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231049-05 · Mitteilungsvorlage

Mitteilung zum Beschluss des Lärmaktionsplans der 4. Stufe

Nummer
231049-05
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
24.10.2024
Letzte Änderung
03.11.2026
  • Stadthaus Straße· Bonn-Zentrum, Bonn Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 20.11.2024 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 05.12.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 231049 Lärmaktionsplanung der Bundesstadt Bonn – Beginn der 4. Runde

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Mitteilungsvorlage
öffentlich
231049-05
Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Mitteilung zum Beschluss des Lärmaktionsplans
der 4. Stufe
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 20.11.2024 Kenntnisnahme
Ausschuss für Mobilität und Verkehr 05.12.2024 Kenntnisnahme
Sachverhalt
Hinweis: Den Lärmaktionsplan sowie weitere Anlagen entnehmen Sie
bitte der DS 231049-04.
Ein Lärmaktionsplan ist ein Instrument der Lärmminderung, das von den
Städten und Gemeinden als städtisches Gesamtkonzept entwickelt wird. Er hat
das Ziel, schädliche Auswirkungen einschließlich Belästigungen durch
Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern. Auf
Grundlage der Erkenntnisse aus einer regelmäßig durchgeführten
Lärmkartierung werden im Lärmaktionsplan entsprechende Maßnahmen
entwickelt.
Gesetzliche Grundlage für die Aufstellung von Lärmaktionsplänen bildet die
EU-Umgebungslärmrichtlinie i.V.m. § 47c BImSchG und der 34. BImSchV.
Demnach sind Kommunen zur Erstellung strategischer Lärmkarten sowie
darauf aufbauender Lärmaktionspläne einschließlich der Information der
Öffentlichkeit verpflichtet. Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung sind
mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten.
In Nordrhein-Westfalen sind die Städte und Gemeinden für die
Lärmaktionsplanung zuständig. Ausnahme hiervon sind die
Hauptschienenstrecken des Bundes, hier erfolgt die Lärmaktionsplanung durch
das Eisenbahn-Bundesamt. Die Zuständigkeit für die Lärmaktionsplanung
unterscheidet sich in Deutschland in Abhängigkeit vom jeweiligen Bundesland.
2011 hat die Bundesstadt Bonn ihren ersten Lärmaktionsplan aufgestellt. Die
letzte Fortschreibung der 3. Runde erfolgte 2020 (DS 200341).
Die Verwaltung informierte mit DS 231683 über die Aktualisierung der
Umgebungslärmkarten und den Beginn der Fortschreibung der
Lärmaktionsplanung. Mit DS 231049-02 wurde seitens der Verwaltung
verdeutlicht, dass aufgrund der Gesetzeslage und entsprechenden
Fristensetzung der oberen Behörden eine zeitnahe Beschlussfassung des
Lärmaktionsplans der 4. Stufe erforderlich ist. Die Verwaltung hat
vorgeschlagen, den Entwurf des Lärmaktionsplans ausführlich in denSeite 1 von 4
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Fachgremien des Rates zu diskutieren, parallel die zweite Öffentlichkeits- und
Trägerbeteiligung durchzuführen und anschließend die finale Fassung des
Lärmaktionsplans in der Ratssitzung am 12. November 2024 zur
Beschlussfassung vorzulegen.
Der Entwurf des Lärmaktionsplans wurde mit DS 231049-03 vorgestellt und
dem Rat in der Sitzung am 12.11.2024 in der finalen Fassung unter der DS
231049-04 zum Beschluss vorgelegt.
Information und Mitwirkung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher
Belange
Die EU-Umgebungslärmrichtlinie fordert eine aktive Beteiligung und Mitwirkung
der Öffentlichkeit. Daher wurde eine zweistufige Öffentlichkeitsbeteiligung
durchgeführt. Die 1. Phase bestand aus einer sechswöchigen Online-
Beteiligung auf www.bonn-macht-mit.de und einer zeitgleich startenden
Ausstellung im Foyer des Stadthauses mit zweiwöchiger
Beteiligungsmöglichkeit. Im Rahmen der 2. Phase erfolgte eine Vorstellung des
Entwurfs in der öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und
lokale Agenda der Bundesstadt Bonn sowie einer Onlinebeteiligung auf
www.bonn-macht-mit.de und der Auslage der Unterlagen im Stadthaus zur
Einsichtnahme.
Das Beteiligungskonzept zur Fortschreibung der Lärmaktionsplanung wurde
