geschäftsführenden Vorstandes
(1) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der ersten und dem/der
stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht zugleich dem Kuratorium oder der
Verwaltung der Stadt Bonn angehören dürfen.
(2) Der Geschäftsführende Vorstand wird für die Dauer von jeweils fünf Jahren
bestellt. Erneute Berufungen sind zulässig.
§ 12 Rechte und Pflichten des Geschäftsführenden Vorstandes
(1) Der Geschäftsführende Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und
außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und führt
die Geschäfte der Stiftung. Die Stiftung darf nur gemeinsam durch seine
Vorsitzende/seinen Vorsitzenden und deren/dessen Vertreter
rechtsgeschäftlich verpflichtet werden.
(2) Der Geschäftsführende Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und
dieser Satzung den Zweck der Beethovenstiftung für Kunst und Kultur der
Bundesstadt Bonn so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind
insbesondere:
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens
b) die Aufstellung des Wirtschaftsplanes
c) die Vorbereitung der Sitzungen des Kuratoriums und des Fachbeirates
d) die Umsetzung der Beschlüsse des Kuratoriums und
§ 12 Rechte und Pflichten des Geschäftsführenden Vorstandes
(1) Der Geschäftsführende Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und
außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und führt
die Geschäfte der Stiftung. Die Stiftung darf nur gemeinsam durch seine
Vorsitzende/seinen Vorsitzenden und deren/dessen Vertreter
rechtsgeschäftlich verpflichtet werden.
(2) Der Geschäftsführende Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und
dieser Satzung den Zweck der Beethovenstiftung für Kunst und Kultur der
Bundesstadt Bonn so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind
insbesondere:
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens
b) die Aufstellung des Wirtschaftsplanes
c) die Vorbereitung der Sitzungen des Kuratoriums und des Fachbeirates
d) die Umsetzung der Beschlüsse des Kuratoriums undSeite 13 von 16
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e) die Durchführung der Förderentscheidungen.
f) Der Geschäftsführende Vorstand informiert den Kulturausschuss der
Bundesstadt Bonn einmal jährlich über seine Arbeit und die Situation der
Stiftung, insbesondere über deren Förderungen.
(3) Der Geschäftsführende Vorstand hat die Möglichkeit, im „Haus der Kultur“ eine
Geschäftsstelle einzurichten, die die Aufgaben der Stiftung erfüllt. Die Kosten
für die Verwaltung der Stiftung dürfen 5 v. H. der jährlichen Erträge des
Stiftungsvermögens nicht übersteigen.
(4) Die Stadt Bonn unterstützt die Stiftung personell bei den
Verwaltungsaufgaben (z. B. Buchführung, Aufstellung des Jahresabschlusses,
Kontrolle der Projektabrechnungen). Sie übernimmt ferner die
Immobilienverwaltung des „Hauses der Kultur“ und stellt die für die
Verwaltungsaufgaben notwendige Infrastruktur zur Verfügung. Die Stadt
erbringt die Leistungen unentgeltlich.
(5) Das Kuratorium kann eine Geschäftsordnung für den Geschäftsführenden
Vorstand beschließen.
(6) Der Geschäftsführende Vorstand im Nebenamt kann eine hauptamtliche
Geschäftsführung bestellen und mit Prokura ausstatten. Näheres regelt der
Vertrag zwischen der hauptamtlichen Geschäftsführung und der Stiftung.
e) die Durchführung der Förderentscheidungen.
f) Der Geschäftsführende Vorstand informiert den Kulturausschuss der
Bundesstadt Bonn einmal jährlich über seine Arbeit und die Situation der
Stiftung, insbesondere über deren Förderungen.
(3) Der Geschäftsführende Vorstand hat die Möglichkeit, im „Haus der Kultur“ eine
Geschäftsstelle einzurichten, die die Aufgaben der Stiftung erfüllt. Die Kosten
für die Verwaltung der Stiftung dürfen 5 v. H. der jährlichen Erträge des
Stiftungsvermögens nicht übersteigen. Bei der Verwaltung der Stiftung sind
die Gebote der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten.
