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231073 · Beschlussvorlage

Bebauungsplan Nr. 6819-1 - Ludwig-Erhard-Allee/Carlo-Schmidt-Straße - Fällung von 10 Alleebäumen

Nummer
231073
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
12.06.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 19.06.2023 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
231073
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Bebauungsplan Nr. 6819-1 - Ludwig-Erhard-
Allee/Carlo-Schmidt-Straße
- Fällung von 10 Alleebäumen
Beratungsfolge
Rat 13.06.2023 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Der EZMW-Rat hat im Dezember 2019 einen neuen Standort im Wettbewerb
der EU-Mitgliedstaaten ausgeschrieben. Die Bundesrepublik Deutschland
konnte sich mit ihrer Bewerbung, mit Bonn als Standort, erfolgreich durchset-
zen. Der Rat des EZMW hat im Dezember 2020 entschieden, ab 2021 in Bonn
einen neuen Standort aufzubauen. Hierzu sollen zunächst als Übergang ca.
150 Mitarbeitende in den Räumlichkeiten des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz am Robert-Schuman-
Platz untergebracht werden; bereits ab 2026 soll die Unterbringung der Einrich-
tung gemäß den eingereichten Bewerbungsunterlagen der Bundesrepublik
Deutschland in dem geplanten Neubau erfolgen. Es ist beabsichtigt, vor Fas-
sung des Satzungsbeschlusses den Durchführungsvertrag zu unterzeichnen
und den Bebauungsplan Nr. 6819-1 in der Sitzung des Rates am 13.06.2023
als Satzung beschließen zu lassen. Zeitliche Verzögerungen sowohl bei der
Genehmigung der Erschließungsplanung als auch bei der Fassung des Sat-
zungsbeschlusses und der nachfolgenden Baugenehmigung führen dazu, dass
der dem Rat des EZMW bzw. der EU zugesagte Zeitpunkt der Bereitstellung
des Neubaus im Jahre 2026 nicht eingehalten werden kann. Nunmehr hat der
Naturschutzbeirat der geplanten Genehmigung für die Fällung von 10 Allee-
bäumen widersprochen. Zur Vermeidung von Verzögerungen ist über den Wi-
derspruch zeitnah durch den Rat zu entscheiden. Sofern die Genehmigung zu
den Baumfällungen nicht erteilt werden, kann der aus dem Wettbewerb der EU-
Mitgliedsstaaten als Sieger hervorgegangene und der EU in Aussicht gestellte
Neubau EZMW nicht realisiert werden.
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Bonn hält den Widerspruch des Naturschutzbeirates (DS- Nr.
230422, vom 31.05.2023) zu der beabsichtigten Befreiung der Unteren
Naturschutzbehörde (UNB) für die Genehmigung der Fällung von zehn
Alleebäumen im Bereich der Ludwig-Erhard-Allee für unberechtigt. Die
Befreiung (nach BNatSchG § 67, Absatz 1 und 2) für die Fällung der
Alleebäume für die geplante Erschließung des künftigen Standorts des
Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW) soll erteilt
werden.Seite 1 von 3
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Begründung
Zur Sicherung der verkehrlichen Erschließung der Europäischen Zentrale für
mittelfristige Wettervorhersagen (EZMW) ist die Herstellung einer
Erschließungsstraße mit einem Rechtsabbieger von der Ludwig-Erhard-Allee
notwendig. Hierzu müssen zehn geschützte Alleebäume (5 Platanen und 5
Baumhasel) im Bereich der Ludwig-Erhard-Allee entfernt werden. Für die
Entfernung von geschützten Alleebäumen gemäß § 41
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) ist eine Befreiung nach § 67
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) durch die Untere Naturschutzbehörde
erforderlich. Eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG kann nach § 75 LNatSchG
nur mit Zustimmung des Naturschutzbeirates erteilt werden. Der
Naturschutzbeirat hat die Fällung der 10 Alleebäumen jedoch abgelehnt (DS.:
230422). Diese Ablehnung ist zu werten als Widerspruch gegen die
beabsichtigte Befreiung. Über diesen Widerspruch hat nach § 75 des
LNatSchG der Rat zu entscheiden. Der Naturschutzbeirat hat sich mehrfach
kritisch zum Bauvorhaben geäußert. Es sei nicht erkennbar, dass Maßnahmen
zur Minimierung des Eingriffes durchgeführt werden sollen.
