231049-05 · Mitteilungsvorlage
Mitteilung zum Beschluss des Lärmaktionsplans der 4. Stufe
Kerndaten
- Nummer
- 231049-05
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 24.10.2024
- Letzte Änderung
- 03.11.2026
Orte
- Stadthaus Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr Kenntnisnahme
Dateien
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Mitteilungsvorlage öffentlich 231049-05 Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Mitteilung zum Beschluss des Lärmaktionsplans der 4. Stufe Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 20.11.2024 Kenntnisnahme Ausschuss für Mobilität und Verkehr 05.12.2024 Kenntnisnahme Sachverhalt Hinweis: Den Lärmaktionsplan sowie weitere Anlagen entnehmen Sie bitte der DS 231049-04. Ein Lärmaktionsplan ist ein Instrument der Lärmminderung, das von den Städten und Gemeinden als städtisches Gesamtkonzept entwickelt wird. Er hat das Ziel, schädliche Auswirkungen einschließlich Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern. Auf Grundlage der Erkenntnisse aus einer regelmäßig durchgeführten Lärmkartierung werden im Lärmaktionsplan entsprechende Maßnahmen entwickelt. Gesetzliche Grundlage für die Aufstellung von Lärmaktionsplänen bildet die EU-Umgebungslärmrichtlinie i.V.m. § 47c BImSchG und der 34. BImSchV. Demnach sind Kommunen zur Erstellung strategischer Lärmkarten sowie darauf aufbauender Lärmaktionspläne einschließlich der Information der Öffentlichkeit verpflichtet. Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung sind mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten. In Nordrhein-Westfalen sind die Städte und Gemeinden für die Lärmaktionsplanung zuständig. Ausnahme hiervon sind die Hauptschienenstrecken des Bundes, hier erfolgt die Lärmaktionsplanung durch das Eisenbahn-Bundesamt. Die Zuständigkeit für die Lärmaktionsplanung unterscheidet sich in Deutschland in Abhängigkeit vom jeweiligen Bundesland. 2011 hat die Bundesstadt Bonn ihren ersten Lärmaktionsplan aufgestellt. Die letzte Fortschreibung der 3. Runde erfolgte 2020 (DS 200341). Die Verwaltung informierte mit DS 231683 über die Aktualisierung der Umgebungslärmkarten und den Beginn der Fortschreibung der Lärmaktionsplanung. Mit DS 231049-02 wurde seitens der Verwaltung verdeutlicht, dass aufgrund der Gesetzeslage und entsprechenden Fristensetzung der oberen Behörden eine zeitnahe Beschlussfassung des Lärmaktionsplans der 4. Stufe erforderlich ist. Die Verwaltung hat vorgeschlagen, den Entwurf des Lärmaktionsplans ausführlich in denSeite 1 von 4 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Fachgremien des Rates zu diskutieren, parallel die zweite Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung durchzuführen und anschließend die finale Fassung des Lärmaktionsplans in der Ratssitzung am 12. November 2024 zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Entwurf des Lärmaktionsplans wurde mit DS 231049-03 vorgestellt und dem Rat in der Sitzung am 12.11.2024 in der finalen Fassung unter der DS 231049-04 zum Beschluss vorgelegt. Information und Mitwirkung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange Die EU-Umgebungslärmrichtlinie fordert eine aktive Beteiligung und Mitwirkung der Öffentlichkeit. Daher wurde eine zweistufige Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Die 1. Phase bestand aus einer sechswöchigen Online- Beteiligung auf www.bonn-macht-mit.de und einer zeitgleich startenden Ausstellung im Foyer des Stadthauses mit zweiwöchiger Beteiligungsmöglichkeit. Im Rahmen der 2. Phase erfolgte eine Vorstellung des Entwurfs in der öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und lokale Agenda der Bundesstadt Bonn sowie einer Onlinebeteiligung auf www.bonn-macht-mit.de und der Auslage der Unterlagen im Stadthaus zur Einsichtnahme. Das Beteiligungskonzept zur Fortschreibung der Lärmaktionsplanung wurde unter DS 230726 zur Beratung vorgelegt. In der Vorhabenliste