231103 · Beschlussvorlage
Erneuter Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6817-1 „Im Bendel“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Godesberg-Nord
Kerndaten
- Nummer
- 231103
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 20.07.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 231103 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Erneuter Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6817-1 „Im Bendel“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Godesberg- Nord Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 09.08.2023 Anhörung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.08.2023 Empfehlung Rat 22.08.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Beschluss des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz vom 03.05.2017 zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6817-1 „Im Bendel“ für ein Gebiet im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Godesberg-Nord, zwischen Friesdorfer Straße, Pionierstraße, Dietrichstraße sowie der Straße „An Brenigs Ziegelei“ gemäß § 2 ff Baugesetzbuch (BauGB) als Änderung der Bebauungspläne Nrn. 8017-15 und 8017-24 wird erneut gefasst. Begründung Plangebiet: Das Plangebiet befindet sich im Gewerbegebiet „Bad Godesberg - Nord“ zwischen Friesdorfer Straße, Pionierstraße, Dietrichstraße und der Straße „An Brenigs Ziegelei“ im Ortsteil Godesberg-Nord. Das Gebiet ist geprägt durch gewerbliche Nutzungen, es finden sich jedoch auch verschiedene Einzelhandelsnutzungen (Discounter) an der Straße „Im Bendel“ sowie Wohnnutzungen entlang der Pionierstraße. Des Weiteren befindet sich im Plangebiet an der Friesdorfer Straße ein Kindergarten. Es ist somit im Plangebiet eine historisch gewachsene Gemengelage entstanden, welche eine städtebauliche Ordnung vermissen lässt und aus immissionsschutzrechtlichen Gründen (Lärm) Konfliktpotenzial birgt, auch in Bezug auf die südlich und westlich des Plangebietes gelegenen Wohngebiete. Im Norden und Osten des Plangebietes setzt sich eine überwiegend gewerbliche Nutzung fort. Bestehendes Planungsrecht: Der Flächennutzungsplan der Stadt Bonn weist das Plangebiet als „Gewerbliche Baufläche“ aus. Verbindliches Planungsrecht besteht im Plangebiet bisher überwiegend in Form des Text-Bebauungsplans Nr. 8017-15.Seite 1 von 9 Seite 2 Entlang der Straße „An Brenigs Ziegelei“ gibt der Bebauungsplan Nr. 8017-24 das Planungsrecht vor. Der Text-Bebauungsplan Nr. 8017-15 schließt in seinem Geltungsbereich Einzelhandelsbetriebe mit zentren- bzw. nahversorgungsrelevanten Sortimenten aus, um schädliche Auswirkungen auf das Godesberger Zentrum und das Ortsteilzentrum Friesdorf, die die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung sicherstellen, zu verhindern. Die bereits im Plangebiet ansässigen Discounter und sonstigen Einzelhandelsbetriebe genießen dabei einen erweiterten Bestandsschutz, so dass ihr Bestand und ihre weitere bedarfsgerechte Entwicklung gesichert ist. Weitergehende Festsetzungen hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen trifft der Text-Bebauungsplan Nr. 8017- 15 nicht. Eine künftige bauliche Entwicklung im Plangebiet ist daher in einem Baugenehmigungsverfahren hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen anhand der Einfügungskriterien des § 34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zu beurteilen. Der Bebauungsplan Nr. 8017-24 setzt den von der Aufstellung betroffenen Bereich als Gewerbegebiet in dreigeschossiger, geschlossener Bauweise fest. Die Grundflächenzahl beträgt 0,8, die Geschossflächenzahl 2,0. Zulässig sind nur Flachdächer. Entlang der nördlichen Plangebietsgrenze ist ein 10 m breiter Streifen mit Bäumen zu pflanzen. Die Nutzung im Gewerbegebiet wird derart eingeschränkt, als nur solche