231106 · Dringlichkeitsantrag
BBB-Dringlichkeitsantrag: Übergriffe religiös extremistischer Schülergruppen
Kerndaten
- Nummer
- 231106
- Art
- Dringlichkeitsantrag
- Veröffentlicht
- 16.06.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Schulausschusses Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Untergeordnet
- Übergriffe religiös extremistischer Schülergruppen
- BBB-Anfrage: Übergriffe religiös extremistischer Schülergruppen
- Übergriffe religiös extremistischer Schülergruppen
- Stellungnahme der Bezirksregierung zum Dringlichkeitsantrag: Übergriffe religiös extremistischer Schülergruppen
- Übergriffe religiös extremistischer Schülergruppen
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (7.655 Zeichen)
Dringlichkeitsantrag öffentlich 231106 Antragsteller/in: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Marcel Schmitt 16.06.23 BBB-Dringlichkeitsantrag: Übergriffe religiös extremistischer Schülergruppen Beratungsfolge Rat 19.06.2023 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Wenn der Vorsitzende der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft berichtet, dass es kein Einzelfall ist, dass Schüler das Deutsche Grundgesetz für sich nicht als bindend ansehen sondern den Koran und die der Berichterstattung zu entnehmenden Vorfälle am Nicolaus-Cusanus-Gymnasium (NCG) nur die Spitze des Eisbergs seien, dulden die Information des Rates und unverzügliche Konsequenzen keinen Aufschub. Inhalt des Dringlichkeitsantrags 1. Die Oberbürgermeisterin wird gebeten, in der Sitzung darzulegen, a. an welchen öffentlichen Bonner Schulen und in welchem zahlenmäßigen Ausmaß ihr den Schulfrieden störendes Verhalten durch Übergriffe religiös extremistischer Schülergruppen bekannt geworden ist, b. welche Erkenntnisse zu Frage a) welche erzieherischen Einwirkungen oder Ordnungsmaßnahmen nach sich gezogen haben, c. wer in Person auf Basis welcher belastbaren Erkenntnisse die Integrationsbeauftragte der Stadt dazu ermächtigte, die fachliche Befähigung von Bonner Lehrkräften öffentlich zu diskreditieren. 2. Sofern der Oberbürgermeisterin in der Sitzung keine Angaben zu Ziffer 1 möglich sind, wird sie gebeten, diese dem Rat schriftlich bis zur nächsten Sitzung darzulegen. 3. Unabhängig von den Ziffern 1 und 2 wird die Oberbürgermeisterin beauftragt, dem Rat in seiner nächsten Sitzung einen Konzeptentwurf vorzulegen, wie Störungen des Lehrbetriebes unterbunden werden können. Das Skript soll insbesondere Angaben zu - den Voraussetzungen und der Reihenfolge der zu ergreifenden erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen aller in § 53 (2) undSeite 1 von 4 Seite 2 (3) Schulgesetz NRW aufgeführten Maßnahmen, - der frühzeitigen Einbindung und Rolle des städtischen Jugendamtes bei Minderjährigen sowie - der Polizei bei Verdacht auf im Elternhaus begründete staatsfeindliche Tendenzen. enthalten. Begründung Der jüngsten Berichterstattung im Bonner General-Anzeiger war zu entnehmen, dass Störungen des Schulbetriebs durch streng gläubige Muslime offenbar keine Einzelfälle sind. Dies wurde bislang in den zuständigen städtischen Ratsgremien nicht thematisiert. Die Antragsteller sind daher interessiert zu erfahren, ob und wenn ja, welche Informationen der Oberbürgermeisterin hierzu bekannt sind. Sofern die Oberbürgermeisterin hierzu über keine Erkenntnisse verfügt, sollten diese unverzüglich bei den Schulleitungen abgefragt werden. Im Übrigen wirft es kein gutes Licht auf die Stadt Bonn, wenn deren Integrationsbeauftragte öffentlich die interkulturelle Kompetenz Bonner Lehrkräfte diskreditiert. Die Antragsteller möchten daher wissen, wer die Integrationsbeauftragte hierzu aufgrund welcher belastbaren Erkenntnisse ermächtigt hat. Die Auswirkungen staats- und gesellschaftsfeindlicher Gesinnungen insbesondere bei Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden sind hinreichend bekannt. Daher ist auch die Stadt Bonn in der Verantwortung und der Pflicht, das ihr Mögliche zur Ausführung und zum