231073 · Beschlussvorlage
Bebauungsplan Nr. 6819-1 - Ludwig-Erhard-Allee/Carlo-Schmidt-Straße - Fällung von 10 Alleebäumen
Kerndaten
- Nummer
- 231073
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 12.06.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 231073 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Bebauungsplan Nr. 6819-1 - Ludwig-Erhard- Allee/Carlo-Schmidt-Straße - Fällung von 10 Alleebäumen Beratungsfolge Rat 13.06.2023 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Der EZMW-Rat hat im Dezember 2019 einen neuen Standort im Wettbewerb der EU-Mitgliedstaaten ausgeschrieben. Die Bundesrepublik Deutschland konnte sich mit ihrer Bewerbung, mit Bonn als Standort, erfolgreich durchset- zen. Der Rat des EZMW hat im Dezember 2020 entschieden, ab 2021 in Bonn einen neuen Standort aufzubauen. Hierzu sollen zunächst als Übergang ca. 150 Mitarbeitende in den Räumlichkeiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz am Robert-Schuman- Platz untergebracht werden; bereits ab 2026 soll die Unterbringung der Einrich- tung gemäß den eingereichten Bewerbungsunterlagen der Bundesrepublik Deutschland in dem geplanten Neubau erfolgen. Es ist beabsichtigt, vor Fas- sung des Satzungsbeschlusses den Durchführungsvertrag zu unterzeichnen und den Bebauungsplan Nr. 6819-1 in der Sitzung des Rates am 13.06.2023 als Satzung beschließen zu lassen. Zeitliche Verzögerungen sowohl bei der Genehmigung der Erschließungsplanung als auch bei der Fassung des Sat- zungsbeschlusses und der nachfolgenden Baugenehmigung führen dazu, dass der dem Rat des EZMW bzw. der EU zugesagte Zeitpunkt der Bereitstellung des Neubaus im Jahre 2026 nicht eingehalten werden kann. Nunmehr hat der Naturschutzbeirat der geplanten Genehmigung für die Fällung von 10 Allee- bäumen widersprochen. Zur Vermeidung von Verzögerungen ist über den Wi- derspruch zeitnah durch den Rat zu entscheiden. Sofern die Genehmigung zu den Baumfällungen nicht erteilt werden, kann der aus dem Wettbewerb der EU- Mitgliedsstaaten als Sieger hervorgegangene und der EU in Aussicht gestellte Neubau EZMW nicht realisiert werden. Beschlussvorschlag Der Rat der Stadt Bonn hält den Widerspruch des Naturschutzbeirates (DS- Nr. 230422, vom 31.05.2023) zu der beabsichtigten Befreiung der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) für die Genehmigung der Fällung von zehn Alleebäumen im Bereich der Ludwig-Erhard-Allee für unberechtigt. Die Befreiung (nach BNatSchG § 67, Absatz 1 und 2) für die Fällung der Alleebäume für die geplante Erschließung des künftigen Standorts des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW) soll erteilt werden.Seite 1 von 3 Seite 2 Begründung Zur Sicherung der verkehrlichen Erschließung der Europäischen Zentrale für mittelfristige Wettervorhersagen (EZMW) ist die Herstellung einer Erschließungsstraße mit einem Rechtsabbieger von der Ludwig-Erhard-Allee notwendig. Hierzu müssen zehn geschützte Alleebäume (5 Platanen und 5 Baumhasel) im Bereich der Ludwig-Erhard-Allee entfernt werden. Für die Entfernung von geschützten Alleebäumen gemäß § 41 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) ist eine Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) durch die Untere Naturschutzbehörde erforderlich. Eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG kann nach § 75 LNatSchG nur mit Zustimmung des Naturschutzbeirates erteilt werden. Der Naturschutzbeirat hat die Fällung der 10 Alleebäumen jedoch abgelehnt (DS.: 230422). Diese Ablehnung ist zu werten als Widerspruch gegen die beabsichtigte Befreiung. Über diesen Widerspruch hat nach § 75 des LNatSchG der Rat zu entscheiden. Der Naturschutzbeirat hat sich mehrfach kritisch zum Bauvorhaben geäußert. Es sei nicht erkennbar, dass Maßnahmen zur Minimierung des Eingriffes durchgeführt werden sollen. Die Planung der verkehrlichen Erschließung basiert auf einem Verkehrsgutachten aus Mitte Mai 2021. In diesem Verkehrsgutachten ist eine