Anlagen und Betriebe zulässig sind, für die der Nachweis erbracht wird, dass der von ihnen ausgehende Lärm an den Baulinien bzw. Baugrenzen der benachbarten WA-Gebiete 55 dB(A) am Tage und 40 dB(A) in der Nacht nicht überschreiten (Nachtzeit = 22.00 bis 7:00 Uhr). Zulässig sind nur solche Anlagen, die keine verfahrenstechnisch bedingten Ableitungen an Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Stäuben (Ruß) und Aerosolen (ausgenommen Heizungsanlagen) sowie spürbare Erschütterungen verursachen. Planungsanlass und Planungsablauf: Flächenmäßig wird ein Großteil der gewerblich genutzten Plangebietsfläche von nur einem einzelnen Gewerbebetrieb in Anspruch genommen. In der Vergangenheit gab es bereits im Umfeld des Plangebietes Bestrebungen, vorhandene und planungsrechtlich gesicherte Gewerbeflächen wohnbaulich „umzunutzen“. So auch für den Standort des im Plangebiet befindlichen großflächigen Gewerbebetriebes. Bereits im Jahre 2016 zeichnete sich die Freisetzung dieses Gewerbegrundstücks, welches gegebenenfalls für eine wohnbauliche Nutzung geeignet wäre, ab. Erste Vorüberlegungen von Investorenseite hatten zu diesem Zeitpunkt bereits stattgefunden. Da der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 8017-15 als einfacher Bebauungsplan keine Festsetzungen hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen trifft, ist unter Berücksichtigung der vorhandenen Gemengelage zukünftig eine wohnbauliche Entwicklung im Plangebiet nicht gänzlich ausgeschlossen. Eine solche Entwicklung hin zu einer Wohnbebauung würde jedoch u.a. das bereits bestehende Konfliktpotenzial zwischen Wohnen und Gewerbe hinsichtlich der Problematik Lärm noch einmal verschärfen. Darüber hinaus würde eine der letzten im Bonner Stadtgebiet vorhandenen Gewerbeflächen für eine gewerbliche Nutzung verloren gehen.Seite 2 von 9 Seite 3 Bereits in den Jahren 2016 / 2017 wurde es aufgrund der beschriebenen Gemengelage und vor dem Hintergrund der damals sich abzeichnenden Entwicklungen im Plangebiet für die weitere städtebauliche Entwicklung und Ordnung als erforderlich erachtet, für den Bereich zwischen Friesdorfer Straße, Pionierstraße, Dietrichstraße sowie der Straße „An Brenigs Ziegelei“ einen Bebauungsplan aufzustellen. Eine weitere wohnbauliche Entwicklung im Plangebiet hätte zum einen zu einer Verfestigung der Gemengelage beitragen und das bestehende Konfliktpotenzial zwischen den Nutzungen Wohnen und Gewerbe verschärfen können. Zum anderen hätte diese Entwicklung den Verlust von Gewerbeflächen zur Folge gehabt. Vor diesem Hintergrund fasste der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz der Stadt Bonn am 03.05.2017 nach vorangegangener Beratung im Ausschuss für Wirtschaft und Arbeitsförderung (18.01.2017) und in der Bezirksvertretung Bad Godesberg (08.03.2017) den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6817-1 als Änderung des Text-Bebauungsplanes Nr. (DS-Nr. 1613716). Zwischenzeitlich hat der das Plangebiet flächenmäßig dominierende Gewerbebetrieb die Einstellung der Produktion am Standort bekanntgegeben. Ein Antrag auf Abbruch weiter Teile der dort vorhandenen Bausubstanz wurde zwischenzeitlich bei der Verwaltung eingereicht. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass das Gewerbegrundstück in absehbarer Zeit einer Nachfolgenutzung zugeführt werden soll. Prinzipiell kann die Gemeinde, um mögliche, den städtebaulichen Zielen für den Bereich entgegenstehende Planungsabsichten zu verhindern, gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre u.a. mit dem Inhalt erlassen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen. Sofern keine Veränderungssperre erlassen wurde, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, kann nach § 15 BauGB die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von