Die Planung der verkehrlichen Erschließung basiert auf einem
Verkehrsgutachten aus Mitte Mai 2021. In diesem Verkehrsgutachten ist eine
Rechtsabbiegespur konzeptioniert, um die negativen Auswirkungen auf die
Verkehrsflüsse in der Ludwig-Erhard-Allee (im weiteren Verlauf Petra-Kelly-
Allee und Franz-Joseph-Strauß-Allee) sowie der Bundesautobahn BAB 562 zu
lösen. Dieses Konzept deckt sich mit den Anforderungen der allgemein
anerkannten Regeln der Technik. So ist an der anbaufreien, 4-spurigen
Hauptverkehrsachse Ludwig-Erhard-Allee (Tempolimit 70 km/h) in Kombination
mit dem parallel, abgesetzt verlaufenden Gemeinsamen Geh- und Radweg
eine „Abbiegespur“ (Ausfädelungs-, Verzögerungs- und Aufstellfläche)
anzuordnen. Die Länge und Breite der Abbiegespur ergibt sich aus den
genannten Rahmenbedingen und Spezifikationen der Hauptverkehrsachse
Ludwig-Erhard-Allee.
Darüber hinaus quert die Verkehrserschließung des EZMW den
Denkmalbereich der Rheinaue. Aus diesem wie auch aus
naturschutzrechtlichen Gründen wurde im Zuge der Planung explizit die
räumliche Ausdehnung der Verkehrserschließung kritisch hinterfragt. Die
Länge, Breite sowie Lage in der Örtlichkeit wurden im Zuge der Vorplanung in
mehreren Varianten untersucht und auf einen Mindestmaß an Flächenbedarf
hin optimiert. Aufgrund der Lage im Denkmal Rheinaue waren die zentralen
Stakeholder in der Thematik der „Minimierung der Eingriffe in die angrenzenden
Böschungsbereiche“ die Denkmalschutzbehörden der Bundesstadt Bonn sowie
des Landschaftsverbands Rheinland. Mit diesen Behörden wurde auch im Zuge
von Ortsbegehungen im Dialog eine möglichst minimal-invasive Variante
ausgewählt, welche die vorhandene Einmündung der Carlo-Schmid-Straße und
die Verkehrserschließung des EZMW kombiniert und alle bestehenden
Wegebeziehungen (ÖPNV, Rad- und Fußverkehr, MIV) möglichst sicher
miteinander verknüpft. Beeinträchtigungen des Baumbestandes,
Ersatzpflanzungen sowie der Schutz des bestehenbleibenden Baumbestandes
während der Bauarbeiten wurden bereits mit der Bundesstadt Bonn
abgestimmt.Seite 2 von 3
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Die vorliegende Planung bildet also den Dialog und Abstimmung zwischen
verkehrlichen Rahmenbedingungen und Aspekten des geringstmöglichen
Eingriffs in Fläche und Baumbestand. Die Ausdehnung und Lage der
Abbiegespur wurde planungsseitig durch Variantenuntersuchungen umfänglich
und erschöpfend erarbeitet und mit den zuständigen Behörden ausgiebig
abgestimmt. Die vorliegende Planung stellt in Abwägung aller Belange die
sinnvollste Lösung dar.
Entgegen der Begründung des Naturschutzbeirates wurde hier hinsichtlich der
verkehrlichen Erschließung eine minimalinvasive Lösung gefunden. Die
Verwaltung wird doch nochmals mit den beteiligten Stellen (Autobahn GmbH
etc.) ausloten, ob ein „Minderausbau“ unter nicht vollständiger Ausschöpfung
der Ausbaumöglichkeiten für die öffentliche Verkehrsfläche möglich ist, ohne
von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abzuweichen und damit
Sicherheitsaspekte (Kreuzung mit dem Gemeinsamer Geh-Radweg) sowie
verkehrliche Behinderungen in der Ludwig-Erhard-Allee in Kauf nehmen zu
müssen.
Eine Befreiung von den Verboten nach § 41 Landesnaturschutzgesetz kann er-
teilt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer un-
zumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen
von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Wie dargelegt, ist die
Realisie-rung des Neubaus EZMW ohne die Fällung der 10 Alleebäume nicht
möglich. Durch die Ersatzpflanzungen und den Erhalt des Alleencharakters ist
die Maß-nahmen mit den Belangen von Natur und Landschaft vereinbar.
Deshalb ist der Widerspruch des Naturschutzbeirates zu der beabsichtigten
Befreiung der Unte-ren Naturschutzbehörde (UNB) für die Genehmigung der
Fällung von zehn Al-leebäumen im Bereich der Ludwig-Erhard-Allee
unberechtigt.
Hält der Rat der Stadt Bonn den Widerspruch des Naturschutzbeirats für
unberechtigt, sind die Voraussetzungen (gem. § 75 (1)) für eine Genehmigung
durch die Untere Naturschutzbehörde gegeben.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 17:46 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de