Schutz des verfassungsmäßig verankerten Bildungsauftrages der Bonner Schulen zu leisten. Das Schulgesetzes NRW definiert klar den Bildungsauftrag der Schulen. So führen die Absätze 1 und 6 des § 2 folgendes aus: „(1) Die Schule unterrichtet und erzieht junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes und der Landesverfassung. Sie verwirklicht die in Artikel 7 der Landesverfassung* bestimmten allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele. (6) Die Schülerinnen und Schüler sollen insbesondere lernen 1. selbstständig und eigenverantwortlich zu handeln, 2. für sich und gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erbringen, 3. die eigene Meinung zu vertreten und die Meinung anderer zu achten, 4. in religiösen und weltanschaulichen Fragen persönliche Entscheidungen zu treffen und Verständnis und Toleranz gegenüber den Entscheidungen anderer zu entwickeln, 5. Menschen unterschiedlicher Herkunft vorurteilsfrei zu begegnen, die WerteSeite 2 von 4 Seite 3 der unterschiedlichen Kulturen kennenzulernen und zu reflektieren sowie für ein friedliches und diskriminierungsfreies Zusammenleben einzustehen, 6. die grundlegenden Normen des Grundgesetzes und der Landesverfassung zu verstehen und für die Demokratie einzutreten, 7. die eigene Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeit sowie musisch-künstlerische Fähigkeiten zu entfalten, 8. Freude an der Bewegung und am gemeinsamen Sport zu entwickeln, sich gesund zu ernähren und gesund zu leben, 9. auch in der digitalen Welt mit Medien verantwortungsbewusst und sicher umzugehen.“ Schülerinnen und Schüler, die wiederholt und erkennbar vorsätzlich den Bildungsauftrag insbesondere hinsichtlich hoher Güter wie der Meinungsfreiheit, Religions- und Weltanschauung, persönlichen Freiheit und Demokratie stören, in Frage stellen oder gar diesbezügliche Rechte von Mitschülern einschränken wollen, sind nach Ausschöpfung aller übrigen Sanktionen notfalls aus der Schule zu entfernen. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür sind bereits mit § 53 (2) und (3) Schulgesetz NRW vorhanden:„(2) Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere das erzieherische Gespräch, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern, die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde, die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern, die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens und die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen. Bei wiederholtem Fehlverhalten soll eine schriftliche Information der Eltern erfolgen, damit die erzieherische Einwirkung der Schule vom Elternhaus unterstützt werden kann. Bei besonders häufigem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers oder gemeinschaftlichem Fehlverhalten der Klasse oder Lerngruppe soll den Ursachen für das Fehlverhalten in besonderer Weise nachgegangen werden. (3) Ordnungsmaßnahmen sind 1. der schriftliche Verweis, 2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe, 3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen, 4. die Androhung der Entlassung von der Schule, 5. die Entlassung von der Schule, 6. die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde, 7. die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde.“ Den Antragstellern ist sehr wohl bewusst, dass Maßnahmen immer dem Rechtsstaatlichkeitsprinzip folgen müssen. Daher ist es umso wichtiger in einem Konzept klar aufzuzeigen, welche Konsequenzen Schülerinnen undSeite 3 von 4 Seite 4 Schülern bei nachhaltigem Stören des Unterrichtbetriebes erwartet. Insbesondere staatsfeindlichen Tendenzen sollte konsequent und so früh wie möglich das Handwerk gelegt werden. * Nachrichtlich Wortlaut Artikel 7 der Landesverfassung (1) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung. (2) Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung. Anlage/n KeineSeite 4 von 4
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:44 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de