zwölf Monaten ausgesetzt werden, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Nach aktueller Rechtsprechung muss einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB und damit auch einer Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB eine sicherungsfähige, d.h. eine erforderliche und hinreichend bestimmte städtebauliche Planung zu Grunde liegen. Die Planung hat ein Mindestmaß dessen erkennen zu lassen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll. Nach richterlicher Auffassung muss die Gemeinde zum Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre bzw. der Zurückstellung eines Baugesuches zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung (z.B. Baugebietstyp, festsetzbare Nutzungen gemäß § 9 Abs. 1 bis 2aBauGB) sowie Vorstellungen über das Maß der baulichen Nutzungen ins Auge gefasst haben. Unter Berücksichtigung der ergangenen Rechtsprechung sollen die für das Plangebiet beabsichtigten städtebaulichen Ziele, die bereits im Jahre 2017 im Rahmen der Fassung des Aufstellungsbeschlusses formuliert wurden, im Folgenden weiter konkretisiert und hierauf basierend der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6817-1 erneut gefasst werden. Der Bebauungsplan soll gemäß § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch als einfacher Bebauungsplan aufgestellt werden.Seite 3 von 9 Seite 4 Planungsziele: Auch wenn die Stadt Bonn überwiegend dienstleistungsorientiert geprägt ist, hat das produzierende Gewerbe sowie das Handwerk aus strukturpolitischen und beschäftigungsrelevanten Gesichtspunkten einen hohen Stellenwert. So gewährleistet das produzierende Gewerbe beispielsweise ein breites Spektrum an Arbeitsplätzen etwa in der Fertigung. Außerdem sind viele Bonner Industrie- und Gewerbebetriebe führend auf nationalen und internationalen Märkten. Ziel ist es daher, auch künftig attraktive Gewerbeflächen für Ansiedlung, Expansion und Verlagerung von Gewerbebetrieben und Handwerksunternehmen anbieten zu können. Weil Flächenpotenziale auf dem Stadtgebiet jedoch knapp sind, steht der Gewerbeflächenbedarf meist in Konkurrenz zum Wohnraumbedarf sowie zu Büro- und Handelsnutzungen. Daher liegt neben der Entwicklung neuer Gewerbeflächen ein besonderer Fokus auf der Sicherung vorhandener Gewerbegebiete sowie der Aktivierung von untergenutzten Flächenpotenzialen. Bereits im Jahre 2018 untersuchte der Fachbeitrag „Gewerbe- und Industrieflächen – Bundesstadt Bonn“ von dem Büro Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH die Bedarfe an Gewerbe- und Industrieflächen bis 2035 sowie die vorhandenen Reserve- und mögliche Potenzialflächen (vgl. DS-Nr. 1810933). Im Ergebnis ist für die Bundesstadt Bonn erkennbar, dass im Stadtgebiet bereits heute und dementsprechend auch künftig nicht ausreichend Flächen zur Verfügung gestellt werden können, um die erforderlichen Bedarfe zu decken. Weiterhin wird deutlich, dass die Bundesstadt Bonn sukzessive Gewerbe- und Industrieflächen verliert und konkurrierende Nutzungen wie Wohnen und Dienstleistungen regelmäßig die originären gewerblich-industriellen Standorte belegen und überformen. Dies hat zur Folge, dass es maßgebliche Engpässe in der Flächendisposition für Gewerbe- und Industriebetriebe gibt und relevante Unternehmen aufgrund dessen abwandern. Um diesen Entwicklungen entgegenzuwirken, ist eine Sicherung der Gewerbe- und Industrieflächen unerlässlich. Um die bestehende Gewerbeflächenknappheit abzumildern und mittelfristig auch wieder Gewerbeflächennachfragen von Unternehmen bedienen zu können, verfolgt die Stadt Bonn eine 3-Baustein-Strategie mit den Bausteinen Entwicklung neuer städtebaulicher Potenzialflächen und Flächenreaktivierung, Interkommunale Gewerbeflächenentwicklung im Rahmen von Kooperationsmodellen (Zwischenstufe) und Interkommunale Gewerbeflächenentwicklung im Sinne des Regionalplans (siehe Kap. II.5 Jahreswirtschaftsbericht 2022 der Bundesstadt Bonn). Neben der Entwicklung neuer städtischer Gewerbegebiete wird auch die Weiterentwicklung und Qualifizierung von Gewerbegebieten im Bestand in Zukunft verfolgt. So soll im Einzelnen für das Gewerbegebiet Bad Godesberg - Nord im Hinblick auf die Bestandsqualifizierung die Möglichkeit einer mehrfachen Innenentwicklung untersucht werden, die neben einer baulichen Verdichtung bei gleichzeitiger Sicherung und Entwicklung von Grünvolumen die Realisierung von nachhaltigen Mobilitätsformen im Einklang mit den Leitbildern für Klimaschutz und Klimaanpassung vorsehen soll. Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes befindet sich im Gewerbegebiet „Bad Godesberg - Nord“ und soll als Bestandteil dieses Gewerbegebietes entsprechend der allgemeinen Planungsziele der Stadt Bonn für Gewerbeflächen in seiner Funktion erhalten werden. In diesem Kontext istSeite 4 von 9 Seite 5 eine mögliche Umwandlung bestehender gewerblich genutzter Flächen in Wohnbauland kontraproduktiv und eine planerische Sicherung der bestehenden Gewerbeflächen durch die Aufstellung eines Bebauungsplans angezeigt. Neben allgemeinen Ausführungen zum Gewerbeflächenbedarf untersuchte der Fachbeitrag „Gewerbe- und Industrieflächen – Bundesstadt Bonn“ bereits die einzelnen im Bonner Stadtgebiet vorhandenen Gewerbegebiete. So empfahl das Gutachten für das Gewerbegebiet Bad Godesberg - Nord insbesondere, die gewerbliche Perspektive für das innerhalb des Bebauungsplangebietes liegende, in Freisetzungsprozess befindliche Gewerbegrundstück langfristig aufrecht zu halten. Aufgrund der integrierten Lage und der unmittelbaren Nachbarschaft zu empfindlichen Nutzungen (Wohnen) sei nach gutachterlicher Einschätzung allerdings davon auszugehen, dass eine industrielle Folgenutzung nur unter besonderen Auflagen realistisch sei. Insofern wurden gutachterlich Grundstücksgrößen vorgeschlagen, die für Handwerksbetreibe sowie für kleine bis mittlere Gewerbebetriebe geeignet sind. Allgemein hat das Gutachten die Standortvoraussetzungen für das Gewerbegebiet Bad Godesberg - Nord als gut eingestuft, wonach eine gewerbliche Folgenutzung ohne Weiteres umsetzbar sein dürfte. Vor dem dargelegten Hintergrund soll das Plangebiet als Gewerbegebiet (GE) ausgewiesen werden. Unter Berücksichtigung der innerhalb des Plangebietes und unmittelbar angrenzend vorhandenen Wohnnutzungen ist das Gewerbe jedoch im Hinblick auf die von hier ausgehenden Emissionen in der Nutzung einzuschränken. So soll die gewerbliche Nutzung auf solche Betriebe beschränkt werden, die nicht erheblich belästigend sind und damit das Wohnen nicht wesentlich stören. Im Weiteren sind bei der Aufstellung des Bebauungsplanes auch die Ziele des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes zu berücksichtigen. Das Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept (BEZK), das im Juni 2008 beschlossen (DS-Nr.: 0811198) und im Dezember 2012 überarbeitet wurde (DS-Nr.: 113540EB22), berücksichtigt die Zielsetzungen der Landesplanung (Landesentwicklungsplan NRW) und der Regionalplanung (Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn / Rhein-Sieg). Die Erhaltung und Stärkung der zentralörtlichen Funktion der Stadt Bonn als Oberzentrum durch Sicherung und Stärkung der Versorgungsfunktion und der Einkaufsbereiche in der Innenstadt sowie die Erhaltung und Stärkung der Einzelhandelszentralität in den einzelnen Stadtbezirkszentren und sonstigen zentralen Bereichen sind die vorrangigen Ziele des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes. In städtebaulich nicht integrierten Lagen sind Beeinträchtigungen durch Einzelhandelsvorhaben