(4) Die Stadt Bonn unterstützt die Stiftung personell bei den
Verwaltungsaufgaben (z. B. Buchführung, Aufstellung des Jahresabschlusses,
Kontrolle der Projektabrechnungen). Sie übernimmt ferner die
Immobilienverwaltung des „Hauses der Kultur“ und stellt die für die
Verwaltungsaufgaben notwendige Infrastruktur zur Verfügung. Die Stadt
erbringt die Leistungen unentgeltlich.
(5) Das Kuratorium kann eine Geschäftsordnung für den Geschäftsführenden
Vorstand beschließen.
(5) Der Geschäftsführende Vorstand im Nebenamt kann eine hauptamtliche
Geschäftsführung bestellen und mit Prokura einer Rechtsgeschäftlichen
Vollmacht ausstatten. Näheres regelt der Vertrag zwischen der
hauptamtlichen Geschäftsführung und der Stiftung.
Streichung letzter Satz Absatz 3, § 12 und Einfügen neuer
Satz
Anpassung an die tatsächlichen Verwaltungskosten der
Stiftung aufgrund der niedrigeren jährlichen Erträge des
Stiftungsvermögens und der veränderten
Verwaltungskosten seit Stiftungsgründung
Streichung alter Absatz 5, § 12
Dies zählt zu den Aufgaben des Kuratoriums und findet
sich jetzt in § 9.
Änderung der Absatznummerierung, alter Absatz 6, § 12
Aufgrund der Streichung des alten Absatzes 5 wird aus
dem alten Absatz 6 Absatz 5.
Wortaustausch neuer Absatz 5, § 12
Das Wort „Prokura“ wird durch die Formulierung „einer
rechtsgeschäftlichen Vollmacht“ ausgetauscht.
§ 13 Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsplan
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der geschäftsführende Vorstand legt dem Kuratorium einen Wirtschaftsplan
für das kommende Geschäftsjahr vor.
§ 13 Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsplan
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Geschäftsführende Vorstand legt dem Kuratorium bis zum 30. November
einen Wirtschaftsplan für das kommende Geschäftsjahr vor.
Ergänzung im Satz Absatz 2, § 13
Eine Zeitangabe für die Vorlage des Wirtschaftsplanes,
fehlte bisher.
§ 14 Zusammensetzung der Fachjury
(1) Die Fachjury besteht aus drei anerkannten Fachleuten aus der Kultur.
(2) Die Mitglieder der Fachjury dürfen nicht dem Kuratorium der Stiftung
angehören. Sie werden vom Kuratorium gewählt. Die Wahlzeit beträgt drei
Jahre mit Ausnahme der ersten Wahl gemäß Abs. 3. Eine erneute Wahl ist erst
nach Ablauf von drei Jahren nach Beendigung der letzten Wahlperiode des
jeweiligen Mitglieds möglich.
§ 14 Zusammensetzung der Fachjury
(1) Die Fachjury besteht aus drei anerkannten Fachleuten aus der Kultur.
(2) Die Mitglieder der Fachjury dürfen nicht dem Kuratorium der Stiftung
angehören. Sie werden vom Kuratorium gewählt. Die Wahlzeit beträgt drei
Jahre mit Ausnahme der ersten Wahl gemäß Abs. 3. Eine erneute Wahl ist erst
nach Ablauf von drei Jahren nach Beendigung der letzten Wahlperiode des
jeweiligen Mitglieds möglich.Seite 14 von 16
8
(3) Um einen kontinuierlichen Wechsel der Mitglieder der Fachjury zum Zwecke
der Weitergabe erworbener Erfahrungen zu gewährleisten, werden bei der
ersten Wahl der Fachjury
- ein Mitglied nur für die Dauer eines Jahres,
- ein Mitglied nur für die Dauer von zwei Jahren und
- ein Mitglied für die Dauer von drei Jahren gewählt.