unter DS 230726 zur Beratung vorgelegt. In der Vorhabenliste findet sich das
Projekt unter der Nummer 152201.
Die erste Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte vom 28. September bis 8.
November 2023. In dieser Beteiligung konnten Bürger*innen bereits Hinweise
zu den folgenden Fragestellungen abgeben:
• Welche konkrete Maßnahme schlagen Sie vor, um Lärm zu reduzieren?
• Welche Maßnahmen kann die Stadt Bonn ergreifen, um das
Bewusstsein für Lärmschutz zu erhöhen und das Verhalten im Alltag zu
ändern?
Die eingereichten Beiträge der Teilnehmenden sind weiterhin unter www.bonn-
macht-mit.de aufrufbar und in den Anlagen des Lärmaktionsplans
dokumentiert.
Die eingegangenen Rückmeldungen wurden bei der Erstellung des Entwurfs
berücksichtigt. Wie die Anregungen in den Lärmaktionsplan aufgenommen
wurden, kann der Einzelabwägung im Anhang entnommen werden.
Vom 12. August bis 9. September 2024 fand die Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange auf Grundlage des Entwurfs des Lärmaktionsplans statt.
Die Bürgerinnen und Bürger hatten vom 20.08.2024 bis zum 17.09.2024 die
Möglichkeit, sich den Entwurf über https://bonn-macht-mit.de/ anzuschauen und
ihre Anregungen und Kommentare dazu mitzuteilen. Alle Anregungen wurdenSeite 2 von 4
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zusammen mit den Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und
Träger öffentlicher Belange und den Rückmeldungen aus den politischen
Beratungen zum Entwurf bei der Erstellung des abschließenden
Lärmaktionsplans berücksichtigt. Die Einzelabwägung der eingegangenen
Stellungnahmen ist im Anhang dokumentiert.
Maßnahmenfinanzierung
Die Kommunen sind zwar für die Umsetzung der Lärmaktionsplanung
zuständig. Der Bundesgesetzgeber hat jedoch keine Regelungen zur
Finanzierung von im Rahmen der Lärmaktionsplanung geprüften
Lärmschutzmaßnahmen getroffen. Eine Beteiligung von Bund und Ländern an
der Finanzierung von in den Lärmaktionsplänen geprüften bzw.
vorgeschlagenen Maßnahmen ist nach derzeitigem Sachstand nicht
vorgesehen. Solche Lärmschutzmaßnahmen sind nach derzeitigem Stand als
freiwillige Maßnahmen aus den kommunalen Haushalten zu finanzieren, da die
Stadt Bonn Baulastträger für Bundes- und Landesstraßen in der Ortsdurchfahrt
ist. Die Finanzierung und damit Umsetzung der Maßnahmen hat sich an der
Haushaltslage der Kommune zu orientieren. Eine Kostenübersicht für
Maßnahmen des Lärmaktionsplans Bonn lässt sich zum gegenwärtigen
Zeitpunkt noch nicht darstellen. Es bleibt in vielen Fällen der konkreten
Maßnahmenumsetzung vorbehalten, die tatsächlichen Kosten zu bestimmen.
Einschränkend muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass dies auch nur
bei denjenigen Maßnahmen durchführbar ist, die primär dem Lärmschutz
dienen. Beispielhaft sind die Errichtung von Lärmschutzanlagen oder
Mehrkosten für das Aufbringen lärmarmer Fahrbahnbeläge bei der
Straßensanierung. Demgegenüber ist eine Kostenbenennung nicht möglich für
Maßnahmen / Projekte, die zwar dem Lärmschutz dienen können, mit denen
aber gleichzeitig andere Ziele verfolgt werden (Beispiele: Maßnahmen zur
Förderung umweltfreundlicher Verkehre, Bau neuer ÖPNV-
Verknüpfungspunkte, Konzepte zur Parkraumbewirtschaftung).
Ausblick
Nach erfolgter Beschlussfassung durch den Rat wird dieser Lärmaktionsplan
der 4. Stufe veröffentlicht und umgehend an die oberen Behörden und die EU
gemeldet. Der verabschiedete Plan ist Grundlage für maßnahmenbezogene
Detailplanungen. Die kontinuierliche Fortschreibung der Lärmaktionsplanung ist
Ziel der Umsetzung der EG-Umgebungslärmrichtlinie.
Im Jahr 2027 erfolgt eine erneute Aktualisierung der Ergebnisse der
Lärmkartierung mit anschließender Fortschreibung des Lärmaktionsplans. Die
Vorgaben der EU sehen eine regelmäßige Überprüfung bzw. Neuberechnung
der Lärmimmissionen sowie der Betroffenheiten im Stadtgebiet vor.
Anlage/nSeite 3 von 4
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KeineSeite 4 von 4

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Datenstand: 03.11.2026, 03:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de