zu vermeiden. Mit diesem städtebaulichen Entwicklungskonzept reagiert die Bundesstadt Bonn auf die äußerst dynamische Entwicklung im Bereich des Einzelhandels, insbesondere auf die generelle Zunahme der Einzelhandelsunternehmen an nicht integrierten Standorten. Folge ist neben der Entwertung traditioneller Einkaufsstandorte, Nutzungskonflikten in den peripheren Bereichen und Investitionsunsicherheit für die öffentliche Hand und die private Wirtschaft vor allem die Gefährdung der wohnungsnahen Grundversorgung. Die Umsetzung des Ziels lebendiger, multifunktionaler, attraktiver Zentren ist vor diesem Hintergrund erheblich erschwert. Ziel des Konzeptes ist es daher, für die weitere Entwicklung und Steuerung des Einzelhandels einen Handlungsrahmen zu setzen, der einerseitsSeite 5 von 9 Seite 6 die vorhandene Zentrenstruktur erhält und andererseits zugleich auch die Entwicklungsschwerpunkte für den großflächigen nicht zentren- und nicht nahversorgungsrelevanten Einzelhandel definiert. Außerdem sollen funktionsfähige Nahversorgungsstrukturen in den Ortsteilen gefördert werden. Das BEZK stellt Ziele und Grundsätze der künftigen Einzelhandels- und Zentrenentwicklung in der Bundesstadt Bonn auf, legt zentrale Versorgungsbereiche der Bundesstadt Bonn in einer vierstufigen Zentrenhierarchie mit jeweiligen Entwicklungszielen nach Betriebs- und Standorttypen fest, bestimmt Standorte, an denen großflächiger Einzelhandel mit nicht-zentren und nicht-nahversorgungsrelevanten Sortimenten in Ergänzung zu den definierten A- (Innenstadt) und B- (Stadtbezirke) Zentren angesiedelt werden kann (Eignungsflächen) und formuliert eine spezifische Liste der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente und der nicht- zentren und nicht-nahversorgungsrelevanten Sortimente. Das Plangebiet liegt innerhalb eines Bereiches, den das Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept als Eignungsfläche für großflächigen, nicht zentren- und nicht nahversorgungsrelevanten Einzelhandel einstuft. Die Zielaussagen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für das hier festzusetzende Gewerbegebiet (Eignungsfläche) sind in nachfolgender Tabelle zusammengefasst: Gewerbegebiet (hier: Eignungsfläche für nicht-zentren- und nicht- nahversorgungsrelevanten Einzelhandel) Verkaufsfläc he (VK) z/nv zentren- u. nahversorgungsrelevant nicht z/nv nicht-zentren- u. nicht- nahversorgungsrelevant großflächig > 800 m² Grundsätzlich keine Zulassung, da kein Zentrum (A- oder B- Zentrum, und auch kein C- oder D-Zentrum für eine Ausnahme) vorliegt z: Zulassung außerhalb der abgegrenzten Zentren ausnahmsweise, falls nicht mit einer spürbaren Beeinträchtigung der benachbarten zentralen Bereiche gerechnet werden muss (Kriterien werden hier nicht erfüllt) nv: Zulassung außerhalb der abgegrenzten Zentren ausnahmsweise, falls Kriterien für Einzelstandorte erfüllt werden (Kriterien werden hier nicht erfüllt) Zulässig, da Eignungsfläche, dabei zentrenrelevante Randsortimente nur bis 10 % und max. 800 m² VK absolut nicht großflächig Grundsätzlich keine Zulassung, da kein ZulässigSeite 6 von 9 Seite 7 < 800 m² Zentrum (A-, B-, C- oder D- Zentrum) vorliegt z: Zulassung außerhalb der abgegrenzten Zentren ausnahmsweise, falls nicht mit einer spürbaren Beeinträchtigung der benachbarten zentralen Bereiche gerechnet werden muss nv: Zulassung außerhalb der abgegrenzten Zentren ausnahmsweise, falls Kriterien für Einzelstandorte erfüllt werden (Kriterien werden hier nicht erfüllt) Entsprechend den vorgenannten Entwicklungszielen soll für das gesamte Plangebiet festgesetzt werden, dass Einzelhandelsbetriebe oder sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an Endverbraucher grundsätzlich - aber nicht ausnahmslos - nicht zulässig sind, sofern sich