(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes wählt das Kuratorium für die
verbleibende Wahlzeit eine andere Person.
(3) Um einen kontinuierlichen Wechsel der Mitglieder der Fachjury zum Zwecke
der Weitergabe erworbener Erfahrungen zu gewährleisten, werden bei der
ersten Wahl der Fachjury
- ein Mitglied nur für die Dauer eines Jahres,
- ein Mitglied nur für die Dauer von zwei Jahren und
- ein Mitglied für die Dauer von drei Jahren gewählt.
(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes wählt das Kuratorium für die
verbleibende Wahlzeit eine andere Person.
§ 15 Aufgaben der Fachjury
(1) Die Fachjury bewertet auf der Basis der Richtlinien des Kuratoriums die
gestellten Förderanträge in fachlicher Hinsicht und entscheidet über die Vergabe
der Fördermittel auf der Grundlage nach § 3 und § 9 Abs. 4.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums und des Geschäftsführenden Vorstandes
können an den Sitzungen der Fachjury ohne Stimmrecht teilnehmen.
§ 15 Aufgaben der Fachjury
(1) Die Fachjury bewertet auf der Basis der Richtlinien des Kuratoriums die
gestellten Förderanträge in fachlicher Hinsicht und entscheidet über empfiehlt
dem Kuratorium die Vergabe der Fördermittel auf der Grundlage von § 3 und § 9.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums und des Geschäftsführenden Vorstandes
können an den Sitzungen der Fachjury ohne Stimmrecht teilnehmen.
Änderung Vergabe Fördermittel § 15 (1)
„entscheidet über“ wird durch „empfiehlt dem Kuratorium“
ersetzt. Die Regelung wird an die tatsächliche
Vorgehensweise der Stiftung seit 2009 angepasst: Laut
bestehender Satzung bedarf es der Zustimmung des
Kuratoriums bei einer Projektförderung über € 50.000. Seit
2009 hat die Jury dem Kuratorium die Projekte
vorgeschlagen und das Kuratorium die Förderentscheidung
getroffen. Dies sollte auch so in der Satzung verankert
werden (Jury bewertet und empfiehlt, Kuratorium
entscheidet) mit entsprechenden Änderungen in der
Geschäftsordnung der Fachjury (alte Absätze 4 und 5, neuer
§ 2, Absatz 1)
§ 16 Zusammenarbeit mit anderen Kulturstiftungen
(1) Die Beethovenstiftung für Kunst und Kultur der Bundesstadt Bonn unterhält
Kontakte zu anderen Stiftungen, die die Förderung der Kultur zur Aufgabe
haben. Sie soll auf eine Koordinierung der jeweiligen Aktivitäten hinwirken.
(2) Die Beethovenstiftung für Kunst und Kultur der Bundesstadt Bonn kann
unselbständige Stiftungen, deren Ziele mit dem Stiftungszweck vereinbar sind,
treuhänderisch verwalten. Unter entsprechenden Voraussetzungen ist auch
die vertragliche Übernahme einzelner Verwaltungsaufgaben von rechtlich
selbstständigen Stiftungen möglich. Auch hier wird die Stadt auf Wunsch die
Stiftung unentgeltlich unterstützen.
§ 16 Zusammenarbeit mit anderen Kulturstiftungen
(1) Die Beethovenstiftung für Kunst und Kultur der Bundesstadt Bonn unterhält
Kontakte zu anderen Stiftungen, die die Förderung der Kultur zur Aufgabe
haben. Sie soll auf eine Koordinierung der jeweiligen Aktivitäten hinwirken.
