231066 · Beschlussvorlage
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des "Kessenicher Herbstmarktes"
Kerndaten
- Nummer
- 231066
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 12.06.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 231066 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des "Kessenicher Herbstmarktes" Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 08.08.2023 Anhörung Rat 22.08.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des „Kessenicher Herbstmarktes“ wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Mit E-Mail vom 16. März 2023 beantragte Frau Evi Mielke in ihrer Funktion als 1. Vorsitzende des Stadtmarketing Kessenich – Förderverein e.V. „einen Verkaufsoffenen Sonntag aus Anlass des Kessenicher Herbstmarktes…für den 24.09.2023 in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr“. Es folgt die Beschreibung des eng begrenzten räumlichen Geltungsbereichs des Herbstmarktes. Der traditionsreiche Kessenicher Herbstmarkt sei zu einem großen Event gewachsen. Hier präsentierten sich eine große Zahl der Gewerbetreibenden, Vereine und soziale Einrichtungen aus Kessenich. Kinder hätten die Möglichkeit, auf einem kostenlosen Flohmarkt ihre Waren zu präsentieren. Ein buntes Bühnenprogramm unter anderem durch die ansässige Musikschule und Bonner Bands sowie Darbietung von Kindertanzgruppen bereicherten den Kessenicher Herbstmarkt. Die Freiwillige Feuerwehr begeisterte mit ihrem Fuhrpark und der Jugendarbeit. Für die kleinen Besucher konnte der Förderverein wieder schöne Attraktionen, wie einen Zauberer, das Maskottchen der Telekom Baskets Bonnie und den Haribo Bär für den Markt gewinnen. Kunsthandwerk, selbst gemachte Marmeladen würden für einen guten Zweck verkauft. Erfahrungen der vergangenen Jahre hätten gezeigt, dass die Mehrheit der Besucher zum Festgeschehen nach Kessenich kommt. Gerade jetzt, in den immer noch schwierigen Zeiten nach Corona, dem Kriegsgeschehen in der Ukraine und der Energiekrise sei es umso wichtiger, dass sich der ansässige Einzelhandel präsentieren könne und die Attraktivität des schönen Stadtviertels für nicht Ortsansässige zu begeistern.Seite 1 von 27 Seite 2 Es werde mit 8000-10000 Besuchern gerechnet. Dem Antrag beigefügt sind Auszüge aus dem Antrag vom Vorjahr, auf den Frau Mielke auf Anfrage nach weiteren Details, den geplantenräumlichen Geltungsbereich und die Veranstaltungsfläche verwiesen hat, da die diesjährigen Planungen noch nicht abgeschlossen seien. Zusätzlich hat das Amt für Wirtschaftsförderung die Einzelhandelsfläche in den betroffenen Straßen am 11.05.2023 konkretisiert und eine nahezu bestehende Übereinstimmung mit der im Antrag 2022 genannten Fläche nachgewiesen. (Anlage 2) Erstmals im Mai 2002 hat der Rat der Bundesstadt Bonn aus Anlass der genannten Veranstaltung, die in diesem Jahr zum 41. Mal stattfindet, eine Ordnungsbehördliche Verordnung (OBV) beschlossen, mit welcher der erste verkaufsoffene Sonntag aus Anlass des „Kessenicher Herbstmarktes“ beschlossen wurde. Seitdem hat der Kessenicher Herbstmarkt, lediglich in den Jahren 2020 und 2021 unterbrochen wegen der Corona-Pandemie, in Verbindung mit einem verkaufsoffenen Sonntag stattgefunden. Nach der erneuten Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) im März 2018 können die Kommunen gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 LÖG NRW durch Ordnungsbehördliche Verordnung an jährlich acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden, Sonn- oder Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden ab 13:00 Uhr im öffentlichen Interesse zulassen, wobei die Höchstzahl von 16 Sonn- und Feiertagen je Gemeinde nicht überschritten werden darf. Eine Anhörung der zu beteiligenden Institutionen (Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer), mit Ausnahme der Gewerkschaften, erscheint aus Sicht der Verwaltung sachlich eigentlich als entbehrlich, da in der im Februar 2022 zwischen den genannten Beteiligten getroffenen sogenannten Konsensvereinbarung sowohl die absolute Anzahl als auch die Anlässe der verkaufsoffenen Sonntage in den einzelnen Stadtbezirken, auch der zum Kessenicher Herbstmarkt, bis Ende 2024 festgeschrieben wurden (siehe Anlage 3). Somit ist das Einverständnis der betroffenen Institutionen eigentlich als generelle Zustimmung zu den aus dieser Vereinbarung resultierenden Ordnungsbehördlichen Verordnungen zu sehen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und um den formellen Anforderungen