Rechtsabbiegespur konzeptioniert, um die negativen Auswirkungen auf die Verkehrsflüsse in der Ludwig-Erhard-Allee (im weiteren Verlauf Petra-Kelly- Allee und Franz-Joseph-Strauß-Allee) sowie der Bundesautobahn BAB 562 zu lösen. Dieses Konzept deckt sich mit den Anforderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik. So ist an der anbaufreien, 4-spurigen Hauptverkehrsachse Ludwig-Erhard-Allee (Tempolimit 70 km/h) in Kombination mit dem parallel, abgesetzt verlaufenden Gemeinsamen Geh- und Radweg eine „Abbiegespur“ (Ausfädelungs-, Verzögerungs- und Aufstellfläche) anzuordnen. Die Länge und Breite der Abbiegespur ergibt sich aus den genannten Rahmenbedingen und Spezifikationen der Hauptverkehrsachse Ludwig-Erhard-Allee. Darüber hinaus quert die Verkehrserschließung des EZMW den Denkmalbereich der Rheinaue. Aus diesem wie auch aus naturschutzrechtlichen Gründen wurde im Zuge der Planung explizit die räumliche Ausdehnung der Verkehrserschließung kritisch hinterfragt. Die Länge, Breite sowie Lage in der Örtlichkeit wurden im Zuge der Vorplanung in mehreren Varianten untersucht und auf einen Mindestmaß an Flächenbedarf hin optimiert. Aufgrund der Lage im Denkmal Rheinaue waren die zentralen Stakeholder in der Thematik der „Minimierung der Eingriffe in die angrenzenden Böschungsbereiche“ die Denkmalschutzbehörden der Bundesstadt Bonn sowie des Landschaftsverbands Rheinland. Mit diesen Behörden wurde auch im Zuge von Ortsbegehungen im Dialog eine möglichst minimal-invasive Variante ausgewählt, welche die vorhandene Einmündung der Carlo-Schmid-Straße und die Verkehrserschließung des EZMW kombiniert und alle bestehenden Wegebeziehungen (ÖPNV, Rad- und Fußverkehr, MIV) möglichst sicher miteinander verknüpft. Beeinträchtigungen des Baumbestandes, Ersatzpflanzungen sowie der Schutz des bestehenbleibenden Baumbestandes während der Bauarbeiten wurden bereits mit der Bundesstadt Bonn abgestimmt.Seite 2 von 3 Seite 3 Die vorliegende Planung bildet also den Dialog und Abstimmung zwischen verkehrlichen Rahmenbedingungen und Aspekten des geringstmöglichen Eingriffs in Fläche und Baumbestand. Die Ausdehnung und Lage der Abbiegespur wurde planungsseitig durch Variantenuntersuchungen umfänglich und erschöpfend erarbeitet und mit den zuständigen Behörden ausgiebig abgestimmt. Die vorliegende Planung stellt in Abwägung aller Belange die sinnvollste Lösung dar. Entgegen der Begründung des Naturschutzbeirates wurde hier hinsichtlich der verkehrlichen Erschließung eine minimalinvasive Lösung gefunden. Die Verwaltung wird doch nochmals mit den beteiligten Stellen (Autobahn GmbH etc.) ausloten, ob ein „Minderausbau“ unter nicht vollständiger Ausschöpfung der Ausbaumöglichkeiten für die öffentliche Verkehrsfläche möglich ist, ohne von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abzuweichen und damit Sicherheitsaspekte (Kreuzung mit dem Gemeinsamer Geh-Radweg) sowie verkehrliche Behinderungen in der Ludwig-Erhard-Allee in Kauf nehmen zu müssen. Eine Befreiung von den Verboten nach § 41 Landesnaturschutzgesetz kann er- teilt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer un- zumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Wie dargelegt, ist die Realisie-rung des Neubaus EZMW ohne die Fällung der 10 Alleebäume nicht möglich. Durch die Ersatzpflanzungen und den Erhalt des Alleencharakters ist die Maß-nahmen mit den Belangen von Natur und Landschaft vereinbar. Deshalb ist der Widerspruch des Naturschutzbeirates zu der beabsichtigten Befreiung der Unte-ren Naturschutzbehörde (UNB) für die Genehmigung der Fällung von zehn Al-leebäumen im Bereich der Ludwig-Erhard-Allee unberechtigt. Hält der Rat der Stadt Bonn den Widerspruch des Naturschutzbeirats für unberechtigt, sind die Voraussetzungen (gem. § 75 (1)) für eine Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde gegeben. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:46 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de