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231106 · Dringlichkeitsantrag

BBB-Dringlichkeitsantrag: Übergriffe religiös extremistischer Schülergruppen

Nummer
231106
Art
Dringlichkeitsantrag
Veröffentlicht
16.06.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 16.06.2023
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 12.12.2023

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 29.11.2023 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 22.08.2023 Entscheidung federführend
  3. Sitzung des Schulausschusses 30.11.2023 Empfehlung
  4. Sitzung des Rates 12.12.2023 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 70,8 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 231106-06 ST Übergriffe religiös extremistischer Schülergruppen
  2. 231106-03 BBB-Anfrage: Übergriffe religiös extremistischer Schülergruppen
  3. 231106-02 ST Übergriffe religiös extremistischer Schülergruppen
  4. 231106-05 ST Stellungnahme der Bezirksregierung zum Dringlichkeitsantrag: Übergriffe religiös extremistischer Schülergruppen
  5. 231106-04 ST Übergriffe religiös extremistischer Schülergruppen

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Dringlichkeitsantrag
öffentlich
231106
Antragsteller/in:
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Marcel Schmitt
16.06.23
BBB-Dringlichkeitsantrag: Übergriffe religiös
extremistischer Schülergruppen
Beratungsfolge
Rat 19.06.2023 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Wenn der Vorsitzende der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
berichtet, dass es kein Einzelfall ist, dass Schüler das Deutsche Grundgesetz
für sich nicht als bindend ansehen sondern den Koran und die der
Berichterstattung zu entnehmenden Vorfälle am Nicolaus-Cusanus-Gymnasium
(NCG) nur die Spitze des Eisbergs seien, dulden die Information des Rates und
unverzügliche Konsequenzen keinen Aufschub.
Inhalt des Dringlichkeitsantrags
1. Die Oberbürgermeisterin wird gebeten, in der Sitzung darzulegen,
a. an welchen öffentlichen Bonner Schulen und in welchem zahlenmäßigen
Ausmaß ihr den Schulfrieden störendes Verhalten durch Übergriffe religiös
extremistischer Schülergruppen bekannt geworden ist,
b. welche Erkenntnisse zu Frage a) welche erzieherischen Einwirkungen oder
Ordnungsmaßnahmen nach sich gezogen haben,
c. wer in Person auf Basis welcher belastbaren Erkenntnisse die
Integrationsbeauftragte der Stadt dazu ermächtigte, die fachliche Befähigung
von Bonner Lehrkräften öffentlich zu diskreditieren.
2. Sofern der Oberbürgermeisterin in der Sitzung keine Angaben zu Ziffer 1
möglich sind, wird sie gebeten, diese dem Rat schriftlich bis zur nächsten
Sitzung darzulegen.
3. Unabhängig von den Ziffern 1 und 2 wird die Oberbürgermeisterin beauftragt,
dem Rat in seiner nächsten Sitzung einen Konzeptentwurf vorzulegen, wie
Störungen des Lehrbetriebes unterbunden werden können. Das Skript soll
insbesondere Angaben zu
- den Voraussetzungen und der Reihenfolge der zu ergreifenden
erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen aller in § 53 (2) undSeite 1 von 4
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(3) Schulgesetz NRW aufgeführten Maßnahmen,
- der frühzeitigen Einbindung und Rolle des städtischen Jugendamtes bei
Minderjährigen sowie
- der Polizei bei Verdacht auf im Elternhaus begründete staatsfeindliche
Tendenzen.
enthalten.
Begründung
Der jüngsten Berichterstattung im Bonner General-Anzeiger war zu entnehmen,
dass Störungen des Schulbetriebs durch streng gläubige Muslime offenbar
keine Einzelfälle sind. Dies wurde bislang in den zuständigen städtischen
Ratsgremien nicht thematisiert. Die Antragsteller sind daher interessiert zu
erfahren, ob und wenn ja, welche Informationen der Oberbürgermeisterin hierzu
bekannt sind. Sofern die Oberbürgermeisterin hierzu über keine Erkenntnisse
verfügt, sollten diese unverzüglich bei den Schulleitungen abgefragt werden. Im
Übrigen wirft es kein gutes Licht auf die Stadt Bonn, wenn deren
Integrationsbeauftragte öffentlich die interkulturelle Kompetenz Bonner
Lehrkräfte diskreditiert. Die Antragsteller möchten daher wissen, wer die
Integrationsbeauftragte hierzu aufgrund welcher belastbaren Erkenntnisse
ermächtigt hat.
Die Auswirkungen staats- und gesellschaftsfeindlicher Gesinnungen
insbesondere bei Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden sind
hinreichend bekannt.
Daher ist auch die Stadt Bonn in der Verantwortung und der Pflicht, das ihr
Mögliche zur Ausführung und zum Schutz des verfassungsmäßig verankerten
Bildungsauftrages der Bonner Schulen zu leisten. Das Schulgesetzes NRW