zu genügen, wurden alle zu beteiligenden Institutionen mit E-Mail vom 15. Mai 2023 erneut um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer OBV aus Anlass des Kessenicher Herbstmarktes gebeten. Der Einzelhandelsverband Bonn-Rhein-Sieg-Euskirchen übermittelte per Mail am 19. Mai 2023 deren Stellungnahme vom 15.05.2023. Der EHV schrieb, dass er als Interessenvertretung des Einzelhandels in der Region alle Maßnahmen befürworte, die zur Stärkung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots beitrügen und ortsnahe Einkaufsmöglichkeiten sicherstellten. Er begrüße die vorgesehene Sonntagsöffnung ausdrücklich.Seite 2 von 27 Seite 3 Das Büro des Superintendenten des evangelischen Kirchenkreises Bonn teilte per Mail am 16. Mai 2023 mit: „laut Bonner Vereinbarung über verkaufsoffene Sonntage 2022 bis 2024 ist für den Kessenicher Herbstmarkt ein verkaufsoffener Sonntag vorgesehen.“ Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg schrieb am 16.05.2023, dass keine Bedenken gegen die Freigabe der Ladenöffnung bestünden, soweit die Anforderungen aus § 6 Abs. 1, 1 LÖG NRW eingehalten würden. Die im Antrag gemachten Angaben zu Umfang und Art der Veranstaltung seien nachvollziehbar und es werde deutlich, dass der Herbstmarkt im Vordergrund stehe und nur unmittelbar anliegende Geschäfte öffnen dürften. Die an der Konsensvereinbarung nicht beteiligte Gewerkschaft ver.di Bezirk Köln-Bonn-Leverkusen hat sich mit E-Mail vom 19.05.2023 geäußert. Aus grundsätzlichen Erwägungen würden verkaufsoffene Sonntage abgelehnt, da die Öffnung von Verkaufsstellen für die Beschäftigten des Einzelhandels Sonntagsarbeit bedeute und sie an diesen Sonntagen nichts mit ihren Freunden und Familien unternehmen, nicht am kulturellen und politischen Leben teilnehmen könnten. Es folgen Ausführungen zum räumlichen Geltungsbereich der Verordnung, zur erforderlichen Nähe des freigegebenen Bereichs zur Veranstaltungsfläche und zur Prognose über die Besucherzahlen. Außerdem sei nicht erkennbar, auf welcher Grundlage das Interesse an der Veranstaltung abgeschätzt wurde. Das katholische Stadtdekanat teilte per E-Mail vom selben Tag das Einverständnis des Stadtdechanten mit. Die Gewerkschaft DGB Region Köln-Bonn teilte am 22. Mai 2023 mit, dass sie sich der Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di vom 19. Mai 2023 anschließe. Die Handwerkskammer zu Köln antwortete nicht auf das Anhörungsschreiben. Alle Stellungnahmen liegen als Anlage 4 dieser Beschlussvorlage bei. Mit der Novellierung des am 30.03.2018 in Kraft getretenen neuen Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) bezweckte der Gesetzgeber eine Ausweitung der Möglichkeiten (Anlässe), eine höhere Anzahl verkaufsoffener Sonntage zuzulassen, und eine verbesserte Rechtssicherheit. So ist nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW das Vorliegen eines öffentlichen Interesses Voraussetzung für die Freigabe, wobei in den Ziffern 1-5 einige Beispiele genannt werden. Nach Ziffer 1 dieser Bestimmung liegt ein öffentliches Interesse insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Satz 3 besagt, dass das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet wird, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Nach gesicherten Erkenntnissen, die sich auf Medienveröffentlichungen undSeite 3 von 27 Seite 4 eigene Anschauungen gründen, zieht der Kessenicher Herbstmarkt über die Jahre seines Bestehens mit seinen inzwischen ca. 60 Aussteller*innen zwischen 6.000 und 20.000 Besucher*innen in den Ortsteil. In diesem Jahr rechnet der Veranstalter mit 8.000 bis 10.000 Besucher*innen. Es ist die größte Gewerbeschau im Bonner Süden. Diese Veranstaltung im Ortskern von Kessenich wird regelmäßig nach Titel IV der Gewerbeordnung (GewO) als Jahrmarkt festgesetzt. Das vielfältige Programm und beispielsweise genannte marktspezifische Zusatzangebote werden in dem Antrag des Stadtmarketing Kessenich- Förderverein e.V. ausführlich beschrieben. Es ist geeignet, für sich genommen eine große Zahl heimischer als auch auswärtiger Besucher*innen anzuziehen. Erfahrungen aus den früheren Veranstaltungen, Medienberichte und plausible Angaben des Veranstalters belegen, dass über 90% der Besucher*innen wegen der Sonderveranstaltung und des marktspezifischen Zusatzangebots wie z.B. Flohmarkt, Sonderausstellungen und Showdarbietungen des Herbstmarktes nach Kessenich kommen. Anziehungspunkte sind weiterhin die Verkaufsstände auf der Straße, die Musikdarbietungen