(2) Die Beethovenstiftung für Kunst und Kultur der Bundesstadt Bonn kann
unselbständige Stiftungen, deren Ziele mit dem Stiftungszweck vereinbar sind,
treuhänderisch verwalten. Unter entsprechenden Voraussetzungen ist auch
die vertragliche Übernahme einzelner Verwaltungsaufgaben von rechtlich
selbstständigen Stiftungen möglich. Auch hier wird die Stadt auf Wunsch die
Stiftung unentgeltlich unterstützen.
§ 17 Satzungsänderungen
Das Kuratorium entscheidet mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder
über Änderungen der Satzung. Satzungsänderungen sind zulässig, wenn die
Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint oder die Änderung
sonst einer Verbesserung der Stiftungsarbeit dient. Der Stiftungszweck nach § 2
§ 17 Satzungsänderungen
Das Kuratorium entscheidet mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder
über Änderungen der Satzung. Satzungsänderungen sind zulässig, wenn die
Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint oder die Änderung
sonst einer Verbesserung der Stiftungsarbeit dient. Der Stiftungszweck nach § 2Seite 15 von 16
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darf in seinem Wesen nicht verändert werden. Der Änderungsbeschluss bedarf
der Genehmigung des Rates der Bundesstadt Bonn und der zuständigen
Stiftungsaufsicht. Er ist dem Finanzamt vorzulegen.
darf in seinem Wesen nicht verändert werden. Der Änderungsbeschluss bedarf
der Genehmigung des Rates der Bundesstadt Bonn und der zuständigen
Stiftungsaufsicht. Er ist dem Finanzamt vorzulegen.
§ 18 Auflösung der Stiftung
Das Kuratorium löst die Stiftung durch einen Beschluss von drei Vierteln seiner
Mitglieder auf, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck
dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die Erfüllung eines geänderten
Stiftungszweckes weder sinnvoll ist noch sonst in Betracht kommt. Die Auflösung
bedarf eines bestätigenden Beschlusses des Rates der Bundesstadt Bonn sowie
der Genehmigung der zuständigen Stiftungsaufsicht.
§ 18 Auflösung der Stiftung
Das Kuratorium löst die Stiftung durch einen Beschluss von drei Vierteln seiner
Mitglieder auf, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck
dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die Erfüllung eines geänderten
Stiftungszweckes weder sinnvoll ist noch sonst in Betracht kommt. Die Auflösung
bedarf eines bestätigenden Beschlusses des Rates der Bundesstadt Bonn sowie
der Genehmigung der zuständigen Stiftungsaufsicht.
§ 19 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Bundesstadt Bonn, die es
unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke in Bonn zu verwenden hat. §
2 Abs. 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
§ 19 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Bundesstadt Bonn, die es
unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke in Bonn zu verwenden hat. §
2 Abs. 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
§ 20 Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden
Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die
Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei der
Satzungsänderung, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die
Einwilligung des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 21 Stiftungsaufsichtsbehörde
Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Köln. Oberste
Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-
Westfalen. Behördliche Genehmigungen und Zustimmungserfordernisse der
Stiftungsaufsicht sind zu beachten.
§ 20 Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden
Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die
Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei der
Satzungsänderung, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die
Einwilligung des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 21 Stiftungsaufsichtsbehörde
Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Köln. Oberste
Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-
Westfalen. Behördliche Genehmigungen und Zustimmungserfordernisse der
Stiftungsaufsicht sind zu beachten.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht in
Kraft.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht in
Kraft.
Bonn, 14. November 2006, Dr. Monika Wulf-Mathies, Kuratoriumsvorsitzende der
Beethovenstiftung Bonn
Bonn, 14. November 2006, geänderte Fassung gemäß Kuratoriumsbeschluss vom
02.05.2023, Dr. Monika Wulf-Mathies, Kuratoriumsvorsitzende der
Beethovenstiftung Bonn
Ergänzung des BeschlussdatumsSeite 16 von 16

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Datenstand: 02.11.2026, 19:26 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de