231105-02 · Beschlussvorlage
N-Vorlage zur Satzung für den Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie hier: 1. Satzung zur Änderung der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 231105-02
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 24.01.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 231105-02 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V N-Vorlage zur Satzung für den Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie hier: 1. Satzung zur Änderung der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 22.02.2024 Empfehlung Rat 14.03.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung be- schlossen. Begründung Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie hat in seiner Sitzung am 16.08.2023 beschlossen, den Rat der Bundesstadt Bonn zu bitten, zukünftig einen Vertreter der Behindertengemeinschaft sowie die Leitungen der AG78 als beratende Mitglieder in den Jugendhilfeausschuss zu entsenden (DS 231105). Wie zwischenzeitlich festgestellt wurde, kann der Jugendhilfeausschuss nur durch Änderung der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie vom 02.05.2012 um beratende Mitglieder erweitert werden. Anlage/n 1 231105-02 1. Satzung zur Änderung der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie (öffentlich)Seite 1 von 3 1. Satzung zur Änderung der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn Aufgrund der §§ 69 ff. des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824, 2023 I Nr. 19), des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG - in der Fassung vom 12. Dezember 1990 (GV. NW. S. 664/ SGV. NW 216) zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) und des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen GO NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. 1994 S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) hat der Rat der Bundesstadt Bonn am xx.xx.xxxx folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn vom 2. Mai 2012 (ABl. S. 173) wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 1 wird das Wort „elf“ durch das Wort „sechzehn“ ersetzt. 2. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an: a. die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder eine von ihr/ihm bestellte Vertretung; b. die Leiterin/der Leiter des Amtes für Kinder, Jugend und Familie oder die Vertretung; c. ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder ein Jugendrichter, der vom Präsidium des Landgerichtes Bonn bestellt wird; d. eine Vertretung der Arbeitsverwaltung, die von der Direktion des Arbeitsamtes Bonn bestellt wird; e. eine Vertretung der Schulen, die von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird; f. eine Vertretung der Polizei, die vom Polizeipräsidenten bestellt wird; g. je eine Vertretung der katholischen Kirche, entsandt durch den Stadtdechanten der katholischen Kirche Bonn, der evangelischen Kirche, entsandt durch die evangelischen Kirchenkreise Bonn und Bad Godesberg und An Rhein und Sieg, der jüdischen Kultusgemeinde, entsandt durch die Synagogengemeinde Bonn sowie der altkatholischen Kirche, entsandt durch die altkatholische Gemeinde Bonn; h. eine Vertretung des Jugendamtselternbeirats; i. eine Vertretung Integrationsrates; j. eine Vertretung der Behinderten-Gemeinschaft Bonn e.V. k. je eine Leitung der Arbeitsgemeinschaft „Jungendförderung“, der Arbeitsgemeinschaft „Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege“ und der Arbeitsgemeinschaft „Hilfen zur Erziehung“ (Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII (AG78)). Für die Mitglieder c) bis k) ist je eine persönliche Vertretung zu bestellen.Seite 2 von 3 Artikel II Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 03:56 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de