das Kernsortiment aus zentren- bzw. nahversorgungsrelevanten Sortimenten der Bonner Sortimentsliste zusammensetzt. Zentrenrelevante Randsortimente von Einzelhandelsbetrieben sollen zulässig sein, sofern diese in direktem Bezug zum Kernsortiment stehen und die Verkaufsfläche dieser Sortimente 10 % der gesamten Verkaufsfläche des jeweiligen Betriebes, jedoch nur bis maximal 800 m², nicht überschreiten. Nahversorgungsrelevante Randsortimente sollen unzulässig sein. Verkaufsflächen an letzte Verbraucher von Handwerks-, produzierenden und weiterverarbeitenden Betrieben mit betriebsbezogenem zentrenrelevanten Einzelhandel (Annexhandel) sollen ausnahmsweise bis maximal 800 m² pro Betrieb zulässig sein, wenn eine räumliche Zuordnung zum Hauptbetrieb besteht und diese im betrieblichen Zusammenhang errichtet werden, sowie eine deutliche flächen- und umsatzmäßige Unterordnung zum Hauptbetrieb gegeben ist. Diese Ausnahme gilt nicht für nahversorgungsrelevante Sortimente. Derzeit wird das Einzelhandels- und Zentrenkonzept erneut fortgeschrieben. Genannte Zielsetzungen sollen im Wesentlichen beibehalten werden und auf geänderte rechtliche und wirtschaftsstrukturelle Rahmenbedingungen sowie Veränderungen in der Siedlungsstruktur aktualisiert werden (DS-Nr.: 202307). Die Fortschreibung ist in vier wesentliche Abschnitte unterteilt. Mitte 2023 wurde die zweite, die Analysephase gestartet (DS-Nr.: 230488). Inwieweit die Ergebnisse der Fortschreibung in das Bauleitplanverfahren eingearbeitet werden können, bleibt abzuwarten. Im weiteren Planverfahren ist zu prüfen, ob für das Plangebiet Möglichkeiten einer mehrfachen Innenentwicklung bestehen, die neben einer baulichen Verdichtung bei gleichzeitiger Sicherung und Entwicklung von Grünvolumen die Realisierung von nachhaltigen Mobilitätsformen im Einklang mit den Leitbildern für Klimaschutz und Klimaanpassung vorsehen.Seite 7 von 9 Seite 8 Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die überbaubaren Grundstücksflächen und über Verkehrsflächen soll der einfache Bebauungsplan nicht enthalten. Die Zulässigkeit von Vorhaben soll sich in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung nach § 8 (Gewerbegebiete) Baunutzungsverordnung (BauNVO) - unter Feinsteuerung im Hinblick auf Lärmemissionen und Einzelhandelsnutzungen - und im Übrigen nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) richten. Verfahrensvorschlag: Der Bebauungsplan soll im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellt werden, da sich mit der Festsetzung eines Gewerbegebiets der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert. Auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB soll aufgrund des § 13 Abs. 2 Ziffer 1. Baugesetzbuch verzichtet werden. Die Öffentlichkeit und die Behörden sowie sonstige Träger öffentlicher Belange werden im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch ausreichend Gelegenheit haben, sich über die Ziele der Planung zu informieren und eine Stellungnahme abzugeben. Bei Bebauungsplänen, die im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden, ist eine förmliche Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB bzw. die Erarbeitung eines Umweltberichtes gemäß § 2a BauGB nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich. Die umweltrelevanten Gesichtspunkte wurden dennoch im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ohne formale Vorgaben geprüft und in die Planung eingestellt. Anlage/n 2 6817-1 Übersichtsplan (öffentlich)Seite 8 von 9 Bebauungsplan Nr.. 66881177--11 Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplans Stadtbezirk Bad Godesberg Ortsteil Godesberg--Nord Maßstab 11:: 55000000 Datum:: 1166..0066..22002233 115500 m 330000 mSeite 9 von 9
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