und Verköstigungen. Das Verhältnis von Besucher*innen der Veranstaltung und Kund*innen der geöffneten Geschäfte verhält sich also ca. 9:1 zugunsten der Veranstaltung. Für die prägende Wirkung der Marktveranstaltung spricht auch die Tatsache, dass der Herbstmarkt bereits seit 41 Jahren besteht, der verkaufsoffene Sonntag hierzu aber erst im Jahr 2002 erstmals beantragt wurde. Damit ist eindeutig belegt, dass die Mehrzahl der Besucher*innen wegen des eigentlichen Festes und nicht primär wegen der Sonntagsöffnung nach Kessenich kommen, es sich bei der Sonntagsöffnung also um einen Annex zum Festgeschehen handelt. Die Zweifel der Gewerkschaft ver.di hinsichtlich des Besucherinteresses an der Veranstaltung sind nach diesen Ausführungen unbegründet. Auch die festgesetzte Veranstaltungsfläche, die der festgesetzten Marktfläche entspricht, ist nahezu Deckungsgleich mit dem Bereich, in dem die Verkaufsstellen öffnen dürfen. Es handelt sich um ca. 3.500 qm in den Straßen Burbacher Straße, Pützstraße und Rheinweg. Demgegenüber stehen etwa 1.900 qm Verkaufsfläche in den Läden, die von der Freigabe des Sonntagsverkaufs Gebrauch machen könnten. Dieses Maximum wird aber aller Voraussicht nach nicht annähernd ausgeschöpft werden. Nach glaubhafter Aussage des Stadtmarketing Kessenich - Förderverein (e.V.) hat im Jahr 2022 nur ein knappes Drittel der Einzelhändler*innen von dem Angebot auch Gebrauch gemacht, so dass bei Übertragung auf dieses Jahr prognostisch eine tatsächliche Verkaufsfläche von ca. 640 qm in den Einzelhandelsgeschäften am Veranstaltungssonntag den Besucher*innen zur Verfügung steht. Wie zuvor ausgeführt findet der Herbstmarkt in den Straßenzügen statt, die auch zur Ladenöffnung vorgesehen sind. Die räumliche Nähe ist also entgegen der Vermutung der Gewerkschaft ver.di durchaus gegeben. Auch findet die Veranstaltung am selben Tag wie die beantragte LadenöffnungSeite 4 von 27 Seite 5 statt. Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Satz 3 LÖG NRW liegt somit eindeutig vor, womit die Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse am Veranstaltungssonntag geöffnet sein dürfen. Von einer Beschränkung der OBV auf bestimmte Sortimente wird im Hinblick auf die relativ geringe Anzahl der begünstigten Verkaufsstellen und die Tatsache, dass es sich hier auch um die Darstellung der ortsansässigen Gewerbetreibenden, also der Einzelhändler*innen handelt, die natürlich ihr Angebot präsentieren wollen, abgesehen. Weiterer Aspekt ist die Tatsache, dass es sich um den einzigen verkaufsoffenen Sonntag in Kessenich handelt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch die durch die Novellierung des LÖG NRW formulierten Anforderungen an die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags im vorliegenden Fall erfüllt sind und die anliegende OBV folglich im Einklang mit dem geltenden Recht steht. Anlage/n 1 OBV Kessenicher Herbstmarkt (öffentlich) 2 Antrag 2023 und Anlagen 2022 Kessenicher Herbstmarkt (öffentlich) 3 Bonner Vereinbarung VOS 2022-2024 (öffentlich) 4 Stellungnahmen (öffentlich)Seite 5 von 27 Anlage 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „Kessenicher Herbstmarkt“ Vom Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW. 7113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), wird von der Bundesstadt Bonn als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx folgende Verordnung erlassen: § 1 (1) Aus Anlass der einmal jährlich im September im Ortsteil Kessenich stattfindenden Veranstaltung „Kessenicher Herbstmarkt“ dürfen Verkaufsstellen am Veranstaltungssonntag, dem 24.09.2023 in folgenden Straßen: a) Pützstraße zwischen Karthäuserplatz und Burbacher Straße b) Rheinweg zwischen Pützstraße und Franz-Bücheler-Straße c) Burbacher Straße zwischen Wolterstraße und Bergstraße in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein. § 2 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 5000,00 Euro geahndet werden. § 3 Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 25. September 2023 außer Kraft. Bundesstadt Bonn als örtliche OrdnungsbehördeSeite 6 von 27 Seite 7 von 27 Seite 8 von 27 Seite 9 von 27 Seite 10 von 27 Seite 11 von 27 Seite 12 von 27 Seite 13 von 27 Seite 14 von 27 Seite 15 von 27 Seite 16 von 27 Seite 17 von 27 Seite 18 von 27 Seite 19 von 27 Seite 20 von 27 Seite 21 von 27 Seite 22 von 27 Seite 23 von 27 Seite 24 von 27 Seite 25 von 27 Seite 26 von 27 Seite 27 von 27
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de