findet sich das Projekt unter der Nummer 152201. Die erste Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte vom 28. September bis 8. November 2023. In dieser Beteiligung konnten Bürger*innen bereits Hinweise zu den folgenden Fragestellungen abgeben: • Welche konkrete Maßnahme schlagen Sie vor, um Lärm zu reduzieren? • Welche Maßnahmen kann die Stadt Bonn ergreifen, um das Bewusstsein für Lärmschutz zu erhöhen und das Verhalten im Alltag zu ändern? Die eingereichten Beiträge der Teilnehmenden sind weiterhin unter www.bonn- macht-mit.de aufrufbar und in den Anlagen des Lärmaktionsplans dokumentiert. Die eingegangenen Rückmeldungen wurden bei der Erstellung des Entwurfs berücksichtigt. Wie die Anregungen in den Lärmaktionsplan aufgenommen wurden, kann der Einzelabwägung im Anhang entnommen werden. Vom 12. August bis 9. September 2024 fand die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange auf Grundlage des Entwurfs des Lärmaktionsplans statt. Die Bürgerinnen und Bürger hatten vom 20.08.2024 bis zum 17.09.2024 die Möglichkeit, sich den Entwurf über https://bonn-macht-mit.de/ anzuschauen und ihre Anregungen und Kommentare dazu mitzuteilen. Alle Anregungen wurdenSeite 2 von 4 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) zusammen mit den Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange und den Rückmeldungen aus den politischen Beratungen zum Entwurf bei der Erstellung des abschließenden Lärmaktionsplans berücksichtigt. Die Einzelabwägung der eingegangenen Stellungnahmen ist im Anhang dokumentiert. Maßnahmenfinanzierung Die Kommunen sind zwar für die Umsetzung der Lärmaktionsplanung zuständig. Der Bundesgesetzgeber hat jedoch keine Regelungen zur Finanzierung von im Rahmen der Lärmaktionsplanung geprüften Lärmschutzmaßnahmen getroffen. Eine Beteiligung von Bund und Ländern an der Finanzierung von in den Lärmaktionsplänen geprüften bzw. vorgeschlagenen Maßnahmen ist nach derzeitigem Sachstand nicht vorgesehen. Solche Lärmschutzmaßnahmen sind nach derzeitigem Stand als freiwillige Maßnahmen aus den kommunalen Haushalten zu finanzieren, da die Stadt Bonn Baulastträger für Bundes- und Landesstraßen in der Ortsdurchfahrt ist. Die Finanzierung und damit Umsetzung der Maßnahmen hat sich an der Haushaltslage der Kommune zu orientieren. Eine Kostenübersicht für Maßnahmen des Lärmaktionsplans Bonn lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht darstellen. Es bleibt in vielen Fällen der konkreten Maßnahmenumsetzung vorbehalten, die tatsächlichen Kosten zu bestimmen. Einschränkend muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass dies auch nur bei denjenigen Maßnahmen durchführbar ist, die primär dem Lärmschutz dienen. Beispielhaft sind die Errichtung von Lärmschutzanlagen oder Mehrkosten für das Aufbringen lärmarmer Fahrbahnbeläge bei der Straßensanierung. Demgegenüber ist eine Kostenbenennung nicht möglich für Maßnahmen / Projekte, die zwar dem Lärmschutz dienen können, mit denen aber gleichzeitig andere Ziele verfolgt werden (Beispiele: Maßnahmen zur Förderung umweltfreundlicher Verkehre, Bau neuer ÖPNV- Verknüpfungspunkte, Konzepte zur Parkraumbewirtschaftung). Ausblick Nach erfolgter Beschlussfassung durch den Rat wird dieser Lärmaktionsplan der 4. Stufe veröffentlicht und umgehend an die oberen Behörden und die EU gemeldet. Der verabschiedete Plan ist Grundlage für maßnahmenbezogene Detailplanungen. Die kontinuierliche Fortschreibung der Lärmaktionsplanung ist Ziel der Umsetzung der EG-Umgebungslärmrichtlinie. Im Jahr 2027 erfolgt eine erneute Aktualisierung der Ergebnisse der Lärmkartierung mit anschließender Fortschreibung des Lärmaktionsplans. Die Vorgaben der EU sehen eine regelmäßige Überprüfung bzw. Neuberechnung der Lärmimmissionen sowie der Betroffenheiten im Stadtgebiet vor. Anlage/nSeite 3 von 4 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 03:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de