231041-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Ausbauvorhaben Gerichtsweg - Beibehaltung Beschlussfassung aus 2008
Kerndaten
- Nummer
- 231041-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 17.07.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 231041-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Ausbauvorhaben Gerichtsweg - Beibehaltung Beschlussfassung aus 2008 Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 09.08.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Antragssteller fordern einen Ausbau des Gerichtsweges entsprechend der Ausbauplanung, die im Jahre 2008 beschlossen wurde. Diesem Antrag liegt die Annahme zugrunde, dass die Beitragserhebung von der beschlossenen Aus- bauplanung abhängt und der Ausbau nach der Ausbauplanung aus 2008 somit heute auch eine Beitragserhebung nach Kommunalabgabengesetz Nordrhein- Westfalen (KAG NRW) nach sich ziehen würde. Tatsächlich ist eine straßenbauliche Maßnahme unabhängig von der Gestal- tung der Ausbauplanung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches abzu- rechnen, wenn dadurch eine Straße erstmalig hergestellt wird. Dagegen unter- liegen straßenbauliche Maßnahmen der Beitragspflicht nach den Vorschriften des KAG NRW, wenn eine bereits erstmalig hergestellte Straße erneuert, ver- bessert oder auch umgestaltet wird. Da der Ausbau des Gerichtswegs sowohl entsprechend der Ausbauplanung aus dem Jahr 2008 als auch entsprechend der aktuellen Ausbauplanung als dessen erstmalige Herstellung anzusehen ist, erfolgt die Finanzierung der Her- stellungskosten auf der Grundlage des Baugesetzbuches durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Bei der Vorstellung der Ausbauplanung 2008 wurde noch davon ausgegangen, dass der Gerichtsweg eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist, da zum Zeitpunkt des ersten Ortssta- tuts der Gemeinde Villich entlang des Gerichtsweges bereits 14 Gebäude er- richtet waren. Damit erfüllte der Gerichtsweg nach damaliger Rechtsauffassung die Kriterien für eine vorhandene Straße, für die Erschließungsbeiträge nie er- hoben werden konnten. In Folge dessen kam hier die Abrechnung der Kosten über Straßenausbaubeiträge nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) zum Tragen. Allerdings hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 10.11.2015 – Ge- schäftszeichen 17 K 7898/13 - dargelegt, dass es bei der Beurteilung, ob eine Straße eine vorhandene Straße darstellt, nicht ausschließlich auf die Bebau- ung, sondern darüber hinaus auch auf den Ausbauzustand einer Straße an- kommt. Als Mindestanforderung an eine vorhandene Straße sind demnach an- zunehmen – erstens, eine befestigte Fahrbahn, zweitens, eine minimale Straßenentwässerung und drittens, eine ausreichende Beleuchtung. Diese Mindestanforderungen an eine fertige Straße waren im Falle des Gerichtswe- ges u. a. deshalb nicht erfüllt, weil es an der ordnungsgemäßen minimalenSeite 1 von 2 Seite 2 Entwässerung fehlte, die eine angemessene Benutzung der Straße auch bei länger anhaltendem Regen von normaler Stärke ermöglichte. Dies ergibt sich aus verschiedenen Schreiben der Anwohner aus den Jahren 1963 und 1965. Darin wurde auf den schlechten Abfluss des Oberflächenwassers zwischen den Häusern Nr. 22 und 34 hingewiesen. Es wurde geschildert, dass sich Pfützen auf der Straße bildeten, die die Häuser bespritzten, wenn Autos vorbeifuhren. Die Anwohner schlugen vor, die in kurzen Teilbereichen vorhandenen Straßen- rinnen auszubauen. Ein Anwohner merkte in einem Schreiben vom 11.08.1969 an, dass der Gerichtsweg über keine vorschriftsmäßige Abwasserrinne verfüge, sodass ein Ablauf von Regenwasser nicht gewährleistet sei. Vielmehr fließe das Regenwasser bei starkem Regenfall von der Straße durch seinen Hof. Deshalb konnte an der Einschätzung, beim Gerichtsweg handele es sich um eine vorhandene Straße im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB, nicht festgehalten werden. Stattdessen ist der Gerichtsweg eine aus beitragsrechtlicher Sicht unfertige Straße. Ein Ausbau des Gerichtsweges ist unabhängig von der zu Grunde lie- genden Planung als erstmalige Herstellung zu werten. Die Kosten dieser erst- maligen Herstellung des Gerichtsweges sind durch die Erhebung von Er- schließungsbeiträgen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu finanzie- ren. Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung und erklärt den Bürgerantrag damit für erledigt. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bür- geranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de