definiert klar den Bildungsauftrag der Schulen. So führen die Absätze 1 und 6
des § 2 folgendes aus:
„(1) Die Schule unterrichtet und erzieht junge Menschen auf der Grundlage des
Grundgesetzes und der Landesverfassung. Sie verwirklicht die in Artikel 7 der
Landesverfassung* bestimmten allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele.
(6) Die Schülerinnen und Schüler sollen insbesondere lernen
1. selbstständig und eigenverantwortlich zu handeln,
2. für sich und gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erbringen,
3. die eigene Meinung zu vertreten und die Meinung anderer zu achten,
4. in religiösen und weltanschaulichen Fragen persönliche Entscheidungen zu
treffen und Verständnis und Toleranz gegenüber den Entscheidungen anderer
zu entwickeln,
5. Menschen unterschiedlicher Herkunft vorurteilsfrei zu begegnen, die WerteSeite 2 von 4
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der unterschiedlichen Kulturen kennenzulernen und zu reflektieren sowie für ein
friedliches und diskriminierungsfreies Zusammenleben einzustehen,
6. die grundlegenden Normen des Grundgesetzes und der Landesverfassung
zu verstehen und für die Demokratie einzutreten,
7. die eigene Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeit sowie
musisch-künstlerische Fähigkeiten zu entfalten,
8. Freude an der Bewegung und am gemeinsamen Sport zu entwickeln, sich
gesund zu ernähren und gesund zu leben,
9. auch in der digitalen Welt mit Medien verantwortungsbewusst und sicher
umzugehen.“
Schülerinnen und Schüler, die wiederholt und erkennbar vorsätzlich den
Bildungsauftrag insbesondere hinsichtlich hoher Güter wie der
Meinungsfreiheit, Religions- und Weltanschauung, persönlichen Freiheit und
Demokratie stören, in Frage stellen oder gar diesbezügliche Rechte von
Mitschülern einschränken wollen, sind nach Ausschöpfung aller übrigen
Sanktionen notfalls aus der Schule zu entfernen. Die gesetzlichen Grundlagen
hierfür sind bereits mit § 53 (2) und (3) Schulgesetz NRW vorhanden:„(2) Zu
den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere das erzieherische
Gespräch, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und
Eltern, die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, der
Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde, die Nacharbeit unter Aufsicht
nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern, die zeitweise Wegnahme von
Gegenständen, Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung
angerichteten Schadens und die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind,
das Fehlverhalten zu verdeutlichen. Bei wiederholtem Fehlverhalten soll eine
schriftliche Information der Eltern erfolgen, damit die erzieherische Einwirkung
der Schule vom Elternhaus unterstützt werden kann. Bei besonders häufigem
Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers oder gemeinschaftlichem
Fehlverhalten der Klasse oder Lerngruppe soll den Ursachen für das
Fehlverhalten in besonderer Weise nachgegangen werden.
(3) Ordnungsmaßnahmen sind
1. der schriftliche Verweis,
2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,
3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei
Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen,
4. die Androhung der Entlassung von der Schule,
5. die Entlassung von der Schule,
6. die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes
durch die obere Schulaufsichtsbehörde,
7. die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere
Schulaufsichtsbehörde.“
Den Antragstellern ist sehr wohl bewusst, dass Maßnahmen immer dem
Rechtsstaatlichkeitsprinzip folgen müssen. Daher ist es umso wichtiger in
einem Konzept klar aufzuzeigen, welche Konsequenzen Schülerinnen undSeite 3 von 4
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Schülern bei nachhaltigem Stören des Unterrichtbetriebes erwartet.
Insbesondere staatsfeindlichen Tendenzen sollte konsequent und so früh wie
möglich das Handwerk gelegt werden.
* Nachrichtlich Wortlaut Artikel 7 der Landesverfassung
(1) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft
zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung.
(2) Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der
Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der
Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der
natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur
Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung.
Anlage/n
KeineSeite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 18:44 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de